JURE199002448 ECLI:DE:BPatG:2019:260819B26Wpat524.19.0 BPatG München 26. Senat 20190826 26 W (pat) 524/19 Beschluss § 66 Abs 1 MarkenG, § 64 Abs 6 MarkenG, § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG, § 8 MarkenG, § 61 Abs 1 S 1 MarkenG, § 71 Abs 3 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "KLEINER STECHER" – Entscheidung des DPMA ohne Recherche und ohne Bezugnahme auf die im Einzelnen beanspruchten Waren – Aufhebung der Entscheidung – Zurückverweisung an das DPMA – Kostenentscheidung - Rückzahlung der Beschwerdegebühr Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Parallelentscheidung: 26 W (pat) 506/19 In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2018 016 546.6 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. August 2019 unter Mitwirkung der Richter Kätker, Dr. von Hartz und Schödel beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. Dezember 2018 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. I. 1 Das Wortzeichen 2 KLEINER STECHER 3 ist am 6. Juli 2018 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für folgende Waren der 4 Klasse 30: Kaffee; Tee; Kakao; Zucker; Reis; Tapioka; Sago; Kaffee-Ersatzmittel; Mehle; Getreidepräparate; Brot; feine Backwaren; Konditorwaren; Pralinen mit und ohne Füllung; Schokoladewaren, soweit in Klasse 30 enthalten; Bonbons; Fruchtgummi; Kaugummi [nicht für medizinische Zwecke]; Zuckerwaren; Speiseeis; Honig; Melassesirup; Hefe; Backpulver; Salz; Senf; Essig; Soßen [Würzmittel]; Gewürze; Kühleis; 5 Klasse 32: Biere; Mineralwässer; kohlensäurehaltige Wässer; alkoholfreie Getränke; entalkoholisierte Getränke; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Sirupe für die Zubereitung von Getränken; Präparate für die Zubereitung von Getränken; 6 Klasse 33: Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]. 7 Mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 hat die Markenstelle für Klasse 33 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen bestehe nur aus einer um Aufmerksamkeit heischenden Wortkombination mit dem Sinngehalt „Kleiner Liebhaber“ oder „Kleiner Lover“. Die angesprochenen Verkehrskreise seien an werbewirksame Schlagwörter, insbesondere im Getränkebereich (z. B. „Kleiner Feigling“), inzwischen gewöhnt, so dass sie dem Zeichen keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnähmen. 8 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Im Verfahren vor dem Amt hat sie die Ansicht vertreten, der Zeichenbestandteil „Stecher“ sei ein nicht unerheblich verbreiteter Familienname. Zudem habe er nach dem Duden mehrere ganz unterschiedliche Bedeutungen wie „Graveur“ und in der Jägersprache „Schnabel der Schnepfe“. Der Begriff stehe auch als Kurzform für „Messerstecher“ und bezeichne zudem eine Vorrichtung an Jagdgewehren, die es ermögliche, den Abzug so einzustellen, dass bei leichtester Berührung der Schuss ausgelöst werde. Daher könne dem Anmeldezeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. 9 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 10 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des DPMA vom 13. Dezember 2018 aufzuheben. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 12 Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und führt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt. 13 1. Das Verfahren vor dem DPMA leidet an einem wesentlichen Mangel, weil die Entscheidung ohne irgendeine Recherche und ohne jegliche Bezugnahme auf die im Einzelnen beanspruchten Waren ergangen ist. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.