(2010)weitete sie ihr Geschäft nach und nach auf andere Produktbereiche aus. Sie hat damit die Basis für den bis heute anhaltenden Boom der Märkte für Smartphones und Tabletcomputer gelegt (https://de.wikipedia.org/wiki/Apple) und gehört zu den Pionieren im Bereich Computer und Betriebssysteme. Mittlerweile hat das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf weitere Produktfelder in den Bereichen Mobilfunk und Unterhaltungselektronik ausgeweitet und beschäftigt weltweit rund 132.000 Mitarbeiter.Zu den Produkten und Dienstleistungen zählen und zählten bereits im Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke die Büro- und tragbaren Computer, die mobilen Telekommunikationsgeräte iPhone, die iPad Tablet-Computer, die iPod-Reihe mit tragbaren digitalen Musik- und Videoplayern sowie die digitalen Apple-TV-Geräte. Hinzu kommen Softwareprodukte für private und professionelle Anwender, wie die iWork und iLife-Softwarepakete, die Betriebssysteme iOS und OS X, der iCloud Online-Dienst sowie dazugehörige Support-Angebote. Zur Bezeichnung dieser Waren und Dienstleistungen wird die Bezeichnung „APPLE“, die sowohl international als auch in Europa und Deutschland mehrfach als Marke eingetragen ist, über einen sehr langen Zeitraum kontinuierlich verwendet. Im Jahre 2004 eröffnete der erste europäische Apple-Store in London. Zum Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke im Jahr 2013 gab es bereits über 400 Filialen weltweit (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/192067/umfrage/anzahl-der-apple-stores); inzwischen (Stand 2018) ist die Zahl auf 507 angestiegen (https://www.handelsdaten.de/elektrofachhandel/anzahl-apple-stores-weltweit-laendern). In Deutschland gibt es derzeit 15 Filialen (https://www.apple.com/de/retail/storelist/). Der Gesamtumsatz, der im Anmeldejahr 2013 weltweit 170,91 Milliarden US-Dollar betrug, ist bis zum Jahr 2018 auf 265,6 Milliarden Dollar angestiegen. Dabei machten die Umsatzerlöse durch iPhone-Verkäufe in Höhe von rund 165 Milliarden US-Dollar (Geschäftsjahr 2018) den Großteil des Gesamtumsatzes aus (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/39388/umfrage/umsatz-von-apple-seit-2004/). Allein der Tablet-Computer iPad sorgte im Geschäftsjahr 2018 für Umsätze von rund 18 Milliarden US-Dollar. Die Marke „APPLE“ gilt heute als eine der wertvollsten Marken der Welt. 36 Aufgrund der langjährigen und intensiven Benutzung für die oben genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 ist die Widerspruchsmarke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt, was sowohl für den Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke am 14. Oktober 2013 als auch für den heutigen Zeitpunkt offenkundig ist; es handelt sich daher um eine (überragend) bekannte Marke i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG. 37
- b)Die Widersprechende kann sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auf den Bekanntheitsschutz in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG auch im Bereich identischer oder ähnlicher Waren und Dienstleistungen berufen (vgl. BGH a. a. O. Rn. 37 – WUNDERBAUM II; a. a. O. Rn. 24 - Goldbären; a. a. O. Rn. 14 – Springender Pudel). 38
- c)Die Vergleichsmarken sind in für die Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG hinreichender Weise ähnlich. Diese Markenähnlichkeit ist im Ausgangspunkt nach den auch für § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG geltenden Grundsätzen zu beurteilen, mithin kann sie sich gleichermaßen aus Übereinstimmungen im Klang, im (Schrift)bild oder in der Bedeutung ergeben (vgl. BGH a. a. O. Rn. 34 – Goldbären; a. a. O. Rn. 23 – Springender Pudel), wobei es auch hier auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Marken ankommt. Besteht keine Markenähnlichkeit, scheidet der Bekanntheitsschutz aus (EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 68 – CK Calvin Klein; BGH GRUR 2009, 672 Rn. 49 – OSTSEE-POST). 39 Nicht Voraussetzung für den Bekanntheitsschutz ist, dass eine Verwechslungsgefahr oder eine Herkunftstäuschung besteht (vgl. EuGH GRUR 2009, 56 Rn. 58 – Intel/CPM; BGH a. a. O. Rn. 29 und 36 – Springender Pudel). Es genügt vielmehr, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem jüngeren Zeichen bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen (EuGH GRUR 2009, 56 Rn. 30 – Intel/CPM; GRUR 2004, 58 Rn. 29 und 31 – Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Rn. 41 – adidas/Marca; BGH a. a. O. Rn. 33 – Springender Pudel). 40 Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Marken stattfindet, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und (ohne dass dies erforderlich wäre) das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (EuGH GRUR Int. 2011, 500 Rn. 56 – TiMi KINDERJOGHURT/KINDER; GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. – Intel/CPM). Eine solche gedankliche Verknüpfung ist aus Sicht des Senats hier zweifellos zu bejahen, die angegriffene Marke stellt nicht lediglich allgemeine Assoziationen zu der bekannten Widerspruchsmarke her. 41 Die sich gegenüberstehenden Zeichen 42 und APPLE 43 besitzen phonetische Ähnlichkeit und denselben Bedeutungsgehalt, da das englische Wort „apple“ dem deutschen Wort „Apfel“ entspricht. Es handelt sich bei „apple“ um einen geläufigen Ausdruck des englischen Grundwortschatzes, der den inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres bekannt ist (vgl. BPatG Beschluss vom 11.03.2019, 26 W (pat) 551/16 - Ice Fresh Apple). 44 Diese begriffliche Übereinstimmung führt dazu, dass die jüngere Marke bei dem hier angesprochenen Verkehrskreis sofort und unmittelbar die Widerspruchsmarke in Erinnerung rufen und der Verbraucher die jüngere Marke gedanklich mit der Widerspruchsmarke verknüpfen wird, zumal sich Dienstleistungen der gleichen Branche gegenüberstehen. Davon führt auch der weitere Bestandteil der jüngeren Marke „& i“ nicht weg. Im Gegenteil verstärkt das „i“ den Eindruck, die Marke habe etwas mit der bekannten Widerspruchsmarke zu tun. Die Annahme der Beschwerdeführerin, „i“ würde vorliegend als die bayrische Form von „ich“ gelesen oder mit dem deutschen Wort „Ei“ assoziiert, ist fernliegend. Der Buchstabe „i“ hat vielmehr einen klaren Bezug zu den von der Widersprechenden beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Der Verbraucher wird dieses „i“ - gerade auch wegen der Bekanntheit der Produkte der Widersprechenden, wie „iPhone“, „iPad“, „iPod“, „iTunes“, „iCloud“ - ohne weiteres der Widersprechenden zuordnen. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des EuG in dem Verfahren T-215/17 vom 31. Januar 2019 verweist, ist anzumerken, dass dieser Fall bereits deswegen nicht vergleichbar ist, weil es sich um andere Marken, und zwar insbesondere um Wort-/Bild- bzw. Bildmarken, und somit um zwei unterschiedliche Fallkonstellationen handelt. Die Ausführungen des Gerichts betreffen ferner die Frage der Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen, nicht aber den Bekanntheitsschutz. Selbst wenn das Gericht zur Bekanntheit des Widerspruchszeichens Stellung genommen hätte, hätte dies keine unmittelbare Auswirkung auf die Frage des Bekanntheitsschutzes der hier maßgeblichen Widerspruchsmarke, da es sich dort um die Bildmarke „Apfel“, hier dagegen um die Wortmarke „APPLE“ handelt. 45
- d)Die Verwendung einer dermaßen ähnlichen jüngeren Marke würde die Wertschätzung und Unterscheidungskraft der bekannten Widerspruchsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen. Von der Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke ist auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben, die mit der Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens verbunden ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 49 – L'Oréal/Bellure; BGH GRUR 2013, 1239 Rn. 54 – VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; GRUR 2014, 378 Rn. 33 – OTTO Cap). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt; der Beschwerdeführer und Inhaber der angegriffenen Marke hat sich mit seinem Zeichen zweifellos in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Marke der Widersprechenden und Beschwerdegegnerin begeben. 46 Einen rechtfertigenden Grund dafür hat er weder im Verfahren vor dem DPMA noch im Beschwerdeverfahren vorgetragen, noch ist ein solcher ansonsten ersichtlich. 47 Die Beschwerde des Markeninhabers war daher zurückzuweisen. 48 B) Bei dieser Sach- und Rechtslage kann die Frage, ob darüber hinaus auch eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht, als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. 49 C) Für die von der Beschwerdeführerin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass. Weder war über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich zu erachten (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Der Senat hat bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit die hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien angewendet. Daher war auch eine Vorlage an den EuGH nicht veranlasst. 50 D) Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht kein Anlass. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE199002505&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public