JURE199002525 ECLI:DE:BPatG:2019:120919B30Wpat7.19.0 BPatG München 30. Senat 20190912 30 W (pat) 7/19 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Streiflichtfrei" – fehlende Unterscheidungskraft Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Parallelentscheidung: 30 W (pat) 8/19 In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2017 020 478.7 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. September 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. I. 1 Die Bezeichnung 2 Streiflichtfrei 3 ist am 16. August 2017 als Wortmarke für folgende Waren 4 „Klasse 2: Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Rostschutzmittel; Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannten Waren; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur 5 Klasse 3: Wasch- und Bleich-, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel für das Maler- und Stuckateurhandwerk; Abbeizmittel 6 Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen“ 7 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden. 8 Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 18. April 2018 und vom 29. Oktober 2018 , wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das Anmeldezeichen Streiflichtfrei sei den angesprochenen breiten Verkehrskreisen sowie Fachkreisen aus dem Maler- und Bauwesen ohne weiteres verständlich. Es beinhalte für alle beanspruchten Waren den beschreibenden Sachhinweis, dass es sich um Produkte handele, die kein Streiflicht auf Oberflächen erzeugten oder hinterließen. 9 Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. 10 Sie macht geltend, dass die angemeldete Bezeichnung über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge. Bei „Streiflicht“ handele es sich um eine Lichteinstrahlung, die weiße oder gefärbte Oberflächen in seinem sehr flachen Winkel treffe. Ob etwa eine Zimmerwand „streiflichtfrei“ sei oder nicht, sei völlig unabhängig von deren Beschaffenheit oder Farbe. Streiflicht rühre nämlich immer nur von äußeren Lichtquellen her, z. B. der durch ein Fenster einstrahlenden Sonne oder einer ungünstig ausgerichteten Beleuchtung. Eine auf eine Oberfläche aufgetragene Farbe sei jedoch, entgegen der Annahme der Markenstelle, nicht in der Lage, Streiflicht zu erzeugen oder auch zu vermeiden. 11 Etwas anderes ergäbe sich möglicherweise, wenn man das zugrunde lege, worauf als sprechende Marke wohl hingewiesen werden solle, nämlich auf den sog. „Streiflichteffekt“. Unter dem Streiflichteffekt sei ein Phänomen bekannt, bei dem eine Lichteinstrahlung eine Oberfläche in einem ausreichend flachen Winkel treffe, so dass kleine Unebenheiten darauf Schatten werfen. Seien perfekt-glatte Flächen gewünscht, werde dieser Streiflichteffekt häufig als sehr störend empfunden. Zu der Bedeutung „Streiflichteffekt-freie“ Optik gelangten die angesprochenen Verkehrskreise allerdings allenfalls im Rahmen einer analysierenden Betrachtung. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Ebenheit einer verputzten Wand maßgeblich von ihrer sorgfältigen Verarbeitung abhängig sei und deutlich weniger von den dabei genutzten Waren. Daher beinhalte das Anmeldezeichen keinen beschreibenden Aussagegehalt. 12 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 13 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 18. April 2018 und vom 29. Oktober 2018 aufzuheben. 14 Der Senat hat der Anmelderin Rechercheergebnisse, insbesondere zur branchenüblichen Verwendung des Begriffs „streiflichtfrei“, übersandt. Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 2. September 2019 beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. September 2019, welcher auf den von ihr hilfsweise gestellten Antrag anberaumt worden war, aufzuheben und im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 16 Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache unbegründet, da die angemeldete Bezeichnung Streiflichtfrei für die beanspruchten Waren nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist; die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 17 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) – Kit Kat; GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608 (Nr. 66) – EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) – Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) – Kit Kat; GRUR 2014, 373 (Nr. 20) – KORNSPITZ; 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) – Sparkassen-Rot; GRUR 2016, 934 (Nr. 9) – OUI; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) – Langenscheidt-Gelb; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 29) – Stadtwerke Bremen; GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) – Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 9) – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla). 18 Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 (Nr. 46) – Deichmann; GRUR 2004, 674 (Nr. 86) – Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 30, 32) – Stadtwerke Bremen; 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270 (Nr. 11) – Link economy; GRUR 2009, 952 (Nr. 10) – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 32) – Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143 (Nr. 9) – Starsat; GRUR 2010, 1100 (Nr. 23) – TOOOR!; GRUR 2006, 850 (Nr. 28 f.) – FUSSBALL WM 2006). 19 2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem angemeldeten Zeichen Streiflichtfrei in Bezug auf die maßgeblichen Waren jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 20
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