JURE199002597 ECLI:DE:BPatG:2019:181019B27Wpat1.17.0 BPatG München 27. Senat 20191018 27 W (pat) 1/17 Beschluss § 50 MarkenG, § 54 MarkenG, § 82 MarkenG, § 269 Abs 4 S 1 ZPO DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren – „Farbmarke blau (Pantone 280 C)“ – Rücknahme des Löschungsantrags – Wirkungslosigkeit des angegriffenen Beschlusses des DPMA - Erklärung der Wirkungslosigkeit auf Antrag In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 305 71 072 (hier: Löschungsverfahren S 17/08 Lösch) hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2019 durch die Vorsitzende Richterin Klante, die Richterin Werner sowie die Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: 1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenabteilung 3.4, vom 22. Februar 2010, mit dem die Löschung der Eintragung der Marke 305 71 072 „Blau“ (Pantone 280 C) angeordnet worden war, ist wirkungslos. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 3. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der am 30. November 2005 angemeldeten abstrakten Farbmarke DE 305 71 072 „Blau“ (Pantone 280 C) 2 am 12. November 2007 eingetragen als verkehrsdurchgesetztes Zeichen für die Waren der 3 Klasse 3: „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte“. 4 Am 7. Januar 2008 hat die Beschwerdegegnerin die vollständige Löschung der vorgenannten Marke mit der Begründung beantragt, die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung des nicht unterscheidungskräftigen und freihaltebedürftigen Zeichens lägen nicht vor; diesem Löschungsantrag hat die Beschwerdeführerin fristgerecht widersprochen. 5 Nachdem das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), Markenabteilung 3.4, mit Beschluss vom 22. Februar 2010 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet hatte und die hiergegen eingelegte Beschwerde der Löschungsantragsgegnerin zunächst mit Beschluss des 24. Senats des Bundespatentgerichts vom 19. März 2013 (BPatG 24 W (pat) 75/10, GRUR 2014, 185 – Farbmarke Blau) zurückgewiesen worden war, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 9. Juli 2015 auf die Rechtsbeschwerde der Löschungsantragsgegnerin den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 19. März 2013 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen (BGH I ZB 65/13, GRUR 2015, 1012 – Nivea-Blau). 6 Mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 hat der erkennende Senat Beweis erhoben durch Einholung eines demoskopischen Sachverständigengutachtens der GfK SE zur Frage der Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen abstrakten Farbmarke in Bezug auf bestimmte Warengruppen aus dem Bereich der „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte“. 7 Auf den in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2019 erteilten Hinweis des Senats, dass die beschwerdegegenständliche abstrakte Farbmarke Nr. 305 71 072 „Blau“ (Pantone 280 C) der Beschwerdeführerin nach dem demoskopischen Gutachten der GfK SE vom 23. April 2019 auf der Basis von Verkehrsbefragungen im Zeitraum Februar bis April 2019 für Warengruppen aus dem Bereich der „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege – nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte – nämlich 8 1. Deodorants, 9 2. Mittel zur Haarpflege, 10 3. Mittel zur Körperreinigung, nämlich Dusch- und Bademittel, Seifen, 11 4. Mittel zum Rasieren, nämlich Rasierschaum, Rasiergel, Aftershave, 12 5. Mittel zur Hautpflege, 13 6. Mittel zur Gesichtspflege“, 14 verkehrsdurchgesetzt sei, hat die Beschwerdeführerin das Warenverzeichnis der angegriffenen Marke 305 71 072 (abstrakte Farbmarke – Farbton 280 C / „PANTONE 280 C“) auf die vorgenannten Waren beschränkt. 15 Die Beschwerdegegnerin hat keine Einwände gegen die Feststellungen des Senats im Hinblick auf die Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke für die genannten Warengruppen erhoben und den Löschungsantrag zurückgenommen; die Beschwerdeführerin hat der Rücknahme des Löschungsantrags widersprochen. 16 Sie ist der Ansicht, dass es ihrer Zustimmung zur Rücknahme des Löschungsantrags gem. § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 1 ZPO schon deshalb bedürfe, weil bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Da durch den Löschungsantrag ein kontradiktorisches Verfahren eingeleitet worden sei, sei die Vorschrift des § 269 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Verfahren anwendbar. Zudem habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „Legostein“ (BGH, GRUR 2010, 231) ausdrücklich betont, dass auch im Markenlöschungsverfahren diejenigen zivilprozessualen Regelungen zur Anwendung kommen sollten, die einer endgültigen Befriedung eines kontradiktorischen Parteienstreits dienen und einen erneuten Streit über denselben Streitgegenstand verhindern; eben diesem Ziel diene die Vorschrift des § 269 Abs. 1 ZPO. Dabei sei vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass zwischen den Beteiligten auch ein die angegriffene Marke betreffendes Verletzungsverfahren anhängig sei, das vom Bundesgerichtshof im Hinblick auf das vorliegende Löschungsverfahren ausgesetzt worden sei. Eine Sachentscheidung des Senats sei daher nicht nur zur Vermeidung eines erneuten Streits über denselben Streitgegenstand vonnöten, sondern auch, weil diese Sachentscheidung sowohl in materieller als auch in prozessualer Hinsicht unmittelbare Auswirkungen auf den bereits anhängigen Verletzungsrechtsstreit habe. Dabei stehe die Ausgestaltung des Löschungsverfahrens als Popularklage der Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO nicht entgegen; vielmehr spreche für das Zustimmungserfordernis des § 269 Abs. 1 ZPO auch ein öffentliches Interesse an einer verbindlichen Klärung der Frage, ob eine Marke, an deren rechtmäßiger Eintragung Zweifel geäußert und diese öffentlich gemacht worden seien, zu Recht im Register verbleiben könne. 17 Zu dieser Frage sei auch die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da höchstrichterlich zu klären sei, ob ein Löschungsantrag gegen den Widerspruch der Markeninhaberin zurückgenommen werden könne und ob ein Feststellungsinteresse für einen Feststellungsantrag hinsichtlich der Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke bestehe. 18 Die Beschwerdeführerin beantragt wörtlich, 19 1. festzustellen, dass für die Marke 305 710 72 Verkehrsdurchsetzung für die Waren „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Deodorants; Mittel zur Haarpflege; Mittel zur Körperreinigung, nämlich Dusch- und Bademittel, Seifen; Mittel zum Rasieren, nämlich Rasierschaum, Rasiergel, Aftershave; Mittel zur Hautpflege; Mittel zur Gesichtspflege“ nachgewiesen wurde, 20 2. den Beschuss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenabteilung 3.4, vom 22. Februar 2010 für wirkungslos zu erklären, und 21 3. die Rechtsbeschwerde zuzulassen zu den Fragen: 22 Kann der Löschungsantrag ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zurückgenommen werden? 23 Besteht ein Feststellunginteresse für den von der Beschwerdeführerin gestellten Feststellungsantrag? 24 Die Beschwerdegegnerin beantragt, 25 den Antrag zu 1. der Beschwerdeführerin mangels Feststellungsinteresses zurückzuweisen. 26 Sie ist der Ansicht, dass der Löschungsantrag jederzeit zurückgenommen werden könne, solange das Löschungsverfahren anhängig sei. § 269 Abs. 1 ZPO sei bereits deswegen nicht anwendbar, weil das durch diese Vorschrift geschützte Rechtsschutzinteresse eines Beklagten im Zivilprozess, durch das Zustimmungserfordernis zur Klagerücknahme und damit durch eine klageabweisende Sachentscheidung vor einer erneuten Klageerhebung geschützt zu werden, aufgrund der Ausgestaltung des Löschungsantrags als Popularantrag vorliegend entfalle. Zudem werde durch die Rücknahme des Löschungsantrags ebenso eine endgültige Befriedung erreicht, da die verfahrensgegenständliche Marke für die vom demoskopischen Gutachten behandelten Warengruppen als verkehrsdurchgesetztes Zeichen eingetragen bleibe. Das zwischen den Beteiligten geführte Verletzungsverfahren werde in jedem Falle auf dieser Grundlage fortgeführt und das Ergebnis der Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren könne von der Beschwerdeführerin im Verletzungsverfahren eingeführt werden. Im Übrigen habe die Vorinstanz im Verletzungsverfahren, das Hanseatische Oberlandesgericht, den Bestand der angegriffenen Marke ausdrücklich unterstellt und Verwechslungsgefahr aus anderen Gründen verneint. Die Zurücknahme des Löschungsantrags zur Vermeidung einer Zurückweisung dieses Antrags durch das Gericht stelle ein legitimes prozessuales Verhalten der Beschwerdegegnerin dar. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 28 Die Beschwerde ist begründet, soweit noch die Feststellung der Wirkungslosigkeit des angegriffenen Beschlusses beantragt wird; im Übrigen führen die in der Beschwerde noch gestellten Anträge nicht zum Erfolg. 29 Da es sich vorliegend um ein Verfahren über einen Löschungsantrag handelt, der vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden ist, sind für das Löschungsverfahren die Vorschriften der §§ 50, 54 MarkenG in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (§ 158 Abs. 3 bis 5 MarkenG). 1. 30 Klarstellend ist der angegriffene Beschluss des DPMA, Markenabteilung 3.4, vom 22. Februar 2010, mit dem die Löschung der angegriffenen Marke ausgesprochen worden war, für wirkungslos zu erklären.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.