JURE199019734 ECLI:DE:BPatG:2018:071218B28Wpat581.17.0 BPatG München 28. Senat 20181207 28 W (pat) 581/17 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "TROCKEN-PULPER" – fehlende Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2017 100 593.1 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. Dezember 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Anmelderin hat am 23. Januar 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, die Bezeichnung 2 TROCKEN-PULPER 3 als Wortmarke für folgende Waren in das Markenregister einzutragen: 4 Klasse 7: 5 Maschinen und Werkzeugmaschinen für Materialbearbeitung und Produktion; Motoren; Antriebe und allgemeine Maschinenteile; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Mixer (Maschinen); Mischmaschinen; Maschinen für die Papierindustrie; Papiermaschinen; automatische Reiniger; Desintegratoren; Mischmaschinen; Papierherstellungsmaschinen; Papiermaschinen; Zerkleinerungsmaschinen für gewerbliche Zwecke; Querstromzerspaner; Rotoren; Rotorwellen, Zerkleinerungsgeräte für die Papierherstellung und Altpapieraufbereitung; Prallelemente; Prallleisten; Papiersiebe; Hammermühlen; Prallmühlen; Prallwerkzeuge; Schläger für Zerkleinerungsgeräte. 6 Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 7, hat - nach vorangegangener Beanstandung vom 9. März 2017 - die Anmeldung mit Beschluss vom 3. Mai 2017 vollumfänglich zurückgewiesen, da es dem Begriff „TROCKEN-PULPER“ an der für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Anmeldezeichen erschöpfe sich in einer reinen Sachangabe, mit der eine spezielle technologische Weiterentwicklung benannt werde. Das angesprochene Publikum verstehe es damit nicht als betrieblichen Herkunftshinweis. Die Wortkombination „TROCKEN-PULPER“ sei sprachüblich aus dem Adjektiv „trocken“ im Sinne von „keine oder wenig Flüssigkeit“ und dem Kernwort „Pulper“ zusammengesetzt. Es sei als Bezeichnung eines übergroßen Rührbottichs eingeführt, der in der Papier-, Karton- oder Pappenindustrie nach Art eines übergroßen Mixers genutzt werde, um unter Zuführung von Flüssigkeit Altpapier oder Zellstoff aufzulösen und über ein Siebblech abzupumpen. In der Gesamtheit benenne das Anmeldezeichen damit einen Pulper, der mit deutlich weniger oder gar keinem Wasser auskomme und daher gegenüber herkömmlichen Pulpern kostengünstiger arbeite. 7 Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, mit der sie sinngemäß beantragt, 8 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Mai 2017 aufzuheben. 9 Sie trägt vor, mit Hilfe eines Pulpers werde Faserstoff unter Zugabe und Einwirken von Wasser in eine pumpfähige Suspension mit einem hohen Anteil von Einzelfasern überführt. Der Begriff „TROCKEN-PULPER“ sei angesichts des hohen Flüssigkeitsanteils, den Pulper voraussetzten, eine paradoxe Wortbildung. Er möge zwar Assoziationen zu den bekannten Pulpern auslösen, allerdings entspreche ein „TROCKEN-PULPER“ diesen nicht. Das Zeichen verfüge daher über einen erheblichen Fantasiegehalt und eigne sich nicht als beschreibende Angabe. Es sei auch kein Grund ersichtlich, warum es Mitbewerbern möglich sein muss, ein derart sinnwidriges und mit dem Stand der Technik unvereinbares Zeichen zu verwenden. 10 Zum weiteren Vorbringen wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen. II. 11 Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des Anmeldezeichens steht das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. 12 1. Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Rdnr. 30 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2018, 301, Rdnr. 12 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2013, 731, Rdnr. 22 - Kaleido). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, Rdnr. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2014, 376, Rdnr. 11 - grill meister). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2018, 301, Rdnr. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke). 13 Auch Wortneubildungen steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, wenn sie unmissverständlich als Sachangaben wahrgenommen werden. Anders verhält es sich, sofern ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413, Rdnr. 41 - BIOMILD; BGH, a. a. O., Rdnr. 16 - DüsseldorfCongress). 14 Nach diesen Maßstäben fehlt dem Anmeldezeichen die erforderliche Unterscheidungskraft. Das Anmeldezeichen „TROCKEN-PULPER“ wird von den angesprochenen gewerblichen Nutzern der beanspruchten Waren lediglich als eine Aussage über die Art und Wirkungsweise der Maschinen bzw. über die Zweckbestimmung der in ihnen verbauten Teile verstanden. Das für die Beurteilung der Unterscheidungskraft maßgebliche Fachpublikum wird dem Zeichen daher keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.