JURE199019736 ECLI:DE:BPatG:2018:071218B28Wpat604.17.0 BPatG München 28. Senat 20181207 28 W (pat) 604/17 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "AMPHIBIAN" – Freihaltungsbedürfnis - fehlende Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2017 010 952.0/37 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. Dezember 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein und der Richter Schmid sowie Dr. Söchtig beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Der Begriff 2 AMPHIBIAN 3 ist am 2. Mai 2017 für nachfolgende Waren und Dienstleistungen als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden: 4 Klasse 12: 5 Kundenspezifische Fertigung von Schwimmhäusern und amphibischen Gewerken für Dritte; 6 Klasse 37: 7 Kundenspezifische Fertigung von Schwimmhäusern und amphibischen Gewerken für Dritte; 8 Klasse 40: 9 Kundenspezifische Fertigung von Schwimmhäusern und amphibischen Gewerken für Dritte. 10 Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 37, hat die Anmeldung durch Beschluss vom 21. September 2017 wegen fehlender Unterscheidungskraft des gegenständlichen Zeichens sowie seiner Eignung zur Beschreibung der beanspruchten Waren gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf die vorausgehenden Beanstandungsbescheide vom 9. Juni 2017 und vom 18. Juli 2017 bezogen. Darin ist ausgeführt, dass das angemeldete englischsprachige Wortzeichen „AMPHIBIAN“ im Deutschen „amphibisch“ und „Schwimmfahrzeug“ bedeute. Wegen seiner sprachlichen Nähe zu entsprechenden deutschsprachigen Angaben verstehe das Publikum das Wort im Kontext der beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich als eine beschreibende Sachangabe. Es weise auf die Eignung der „Waren der Klasse 12 (Fahrzeuge, auch wenn sie kundenspezifisch hergestellt sind)“ für das Wasser und das Land hin. Diese Eigenschaft besäßen auch die den Gegenstand der Dienstleistungen der Klassen 37 und 40 bildenden Schwimmhäuser und amphibischen Gewerke. Das Zeichen sei daher eine ohne Weiteres verständliche und unmittelbar beschreibende Angabe, so dass sie von den Verkehrskreisen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde. 11 Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Zurückweisung der Anmeldung sei nicht nachvollziehbar, nachdem das Deutsche Patent- und Markenamt die spätere, von einem Dritten eingereichte Anmeldung des Wortzeichens „AMPHIBIAN“ für „Uhren“ nicht zurückgewiesen habe. 12 Sie beantragt sinngemäß, 13 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 37, vom 21. September 2017 aufzuheben. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 15 Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens stehen in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen die absoluten Eintragungshindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 16 1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung insbesondere der Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die Monopolisierung solcher Angaben oder Zeichen zugunsten eines Wettbewerbers widerspräche einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Zeichen bereits tatsächlich als Sachangabe verwendet wird. Maßgeblich ist allein die Eignung einer Bezeichnung als beschreibende Angabe (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25, 30, 32 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rn. 31 f. - DOUBLEMINT; BGH GRUR 2012, 272, Rn. 9, 17 - Rheinpark-Center Neuss). Von der Eintragung ausgenommen sind jedenfalls auch solche fremdsprachigen Angaben, die von den beteiligten inländischen Verkehrskreisen ohne Weiteres verstanden werden (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 843, Rn. 34 ff. - Matratzen; m. w. N. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 8, Rn. 509 ff.). 17 Nach diesen Grundsätzen ist das angemeldete Wortzeichen „AMPHIBIAN“ gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen seiner Eignung zur Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.