JURE199019738 ECLI:DE:BPatG:2018:181018B30Wpat23.17.0 BPatG München 30. Senat 20181018 30 W (pat) 23/17 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Safran" – Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2016 018 544.5 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Oktober 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. von Hartz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das Wortzeichen 2 Safran 3 ist am 28. Juni 2016 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register unter der Nummer 30 2016 018 544.5 für Waren der Klassen 2, 3 und 19 angemeldet worden. 4 Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 9. September 2016 und vom 28. April 2017, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise, nämlich für folgende Waren wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen: 5 „Klasse 2: Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Rostschutzmittel; Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur; 6 Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Estrich; Spachtelmassen [soweit in Klasse 19 enthalten] für Bauzwecke; Asphalt und Bitumen.“ 7 Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, im Zusammenhang mit den Waren der Klassen 2 und 19 handle es sich bei dem Anmeldezeichen um eine bloße Sachinformation ohne herkunftshinweisenden Charakter, die eine Beschaffenheit der Waren, nämlich deren Farbton beschreibe. Weitere analysierende Schritte müsse der Verkehr zur Erfassung des Sinngehalts nicht vornehmen. Die Angabe „Safran“ sei geeignet, ein Merkmal der so gekennzeichneten Produkte zu bezeichnen, nämlich deren Farbton. Das Publikum, das aus interessierten Endverbrauchern sowie aus Fachkreisen wie Handwerkern, (Innen-) Architekten und Baufachleuten bestehe, werde die Angabe „Safran“ daher als bloße Sachinformation, nicht jedoch als Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen auffassen. 8 Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. 9 Sie macht geltend, dass die angemeldete Bezeichnung über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge. Von einem produktbeschreibenden Charakter des Wortes „Safran“ könne in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren keine Rede sein. Der angemeldeten Marke sei keine Aussage zu entnehmen über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geographische Herkunft oder über sonstige Merkmale der angemeldeten Waren. „Safran“ sei außerdem ein Gewürz und würde zum Backen oder Kochen, jedoch nicht für Baumaterialien oder Lacke verwendet. 10 Die Suche der Markenstelle setze vielmehr eine ausgiebige Auseinandersetzung und gezielte Kombination von „safrangelb“ mit Einzelprodukten voraus. „Safran“ sei eine Pflanze. Die Blüte sei violett-lila und die Staubfäden seien rot. Dies verdeutliche, dass „Safran“ vielmehr mit der Blüte oder Kochen in Verbindung gebracht werde. Es sei nicht ersichtlich, dass „Safran“ als typische Qualitätsangabe für die beanspruchten Waren verwendet werde. 11 Ferner sei weder Safran in den Waren enthalten, noch sähen diese Waren lila, wie die Safranblüte aus. Ein Handwerker erwarte auch nicht, dass ein Gewürz in einem Bleichmittel, Beschichtungsmittel oder Baumaterial enthalten sei. Das Zeichen „Safran“ sei daher in Kombination mit den beanspruchten Waren eher ein Phantasiewort oder rege zumindest zu weiteren Assoziationen und Interpretationen an. 12 Entgegen der Auffassung der Markenstelle führe die Assoziation zwischen „Safran“ und einer Farbe nicht zur mangelnden Unterscheidungskraft des Zeichens. Das Zeichen lasse nur einen gewissen kausalen Zusammenhang erkennen und verlange von dem Verbraucher durch die angesprochenen Besonderheiten einen gewissen Interpretationsaufwand. Das angemeldete Zeichen sei daher keine gewöhnliche Sachaussage. Es könne allenfalls von einer ganz vagen Assoziation die Rede sein, da die Verknüpfung des Begriffs mit einer speziellen Farbe bei den angemeldeten Waren äußerst fern liege. 13 Die von der Markenstelle vorgelegten Internetauszüge zeigten auch nicht, dass „Safran“ ein eindeutig beschreibender Begriff bzw. für die beanspruchten Waren beschreibungsgeeignet sei. Die übersandten Auszüge beträfen gerade die eigenen Produkte der Anmelderin in der „Schöner Wohnen“-Reihe und könnten somit nicht als Beleg für eine allgemein bekannte branchenübliche Verwendung herangezogen werden. 14 Weiterhin habe die Markenstelle nicht dargelegt, dass dies auch tatsächlich zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt – dem Anmeldetag des Zeichens – der Fall gewesen sei. Die Internetauszüge zeigten in keiner Weise ein nachprüfbares Veröffentlichungsdatum. 15 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 16 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. September 2016 und vom 28. April 2017 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 18 Die Beschwerde der Anmelderin ist gemäß § 66 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist sie aber nicht begründet; die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im beschwerdegegenständlichen Umfang von der Eintragung ausgeschlossen; die Markenstelle hat die Anmeldung insoweit im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und 5 MarkenG). 19 1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die potentielle Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 362). Es genügt also, wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 30, 31 – Chiemsee; GRUR 2004, 674 Rn. 56 – Postkantoor; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 377 m. w. N.). Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 29 – Chiemsee; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 392, 393). 20 Ist die Eignung der angemeldeten Marke für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird; vielmehr reicht aus, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden kann (st. Rspr., vgl. z. B. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rn. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Rn. 97 – Postkantoor; GRUR 2004, 680, Rn. 38 – BIOMILD; EuGH MarkenR 2008, 160, Rn. 35 – HAIRTRANSFER; EuGH GRUR Int. 2010, 503, Rn. 37 – Patentconsult; EuGH GRUR 2010, 534, Rn. 52 – PRANAHAUS; GRUR 2011, 1035, Rn. 38 – 1000 ; BGH GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein; GRUR 2008, 900, Rn. 12 – SPA II; GRUR 2012, 272, Rn. 12, 17 – Rheinpark-Center Neuss ; GRUR 2012, 276, Rn. 8 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; siehe auch Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 377, 379 ff.). 21 2. Das angemeldete Zeichen "Safran" besteht nach diesen Maßstäben in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren ausschließlich aus einer Angabe, die die Beschaffenheit und die Bestimmung der beanspruchten Waren beschreibt. Die Mitbewerber der Anmelderin haben deshalb ein berechtigtes Interesse an der freien ungehinderten Verwendung dieser Angabe. 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.