JURE199019755 ECLI:DE:BPatG:2018:121218B29Wpat576.17.0 BPatG München 29. Senat 20181212 29 W (pat) 576/17 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "SmartGrill" – Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2017 101 871.5 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. Dezember 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das Wortzeichen 2 SmartGrill 3 ist am 23. Februar 2017 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die Dienstleistungen der 4 Klasse 11: Kochgeräte einschließlich Barbecue-Grillgeräte und Teile und Zubehör dafür, nämlich Grillabdeckungen, Grillgeräte, Grillroste, Warmhalteroste und -körbe, Holzkohleroste, Halterungen für Aromaschienen, Holzkohlebriketthalter, mechanische, elektrische und piezoelektrische Geräte zum Entzünden von Holzkohle und Briketts, Aschetöpfe für Barbecue-Grillgeräte, Deckelgriffe für Barbecue-Grillgeräte, Rollen für Barbecue-Grillgeräte, Tropfschalen und Tropfschalenhalter für Barbecue-Grillgeräte, Bedienknöpfe für Barbecue-Grillgeräte, Arbeitstische für Barbecue-Grillgeräte, Platten aus Gusseisen und Stahl, Gasbrenner für Barbecue-Grillgeräte, Regler für Barbecue-Grillgeräte; 5 Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt, Küche und Barbecue [nicht aus Edelmetall oder damit plattiert]; Schwämme; Bürsten [mit Ausnahme von Pinseln]; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas [mit Ausnahme von Bauglas]; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Grillabdeckungen; Gewürzhalter; Halterungen für Grillzubehör; Bratenpinsel; Messbescher; Wender; Grillspieße; Bratenheber; Grillzangen; Tropfschalen; Koteletthalter; Bratenhalter; Woks für Barbecue-Grillgeräte; Räder für Barbecue-Grillgeräte; 6 Klasse 24: Grillhandschuhe; Topfhandschuhe; Handtücher; 7 angemeldet worden. 8 Mit Beschluss vom 4. April 2017 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. 9 Zur Begründung hat sie ausgeführt, „smart“ bedeute „klug, gescheit, intelligent“ und weise auf technischen Gebieten auf „intelligente“ Arbeit und Wirkungsweise hin. Die Kombination mit dem ebenfalls beschreibenden Wortbestandteil „Grill“ werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als rein beschreibende Angabe dahingehend verstanden, dass es sich um Grills handele, die besondere technische Eigenschaften aufwiesen und damit ein kluges, gescheites und intelligentes Grillen ermöglichten. 10 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt, 11 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. April 2017 aufzuheben. 12 Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde nicht begründet und auch im Verfahren vor dem DPMA keine Ausführungen gemacht, sondern um eine Entscheidung nach Aktenlage gebeten. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 14 Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 15 1. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens steht hinsichtlich der beanspruchten Waren die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. 16 Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; MarkenR 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). 17 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister). 18 Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder die Zeichen sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 23 –TOOOR!). Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). 19 Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen verfügt das angemeldete Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.