JURE199019770 ECLI:DE:BPatG:2018:061218B29Wpat590.17.0 BPatG München 29. Senat 20181206 29 W (pat) 590/17 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "softspa" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2017 201 574.4 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. Dezember 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. Mai 2017 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren „Küchenfliesen, nicht aus Metall; Küchenmöbel, Büromöbel“ zurückgewiesen worden ist. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. 1 Das Wortzeichen 2 softspa 3 ist am 15. Januar 2017 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die Waren der 4 Klasse 11: Anlagen für sanitäre Zwecke; Armaturen für sanitäre Zwecke; Badewannen; Badewannen für Körperbehinderte; Badewannen für Sitzbäder; Badewannen mit Luftdüsen; Badezimmerwaschbecken [Teile von sanitären Anlagen]; Gartenduschen; Handwaschbecken [Teile von sanitären Anlagen]; Mobile sanitäre Anlagen [transportabel]; Sanitär- und Badezimmerinstallationen sowie Sanitärarmaturen; Sanitäre Anlagen für Badezimmer; Sanitäre Einrichtungen; Sanitäre WC-Deckel; Toilettendeckel [Teile von sanitären Anlagen]; Waschbecken [Teile von Sanitäreinrichtungen]; 5 Klasse 19: Bauelemente aus Kunststoff; Baumaterialien aus Kunststoffmaterialien; Bauplatten aus Kunststoff; Bauten und transportable Bauten, nicht aus Metall; Dämmschichtbildende Baumaterialien; Küchenfliesen, nicht aus Metall; 6 Klasse 20: Badezimmerzubehör in Form von Möbeln; Gartenmöbel; Gartenmöbel aus Kunststoff; Gartentische; Küchenmöbel; Möbel aus Kunststoff; Möbel und Einrichtungsgegenstände; Möbelstücke; Platten als Möbelteile; Sitzpolster als Teile von Möbeln; Stapelbare Möbel; Tragbare Babysitze für Badewannen; Truhen [Möbel]; Waschtische [Möbel]; Wohn-, Büro- und Gartenmöbel; 7 angemeldet worden. 8 Mit Beschluss vom 23. Mai 2017 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. 9 Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Zeichen sei eine sprachüblich gebildete, beschreibende Wortkombination in der Bedeutung „sanftes Spa, sanfter Wellness-, Gesundheits- und Beautybereich unter Verwendung von Wasser“. „Spa“ habe neben der Bezeichnung als belgischer Bade- und Kurort eine Bedeutungserweiterung zur Bezeichnung für Bereiche des Wellness- und Beautysektors erfahren, insbesondere wenn Wasser dabei eine Rolle spiele. „Soft“ werde sprachüblich in Begriffskombinationen in der Bedeutung von „sanft“ oder „weich“ verwendet, wie z. B. „Softball, Softdrink, Softgel, Softsohle, Softsitz“. Die von der Anmeldung umfassten Waren könnten alle für eine sanfte Erholung, Behandlung und Körperpflege unter Verwendung von Wasser bestimmt und geeignet sein bzw. solche sanfte Behandlungen und Erholungen unter Verwendung von Wasser möglich machen oder dafür Voraussetzung sein. Die Verbindung schutzunfähiger Einzelbestandteile führe nur dann zur Schutzfähigkeit, wenn die dadurch entstandene Kombination über die bloße Summe der beschreibenden Bestandteile hinausgehe, was bei dem angemeldeten Zeichen nicht der Fall sei. Ein lexikalischer oder sonstiger Nachweis für die Verwendung der Angabe oder für ihre Bekanntheit im Verkehr sei für die Bejahung des Schutzhindernisses nicht erforderlich. Ebenso wenig komme es darauf an, wer die Wortkombination kreiert habe. Im Hinblick auf den beschreibenden Aussagegehalt würden die entscheidungserheblichen Verkehrskreise das Zeichen keinem bestimmten Anbieter zuordnen. Das Zeichen sei daher nicht unterscheidungskräftig. 10 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt, 11 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. Mai 2017 aufzuheben. 12 Auf den Hinweis des Senats vom 27. März 2018 macht der Beschwerdeführer geltend, unter der Marke „SOFTSPA“ sollten Produkte vertrieben werden, die durch ein spezielles Fertigungsverfahren über eine weiche, dauerelastische Oberfläche verfügten und damit insbesondere Sicherheit und Komfort bieten würden. Bei einem Großteil der von ihm vertriebenen Produkte handele es sich vorwiegend um Produkte der Haustechnik, welche dauerhaft mit Gebäuden verbunden seien, nämlich sanitäre Installationsobjekte wie Badewannen, Duschtassen und Waschbecken. Es handele sich dagegen nicht um dekorative oder atmosphärische Produkte. Sie seien daher weit von den klassischen SPA-Produkten wie Wellness, Beauty und Kosmetik entfernt. Für entsprechende Produkte gebe es bereits eine Reihe ähnlicher Markeneintragungen. Der Beschwerdeführer hat angeregt, zu überprüfen, ob durch ein Streichen aller nicht fest mit einem Gebäude verbauten Produkte den Bedenken des Gerichts Rechnung getragen werden könne. Auf den Hinweis des Senats vom 8. Mai 2018, dass eine Einschränkung des Warenverzeichnisses nur vom Anmelder selbst und nur unbedingt erfolgen könne, hat sich der Beschwerdeführer nicht geäußert. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 14 1. Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Da der Beschwerdeführer das Warenverzeichnis nicht eingeschränkt hat, war auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Verzeichnisses zu entscheiden. Soweit die Anmeldung für die Waren der Klasse 19 „Küchenfliesen, nicht aus Metall“ und der Klasse 20 „Küchenmöbel“ und „Büromöbel“ zurückgewiesen worden ist, war der Beschluss der Markenstelle aufzuheben. In Bezug auf die übrigen beanspruchten Waren steht der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen. 15 Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 12 – Gute Laune Drops; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, GRUR 2017, 1262 Rn. 17 – Schokoladenstäbchen III; a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; MarkenR 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). 16 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister). 17 Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 23 – TOOOR!). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; a. a. O. Rn. 97 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD). Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe nur dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 – CELLTECH; a. a. O. Rn. 98 – Postkantoor; a. a. O. Rn. 39 – BIOMILD; BGH a. a. O. –DüsseldorfCongress). 18 Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen verfügt das angemeldete Zeichen in Bezug auf alle angemeldeten Waren, mit Ausnahme der Waren „Küchenfliesen, nicht aus Metall; Küchenmöbel, Büromöbel“, nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. 19
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