JURE199019771 ECLI:DE:BPatG:2018:061218B30Wpat50.16.0 BPatG München 30. Senat 20181206 30 W (pat) 50/16 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "SCHNEIDER (Wort-Bild-Marke)/Schneider Electric (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)/Schneider Electric (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)" – zur Widerspruchsmarke zu 2): überwiegende Waren- und Dienstleistungsidentität – zur Kennzeichnungskraft – Verwechslungsgefahr – zur Widerspruchsmarke zu 1) – z. Zt. Gegenstandslosigkeit der Beschwerde In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2013 033 718 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Dezember 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. März 2016 aufgehoben, soweit darin die Widersprüche aus den international registrierten Marken IR 715 396 und IR 715 395 zurückgewiesen worden sind. Wegen des Widerspruchs aus der Marke IR 715 395 wird die Löschung der Marke 30 2013 033 718 angeordnet. I. 1 Die am 23. Mai 2013 angemeldete Wort-Bildmarke Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 2 ist am 11. Juli 2013 unter der Nummer 30 2013 033 718 für die Waren und Dienstleistungen 3 „Klasse 09: 4 Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; alle vorgenannten Waren ausgenommen auf dem Gebiet der Optik 5 Klasse 42: 6 Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; alle vorgenannten Dienstleistungen ausgenommen auf dem Gebiet der Optik“ 7 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden. Die Veröffentlichung erfolgte am 16. August 2013. 8 Gegen die Eintragung ist am 15. November 2013 Widerspruch erhoben worden von der Inhaberin der jeweils am 15. März 1999 international registrierten Marken IR 715 396 9 und IR 715 395 10 deren Schutz u. a. für die Waren und Dienstleistungen 11 „Klasse 09: Appareils et instruments scientifiques, électriques, pour le transport, la conduite, la distribution, la transformation, l'accumulation, le réglage, le filtrage, la mesure, la signalisation, le contrôle ou la commande du courant électrique, y compris les composants électriques pour de tels appareils et instruments, redresseurs, semi-conducteurs, relais électriques, condensateurs, inductances, disjoncteurs, interrupteurs, contacteurs, tableaux de commande, alimentations électriques sans interruption, onduleurs, batteries, accumulateurs; distributeurs automatiques et mécanismes pour appareils à prépaiement; caisses enregistreuses, machines à calculer; 12 Klasse 42: Hôtellerie; maisons de repos et de convalescence; pouponnières; accompagnement en société; agences matrimoniales; salons de beauté, de coiffure; pompes funèbres, fours crématoires; réservation de chambres d'hôtel pour voyageurs, travaux d'ingénieurs, consultations professionnelles et établissement de plans sans rapport avec la conduite des affaires; travaux de génie (non pour la construction); prospection; essais de matériaux; laboratoires; location de matériel pour exploitation agricole, de vêtements, de literie, d'appareils distributeurs; imprimerie; programmation pour ordinateurs” 13 auf Deutschland erstreckt worden ist. Beide Widersprüche wurden ausdrücklich auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen gestützt. 14 Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 31. März 2016 beide Widersprüche zurückgewiesen, da eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken nicht vorliege. 15 Selbst soweit sich die jeweiligen Marken nach der vorliegend maßgeblichen Registerlage auf identischen Waren und/oder Dienstleistungen begegnen könnten, scheide eine Verwechslungsgefahr trotz Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und sich daraus ergebender überdurchschnittlich hoher Anforderungen an den Markenabstand mangels hinreichender Ähnlichkeit der Vergleichszeichen aus. 16 Zwar sei der Bestandteil „Electric“ beschreibend, so dass der Wort- bzw. Namenbestandteil „Schneider“ als der eigentlich prägende Bestandteil der Widerspruchsmarken anzusehen sei und sich somit gleichlautende Worte bzw. Namen gegenüberstünden. Allerdings seien für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klasse 9 und 42 sehr viele in Kraft stehende Marken mit dem Namen „Schneider“ eingetragen, nämlich 52 in der Klasse 9 sowie 41 in der Klasse 42. 17 Der Verkehr sei demnach daran gewöhnt, bei der Vielzahl der eingetragenen Marken nicht nur auf den Namensbestandteil, sondern auch auf weitere Unterscheidungsmerkmale wie z. B. weitere Wortelemente zu achten. 18 Unter diesen Gesichtspunkten wiesen die gegenüberstehenden Marken hinreichende Unterscheidungsmerkmale auf. Dies seien zum einen auf Seiten der Widerspruchsmarken der zusätzliche Zeichenbestandteil „Electric“, welcher vor dem Hintergrund, dass auch die Firmenbezeichnung „Schneider Electric“ laute, mitbenannt werde, sowie auf Seiten der angegriffenen Marke ein rotes Dreieck am Zeichenanfang. Bei der IR-Marke 715 396 bilde das auffällige graphische Element ein weiteres Abgrenzungsmerkmal. 19 Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, dass die sich nach der maßgeblichen Registerlage gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarken teilweise identisch und ansonsten hochgradig ähnlich seien. 20 Sie macht weiterhin unter Berufung auf verschiedene Internetauszüge insbesondere zu Produkten der Widersprechenden sowie einer mit Schriftsatz vom 24. Mai 2017 vorgelegten, in englischer Sprache verfassten „DECLARATION UNDER OATH“ des „Managers F… geltend, dass die 21 Widerspruchsmarken im vorliegend maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsbereich der Klassen 09 und 42 über eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügten. 22 Ausgehend davon seien dann aber überdurchschnittlich hohe Anforderungen an den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Markenabstand zu stellen, welchen die angegriffene Marke jedoch nicht gerecht werde. 23 Die Vergleichsmarken stimmten in ihrem jeweiligen kennzeichnungskräftigen Bestandteil „Schneider“ überein. Das der angegriffenen Marke vorangestellte Dreieck wirke wie ein Pfeil und lenke lediglich die Aufmerksamkeit auf das Wort „Schneider“, trage aber nicht zur Kennzeichnungskraft der Gesamtmarke bei. Dies gelte gleichermaßen für die Elemente „S“ und/oder „Electric“ der beiden Widerspruchsmarken, welche klar und eindeutig auf das Betätigungsgebiet der Widersprechenden hinwiesen bzw. lediglich eine Wiederholung des ersten Buchstabens des Wortes „Schneider“ darstellten. 24 Der kennzeichnenden Wirkung von „Schneider“ stehe nicht entgegen, dass es sich um einen geläufigen deutschen Nachnamen handele. Denn ein Nachname, mag er auch noch so oft vorkommen, werde traditionell als klassisches betriebliches Kennzeichnungsmittel verstanden. 25 Schriftbildlich wie klanglich wirke daher die Übereinstimmung in dem Begriff „Schneider“, auf den die Marken verkürzt würden, kollisionsbegründend. 26 Daran ändere entgegen der Auffassung der Markenstelle auch eine gewisse Häufigkeit von Markeneintragungen mit dem Wort „Schneider“ nichts. Zum einen sei über deren Benutzung nichts bekannt. Ferner überprüfe der durchschnittlich informierte Verbraucher nicht das Markenregister hinsichtlich eventueller gleichlautender Voreintragungen. Jedenfalls würde eine Schwächung dieses Bestandteiles durch den Umfang der Benutzung der Widerspruchsmarken im Inland wieder aufgehoben. 27 Dementsprechend sei auch in vergleichbaren Fällen einer Kollision von Marken mit Namensbestandteilen wie Schneider, Fischer o. ä. eine Verwechslungsgefahr angenommen worden. 28 Die Widersprechende beantragt sinngemäß, 29 den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. März 2016 aufzuheben, soweit darin die vorgenannten Widersprüche zurückgewiesen worden sind, und die angegriffene Marke 30 2013 033 718 zu löschen. 30 Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß, 31 die Beschwerde zurückzuweisen. 32 Mit der Markenstelle sei davon auszugehen, dass der Gesamteindruck beider Widerspruchsmarken aufgrund der Vielzahl von Marken mit dem Bestandteil „Schneider“ auch durch den in beiden Widerspruchsmarken vorhandenen weiteren Wortbestandteil „Electric“, bei der IR-Marke Nr. 715396 zusätzlich noch durch den graphisch gestalteten Buchstaben „S" und dessen elliptische Umrandung mitbestimmt werde. 33 Ausgehend davon bestehe aber ein hinreichend deutlicher Abstand zu der angegriffenen Marke, welche lediglich den Wortbestandteil „SCHNEIDER“ aufweise. Begünstigt werde die Unterscheidung zwischen den Vergleichsmarken ferner durch das bei der angegriffenen Marke vorhandene grafische Element in Form eines Dreiecks sowie die Großschreibung des Namens „SCHNEIDER“. 34 Eine seitens der Widersprechenden geltend gemachte überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken sei nicht belegt, insbesondere nicht durch die mit Schriftsatz vom 24. Mai 2017 eingereichte eidesstattliche Versicherung. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 36 A. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da bereits zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke IR 715 395 Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. 37 1. Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 10. August 2017 zu der seitens der Widersprechenden als Beleg für eine von ihr geltend gemachte gestärkte Kennzeichnungskraft eingereichten „DECLARATION UNDER OATH“ des Managers F… vom 3. Mai 2017 vorgetragen hat, dass diese nicht geeignet sei, die Verwendung der Widerspruchsmarken in Deutschland zu belegen, ist darin keine Nichtbenutzungseinrede nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 MarkenG zu sehen. Denn der Wille, die Benutzung der Widerspruchsmarke i. S. v. § 43 Abs. 1 MarkenG zu bestreiten, muss eindeutig erklärt werden (vgl. Ströbele/Hacker/ Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 43 Rdnr. 31). Dagegen können allgemeine Ausführungen zur Benutzung der Widerspruchsmarke in ersichtlich anderem Zusammenhang wie insbesondere bei der Erörterung deren Kennzeichnungskraft oder Schutzumfang nicht als Nichtbenutzungseinrede gewertet werden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 43 Rdnr. 32). 38 So verhält es sich auch vorliegend. Die Widersprechende hat die eidesstattliche Versicherung („Declaration under oath“) vom 3. Mai 2017 nicht als Benutzungsnachweis, sondern ausschließlich zum Beleg einer gesteigerten Kennzeichnungskraft vorgelegt. Im Schriftsatz vom 10. August 2017 äußert sich die Inhaberin der angegriffenen Marke mit ihrem Vortrag, dass die eidesstattliche Versicherung u. a. mangels Angaben zu einer Benutzung in Deutschland keine gesteigerte Kennzeichnungskraft belegen könne, allein zu dieser Frage, ohne in irgendeiner Weise zum Ausdruck zu bringen, die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarken bestreiten zu wollen. Vielmehr fasst sie ihre Ausführungen dazu auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 10. August 2017 nochmals ausdrücklich dahingehend zusammen, dass die „Angaben in der eidesstattlichen Versicherung ...ungeeignet (seien), eine behauptete gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken zu belegen“. 39 2. Mangels Erhebung einer Benutzungseinrede ist somit bei der Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit von der Registerlage, d. h. von den für die beiden Marken eingetragenen Waren- und Dienstleitungsoberbegriffen auszugehen. Danach können sich die Vergleichsmarken überwiegend auf identischen Waren und Dienstleistungen und ansonsten („Computersoftware“) eng ähnlichen Waren begegnen. 40 a. Die von der angegriffenen Marke zu Klasse 09 beanspruchten Waren „Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität“ umfassen insbesondere auch „Appareils et instruments scientifiques, électriques, pour le transport, la conduite, la distribution, la transformation, l'accumulation, le réglage, le filtrage, la mesure, la signalisation, le contrôle ou la commande du courant électrique, y compris les composants électriques pour de tels appareils et instruments“, für die die Widerspruchsmarke Schutz beansprucht, so dass sich beide Marken insoweit auf identischen Waren begegnen können. Warenidentität besteht auch in Bezug auf die in beiden Warenverzeichnissen enthaltenen „Registrierkassen, Rechenmaschinen“ (bei der Widerspruchsmarke „caisses enregistreuses, machines à calculer“. 41 b. Die „caisses enregistreuses, machines à calculer“ der Widerspruchsmarke umfassen oberbegrifflich auch elektronische/computergesteuerte Rechenmaschinen bzw. Kassen, so dass sie auch unter die von der angegriffenen Marke beanspruchten weiten Warenoberbegriffe „Hardware für die Datenverarbeitung, Computer“ fallen. 42 c. Eine enge Ähnlichkeit besteht zwischen den bei der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Waren „caisses enregistreuses, machines à calculer“ und der von der angegriffenen Marke zu Klasse 09 beanspruchten „Computersoftware“, da die Hersteller von Rechenmaschinen und Registrierkassen auch die von dem Warenoberbegriff „Computersoftware“ umfasste (Grund)Software für diese Waren entwickeln, installieren und auch anbieten, so dass für den Verkehr die Annahme nahe liegt, dass Entwicklung, Herstellung und Vertrieb der Hardware (Rechenmaschinen, Kassen) und der zugehörigen Software in der Regel als zusammengehörige Einheit unter der Verantwortung eines einzigen Herstellers erfolgen. 43 d. Was die von der angegriffenen Marke zu Klasse 42 beanspruchten „Wissenschaftliche(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.