Forchtenberg, wo wir den „Flatterich“ probieren ...“ (Anlage 3, Bl. S32 f. VA). Auf der im Jahre 2001 veröffentlichten CD „'s isch Zeit“ der regionalen Mundartmusiker „Annaweech“ heiße es in dem Lied „Weifescht“ (Weinfest) „Hasch du an Flatterich, an Dischtlfink, an Kasimir, noa brauchsch ko Bier“ (Anlage 4, Bl. S34 VA). Die Bezeichnung „Flatterich“ stehe hier für den Forchtenberger Wein, „Distelfink“ meine regionale Weine aus der
bargemeinde Niedernhall und mit „Kasimir“ würden Weine aus Ingelfingen bezeichnet. Die Markeninhaberin selbst habe in ihrem anwaltlichen Abmahnschreiben vom 18. Juni 2014 (Anlage 5) vorgetragen, dass „Flatterich“ einen Wein aus Forchtenberg bezeichne. Folglich diene der als Marke geschützte Begriff im Verkehr zur Bezeichnung der Art und Beschaffenheit sowie der geografischen Herkunft der eingetragenen Ware „Wein“ und sei daher
G freihaltebedürftig. Da sich die angegriffene Marke in einer beschreibenden Sachangabe erschöpfe, fehle auch die erforderliche Unterscheidungskraft. Auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG liege vor, weil „Flatterich“ schon lange vor der Markeneintragung im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung eines Cuvées aus kräftigen Rotweinen der Region Forchtenberg üblich geworden sei. Ferner täusche die Streitmarke über die geografische Herkunft der beanspruchten Ware, weil die Antragsgegnerin über keine Weinanbaufläche in der Lage Flatterberg verfüge. Daher fehle ein ernsthafter Benutzungswille, so dass zugleich der Tatbestand der bösgläubigen Markenanmeldung erfüllt sei (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG). Tatsächlich nutze sie die angegriffene Marke, um Mitbewerber, die den Namen „Flatterich“ verwendeten, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen. Die missbräuchliche Ausübung ihres formal bestehenden Markenrechts belege das von ihr vor dem Landgericht Stuttgart – 41 O 44/14 KfH – gegen das Weingut F… in Forchtenberg eingeleitete Markenverletzungsverfahren. 6 Die Antragsgegnerin hat dem ihr am 8. Dezember 2014 zugestellten Löschungsantrag mit am 11. Dezember 2014 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz widersprochen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, „Flatterich“ beschreibe nicht die Ware „Wein“, sondern sei selbst
dem Vortrag der Antragstellerin nur zur Bezeichnung flatternder Stare oder flatternder Röcke lokal benutzt worden. „Flatterich“ bezeichne auch nicht einen Cuvée aus kräftigen Rotweinen aus der Region Forchtenberg. Die Antragstellerin habe auch nicht belegt, dass ein anderer die Bezeichnung „Flatterich“ im Zeitpunkt der Markenanmeldung verwendet habe. Die in dem von der Antragstellerin vorgelegten Liedtext als Weinbezeichnung verwendeten Begriffe „Flatterich“, „Dischtlfink“ und „Kasimir“ beruhten auf eingetragenen Marken der Antragsgegnerin. Eine Täuschungsgefahr gehe von der Streitmarke schon deshalb nicht aus, weil Anmelderin die ehemalige K… 7 in Ingelfingen, also eine ortsansässige Weinkellerei, gewesen sei. Auch
deren Verschmelzung mit der Antragsgegnerin werde die Marke zur Kennzeichnung für Weine aus lokalem Anbau einschließlich des Bereichs um die Stadt Forchenberg verwendet. Auch den Löschungsantrag wegen Bösgläubigkeit habe die Antragstellerin nicht schlüssig dargelegt. Einen schutzwürdigen Besitzstand Dritter zum Anmeldezeitpunkt habe sie nicht einmal behauptet. 8 Mit Beschluss vom 2. Februar 2016 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA den Löschungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angegriffene Marke mit dem Wortbestandteil „Flatterich“ sei weder eine beschreibende Angabe
G, noch fehle ihr die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch sei sie geeignet, das Publikum über Eigenschaften der Waren zu täuschen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG). Auch gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine bösgläubige Markenanmeldung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG. Die Behauptung, „Flatterich“ werde in der Region rund um die baden-württembergische Stadt Forchtenberg als Synonym für lokalen Rotwein gebraucht, werde weder von der Antragstellerin selbst überzeugend belegt, noch hätten hierzu im Wege der Amtsrecherche entsprechende Feststellungen getroffen werden können. Im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Herrenberg vom 15. Juni 2001 sei der Begriff „Flatterich“ in Anführungszeichen und damit nicht als Gattungsangabe, sondern als Name eines bestimmten Weins verwendet worden. Aus dem Liedtext ergebe sich ebenfalls eine markenmäßige Benutzung, weil es sich auch bei den Bezeichnungen „Distelfink“ und „Kasimir“ um eingetragene Marken der Antragsgegnerin handele. In der Weinliste der K… (Anlage 1 zum angefochtenen Beschluss) sei ein Rotwein mit der Lagenbezeichnung „Forchtenberger Kocherberg“, der Jahrgangsangabe „2009“ und weiteren Hinweisen zu Qualitätsstufe, Säuregehalt und Abfüllmenge gelistet. Der zwischen diesen rein beschreibenden Produktangaben platzierte Begriff „Flatterich“ erscheine eher kennzeichenmäßig. Insbesondere der Umstand, dass „Flatterich“ zusätzlich zum Begriff „Rotwein“ aufgeführt sei, spreche gegen die Annahme, „Flatterich“ sei ein Synonym für „Rotwein“. Soweit sich in einem Rezept des Restaurants „K1…“ der Hinweis auf eine Zubereitung 9 mit Rotwein finde und empfohlen werde, hierfür am besten „Forchtenberger Flatterich“ zu wählen (Anlage 2 zum angefochtenen Beschluss), werde in der Zutatenliste zunächst allgemein „1/2 l Rotwein“ angegeben und der dann erwähnte „Forchtenberger Flatterich“ eindeutig als Bezeichnung eines bestimmten Rotweins eines einzelnen Herstellers benutzt, hier der offensichtlich hinter dem Restaurant stehenden K…. Mangels weiterer Belege könne weder davon ausgegangen werden, dass der Begriff „Flatterich“ in der Forchtenberger Umgebung umgangssprachlich allgemein für Rotwein aus dieser Gegend verwendet werde, noch dass es regional üblich sei, einen „Flatterich" zu bestellen, wenn man ein entsprechendes Glas regionalen Rotweins wünsche. Unabhängig von der Frage, ob der Verkehr tatsächlich davon ausgehe, ein mit „Flatterich“ gekennzeichneter Wein stamme tatsächlich aus einer Lage dieses Namens, komme eine Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG schon deshalb nicht in Betracht, weil die vorliegend beanspruchte Ware „Wein“ aus dieser Lage stammen könne. Auch wenn die Inhaberin der angegriffenen Marke derzeit über keine eigenen Rebflächen verfüge, sei nicht ausgeschlossen, dass sie nicht von dort stammende Weine vertreiben, entsprechende Flächen noch erwerben oder die Marke an einen ortsansässigen Produzenten lizenzieren oder übertragen könne. Mithin sei eine nicht irreführende Verwendung der Marke möglich. Es gebe auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Marke bösgläubig angemeldet worden sei. Weder könne festgestellt werden, dass in einen prioritätsälteren Besitzstand eines Dritten eingegriffen worden sei, noch dass wesentliches Motiv im Anmeldezeitpunkt der zweckfremde Einsatz der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes gewesen sei. Mangels Beschreibungseignung habe sich die Antragsgegnerin mit der Anmeldung ihrer Marke auch nicht bewusst ein ungerechtfertigtes Monopol an einer allgemein üblichen Gattungsbezeichnung für Rotwein aus der Region Forchtenberg gesichert. Vielmehr sei „Flatterich“ eine individuelle Kennzeichnung, deren markenrechtliche Absicherung legitim sei. Auch das anschließende Vorgehen aus der eingetragenen Marke in Form von Abmahnungen sei als angemessene Rechtsverteidigung von der gesetzlich geschützten Rechtsposition gedeckt. Wie die Fundstellen des Amtes belegten, sei die Streitmarke von 10 der Anmelderin, der K… e.G., zumindest für einen gewissen Zeitraum 11 als Kennzeichnung für einen Rotwein benutzt worden, so dass der Anmeldung der 12 Wille zugrunde gelegen habe, die Marke zur Kennzeichnung eigener Produkte einzusetzen. Der erforderliche Benutzungswille setze zudem nicht zwingend eine Verwendung der Marke durch den Anmelder selbst voraus, sondern umfasse auch die Absicht, die Marke einer Benutzung durch Dritte zuzuführen. 13 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie wiederholt ihr Vorbringen vor dem Amt und trägt ergänzend vor, der Begriff „Flatterich“ leite sich von der Lage Flatterberg und dort der Teilgemarkung mit dem Namen Flatterich ab, was sich aus dem Standortkundlichen Weinbauatlas Baden-Württemberg 2013 ergebe (Anlage B 1, Bl. 39 GA). Der Flatterberg sei einer von vier Forchtenberger Weinlagen, zu denen noch Thürle, Kocherberg und Wachsberg gehörten. Jeder Forchtenberger nenne den Flatterberg umgangssprachlich „Flatterich“, wie die Vernehmung von fünf namentlich benannten Zeugen ergeben werde. In den 1980er Jahren habe W… die Idee gehabt, damit einen Cuvée Rotwein 14 zu bezeichnen. Umgangssprachlich werde „Flatterich“ in der Umgebung der Stadt Forchtenberg, die rund 5.000 Einwohner habe, für Rotwein bzw. Rotwein-Cuvées aus kräftigen Rotweinen verwendet. Im Liedtext würden auch die Begriffe „Dischtlfink“ und „Kasimir“ nicht markenmäßig benutzt. „Distelfinken“ nenne der Volksmund die Bürger der Stadt Niedernhall. „Kasimirle“ gehe zurück auf einen Adeligen aus dem Haus Hohenlohe und sei der umgangssprachliche Spitzname der Bürger der Stadt Ingelfingen. Zwar lasse sich der Begriff „Flatterich“ lexikalisch nicht
weisen und nur unzureichend im Internet recherchieren. Damit lasse sich jedoch nicht widerlegen, dass „Flatterich“ als umgangssprachlicher Begriff für ein Rotwein-Cuvée aus kräftigen Rotweinen verwendet werde. Der Begriff entstamme dem hohenlohischen Dialekt, der fränkischen Mundart im nordöstlichen Baden-Württemberg, mit der Bedeutung „Wein“. Zum hohenlohischen Sprachgebiet gehöre der Hohenlohekreis, insbesondere das Kochertal, in welchem sich die Stadt Forchenberg und der Flatterberg befänden. Den mit dem Dialekt Vertrauten biete das Wort „Flatterich“ einen unmittelbaren Hinweis auf die Herkunft. Das Alter des von der Markenabteilung vorgelegten Rezepts sei nicht bekannt und es sei unklar, in welchem Zusammenhang das Logo der K… dazu stehe. 15 Das Fehlen eines „Flatterichs“ auf der Speisekarte von „W1…“ bestätige, dass die Antragsgegnerin keinen Benutzungswillen habe. Die angegriffene Marke sei seit ihrer Eintragung nicht benutzt worden. Deshalb lägen auch die Voraussetzungen für einen Verfall vor. 16 Die Antragstellerin beantragt, 17 den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 2. Februar 2016 aufzuheben und das DPMA anzuweisen, die angegriffene Marke zu löschen. 18 Die Markeninhaberin beantragt, 19 die Beschwerde zurückzuweisen. 20 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und bestreitet, dass es eine Teilgemarkung oder eine Weinlage mit dem Namen „Flatterich“ gebe. Die eingereichten Unterlagen belegten das Gegenteil. Sie vertritt die Auffassung, Weinlagenbezeichnungen seien gesetzlich als geografische Bezeichnungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete geregelt. Danach gebe es im Anbaugebiet Württemberg nur eine Lage „Flatterberg“. Bestritten werde auch, dass „jeder“ Forchtenberger den Flatterberg „Flatterich“ nenne. Eine etwaige umgangssprachliche Benennung eines Bergs durch ein paar Forchtenberger sei noch keine Weinbezeichnung und die Frage, ob es sich um eine Sachbezeichnung handele, sei im Hinblick auf das bundesweite Publikum zu beurteilen. Die Antragstellerin trage nicht einmal vor, um was für eine Art Rotweinverschnitt es sich handele.
der Getränkekarte des Gasthofs „Z…“ in Ernsbach werde unter der Lagenbezeichnung 21 „Forchtenberger Flatterberg“ zum einen ein halbtrockener Riesling (Weißwein), ein Schwarzriesling (sortenreiner Rotwein) und schließlich ein Schillerwein, ein aus einem Gemisch weißer und roter Trauben gekelterter Wein, angeboten. Von der damals noch selbstständigen K… sei ein „2000er Forchtenberger Flatterberg Grauburgunder Kabinett“ verkauft worden. Der von der Antragstellerin als Zeuge angebotene W… biete in seiner Weinstube nicht weniger als neunzehn verschiedene Rotweine an, darunter sechs Cuvées, darunter aber kein „Flatterich“. „Distelfink“
G ist eine Marke zu löschen, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen worden ist. 28 Für die absoluten Löschungsgründe
G gilt, dass eine Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von Schutzhindernissen zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände des § 8 Abs. 2 MarkenG verstoßen, kann eine Löschung nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 483 Rdnr. 22 – test; GRUR 2014, 565 Rdnr. 10 – smartbook) bestanden hat als auch – soweit es um die Tatbestände
G geht – im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch besteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Ist eine solche Feststellung, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es – gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BGH GRUR 2014, 483 Rdnr. 38 – test m. w. N.; 2014, 565 Rdnr. 18 – smartbook; GRUR 2010, 138 Rdnr. 48 – ROCHER-Kugel). 29 Ferner kann bei einem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG eine Löschung nur erfolgen, wenn der Löschungsantrag, der von jedermann gestellt werden kann (§ 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG), innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt worden ist (§ 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). Der am 17. November 2014 beim DPMA eingegangene Löschungsantrag ist innerhalb der seit der Eintragung der angegriffenen Marke am 12. Januar 2011 laufenden Zehnjahresfrist gestellt worden (§ 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). 30 3. Der Eintragung der angegriffenen Marke stand weder zum Anmelde- noch zum Entscheidungszeitpunkt für die registrierte Ware der Klasse 33 „Wein“ ein absolutes Schutzhindernis entgegen. 31 Weder fehlt ihr die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch ist sie freihaltebedürftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Es handelt sich nicht um eine „übliche Bezeichnung“ gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG und sie ist auch nicht zur Täuschung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG geeignet. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass sie bösgläubig angemeldet worden ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG). 32
weisbar. 41
G) wird eine Lage definiert als „eine bestimmte Rebfläche (Einzellage) oder die Zusammenfassung solcher Flächen (Großlage), aus deren Erträgen gleichwertige Weine gleichartiger Geschmacksrichtungen hergestellt zu werden pflegen und die in einer Gemeinde oder in mehreren Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes belegen sind“. 53 (3.1.1) In dem von der Antragstellerin vorgelegten Auszug aus dem Standortkundlichen Weinbauatlas Baden-Württemberg 2013 (Anlage 2, Bl. S31 VA; Anlage B 1, Bl. 39 GA) findet sich nur die Eintragung der Einzellage „Flatterberg“ mit den Bezeichnungen „Ernsbacher Flatterberg“ und „Forchtenberger Flatterberg“ im Gebiet „Württemberg“, Bereich „Kocher-Jagst-Tauber“ und Großlage „Kocherberg“. Eine Teilgemarkung der Lage Flatterberg mit dem Namen „Flatterich“ lässt sich nicht ermitteln. 54 (3.1.2) Auch die unter Bezugnahme auf eine Lageskizze (Anlage B 2, Bl. 40 f. GA) aufgestellte Behauptung der Antragstellerin, „Flatterich“ bezeichne den Teil des Flatterberges, der sich oberhalb der Muthofer Straße befinde, konnte nicht verifiziert werden. Auf dieser Lageskizze ist ein Gebiet mit „Flatterberg“ bezeichnet: , nicht aber mit dem Begriff „Flatterich“. 55 (3.1.3) Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der „Flatterberg“ in der Umgangssprache „Flatterich“ genannt wird. 56 (3.2) Der von der Antragstellerin behauptete Bedeutungsgehalt von „Flatterich“ als umgangssprachliche Bezeichnung für einen Rotwein oder ein Cuvée aus kräftigen Rotweinen lässt sich weder für den Anmeldezeitpunkt noch aktuell feststellen. Dies gilt auch hinsichtlich der behaupteten Bezeichnung für (Rot-)Wein aus Forchtenberg oder ein Cuvée aus kräftigen Rotweinen aus Forchtenberg. Dabei ist ein „Cuvée“ in der Sprache der Winzer eine „Mischung“ oder ein „Verschnitt“ verschiedener Weine (www.duden.de). Auch für die Behauptung, es sei regional üblich, einen „Flatterich“ zu bestellen, wenn man ein entsprechendes Glas Rotwein wünsche, liegen keine
weise vor. Bei den von der Antragstellerin vorgelegten Belegen ist von einem kennzeichenmäßigen Gebrauch auszugehen: 57 (3.2.1) Wenn es in der Einladung des Liederkranzes der Gemeinde Kayh zu einem Ausflug mit Weinprobe für den 23. Juni 2001 im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Herrenberg vom 15. Juni 2001 (Anlage 3, Bl. S32 f. VA) heißt: „Dann
Forchtenberg, wo wir den „Flatterich“ probieren“, kann daraus nicht entnommen werden, welcher Wein mit „Flatterich“ gemeint ist. 58 (3.2.2) Auch aus der Liedzeile „Hasch du an Flatterich, an Dischtlfink, an Kasimir, noa brauchsch ko Bier.“ der regionalen Mundartmusiker „Annaweech“ in ihrem Lied „Weifescht“ (Weinfest, Anlage 4, Bl. S34 VA) auf der im Jahre 2001 veröffentlichten CD „'s isch Zeit“ kann keine Schlussfolgerung gezogen werden, um welchen konkreten Wein es sich bei „Flatterich“ handeln soll. Hinzu kommt, dass neben der Streitmarke auch „Distelfink“
G nicht gegeben. 63
ständiger Rechtsprechung (BGH GRUR 1965, 146, 151 – Rippenstreckmetall II; GRUR 2009, 669 Rdnr. 31 – POST II; a. a. O. Rdnr. 47, 48 – ROCHER-Kugel; a. a. O. – test) zu Lasten der Antragstellerin, die im Löschungsverfahren die alleinige Feststellungslast für die Löschung der Marke trifft. 71 e) Das Wortelement „Flatterich“ stellt auch keine täuschende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG dar. 72 aa)
G sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. 73 Bei der Beurteilung, ob ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG besteht, geht es um die Täuschung durch den Zeicheninhalt selbst und nicht um die Prüfung, ob das Zeichen bei einer besonderen Art der Verwendung im Geschäftsverkehr geeignet sein kann, irreführende Vorstellungen zu wecken. Ist für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine Markenbenutzung möglich, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt, liegt das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG insoweit nicht vor (vgl. BGH GRUR 2017, 186 Rdnr. 21 – Stadtwerke Bremen). 74 Irreführende Angaben zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, die nicht aus dem Inhalt oder der Aussage der Marke selbst folgen, sondern sich erst in Verbindung mit der Person oder dem Unternehmen des Markenanmelders ergeben, sind grundsätzlich nicht zur Täuschung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG geeignet. Der Markeninhaber kann das nicht an einen bestimmten Geschäftsbetrieb gebundene Zeichen nicht nur selbst benutzen, sondern es gemäß § 30 Abs. 1 MarkenG lizenzieren oder
G auf einen Dritten übertragen. Eine in der angemeldeten Marke enthaltene unternehmensbezogene Angabe kann allenfalls zur Täuschung geeignet sein, wenn sie in Bezug auf den Geschäftsbetrieb sowohl des Markeninhabers als auch eines jeden Dritten irreführend ist (vgl. BGH a. a. O. Rdnr. 22 – Stadtwerke Bremen). 75
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.