JURE199019796 ECLI:DE:BPatG:2019:080119B29Wpat4.17.0 BPatG München 29. Senat 20190108 29 W (pat) 4/17 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Prophysis" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Wortmarke 305 62 781 (hier: Löschungsverfahren S 255/14) hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth beschlossen: Die Beschwerde der Löschungsantragstellerin wird zurückgewiesen. I. 1 Die angegriffene Wortmarke 305 62 781 2 Prophysis 3 wurde am 20. Oktober 2005 angemeldet und am 18. Juli 2007 für die Waren der 4 Klasse 10: chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate, orthopädische Artikel, medizinische Geräte für Körperübungen, Massagegeräte, Geräte für die Physiotherapie, Spezialmöbel für medizinische Zwecke; 5 Klasse 20: Massagebank, Möbel, insbesondere für Massagetische; 6 Klasse 28: Turn und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten, Bodybuilding-Geräte, Heimtrainer, Gymnastik und Turngeräte, Geräte für Körperübungen, 7 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen. Der Eintragung vorausgegangen war eine Zurückweisung der Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 des DPMA vom 22. November 2006. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde hat der 27. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG) mit Beschluss vom 24. April 2007 die Bezeichnung als schutzfähig erachtet und den Zurückweisungsbeschluss der Markenstelle aufgehoben (BPatG, Beschluss vom 24.04.2007, 27 W (pat) 54/07). 8 Am 10. Oktober 2014 hat die Antragstellerin die Löschung der angegriffenen Marke beantragt. Sie macht geltend, dass die angegriffene Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft und als beschreibende freihaltebedürftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht hätte eingetragen werden dürfen. 9 Der Markeninhaber und Antragsgegner hat dem Löschungsantrag, der ihm am 14. November 2014 zugestellt worden war, mit am 7. Januar 2015 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz widersprochen. 10 Mit Beschluss vom 6. Oktober 2016 hat die Markenabteilung 3.4 den Löschungsantrag zurückgewiesen. Der Kostenantrag des Markeninhabers blieb ebenfalls erfolglos. 11 Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Marke „Prophysis“ für die in Rede stehenden Waren nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden könne. Die angesprochenen Verkehrskreise fassten die Kennzeichnung „Prophysis“ nicht als rein beschreibende Angabe im Sinne „für den Körper“ auf. Wie das BPatG bereits im Anmeldeverfahren zutreffend festgestellt habe, handele es sich bei „Prophysis“ nicht um eine Sachaussage. Die Kombination des an sich gebräuchlichen Wortes „Pro“ im Sinne von „für“ mit dem Substantiv „Physis“ zu einem Wort sei ungewöhnlich. In Bezug auf ein Substantiv werde „pro“ eher im Sinne von „je“ verwendet (je Kopf), was vorliegend nicht zu einem verständlichen beschreibenden Gesamtbegriff führe („je Körper“). Hinzu komme, dass zwar grundsätzlich die notwendige Unterscheidungskraft nicht alleine dadurch begründet werden könne, dass zwei eigenständige Wörter ohne Leerzeichen hintereinander gehängt würden. Bei „Prophysis“ würden aber die Bestandteile zu einem Wort verschmelzen, welches entsprechend des natürlichen Sprachflusses auch „Profffüsis“ ausgesprochen und als Fantasiewort angesehen werden könne. Die Marke „Prophysis“ sei auch nicht entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eingetragen worden. Die Bezeichnung „Prophysis“ werde nicht als beschreibende Sachangabe verwendet. Da sich die Wortneuschöpfung auch nicht in einem rein beschreibenden Gesamtbegriff erschöpfe, sondern ungewöhnlich gebildet sei, bestünden auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie künftig beschreibend verwendet werde. 12 Gegen die Zurückweisung ihres Löschungsantrags wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. 13 Sie ist der Auffassung, dass die beiden Bestandteile „Pro“ und „Physis“ jeweils für sich genommen einen beschreibenden Charakter aufwiesen. Der Begriffsinhalt der Wörter werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres verstanden. Wie zahlreiche Presseartikel und Veröffentlichungen von Fachartikeln belegten, sei das Wort „Physis“ bereits vor dem Anmeldezeitpunkt in die deutsche Sprache eingegangen. Dem vor allem von den Waren der Klassen 10 und 20 angesprochenen Fachpublikum seien lateinische und griechische Begriffe ohnehin geläufig. Aber auch die Durchschnittsverbraucher verstünden die in die deutsche Umgangssprache eingegangenen Begriffe; deren Sinngehalt sei damit so offensichtlich, dass ein Verständnis der ursprünglichen Sprachen nicht von Nöten sei. Dementsprechend gebe es zahlreiche zusammengesetzte Sachhinweise mit dem Wort „pro“, ebenso fänden sich Wortverbindungen mit dem Bestandteil „physis“ bzw. „physio“ in vielfachen Erscheinungsformen. Die Kombination der Begriffe erschöpfe sich damit in ihrer bloßen Summenwirkung; sie sei sprachüblich gebildet und werde für Waren, die „für den Körper“ ausgerichtet seien, verwendet. Die angegriffene Marke bedeute „für die körperliche Beschaffenheit (des Menschen), für den Körper, dem Körper zuträglich“ und weise daher darauf hin, dass die so gekennzeichneten Waren dem Bereich der Physiotherapie zuzuordnen seien und der körperlichen Fitness dienten. Soweit der Bestandteil „pro“ im Sinne von „Profi“ oder „professionell“ verstanden werden könne, sei das Zeichen auch nur als Hinweis auf die besondere Qualität der Produkte zu verstehen. Somit seien beide Alternativen beschreibend. Die Übersetzung „für den Körper“ sei zudem durch die vielen Veröffentlichungen den angesprochenen Verkehrskreisen bestens bekannt; gedankliche Zwischenschritte seien zur Erfassung des Aussagegehalts nicht erforderlich. Darüber hinaus existierten eine Reihe von Praxen mit dem Begriff „Physis“ oder „Prophysis“; selbst wenn diese nach der Markenanmeldung gegründet worden seien, so werde hierdurch deutlich, dass der Begriff „Physis“ ebenso wie „Physio“ im Bereich der Physiotherapie häufig zur Darbietung der Dienstleistungen verwendet werde. Daher habe zum Anmeldezeitpunkt ein Freihaltebedürfnis bestanden, welches auch fortbestehe. In der Bedeutung „für den Körper“ sei die streitgegenständliche Bezeichnung eine Bestimmungsangabe, die für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen herangezogen werden könne. Es komme hierbei nicht darauf an, welche Waren und Dienstleistungen beansprucht würden, denn generell sei eine solche Aussage „für den Körper“ freihaltebedürftig, soweit diese Produkte für den Körper bestimmt seien. Hierunter fielen die Waren der Streitmarke, weil diese ausschließlich „für den Körper“ bestimmt seien. 14 Die Beschwerdeführerin beantragt, 15 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juni 2016 aufzuheben und die Eintragung der Marke 305 62 781 zu löschen. 16 Der Beschwerdegegner beantragt, 17 die Beschwerde zurückzuweisen. 18 Er ist der Auffassung, die angegriffene Marke sei zu Recht eingetragen worden. Er verweist insbesondere auf den Beschluss des BPatG im Anmeldeverfahren sowie auf weitere Entscheidungen des BPatG und des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Zeichen mit dem Bestandteil „Pro“. Zum einen sei der Wortbestandteil „pro“ mehrdeutig. Zum anderen sei die Gesamtmarke ungewöhnlich gebildet, da das lateinische „pro“ mit dem aus dem Griechischen stammenden Substantiv „physis“ kombiniert werde. Die gegnerische Partei behaupte, der Verbraucher würde die Silbe „physis“ in dem Begriff „Physiotherapie“ wiedererkennen und daher auch dessen Bedeutung erfassen. Zugleich würde der Nichtfachmann davon ausgehen, dass es sich bei dem Bestandteil „physis“ um eine Abwandlung des Begriffs „physio“ handele. Diese Überlegung verkenne aber, dass die Streitmarke „Prophysis“ laute und nicht „pro Physio“; der Bestandteil „physis“ dürfe auch nicht einfach mit „physio“ gleichgesetzt werden. Bei der Marke handle es sich vielmehr um eine Wortneuschöpfung, deren Inhalt nicht leicht erschließbar sei. 19 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 20 Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 21 Denn die Markenabteilung 3.4 hat zu Recht den zulässigen Löschungsantrag als unbegründet zurückgewiesen (§§ 50 Abs. 1 und Abs. 2, 54 MarkenG). 22 A) Der Zulässigkeit des Löschungsantrags steht nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Marke aufgrund des Beschlusses des 27. Senats des BPatG vom 24. April 2007 eingetragen worden war. Eine im Eintragungsverfahren ergangene rechtskräftige Entscheidung über die absolute Schutzfähigkeit einer Marke entfaltet keine Bindungswirkung für den Löschungsantragsteller, das DPMA oder die nachfolgenden Rechtsmittelgerichte in einem späteren Löschungsverfahren wegen Nichtigkeit der Marke. (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 54 Rn. 5; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 54 Rn. 18 mit Hinweis u. a. auf BPatG BlPMZ 2013, 281, 284 – Schwimmbad-Isolierbaustein und BPatG, Beschluss vom 19.11.2013, 27 W (pat) 91/11 – Farbmarke RAL 1021 rapsgelb). 23 Der am 10. Oktober 2014 beim DPMA eingegangene und auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG gestützte Löschungsantrag gegen die am 18. Juli 2007 eingetragene Streitmarke ist auch innerhalb der 10-Jahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG gestellt worden. 24 Der Inhaber der angegriffenen Marke hat dem Löschungsantrag zudem rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG widersprochen, so dass die Voraussetzung für die Durchführung des Löschungsverfahrens mit inhaltlicher Prüfung nach § 54 Abs. 2 Satz 3 MarkenG erfüllt sind. 25 B) Der Löschungsantrag und mithin die Beschwerde der Löschungsantragstellerin müssen aber erfolglos bleiben. Es kann nicht festgestellt werden, dass zum Anmeldezeitpunkt am 20. Oktober 2005 Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG vorlagen. 26 1. Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 MarkenG auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist und wenn das Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht. Für die im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG) und im Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung der Schutzhindernisse ist einheitlich auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und das zu diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrsverständnis abzustellen (BGH, Beschluss vom 13. September 2018, I ZB 25/17 – Pippi Langstrumpf; GRUR 2017, 1262 Rn. 13 – Schokoladenstäbchen III; GRUR 2015, 1012 Rn. 8 – Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10 – smartbook; GRUR 2014, 483 Rn. 22 – test; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten). 27 Für die absoluten Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 MarkenG gilt, dass eine Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von Schutzhindernissen zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Ist eine solche Feststellung auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (vgl. BGH a. a. O. Rn. 18 – smartbook; BPatG GRUR 2006, 155 – Salatfix). 28 2. Danach liegen die Voraussetzungen für die Löschung der Marke für die hier in Rede stehenden Waren wegen fehlender Unterscheidungskraft nach §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1MarkenGnicht vor. 29 Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 270 Rn.8 – Link economy; GRUR 2010, 825 Rn. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935 Rn. 8 – Die Vision). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2006, 233 Rn. 45 – Standbeutel; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID; BGH GRUR 2009, 949 Rn. 10 – My World; GRUR, 2008, 710 Rn. 12 – VISAGE). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2009, 411 Rn. 8 – STREETBALL; GRUR 2009, 778 Rn. 11 – Willkommen im Leben; a. a. O. - My World). 30 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister). 31 Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard; GRUR 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2010, 1100 Rn. 20 – TOOOR!; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 – Cityservice; GRUR 2001, 1043 – Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht. Weil der Verkehr die Marke so wahrnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen, kann ein Bedeutungsgehalt, der erst in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt wird, die Annahme einer fehlenden Unterscheidungskraft nicht tragen (vgl. BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke, m. w. N.). 32 Nach diesen Grundsätzen kann der angegriffenen Marke „Prophysis“ die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. 33
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