JURE199019824 ECLI:DE:BPatG:2019:100119B28Wpat509.18.0 BPatG München 28. Senat 20190110 28 W (pat) 509/18 Beschluss § 23 Abs 2 RPflG 1969, § 23 Abs 2 S 1 RPflG 1969, § 23 Abs 1 Nr 4 RPflG 1969, § 6 Abs 2 PatKostG, § 23 Abs 2 S 2 RPflG 1969, § 11 Abs 2 S 2 RPflG 1969 DEU Bundesrepublik Deutschland (Markenbeschwerdeverfahren – "Netze Duisburg" – Erinnerung gemäß § 23 Abs. 2 RPflG – Rechtsbehelf gegen Beschluss eines Rechtspflegers gemäß § 23 RPflG – Auslegung – Frist – verspätete Zahlung – Auswirkung – Auslegung als Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Erinnerung – fehlende Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen – Auswirkung – Beschluss des DPMA war Rechtsmittelbelehrung mit Hinweis auf die mit einer Nichtzahlung verbundene Rechtsfolge beigefügt – kein Erfordernis einer gesonderten Zahlungsaufforderung) In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2017 017 521.3 hier: Erinnerung gemäß § 23 Abs. 2 RPflG hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kortbein, den Richter Schmid und den Richter Dr. Söchtig beschlossen: Die Erinnerung wird als unzulässig verworfen. I. 1 Die Erinnerungsführerin hat am 14. Juli 2017 das Wortzeichen 2 Netze Duisburg 3 für die Dienstleistungen der Klasse 37 „Installationsarbeiten“ beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Eintragung als Marke in das dort geführte Register angemeldet. 4 Mit Beschluss vom 2. November 2017 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft des beanspruchten Zeichens gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Er ist mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen und wurde der Erinnerungsführerin am 9. Dezember 2017 mit Zustellungsurkunde zugestellt, nachdem zuvor eine Zustellung mittels Übergabeeinschreiben erfolglos verlaufen war. Gegen den Beschluss vom 2. November 2017 hat die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2017, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 24. Dezember 2017, Beschwerde eingelegt. Eine Zahlung der Beschwerdegebühr erfolgte nachfolgend jedoch nicht. 5 Mit Beschluss vom 8. Mai 2018 hat die zuständige Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts nach vorherigem Hinweis vom 28. März 2018 festgestellt, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. November 2017 wegen Nichtzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt. Dem Beschluss vom 8. Mai 2018 war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, in der darauf hingewiesen wurde, dass gegen den Beschluss der Rechtsbehelf der Erinnerung statthaft ist, wobei diese innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich, in elektronischer Form oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Bundespatentgericht einzulegen ist (vgl. § 23 Abs. 2 RPflG). Der Beschluss vom 8. Mai 2018 wurde der Erinnerungsführerin am 19. Mai 2018 zugestellt. 6 Mit Schreiben vom 1. Juni 2018, eingegangen am 9. Juni 2018, hat die Erinnerungsführerin gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilt, „Ihrem Beschluss“ zu „widersprechen“ und zu keinem Zeitpunkt eine Aufforderung zur Gebührenzahlung erhalten zu haben. Mit Schreiben der zuständigen Rechtspflegerin vom 5. Juli 2018 ist die Erinnerungsführerin darüber informiert worden, dass ihr Schreiben vom 1. Juni 2018 als Erinnerung ausgelegt werde sowie in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. November 2017 auf die Erforderlichkeit der Einzahlung der Beschwerdegebühr hingewiesen worden sei. Hierauf hat die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 11. Juli 2018 erwidert, keinerlei Aufforderung zur Zahlung der Beschwerdegebühr erhalten zu haben sowie ferner wörtlich ausgeführt „Das Verfahren ist rechtens und da nicht unsere Schuld in den früheren Stand zu versetzen“. Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 hat die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 8 1. Die Eingabe der Erinnerungsführerin vom 1. Juni 2018 mit dem Einleitungssatz „hiermit widersprechen Ihrem Beschluss“ ist entsprechend dem Schreiben der zuständigen Rechtspflegerin vom 5. Juli 2018 als Erinnerung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 RPflG gegen den Beschluss vom 8. Mai 2018 auszulegen. Bei diesem handelt es sich um den letzten vor der Eingabe vom 1. Juni 2018 erlassenen Beschluss, in dem darüber hinaus die Rechtspflegerin gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG über die Nichterhebung der Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG entschieden hat. Gegen eine solche Entscheidung ist ausschließlich die Erinnerung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 RPflG statthaft. Aus dem von der Erinnerungsführerin verwendeten Begriff „widersprechen“ geht hervor, dass sie unabhängig von der korrekten Bezeichnung des statthaften Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen den Beschluss vom 8. Mai 2018 vorgehen will. 9 2. Die Erinnerung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 RPflG ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.