(2006), Stichwort: Plug-in; Der Brockhaus, Computer und Informationstechnologie, 2003, Stichwort: Plug-
- in)und zwar auch in der von der Anmelderin gewählten Schreibweise – Plugin – (vgl. Taschenbuch der Informatik, 6. Aufl., S. 612). 23
- cc)In seiner Gesamtheit bedeutet das Anmeldezeichen eine softwaretechnische Erweiterung, die die Funktionalität des Hauptprogramms mit Bezug zu Farben ergänzt. Um zu diesem Verständnis zu gelangen, bedarf es keiner analysierenden, mehrere differenzierende Gedankenschritte erfordernden Betrachtungsweise oder eines vertieften Nachdenkens. Der angesprochene Verkehr erkennt und erfasst den rein sachlichen Bezug zwischen dem angemeldeten Zeichen und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne Schwierigkeiten. Bei dem Anmeldezeichen handelt es sich um die Kombination einfach verständlicher fremdsprachlicher Substantive, die inhaltlich aufeinander bezogen sind, und aufgrund des üblichen Angebots im EDV-Bereich um einen Sachhinweis über den Inhalt oder den Bestimmungszweck der Software. 24
- dd)Besonderheiten in der Wortbildung, die eine Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens begründen könnten, weist es nicht auf. Der Umstand, dass die Begriffe „Color“ und „Plugin“ zusammengeschrieben sind, ist in der Werbesprache nicht unüblich und daher für sich gesehen nicht schutzbegründend (vgl. BPatG, 29 W (pat) 34/15 – bikehit; 33 W (pat) 511/13 – klugeshandeln). Die vorliegende damit einhergehende Binnengroßschreibung (vgl. hierzu etwa EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 71 – BioID; BGH GRUR 2001, 1153 – antiKALK) stellt ebenfalls ein gewöhnliches, in der Produktwerbung weit verbreitetes Gestaltungsmittel dar und reicht nicht aus, um ein Minimum an Unterscheidungskraft begründen zu können (vgl. BPatG, 30 W (pat) 504/17 – LasikCare). Zudem ist es üblich, dem Wortbestandteil „Plugin“ ein sachbezogenes Substantiv voranzustellen, wie die Beispiele aus dem von der Markenstelle übersandten Wikipedia-Artikel („Audio-Plug-in; Grafik-Plug-in; Browser-Plug-in“) sowie weitere Begriffspaare wie “Flash Plugin“ oder „Social Plugin“ (vgl. Nachweise, Wortschatz Uni Leipzig, http://wortschatz. uni-leipzig.de/
- de)verdeutlichen. Insoweit verfängt die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, es sei üblich, den Begriff „Plugin“ mit einem Programmnamen zu kombinieren. Das Anmeldezeichen reiht sich vielmehr von der Wortstruktur her in bestehende Wortkombinationen ein und weist auch insgesamt keine Besonderheiten in der Wortbildung auf. 25 Soweit sich aus der konkreten Schreibweise ergibt, dass das Anmeldezeichen lexikalisch nicht erfasst ist, begründet dies keine hinreichende Unterscheidungskraft (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 157). Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr daran gewöhnt ist, mit neuen Wortbildungsstrukturen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer Form übermittelt werden sollen (BGH GRUR 2012, 272 Rn. 13 – Rheinpark-Center Neuss). Dies ist auch vorliegend der Fall, wie die vorstehend aufgeführten Begriffskombinationen zeigen. 26
- ee)Der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, bei den angemeldeten Waren und Dienstleistungen handele es sich nicht um Zusatzprogramme, sondern um vollständig eigenständige Programme, die losgelöst von einem Basisprogramm existierten und verwendet werden können, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Insoweit kommt es entgegen ihrer Auffassung allein auf die im Verzeichnis enthaltenen Waren und Dienstleistungen an. Die absoluten Schutzhindernisse sind ausschließlich nach den jeweils beanspruchten konkreten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 41). Eine Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Sinne der Anmelderin ist jedoch nicht ersichtlich. Im Übrigen kann auch ein „Plugin“ ein (komplettes) Softwareprogramm enthalten, welches in eine größere Einheit integriert werden kann, so dass die Ware „Softwareprogramm“ als Oberbegriff auch kleinere Softwareprogramme umfasst. 27
- ff)Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die Unterscheidungskraft von Marken, die für EDV-Software oder die Erstellung von EDV-Programmen angemeldet sind, nur dann verneint werden kann, wenn zwischen dem Sinngehalt der Marke und der beanspruchten Ware oder Dienstleistung ein unmittelbarer und konkreter Bezug besteht, der sich den beteiligten Verkehrskreisen unmittelbar aufdrängt (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 118). 28 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt der angesprochene Verkehr jedoch zwischen dem Sinngehalt des Anmeldezeichens und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen direkten und eindeutigen Bezug her. Für den Verkehr geht es um ein Programm, welches eine Erweiterung zum bestehenden Computerprogramm in Bezug auf die Funktionalität „Farben“ aufweist. Solche Plug-Ins werden vertrieben und dem angesprochenen Verkehrskreis angeboten bzw. von ihm nachgefragt. Gerade im Bereich der Informationstechnologie sind Softwareprogramme, deren Gegenstand ein – das Hauptprogramm ergänzendes – Farbprogramm ist bzw. deren bestimmungsgemäßer Einsatz auf farbige Anwendungen gerichtet ist, üblich, wie die von der Beschwerdeführerin beanspruchte Ware „Softwareprogramme zur Profilierung und/oder Optimierung von RGB- und/oder CMYK-Daten“ verdeutlicht. Vorstehend geht es um die Profilierung und/oder Optimierung von RotGrünBlau und/oder CyanMagenta Yellow Black. 29 Aber auch die von der Markenstelle recherchierten Internetseiten verdeutlichen diesen Zusammenhang. Beispielhaft wird Bezug genommen auf die Version 2012-03-03 des Tanel´s Photo and Color Plugins, welches eine Erweiterungs-Sammlung von insgesamt zwölf Werkzeugen zum Bearbeiten von digitalen Bildern für das Softwareprogramm Paint-NET enthält oder auf das von Matchmycolor entwickelte neue Color Plugin für die Designsoftware zur Anwendung mit dem OpenColor-System von GMG aus Februar 2013. 30 Alle von der Anmelderin beanspruchten Waren und Dienstleistungen haben Softwareprogramme zum Gegenstand und weisen somit einen direkten Bezug zum Anmeldezeichen auf. Das aus sich heraus verständliche Anmeldezeichen kann insoweit entweder als Inhaltsangabe oder Zweckbestimmung verstanden werden. 31 3. Da es der angemeldeten Bezeichnung nach alledem hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt, kommt es auf die Frage, ob „ColorPlugin“ im Interesse von Mitbewerbern zusätzlich einem Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt, nicht mehr an. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE199019864&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public