JURE199019874 ECLI:DE:BPatG:2018:191218B26Wpat529.18.0 BPatG München 26. Senat 20181219 26 W (pat) 529/18 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "lokalgenau" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2016 030 156.9 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Dezember 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Jacobi und Schödel beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Februar 2018 wird aufgehoben. I. 1 Das Wortzeichen 2 lokalgenau 3 ist am 21. Oktober 2016 unter der Nummer 30 2016 030 156.9 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Dienstleistungen der 4 Klasse 35: Aktualisierung, Systematisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Aktualisierung von Werbematerial; Dateienverwaltung mittels Computer; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Fernsehwerbung; Herausgabe und Verfassen von Werbetexten; Layoutgestaltung für Werbezwecke; Marketing; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Merchandising (Verkaufsförderung); Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Pay-per-Click-Werbung; Produktion von Werbefilmen; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Sponsorensuche; Telemarketing; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Vermietung von Werbezeit und Werbeflächen in Kommunikations-Medien; Verkaufsförderung [Sales Promotion] [für Dritte]; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen]; Versand von Werbematerialien per Post, Telefax und auf elektronischem Wege; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Hörfunk-, Internet- und Kinowerbung; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; 5 Klasse 38: Ausstrahlung und Übermittlung von Rundfunk-, Hörfunk- und Unterhaltungsprogrammen, Videoclips sowie Sendungen, Daten und Datensammlungen im Internet und anderen Telemedien zum Empfang auf stationären oder mobilen Endgeräten; Ausstrahlung und On-Demand-Übermittlung von Laufbildern, Videos und Filmen auf lokalen, regionalen, nationalen und internationalen Computernetzen; Beratung zur Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen und Datenbanken sowie von Darbietungen im Internet und in anderen audiovisuellen Medien [Telekommunikationsberatung]; Bereitstellung des Zugriffs auf Plattformen und Portale im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellung von Plattformen im Internet für die Präsentation und Ausstrahlung von Texten, Nachrichten, Fernseh- und Rundfunksendungen sowie Bild- und Tonaufnahmen; Bereitstellung des Zugriffs auf elektronische Programmführer in Datennetzen; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Bereitstellung von Online-Foren; drahtlose Ausstrahlung; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; elektronische Nachrichtenübermittlung; Mobiltelefondienste; Sammeln, Liefern, Übermittlung, Übertragung und Verbreitung von Nachrichten und Pressemeldungen [Dienstleistungen von Presseagenturen]; Ton- und Bildübertragung durch Satelliten; 6 Klasse 41: Aufzeichnung von Videoaufnahmen; Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Bereitstellen von elektronischen Publikationen [nicht herunterladbar]; Betrieb von Tonstudios; Bereitstellen von Informationen im Internet in Bezug auf Unterhaltungsveranstaltungen und sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere in Bezug auf Konzerte, Partys, Events, Diskotheken, Kinoprogramme; Dienstleistungen eines Tonstudios; Gestaltung und Produktion von Rundfunksendungen und Rundfunk-, Hörfunk- und Unterhaltungsprogrammen; Durchführung von Veranstaltungen unterhaltender, kultureller und sportlicher Art, auch über Internet; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Filmproduktion [ausgenommen Werbefilmproduktion]; Herausgabe von Texten [ausgenommen Werbetexte]; Herausgabe von Verlagsdruck- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet [ausgenommen für Werbezwecke]; Informationen über Unterhaltungsveranstaltungen; Layoutgestaltung, außer für Werbezwecke; online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk]; Rundfunkunterhaltung; Unterhaltung, nämlich Veranstaltung und Darbietung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen; Produktion von Shows; Verfassen von Texten [ausgenommen Werbetexte]; Veranstaltung und Durchführung von Spielen aller Art, einschließlich von Gewinnspielen; Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; 7 Klasse 45: Vergabe, Vermittlung sowie sonstige Verwertung von Rechten an Filmen, Fernseh- und Videoproduktionen sowie anderen Bild- und Tonprogrammen durch Lizenzvergabe, soweit in Klasse 45 enthalten; Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere durch Lizenzvergabe. 8 Mit Beschluss vom 15. Februar 2018 hat die Markenstelle für Klasse 38 des DPMA die Anmeldung wegen Freihaltebedürftigkeit und fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich für alle Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 41. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen setze sich aus den allgemein bekannten Adjektiven „lokal“ und „genau“ zusammen. Das Eigenschaftswort „lokal“ bedeute „örtlich [beschränkt], für einen bestimmten Ort oder Bereich geltend; den Ort, die räumliche Erstreckung ausdrückend, begrenzt, [ein]heimisch, hiesig, regional, von hier“. Das Artwort „genau“ habe die Bedeutung „mit einem Muster, Vorbild, einer Vergleichsgröße [bis in die Einzelheiten] übereinstimmend; einwandfrei stimmend, exakt; gründlich, gewissenhaft ins Einzelne gehend; sorgfältig“. Da es in der Werbe-, Unterhaltungs- und Verlagsbranche üblich sei, Dienstleistungen zielgerichtet lokal zu erbringen, würden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Wortkombination in ihrer Gesamtheit als „örtlich/räumlich/regional genau“, „genau in diesem Raum“, „genau an dem Ort“, ortsbezogen nur hier, genau in dieser Region/Lokalität“ verstehen. Die beanspruchte Wortverbindung bezeichne Art, Beschaffenheit oder Zweck der beanspruchten Dienste. Die so gekennzeichneten Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 könnten „präzise/exakt auf einen bestimmten Ort/eine bestimmte Region ausgerichtet“ sein oder sich inhaltlich auf eine genau bestimmte Lokalität beziehen. Alle angemeldeten Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 könnten ebenfalls lokalgenau erbracht werden. 9 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, bei dem Anmeldezeichen handele es sich um eine interpretationsbedürftige Wortneuschöpfung. Die beanspruchte Wortverbindung sei schon ihrer Struktur nach ungewöhnlich und kein bekannter Ausdruck der deutschen Sprache. Der Bestandteil „lokal“ könne auch als „modern“ kleingeschriebenes Substantiv mit den Bedeutungen „Restaurant, Gaststätte, Kneipe, Geschäft, Geschäftslokal oder Vereins- oder Veranstaltungslokal“ verstanden werden. Ferner komme noch eine adverbiale Verwendung in Betracht. Eine Vielzahl der beanspruchten Dienstleistungen könne gar nicht lokal im geografischen Sinne erbracht werden oder es sei unsinnig, sie genau auf eine Lokalität zu begrenzen. Das Element „genau“ könne auch als Ausdruck der Zustimmung aufgefasst werden. Ferner werde nicht zwischen der positiven und der negativen Bedeutung des Wortes „genau“ unterschieden. Das Zeichen rege zum Nachdenken an, weil auch die unterschiedlichen Deutungen „Kneipen/Gaststätten bejahend“, „penibel auf begrenzte Lösungen setzend“ oder „[nur] in eng umgrenzten Bereichen präzise“ möglich seien. Hinzu kommt, dass mehrere Marken mit den Bestandteilen „lokal“ und „genau“ für teilweise ähnliche Klassen eingetragen worden seien. 10 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 11 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Februar 2018 aufzuheben. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 13 Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet. 14 Der Eintragung des Wortzeichens „lokalgenau“ für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 41 stehen keine Schutzhindernisse entgegen, insbesondere fehlt dem Anmeldezeichen weder jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch stellt es eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. 15 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.