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BPatG 30 W (pat) 802/15

JURE209002701 BPatG München 30. Senat 20191212 30 W (pat) 802/15 Beschluss § 23 Abs 5 GeschmMG 2004, § 108 Abs 2 PatG, § 33 Abs 1 Nr 1 GeschmMG 2004, § 1 Nr 1 GeschmMG 2004, § 1 Abs 3 GeschmMG 2004, §

§ 108Abs. 1 Pat

G), sei die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. 15 Im wiedereröffneten Beschwerdeverfahren beantragt die Antragstellerin weiterhin sinngemäß, 16 den Beschluss der Designabteilung 3.5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

  1. Juni 2015 aufzuheben und die Nichtigkeit des Designs … festzustellen. 17 Die Antragsgegnerin beantragt weiterhin, 18 die Beschwerde zurückzuweisen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 20 Nachdem der Bundesgerichtshof die Entscheidung des erkennenden Senats vom
  2. November 2017 auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hin im Rechtsbeschwerdeverfahren mit Beschluss vom
  3. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat, hat der erkennende Senat unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs in der Sache erneut zu entscheiden (§ 23 Abs. 5 DesignG i. V. m. § 108, Abs. 2 PatG). 21 Danach hat die zulässige Beschwerde der Antragstellerin auch in der Sache Erfolg. Das eingetragene Design … ist gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 22 DesignG nichtig, weil ihm die Designfähigkeit gemäß § 1 Nr. 1 DesignG fehlt. 23 A. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 DesignG ist ein Design nichtig, wenn die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein Design im Sinne des § 1 Nr. 1 DesignG ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn in der Anmeldung nicht die Erscheinungsform "eines" Erzeugnisses wiedergegeben wird, weil sich dann der Gegenstand des Designschutzes nicht bestimmen lässt. In diesem Fall gibt das eingetragene Design nicht eine (einheitliche) Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses wieder, was zu einer Nichtigkeit des eingetragenen Designs wegen fehlender Designfähigkeit nach § 33 Abs. 1 Nr.1 i. V. m. § 1 Nr. 1 DesignG führt (vgl. BGH a. a. O. Tz. 11). 24
  4. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
  5. Dezember 2018 festgestellt, dass dem eingetragenen Design … auch nach Auslegung kein einheitlicher Schutzgegenstand und damit nicht die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses im Sinne des § 1 Nr. 1 DesignG entnommen werden könne, so dass ihm mangels Bestimmbarkeit des Schutzgegenstandes die Designfähigkeit gemäß § 1 Nr. 1 DesignG fehle (BGH a. a. O., Tz. 24 aE). 25
  6. Aufgrund dieser für den Senat nach § 23 Abs.

§ 108Abs. 2 Pat

G bindenden Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs ist ohne weitere Sachprüfung die Nichtigkeit des angegriffenen Designs festzustellen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Nr. 1, Abs. 3 DesignG). 26 Eine entsprechende Feststellung seitens des Bundesgerichtshofs ist nur deshalb unterblieben, weil ihm nach § 23 Abs.

§ 108Abs. 1 Pat

G eine eigene Sachentscheidung verwehrt war (vgl. BGH a. a. O. Tz. 25). In diesem Fall bezieht sich die Bindungswirkung nach § 23 Abs.

§ 108Abs. 2 Pat

G nicht nur auf die Punkte, deren rechtsirrtümliche Würdigung die Aufhebung der ersten Entscheidung unmittelbar herbeigeführt haben, sondern umfasst jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – der zu beurteilende Sachverhalt und die Rechtslage unverändert bleiben bzw. hinsichtlich des Sachverhalts, nämlich des eingetragenen Designs, sogar unveränderlich ist, auch die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs zur Nichtigkeit des verfahrensgegenständlichen Designs nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Nr. 1 DesignG. 27

  1. Der angefochtene Beschluss der Designabteilung 3.5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
  2. Juni 2015 ist daher aufzuheben und die Nichtigkeit des angegriffenen Designs … festzustellen (§ 33 Abs.3 DesignG). 28 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23 Abs. 4 Satz 5 DesignG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 91 Abs. 1 ZPO. 29 C. Der Gegenstandswert ist nach freiem Ermessen zu bestimmen (§ 34a Abs. 5 Satz 2 DesignG i. V. m. §§ 23 Abs. 3 Satz 2, 33 Abs. 1 RVG). 30 Maßstab ist dabei im Hinblick auf den Popularcharakter des Nichtigkeitsantrages wie in Patentnichtigkeitsverfahren und Markenlöschungsverfahren grundsätzlich das Interesse der Allgemeinheit an der Nichtigkeitsfeststellung bzw. der Löschung, welches in der Regel dem gemeinen Wert des angegriffenen Designs entspricht (vgl. für die Nichtigkeitswiderklage BGH GRUR 1957, 79, 80; Eichmann/ v. Falckenstein/Kühne, DesignG,
  3. Aufl. 2014, § 54 Rdnr. 7). 31 In markenrechtlichen Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse nach §§ 50, 54 MarkenG - deren Gegenstandswert ebenfalls gemäß § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 RVG nach freiem Ermessen zu bestimmen ist - wird bei unbenutzten Marken bzw. Marken, zu deren Benutzung sich keine hinreichend zuverlässigen Feststellungen treffen lassen, ein Regelgegenstandswert von 50.000,- € als angemessen erachtet (vgl. BPatG 30 W (pat) 1/14 – Titanshield; 27 W (pat) 15/11 – KHR Trainer; 28 W (pat) 48/11 – kiel; 29 W (pat) 39/09 – Andernacher Geysir; 29 W (pat) 15/10 – Wasserkraft). 32 Im vorliegenden Fall lassen sich ebenfalls keine hinreichend sicheren Feststellungen zu Art und Umfang einer Benutzung des gelöschten Designs treffen. 33 Zu beachten ist jedoch, dass das von einem eingetragenen Design ausgehende Behinderungspotential gegenüber einer eingetragenen Marke grundsätzlich höher zu bewerten ist. Denn während Marken Waren und Dienstleistungen ihrer Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen nach kennzeichnen, betrifft das eingetragene Design die Gestaltung eines Produkts bzw. einer Ware hinsichtlich seines optischen Erscheinungsbildes und seiner Benutzbarkeit und damit das Produkt/die Ware als solches und nicht nur dessen (betriebliche) Herkunftskennzeichnung. Der Gegenstandswert eines designrechtlichen Nichtigkeitsverfahrens nach § 34a DesignG ist dann aber deutlich höher zu bewerten als derjenige eines markenrechtlichen Löschungsverfahrens nach §§ 50, 54 MarkenG. 34 Der Senat hält insoweit im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren nach § 34a DesignG bei Designs, die entweder unbenutzt sind oder bei denen sich zu Art und Umfang einer Benutzung keine Feststellungen treffen lassen, unter Abwägung aller Gesichtspunkte wie insbesondere der Restlaufzeit des verfahrensgegenständlichen Designs eine Verdoppelung des im markenrechtlichen Löschungsverfahren bei unbenutzten Marken allgemein angenommenen Gegenstandswerts von 50.000,- € und damit einen (Regel-)Gegenstandswert von 35 100.000,- € 36 für angemessen, aber auch ausreichend (vgl. BPatG 30 W (pat) 801/16 – Tabaktopf, veröffentlicht in juris und auf der Internetseite des BPatG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE209002701&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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