JURE209002721 ECLI:DE:BPatG:2019:181119B27Wpat55.16.01 BPatG München 27. Senat 20191118 27 W (pat) 55/16 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 5 MarkenG, § 12 MarkenG, § 15 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 4 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "XFILME/X Filme (geschäftliche Bezeichnung)/X … GmbH (geschäftliche Bezeichnung)" – bundesweite Benutzung des Firmenschlagworts "X Filme" - zur Kennzeichnungskraft – zur Zeichenähnlichkeit – teilweise unmittelbare Verwechslungsgefahr – teilweise Branchennähe – der Widerspruch aus dem Unternehmenskennzeichen "X … GmbH" führt nicht zu einem weitergehenden Erfolg der Beschwerde In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2014 041 223 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2019 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Schwarz sowie die Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: I. 1 Die am 9. Oktober 2014 angemeldete Wortmarke 2 XFILME 3 ist am 18. Dezember 2014 unter der Nr. 30 2014 041 223 für eine Vielzahl an Waren der Klasse 9 und Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 23. Januar 2015. 4 Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre geschäftlichen Bezeichnungen 5 X Filme 6 und 7 X … GmbH 8 jeweils am 23. April 2015 Widerspruch erhoben. 9 Die Beschwerdeführerin, die zum damaligen Zeitpunkt als „X … 10 GmbH“ firmierte, betreibt unter dieser Bezeichnung seit dem Jahr 1994 eine Filmproduktionsgesellschaft. Der Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Widerspruchs und ist weiterhin im Handelsregister eingetragen wie folgt: 11 „Die Vermarktung und Produktion audiovisueller Erzeugnisse jeder Art, insbesondere: 12 die Projektentwicklung von Kino- und TV-Filmen und -Serien; 13 die Produktion von Kino- und TV-Filmen und -Serien oder die Beteiligung daran; 14 der Betrieb von Filmtheatern jeglicher Art und Größe, der Verleih von Kinofilmen und allen anderen Filmerzeugnissen; 15 der Erwerb und Handel von Auswertungsrechten aller Art und von allen vorbeschriebenen Erzeugnissen; 16 die Werbung für oben genannte Produkte; 17 Durchführung von Beratung und Veranstaltungen zum Thema der oben genannten Produkte; 18 alle branchenüblichen Nebengeschäfte. 19 Die Erbringung von Beratungs- und Vermittlungsleistungen hinsichtlich der Auswahl, der Verwendung und des Erwerbs von Musik zur Filmherstellung und der Konzeption, Produktion und Zusammenstellung von Soundtracks sowie der Verkauf von Lizenzen ist ebenfalls Unternehmensgegenstand.“ 20 Zum Nachweis der Benutzung ihrer Unternehmenskennzeichen hat die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Unterlagen vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. 21 Mit Beschluss vom 10. November 2015 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 41, auf die Widersprüche die Marke 30 2014 041 223 für einen Teil der angegriffenen Waren und Dienstleistungen gelöscht und im Übrigen die Widersprüche zurückgewiesen. 22 Zur Begründung ist ausgeführt, zwischen der angegriffenen Marke und den widersprechenden Unternehmenskennzeichen bestehe lediglich hinsichtlich des Teils der angegriffenen Waren und Dienstleistungen, für welche die Löschung angeordnet werde, Verwechslungsgefahr, nicht aber auch für die übrigen von der jüngeren Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Es sei nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin langjährig und umfangreich im Bereich der Filmproduktion, Filmvermarktung u. ä. unter dem Namen X Filme bzw. X Filme Creative Pool tätig sei, wobei von einer bundesweiten Wirkung und einer markenmäßigen Verwendung des Unternehmenskennzeichens ausgegangen werden könne. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte sei des Weiteren davon auszugehen, dass die Widerspruchsmarke über einen zumindest durchschnittlichen Schutzumfang verfüge. Bei dem Adressatenkreis der hier in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen handele es sich überwiegend um Fachkreise aus der Filmwirtschaft sowie interessierte und informierte Laien. Es stünden sich die Begriffe „XFILME“ und „X Filme“ bzw. „X Filme Creative Pool“ gegenüber. Da der Verkehr bei längeren Marken erfahrungsgemäß zur Verkürzung neige, werde er den eher beschreibenden Bestandteil „Creative Pool“ des widersprechenden Unternehmenskennzeichens in der Regel weglassen, so dass die Begriffe „XFILME“ klanglich identisch seien. Der angesprochene Verkehr könne darüber hinaus irrigerweise davon ausgehen, dass die 2014 eingetragene jüngere Marke einen Bezug zu der 1993 in das Handelsregister eingetragenen Beschwerdeführerin habe, und somit eine unternehmerische Verflechtung annehmen. Er könne folglich einem Irrtum über die betriebliche Zugehörigkeit unterliegen. 23 Verwechslungen der Streitmarken seien aber nur für einen Teil der angegriffenen Waren und Dienstleistungen nicht ausgeschlossen, weshalb die teilweise Löschung der eingetragenen Marke anzuordnen sei. Demgegenüber liege hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen eine deutliche Branchenferne vor, da der angesprochene Verkehr nicht davon ausgehe, dass eine Filmproduktions- und Filmvertriebsfirma auch die technischen Geräte, Bücher usw. herstelle, Clubs und Fitnesszentren, Meerwasser-Aquarien, Kindergärten oder Museen betreibe etc. Auch die typischen Dienstleistungen einer Werbeagentur würden nicht einer Filmproduktions- und Filmvertriebsfirma zugeordnet. Hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen seien die Widersprüche daher zurückzuweisen. 24 Gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 16. November 2015 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2015 unter Einzahlung der Beschwerdegebühr Beschwerde erhoben, soweit ihre Widersprüche zurückgewiesen worden sind. 25 Nachdem die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2019 ihre Widersprüche in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für welche die Widersprüche zurückgewiesen worden waren, teilweise zurückgenommen hat, sind nur noch folgende Waren und Dienstleistungen, welche die Vertreterin der Beschwerdeführerin in der Anlage 2 zum Protokoll rot markiert hat, beschwerdegegenständlich: 26 Klasse 09: Angepasste Aufbewahrungsbehälter für CDs; Angepasste Aufbewahrungsbehälter für Videokassetten; Angepasste Behälter für Filme; Angepasste Computersoftware für den Computerbetrieb; Angepasste Taschen zum Tragen von Videoausrüstung; Anzeigegeräte, Fernsehempfänger sowie Film- und Videogeräte; Apparate für die Filmentwicklung; Audio- und visuelle sowie photographische Geräte; Audio-CDs; Audiodigitalisierer; Audiogeräte; Audiokassetten; Audiovisuelle Apparate; Audiovisuelle Geräte; Audiovisuelle Unterrichtsgeräte; Auf Cartridges gespeicherte programmierte Videospiele [Computer Software]; Auf Datenbänder gespeicherte Computerspielprogramme [Computer Software]; Aus dem Internet heruntergeladene Computerspielesoftware; Aus dem Internet herunterladbare Computerprogramme; Aus dem Internet herunterladbare Computerspielprogramme [Software]; Behälter für Filme; Bespielte CDs; Bespielte Compact Discs; Beutel für Filmgeräte; CD; CD-Abspielgeräte zur Verwendung mit Computern; CD-Aufbewahrungstaschen; CD-Aufnahmegeräte; CD-Brenner; CD-Hüllen; CD-Player; CD-ROM-Brenner; CD-ROM-Laufwerke; CD-ROMs; CD-Schreiber; CDs; Compact Disks; Compact-Disks [ROM, Festspeicher]; Compact-Disks [Ton, Bild]; Computer-Programme [gespeichert]; Computer-Software [gespeichert]; Computerdatenträger mit darauf gespeicherter Software; Computerdiscs; Computerdisks; Computerdokumentation in elektronischer Form; Computerprogramme für die Netzverwaltung; Computerprogramme für interaktives Fernsehen und für interaktive Spiele und/oder Quizprogramme; Computerprogramme für Spiele; Computerprogramme für Videospiele; Computersoftware auf dem Gebiet des elektronischen Publizierens; Computersoftware für Spiele; Computersoftware für Videospiele; Computersoftware zur Durchführung von Spielen; Computersoftware zur Erstellung von durchsuchbaren Datenbanken mit Informationen und Daten; Computersoftware zur Erzeugung von Schrifttypen und Schriftarten; Computersoftware zur Genehmigung des Zugriffs auf Datenbanken; Computersoftwarespielprogramme; Computerspielcartridges [Computer Software]; Computerspielplatten; Computerspielprogramme; Computerspielprogramme [Software]; Computerspielprogramme zur Simulation von Wertpapierhandel [Computersoftware]; Computerspielsoftware; DVD-Aufnahmegeräte; DVD-Hüllen; DVD-Laufwerke; DVD-Player; DVD-Recorder; DVD-Spieler, DVD-Player; Elektronische Audiogeräte; Elektronische Geräte zur Übertragung von Audiosignalen; Elektronische Speichereinheiten; Festkörper-Videoaufzeichnungsgeräte; Filmaufnahmegeräte; Filmaufzeichnungsgeräte; Filmbearbeitungsprojektoren; Filmentwicklungsgerät; Filmentwicklungsgeräte; Filmkameras; Filmklebepressen; Filmleinwand; Filmmaschinen und -apparate; Filmmatrizen; Filmobjektive; Filmproduktionsgeräte; Filmprojektoren; Filmprojektoren für das Kino; Filmschneidegeräte; Filmspulen; Filmstreifenbetrachter; Filmverarbeitungsgerät; Filmvorführgeräte; Filmvorspuler; Filmwiedergabegeräte; Geräte zur Videoverstärkung; Gespeicherte Computerspielprogramme; Graphikkarten für Computer; Herunterladbar Computersoftware aus einem weltweiten Computerinformationsnetz; Herunterladbare Computerspielprogramme; Herunterladbare Videospielprogramme; Hüllen für Videokassetten; Informationstechnologische und audiovisuelle Geräte; Interaktive Computersoftware; Interaktive Computersysteme; Interaktive Multimedia-Computerprogramme; Interaktive Multimedia-Computerspielprogramme; Interaktive Unterhaltungssoftware zur Verwendung mit Computern; Interaktive Videogeräte; Interaktive Videosoftware; Interaktive Videospielprogramme; Kameras für selbstentwickelnde Filme; Kinoleinwände; Photosensitive Medien in Form von belichteten Filmen; Programme für Computerspiele [Software]; Simulationssoftware zur Verwendung in digitalen Computern; Software für Computerspiele; Software für das interaktive Fernsehen; Software für elektronische Spiele; Software für Online-Nachrichtenübermittlung; Software für Spiele auf Videogeräten; Software für Videospiele; Softwareprogramme für Videospiele; Speicherkarten für Videospielautomaten; Speicherkarten mit integrierten Schaltkreisen zum Spielen elektronischer Musikinstrumente; Spiele-Software; Spielesoftware zur Verwendung mit Computern; Spielprogramme für Computer; Trockenapparate für Filme; TV-Bildschirme; TV-Kameras; TV-Signalverstärker; Unbespielte Videobänder; Video-CDs; Video-Graphikbeschleuniger; Video-Kassettenrekorder; Videoabspielgerät; Videoabspielgeräte; Videoabspielrekorder; Videoaufzeichnungen; Videobandabspielgeräte; Videobandaufnahmegeräte; Videobildschirme; Videobänder; Videodigitalisierer; Videodigitalisiergeräte; Videodrucker; Videoeffektgeräte; Videoempfänger; Videogeräte; Videografikcontroller; Videokameras; Videokameras [Camcorder]; Videokarten; Videokassetten; Videokassettenbänder; Videokassettenplayer; Videokassettenrecorder; Videokommunikationsapparate; Videokonferenzgeräte; Videomonitore; Videomultiplexer; Videoplatten; Videoplatten-Aufzeichnungsgeräte; Videoplattenabspielgeräte; Videoplattenspieler; Videoprojektionsmonitore; Videoprojektoren; Videoprozessoren für Mikroskope; Videorecorder; Videorekorder für Autos; Videoschnittgeräte; Videosender; Videosichtgeräte; Videospiele [Computerspiele] in Form von auf Datenträgern gespeicherten Computerprogrammen; Videospielkassetten; Videospielkassetten in Form von Software; Videospielplatten; Videospielplatten [Computersoftware]; Videospielprogramme; Videospielprogramme [Computersoftware]; Videoübertragungsgeräte; Virtual-Reality-Software; 27 Klasse 35: Audiovisuelle Präsentationen für Werbezwecke; Audiovisuelle Werbung für Unternehmen; Computergestützte Marktforschung; Computergestützte Marktforschungsdienste; Dienstleistungen von Modelagenturen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf audiovisuelle Ausrüstung; Entwicklung und Präsentation von audiovisuellen Vorführungen für Werbezwecke; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf audiovisuelle Ausrüstung; Online-Werbung; Online-Werbung für Dienstleistungen und Waren auf Websites; Online-Werbung für Dritte über elektronische Kommunikationsnetze; Online-Werbung für Waren und Dienstleistungen auf Websites; Online-Werbung in computergestützten Kommunikationsnetzen; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Online-Werbung über ein computergestütztes Kommunikationsnetz; Produktion von Kinowerbung; Produktion von Marketingvideoaufnahmen; Produktion von Rundfunkwerbeprogrammen; Produktion von Rundfunkwerbung; Produktion von Tonaufzeichnungen für Marketingzwecke; Produktion von Tonaufzeichnungen für Werbezwecke; Produktion von Videoaufnahmen für Marketingzwecke; Produktion von Videoaufnahmen für Werbezwecke; Produktion von Videobändern, Videoplatten und audiovisuellen Aufzeichnungen zur Verkaufsförderung; Produktion von visuellem Werbematerial; Produktion von Werbefilmen; Produktion von Werbematerial und Werbespots; Produktion von Werbespots; Produktion von Werbetonaufzeichnungen; Präsentation und Entwicklung von audiovisuellen Vorführungen für Werbezwecke; Verbreitung von Werbung für Dritte über ein Online-Kommunikationsnetz im Internet; Verkaufsförderung, Werbung und Marketing durch Online-Websites; Verleih von Anzeigetafeln; Verleih von Werbematerial; Vermietung von Anzeigetafeln; Vermietung von Internetwerbeflächen; Vermietung von Plakatwänden; Vermietung von Plakatwänden zu Werbezwecke; Vermietung von Plakatwänden zum Zwecke der Werbung; Vermietung von Tafeln zu Werbezwecken; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbeflächen auf Druckschriften; Vermietung von Werbeflächen auf Websites; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Vermietung von Werbeflächen in elektronischen Medien und in weltweiten Informationsnetzen; Vermietung von Werbeflächen in Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen; Vermietung von Werbeflächen in Zügen; Vermietung von Werbeflächen und Werbematerial; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbematerialien; Vermietung von Werbeplakatwänden; Vermietung von Werbetafeln; Vermietung von Werbeträgern; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Vermietungsdienste bezüglich Werbetafeln; Vermittlung und Vermietung von Werbeflächen im Internet; Vermittlung von Abonnements für Online-Publikationen Dritter; Videofilmproduktion für Werbezwecke; Videofilmproduktion zum Zwecke der Werbung; Videoproduktionen für Werbezwecke; Werbedienste mittels der Bereitstellung eines durchsuchbaren Online-Werbeführers mit Waren und Dienstleistungen anderer Online-Anbieter im Internet; Werbung für Waren und Dienstleistungen auf Websites [online]; Werbung, einschließlich Online-Werbung über ein Computernetz; 28 Klasse 41: Ausbildung von Kinotechnikern; Ausbildungsdienstleistungen im Filmbereich; Beratung in Bezug auf die Veröffentlichung von Büchern; Bereitstellen von elektronischen Online-Veröffentlichungen [nicht herunterladbar]; Bereitstellen von Online-Computerspielen; Bereitstellen von Online-Informationen in Bezug auf Computerspiele und Computererweiterungen für Spiele; Bereitstellen von Online-Informationen in Bezug auf Unterhaltung aus einer Computerdatenbank oder dem Internet; Bereitstellen von Online-Rezensionen von Büchern; Bereitstellen von Online-Veröffentlichungen; Bereitstellung von elektronischen Online-Veröffentlichungen; Bereitstellung von Online-Publikationen [nicht herunterladbar]; Betrieb eines Clubs [Diskothek]; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung oder Unterricht]; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung]; Betrieb eines Clubs zu Unterhaltungszwecken; Betrieb eines Erholungs-Clubs; Betrieb eines Fanclubs; Betrieb eines Fanclubs [Unterhaltung]; Betrieb eines Fanklubs; Betrieb eines Freizeit-Klubs; Betrieb eines Gesellschaftsclubs zu Unterhaltungszwecken; Betrieb eines Kabarett-Clubs; Betrieb eines Kinos; Betrieb eines Klubs [Unterhaltung]; Betrieb eines Klubs [Unterricht]; Betrieb eines Lichtspielhauses; Betrieb eines Museums; Betrieb eines Musikaufnahmestudios; Betrieb eines Musikvarietés; Betrieb eines Nachtclubs [Unterhaltung]; Betrieb von Filmtheatern; Betrieb von Kinoeinrichtungen; Betrieb von Kinos; Betrieb von Lichtspielhauseinrichtungen [Kino]; Betrieb von Nachtklubs; Betrieb von Spielhallen mit Videospielen; Betrieb von Videospielen in Spielhallen; Bibliotheksdienstleistungen im Bereich des Büchertausches; Buchungsdienstleistungen für Kinokarten; Bücherverleih [Leihbücherei]; Bücherverleihdienste; CD-Vermietung; Dienstleistungen der Ausleihe von Büchern und anderen Veröffentlichungen; Dienstleistungen der Buchung und Reservierung von Kinokarten; Dienstleistungen der Buchung von Kinokarten; Dienstleistungen der Produktion von Theaterstücken; Dienstleistungen einer Agentur zur Buchung von Kinokarten; Dienstleistungen einer elektronischen Bibliothek für die Bereitstellung elektronischer Informationen [einschließlich Archivinformationen] in Form von Text-, Ton und/oder Videoinformationen; Dienstleistungen eines Bücherbusses; Dienstleistungen eines Filmtheaters [Kino]; Dienstleistungen eines Kinos; Dienstleistungen für die Produktion von Shows; Dienstleistungen von Online-Bibliotheken, nämlich elektronische Bibliotheksdienstleistungen mit Zeitungen, Zeitschriften, Fotografien und Bildern über ein Online-Computernetzwerk; Durchführung elektronischer Spiele einschließlich Computerspiele, online oder mittels eines globalen Computernetzes; Durchführung elektronischer Spiele einschließlich Computerspiele, online oder mittels eines weltweiten Computernetzes; Durchführung elektronischer Unterhaltungsspiele einschließlich Computerspiele, online oder mittels eines globalen Computernetzes; Durchführung elektronischer Unterhaltungsspiele einschließlich Computerspiele, online oder mittels eines weltweiten Computernetzes; Durchführung von Online-Spielen; Elektronische Online-Veröffentlichung von Büchern und Zeitschriften; Elektronische Veröffentlichung von Online-Büchern und -Magazinen; Erteilen von Auskünften in Bezug auf Bücher; Erteilen von Auskünften über Bücher; Erteilen von Online-Auskünften im Bereich Computerspielunterhaltung; Erteilen von Online-Auskünften über Ausbildung aus einer Computerdatenbank oder dem Internet; Erteilung von Auskünften in Bezug auf Unterhaltung, online aus einer Computerdatenbank oder dem Internet bereitgestellt; Erteilung von Auskünften zu Unterhaltungsveranstaltungen, online aus einer Computerdatenbank oder dem Internet bereitgestellt; Filmgeräte- und -zubehörvermietung; Herausgabe von Büchern; Herausgabe von Online-Veröffentlichungen; Nachtklub-Betrieb; Online angebotene Spieldienstleistungen; Online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk]; Online angebotene Spieldienstleistungen mittels eines computerbasierenden Systemes; Online angebotene Spieldienstleistungen über ein Computernetzwerk; Online angebotene Spieledienstleistungen von einem Computernetzwerk; Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Comics und Bildergeschichten; Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Zeitschriften; Online Publikation von Büchern und Zeitschriften; Online Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Online-Bereitstellung elektronischer Veröffentlichungen; Online-Dienstleistungen einer Kunstgalerie über eine Telekommunikationsverbindung; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Online-Unterhaltung; Online-Unterhaltungsdienstleistungen; Online-Veröffentlichung von elektronischen Büchern und Journalen [nicht herunterladbar]; Online-Veröffentlichung von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Organisation, Produktion und Präsentation von Theatervorstellungen; Produktion und Durchführung von Übungen zu Musikkursen und -programmen; Produktion und Präsentation von Rundfunkprogrammen; Produktion von Bühnenshows; Produktion von Bühnenstücken; Produktion von Comedyshows; Produktion von Eislauf-Shows; Produktion von Hörfunkprogrammen; Produktion von Rundfunksendungen; Produktion von Rundfunkunterhaltung; Produktion von Sendungen für den Rundfunk; Produktion von Spezialeffekten für den Hörfunk; Produktion von Spezialeffekten für den Rundfunk; Produktion von Sportveranstaltungen; Produktion von Theatershows; Produktion von Theaterstücken; Publikation von Büchern und Zeitschriften; Publikation von Büchern, Zeitschriften; Publizieren von Büchern und Zeitschriften; Publizieren von Büchern, Zeitschriften; Spieldienstleistungen, die online angeboten werden; Spiele, die online über ein Computernetz angeboten werden; Unterhaltung mit Computer- und Videospielen; Unterhaltung mittels einer online zur Verfügung gestellten Computerdatenbank oder dem Internet; Verleih von Büchern; Verleih von Büchern [Leihbücherei]; Verleih von Büchern in Bezug auf Buchführung; Verleih von Büchern in Bezug auf Computerprogrammierung; Verleih von Büchern in Bezug auf Computersoftware; Verleih von Büchern zum Thema Business Intelligence; Verleih von Büchern zum Thema Computer; Verleih von Büchern zum Thema Computerprogrammierung; Verleih von Büchern zum Thema Computersoftware; Verleih von elektronischen Spielgeräten; Verleih von Gemälden und kalligrafischen Arbeiten; Verleih von Hörbüchern; Verleih von Schallplatten; Verleih von Schallplatten, CDs oder bespielten Magnetbändern; Verleih von Spielen; Verleih von Tonkassetten; Verleih von Videorekordern; Verleih von Videospielen; Verleih von Zeitschriften; Vermietung von Audiogeräten; Vermietung von audiovisuellen Geräten; Vermietung von Büchern und Zeitschriften; Vermietung von CD-Abspielgeräten [CD-Player]; Vermietung von CD-ROMs; Vermietung von CD-Spielern [CD-Player]; Vermietung von CDs; Vermietung von Filmgeräten; Vermietung von Filmgeräten und -apparaten; Vermietung von Filmgeräten und Filmzubehör; Vermietung von Filmkameras; Vermietung von Filmprojektionsapparaten; Vermietung von Filmprojektionsapparaten sowie deren Zubehör; Vermietung von Filmprojektionsgeräten; Vermietung von Filmprojektoren; Vermietung von Filmprojektorgeräten; Vermietung von Filmvorführgeräten; Vermietung von Filmvorführgeräten und Vermietung von Geräten zur Aufzeichnung von Videosignalen; Vermietung von Kinofilmapparaten; Vermietung von Kinofilmprojektionsapparaten; Vermietung von Kinofilmprojektionsgeräten; Vermietung von Kinofilmprojektoren; Vermietung von Kinoprojektoren; Vermietung von Kinos; Vermietung von Projektoren für Kinofilme; Vermietung von Radio- und TV-Geräten; Vermietung von Rundfunk- und TV-Geräten; Vermietung von Videoaufnahmegeräten; Vermietung von Videoaufnahmekameras; Vermietung von Videoausrüstungen; Vermietung von Videobildschirmen; Vermietung von Videokameras; Vermietung von Videokassetten; Vermietung von Videokassettenrecordern; Vermietung von Videorekordern; Veröffentlichen von Büchern, Zeitschriften; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern; Veröffentlichung von Büchern; Veröffentlichung von Büchern mit Bezug zu Fernsehsendungen; Veröffentlichung von Büchern mit Bezug zum Unterhaltungsbereich; Veröffentlichung von Büchern und Zeitschriften; Veröffentlichung von Büchern zum Thema Informationstechnologie; Veröffentlichung von Büchern zum Thema Rugby-Liga; Veröffentlichung von Büchern, Magazinen, Almanachen und Zeitschriften; Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften; Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften, Jahrbüchern und Journalen; Veröffentlichung von Online-Zeitschriften. 29 Zur Begründung der Beschwerde ist ausgeführt, das Deutsche Patent- und Markenamt habe die Branchennähe nicht zutreffend beurteilt. Eine Branchennähe sei nur dann zu verneinen, wenn die Geschäftsbereiche der beteiligten Unternehmen so weit voneinander entfernt seien, dass die Gefahr auszuschließen sei, die angesprochenen Verkehrskreise könnten annehmen, die von den Unternehmen produzierten Waren und angebotenen Dienstleistungen würden aus demselben Unternehmen stammen. Daher gelte es zu untersuchen, ob diese Waren und Dienstleistungen bereits am Markt aus der Hand ein- und desselben Unternehmens angeboten würden. Dies sei bei Waren der Klasse 9, die einen Bezug zur Filmherstellung haben, der Fall. So sei beispielsweise auf die A…-Unternehmensgruppe (A…) zu verweisen, deren Firmen sowohl digitale und mechanische Geräte zur Filmherstellung (Filmtechnik) verleihen, herstellen und vertreiben, als auch selber eigene Filmprojekte realisieren und Filme produzieren würden. Demnach bestehe eine hochgradige Branchennähe zwischen einer Filmproduktionsfirma wie der Beschwerdeführerin und den noch beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 9. In Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35 sei ebenfalls Branchennähe anzunehmen, da die Produktion von Filmen auch die Produktion von Werbefilmen umfasse. Es sei gängige Praxis, dass Filmproduzenten sowohl Kino- und TV-Filme als auch Werbefilme produzieren würden, wie dies beispielsweise auch bei der B… GmbH der Fall sei. Schließlich sei auch in Bezug auf die noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 41 Branchennähe anzunehmen. Dies betreffe zunächst Dienstleistungen mit Bezug zur Aus- und Weiterbildung, da Filmproduktionsgesellschaften derartige Dienstleistungen im Filmbereich, beispielsweise zur filmspezifischen Anwendung von Software, anböten. Auch seien die Dienstleistungen der Klasse 41 mit Bezug zu Computerspielen hochgradig ähnlich zu der Produktion von Filmen. So habe die L… LLC als eine im Jahre 1982 gegründete Tochterfirma der L1… Ltd. sich als eine der ersten Filmproduktionsgesellschaften auch auf dem Markt der Computerspiele betätigt mit den bekannten Star-Wars-Videospielen. Auch die W… Inc., der weltweite Marktführer in der Entwicklung, Produktion, im Vertrieb, in der Lizenzierung und der Vermarktung aller Arten von Unterhaltung und der damit verbundenen Geschäftsfelder, produziere sowohl Filme (W1… Studio) als auch Games (W2… ). Hieraus ergebe sich eine Branchennähe zwischen Film- und Gamesproduktion sowie damit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen. Auch die Vermietung von Apparaten und Geräten zur Herstellung und Wiedergabe von Filmen sei hochgradig ähnlich zum Tätigkeitsbereich der Widersprechenden, die in der Vermarktung und Produktion audiovisueller Erzeugnisse jeder Art tätig sei. Auch in diesem Zusammenhang könne zudem auf die A… Unternehmensgruppe verwiesen werden, die sowohl in der Produktion als auch beim Verleih derartiger Geräte tätig sei. 30 Die sich gegenüberstehenden Zeichen „XFILME“ und „X Filme“ seien klanglich identisch. Die Bezeichnung „X … GmbH“ werde vom Verkehr im Hinblick auf die Länge der Bezeichnung sowie den eher beschreibenden Gehalt des Bestandteils „Creative Pool“ auf den Bestandteil „X Filme“ verkürzt. Daher bestehe Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht. 31 Grundsätzlich sei zu berücksichtigen, dass nicht nur die Grenzen zwischen Film und Computerspielen allmählich verschwimmen würden, so dass beispielsweise inzwischen auch Gamespublisher ihrerseits Filme produzieren, sondern dass darüber hinaus die verschiedenen Medien immer mehr ineinander übergreifen würden, wie sich am Beispiel von Mediatheken und den verschiedensten Online- bzw. Streamingangeboten zeige. Auch die klassischen Tätigkeitsfelder von Produktionsgesellschaft hätten sich erweitert, da die Firmen zunehmend ihre Inhalte auch selber verwerten würden. 32 Die Beschwerdeführerin beantragt, 33 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 41, vom 10. November 2015, soweit der Widerspruch im Hinblick auf die in der heute überreichten Liste rot markierten oder unterstrichenen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist, aufzuheben und in diesem Umfang die Löschung der angegriffenen Marke DE 30 2014 041 223 XFILME anzuordnen. 34 Der Inhaber der angegriffenen Marke und Beschwerdegegner hat sich im Verfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 36 Die zulässige, insbesondere gem. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Über den vom Deutschen Patent- und Markenamt bereits angeordneten Umfang hinaus besteht auch hinsichtlich der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr zwischen der jüngeren Marke und dem Firmenschlagwort „X Filme“ der Beschwerdeführerin, so dass unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die teilweise Löschung der angegriffenen Marke auch für diese Waren und Dienstleistungen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG i. V. m. §§ 42 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2, 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 12, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG anzuordnen war. Demgegenüber ist die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen, weil hinsichtlich der übrigen noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr mangels Branchennähe zu verneinen ist, so dass insoweit das Deutsche Patent- und Markenamt die Widersprüche zu Recht zurückgewiesen hat. 37 1. Der Widerspruch kann gem. § 42 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2 MarkenG darauf gestützt werden, dass die angegriffene Marke wegen einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 MarkenG in Verbindung mit §§ 12, 15 MarkenG gelöscht werden kann. Nach § 12 Alt. 2 MarkenG kann die Eintragung einer Marke gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 MarkenG erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen. Dementsprechend muss ein (hypothetischer) Unterlassungsanspruch gem. § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG vorliegen. Dieser hypothetische Unterlassungsanspruch ist auf der Grundlage einer fiktiven Benutzung der jüngeren Marke zu ermitteln (vgl. Weiler in: BeckOK Markenrecht, 18. Edition, Stand: 01.07.2019, § 12 Rn. 15; BPatG 29 W (pat) 25/13 – ned tax, abrufbar über juris.de). 38 Ein derartiger Unterlassungsanspruch besteht gem. § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG, wenn ein Dritter die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Bei einem Widerspruch aus einem nicht registrierten, sondern durch Benutzung entstandenen Kennzeichenrecht obliegt es dem Widersprechenden, die Voraussetzungen für das Entstehen des älteren Rechts, dessen Zeitrang und seine Inhaberschaft an diesem Recht darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. Albrecht, Keine Amtsermittlung bei Widerspruch aus Benutzungsmarke, Besprechung BPatG 25 W (pat) 94/14, GRUR-Prax 2017, 324; Miosga in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 42 Rn. 58 f.; BPatG 29 W (pat) 25/13 – ned tax, abrufbar über juris.de). 39 Die Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr i. S. des § 15 Abs. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft der älteren Bezeichnung und der Nähe der Unternehmensbereiche (vgl. BGH, GRUR 2008, 1104, Rn. 21 – Haus & Grund II). Das Kriterium der Branchennähe, also der Nähe der Tätigkeitsgebiete, für welche die konkurrierenden Bezeichnungen verwendet werden, tritt an die Stelle der Warenähnlichkeit nach § 9 MarkenG (Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 15 Rn. 37). 40 2. Nach diesen Grundsätzen besteht hinsichtlich der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und dem Firmenschlagwort „X Filme“ der Beschwerdeführerin. 41
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.