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BPatG 18 W (pat) 1/18

JURE209002728 ECLI:DE:BPatG:2019:021019B18Wpat1.18.0 BPatG München 18. Senat 20191002 18 W (pat) 1/18 Beschluss § 1 Abs 3 PatG, § 1 Abs 4 PatG DEU Bundesrepublik Deutschland Patentbeschwerdeverfahren

§ 1Abs. 3 i. V. m. 4 Pat

G dem Patentschutz nicht zugänglich. 98

  1. b)Zum Hilfsantrag 1 99 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 des Hauptantrags darin, dass das Verfahren auf die Alternative beschränkt ist, dass die zur Anreicherung und Überführung ausgewählten Daten durch Netzwerke zur Verfügung gestellt werden (vgl. geänderter Oberbegriff). Die weiteren Anspruchsmerkmale entsprechen denen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag. 100 Die Beschränkung der Herkunft der Daten auf Netzwerke führt zu keiner anderen Beurteilung des Anspruchsgegenstands. Denn hieraus folgt für das beanspruchte Verfahren nur, dass eine nicht näher charakterisierte Kommunikation des Benutzersystems mit zumindest einem weiteren Datenverarbeitungssystem über ein Datenverarbeitungsnetzwerk möglich ist. Mit technischen Fragen dieser Kommunikation bzw. der Funktion des Netzwerkes befasst sich dieser Anspruch 1 jedoch nicht. Die Beschränkung auf Netzwerke als Datenquelle hat zudem keine Auswirkungen auf die weiteren Verfahrensmerkmale. Daher gelten die Ausführungen zu Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag in gleicher Weise in Bezug auf Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1. 101 Das Verfahren nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 dient somit ebenfalls nicht der technischen Lösung einer konkreten technischen Problemstellung und ist auf Grund des Patentierungsausschlusses nach § 1 Abs. 3 i. V. m. 4 PatG dem Patentschutz nicht zugänglich. 102
  2. c)Zum Hilfsantrag 2 103 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 des Hauptantrags in der Klarstellung, dass nur eine einzige Aktion des Benutzers zur Initiierung der Überführung der Daten notwendig ist (vgl. Merkmal f.2). 104 Diese Beschränkung der Benutzerhandlungen liefert ebenfalls keinen Beitrag zur Lösung einer technischen Problemstellung mit technischen Mitteln, da damit weder hinsichtlich der Übermittlung der Daten noch zu deren vorausgehenden Anreicherung technischen Gegebenheiten Rechnung getragen wird oder die technischen Mittel des Datenverarbeitungssystems in neuartiger Weise adressiert werden. Vielmehr werden bei der Anreicherung, Kapselung und Übermittlung der Daten ausschließlich Maßnahmen der Datenverarbeitung anhand vorgegebener Regeln und Kriterien (zur Auswahl, zum Datenformat und zum Ziel der Überführung) für den Nutzer in einem Schritt zusammengefasst. Daher gelten die Ausführungen zu Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag in gleicher Weise für Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2. 105 Auch das Verfahren nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 dient somit nicht der technischen Lösung einer konkreten technischen Problemstellung und ist auf Grund des Patentierungsausschlusses für

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G dem Patentschutz nicht zugänglich. 106 d) Zum Hilfsantrag 3 107 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 des Hauptantrags inhaltlich in der Präzisierung, dass das manuelle Initiieren der Überführung der Daten durch den Benutzer mittels eines Eingabegerätes durch eine einzige Aktion in Form eines Signals an das betreffende Benutzersystem erfolgt (vgl. Merkmal b.1). Die Streichung der im Hauptantrag in Klammer gesetzten Erläuterungen führt zu keiner inhaltlichen Änderung der jeweiligen Merkmale (vgl. Merkmale a*, c*) 108 Ein Signalisieren von Nutzereingaben mittels eines Eingabegerätes an das betreffende Benutzersystem ist ein jeglicher Interaktion eines Nutzers mit einem Datenverarbeitungssystem immanenter Vorgang. Da technische Merkmale dieser Signalisierung oder des Eingabegeräts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrensanspruchs sind, ist darin keine Lösung einer technischen Problemstellung mit technischen Mitteln zu sehen. Das Zusammenfassen der Anreicherung, Kapselung und Übermittlung der Daten in einer einzigen Aktion des Nutzers liefert – wie bereits zu Hilfsantrag 2 ausgeführt – keinen erkennbaren Beitrag zur Lösung einer technischen Problemstellung mit technischen Mitteln. 109 Das Verfahren nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 dient somit ebenfalls nicht der technischen Lösung einer konkreten technischen Problemstellung und ist auf Grund des Patentierungsausschlusses für

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G dem Patentschutz nicht zugänglich. 110 e) Zum Hilfsantrag 4 111 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ergänzt gegenüber Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3, dass die ausgewählten Informationen mit Anreicherungsdaten in Form von kontextsensitiven Metainformationen angereichert werden (vgl. Merkmal c**) und die betreffenden Metainformationen vom Benutzersystem automatisch aus den Gesamtinformationen zu dem den Datenblöcken zugrundeliegenden Umfeld ermittelt werden (vgl. Merkmal c.1). 112 Beide Merkmale charakterisieren damit die Art der verwendeten Informationen, die als Daten auf dem Benutzersystem vorliegen, und gehen damit nicht über außertechnische Maßnahmen der Datenverarbeitung hinaus. Die Merkmale führen auch zu keiner anderen Bedeutung der weiteren, gegenüber dem Hilfsantrag 3 unveränderten Merkmale. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 3 verwiesen, welche für die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 in gleicher Weise gelten. 113 Das Verfahren nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4 dient somit ebenfalls nicht der technischen Lösung einer konkreten technischen Problemstellung und ist auf Grund des Patentierungsausschlusses für

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G dem Patentschutz nicht zugänglich. 114 e) Zum Hilfsantrag 5 115 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ergänzt gegenüber Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3, dass die Datenblöcke zusammen mit den Anreicherungen in der vom Zielsystem vorgegebenen Form zusammengefasst werden, was eine Kapselung in mindestens einen Container darstellt (vgl. Merkmal d.1). 116 Das ergänzte Merkmal präzisiert für den Fachmann das Format, in welchem die Daten als Container zusammengefasst werden. Wie vorstehend zum Hauptantrag im Zusammenhang mit dem Merkmal d ausgeführt, bedeutet dies im einfachsten Fall das Zusammenfassen von ausgewählten Daten und Anreicherungsdaten in einer einzigen, in ihrem Format vorab festgelegten Datei oder Nachricht. Hierin trägt das beanspruchte Verfahren keinen technischen Eigenschaften des Zielsystems Rechnung; vielmehr sind Container und Format durch die Anforderungen der Datenverarbeitungsprogramme auf dem Zielsystem vorab festgelegt, welche den Container im Zielsystem gemäß Merkmal f verarbeiten. Merkmal d.1 führt hierbei zu keiner anderen Bedeutung der weiteren, gegenüber dem Hilfsantrag 3 unveränderten Merkmale. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 3 verwiesen, welche für die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 in gleicher Weise gelten. 117 Auch das Verfahren nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 5 dient somit nicht der technischen Lösung einer konkreten technischen Problemstellung und ist auf Grund des Patentierungsausschlusses für

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G dem Patentschutz nicht zugänglich. 118 e) Zum Hilfsantrag 6 119 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 ergänzt gegenüber Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 das Merkmal d.1 aus Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 sowie das Merkmal d.2, wonach das Zusammenfassen „durch Voranstellen eines Kapseldatenblocks vor und/oder hinter die Datenblöcke zusammen mit den Anreicherungen oder Teilmengen der Datenblöcke und/oder Anreicherungen geschieht, wobei die betreffenden Kapseldatenblöcke die Daten enthalten die das Zielsystem benötigt, um die betreffenden Datenblöcke und/oder Anreicherungsdaten verarbeiten zu können“. 120 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 präzisiert in Merkmal d.2 die Merkmale und Eigenschaften des Containers – also beispielsweise einer Datei, welche die ausgewählten Daten und Anreicherungsdaten umfasst. Solche Eigenschaften sind, wie bereits bezüglich Merkmal d.1 dargelegt, den Programmen zur Verarbeitung der Daten im Zielsystem und nicht technischen Gegebenheiten des Zielsystems geschuldet. Zu Merkmal d.1 wird auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 5 verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten. Die Merkmale d.1 und d.2 führen dabei zu keiner anderen Bedeutung der weiteren, gegenüber dem Hilfsantrag 3 unveränderten Merkmale. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher ebenso auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 3 verwiesen, welche für die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 in gleicher Weise gelten. 121 Das Verfahren nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 6 dient somit ebenfalls nicht der technischen Lösung einer technischen Problemstellung und ist auf Grund des Patentierungsausschlusses für

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  1. Zum Hilfsantrag 7 123 Eine Zurückverweisung der Anmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß Hilfsantrag 7 kommt nicht in Betracht, da kein dem Patentschutz zugänglicher Anspruchssatz vorliegt und die Sache damit bereits entscheidungsreif war (vgl. Schulte/Püschel, PatG,
  2. Auflage, § 79 Rn. 17, 18). 124
  3. Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 6 nicht schutzfähig sind, war die Beschwerde zurückzuweisen. III. 125 Eine Rückerstattung der Beschwerdegebühr kommt nur dann in Frage, wenn schwerwiegende Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren vorliegen und diese ursächlich für das Einlegen der Beschwerde sind. Eine solche Kausalität ist vorliegend nicht gegeben, da nicht ersichtlich ist, dass die korrekte Anwendung der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Patentierungsausschluss oder zur Berücksichtigung nicht-technischer Anspruchsmerkmale durch die Prüfungsstelle zu einer anderen Entscheidung im Prüfungsverfahren geführt hätte (vgl. Busse/ Keukenschrijver/Engels, PatG,
  4. Auflage, § 80 Rn. 95; Benkard/Schäfers/Schwarz, PatG,
  5. Auflage, § 80 Rn. 27). Damit wäre die Anmelderin in gleicher Weise beschwert gewesen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE209002728&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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