(1)Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist.“ 26 Damit wurde klargestellt, dass es für die Wirksamkeit der Bestellung eines Inlandsvertreters auf den in § 25 Abs. 1 PatG konkret genannten Umfang der rechtsgeschäftlichen Vollmacht ankommt. An die Bevollmächtigung sind also - anders als bei der allgemeinen Prozessvollmacht vor dem Bundespatentgericht (§ 97 PatG) – besondere Anforderungen zu stellen. Aus diesem Grund muss die wirksame Bestellung als Inlandsvertreter durch Einreichung einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht im Original nachgewiesen werden, auch wenn dies nicht unmittelbar aus § 25 PatG hervorgeht. Nur so kann das Bundespatentgericht bei Erforderlichkeit eines Inlandsvertreters auch feststellen, ob die zwingende Verfahrensvoraussetzung des § 25 Abs. 1 PatG erfüllt ist. Eine Anwendung des Rechtsgedankens des § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG auf die Inlandsvertreter-Vollmacht würde zu dieser gesetzgeberischen Wertung im Widerspruch stehen und ist daher nach Ansicht des Senats abzulehnen (BPatG, Beschluss vom 14.03.2016 – 20 W (pat) 6/12; BPatG, Beschluss vom 18.01.2016 – 20 W (pat) 52/13; BPatG, Beschluss vom 20.05.2015 – 20 W (pat) 13/11). 27
- Eine Verlängerung der Frist zur Vorlage der Vollmachtsurkunde nach § 25 PatG – wie vom Bevollmächtigten der Anmelderin und Beschwerdeführerin mit Telefax vom 07.11.2019 vorsorglich beantragt – kam nicht in Betracht, da die Vollmachtsurkunde dem Gericht aus o.g. Gründen spätestens bis zum Erlass der Entscheidung in der Sache, hier also bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorzulegen ist. Erhebliche Gründe für eine Aufhebung oder Verlegung des auf den 11.11.2019 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung wurden nicht vorgetragen und waren auch sonst nicht ersichtlich (§ 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 227 ZPO). Denn es kann vorausgesetzt werden, dass dem Bevollmächtigten der Anmelderin die oben zitierte ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 25 PatG bekannt ist, abgesehen davon wurden er vom Senat mehrfach zur Vorlage einer Vollmachtsurkunde nach § 25 PatG aufgefordert, erstmals mit gerichtlichem Schreiben vom 12.10.2017 (s.o. Ziff. I); er hatte also ausreichend Zeit, eine solche bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.11.2019 beizubringen. 28 Der unterlassene Nachweis der Bestellung eines Inlandsvertreters führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde, die daher gemäß § 79 Abs. 2 PatG zu verwerfen war. III. 29 Die Rechtsbeschwerde war zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG). Denn der erkennende Senat weicht aus o. g. Gründen hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit der Regelung des § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG auf eine Inlandsvertreter-Vollmacht nach § 25 Abs. 1 PatG von der Entscheidung des
- Senats (Beschluss vom 20.03.2014, 23 W (pat) 9/10), in der dies bejaht wurde, ab. Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierzu liegt noch nicht vor. Die in den o.g. Beschwerdeverfahren 20 W (pat) 13/11, 20 W (pat) 6/12 und 20 W (pat) 52/13 vom erkennenden Senat aus dem gleichen Grund jeweils zugelassene Rechtsbeschwerde wurde nicht eingelegt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE209002733&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public