(2015)“ ausführlich unter „GLATT“ / „SMOOTH“ Farbträger „für die glatte, teilweise rutschige Ebene“ besprochen. 29 c. In Bezug auf die zurückgewiesenen Waren wird der Verkehr daher Smooth bereits aus sich heraus problemlos und ohne weiteres als reine Beschaffenheitsangabe verstehen und darin in Bezug auf diese Waren naheliegend einen Sachhinweis auf deren Verwendungszweck erkennen, nämlich dass diese ihrer Beschaffenheit nach dafür bestimmt und geeignet sind, glatte Oberflächen, Böden etc. zu schaffen bzw. zur Herstellung solcher Flächen beizutragen. 30 So handelt es sich bei den zu der Klasse 2 beanspruchten 31 „Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Rostschutzmittel; Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; .. Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes [Anstrichmittel]; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur“ 32 sowie den zu Klasse 19 beanspruchten Waren 33 „Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; Putzfüllmittel; ..Estrich; Spachtelmassen und Grundierungsmittel [soweit in Klasse 19 enthalten] für Bauzwecke“ 34 um Materialien, welche unmittelbar z. B. als Wandbeläge oder Verputzmittel der Herstellung „glatter“ (Ober)Flächen wie insbesondere Wänden und Böden dienen können. 35 Gleiches gilt für die „Poliermittel; Schleifmittel für das Maler und Stuckateurhandwerk“ der Klasse
- 36 Was die „Waschmittel“ betrifft, tragen diese zwar nicht unmittelbar zur Anfertigung glatter Oberflächen bei; sie können jedoch ohne weiteres speziell für die Bearbeitung oder Behandlung geglätteter Flächen gedacht und bestimmt sein, so dass Verkehr auch insoweit der angemeldeten Marke einen beschreibenden Hinweis auf den Bestimmungs- und Verwendungszweck dieser Waren entnehmen wird; er wird darin aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. 37 Die Waren „Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren“ – soweit beschwerdegegenständlich – und „Naturharze im Rohzustand“ stellen vor allem im Bereich von Lacken und Farben einen üblichen Inhaltsstoff dar, der auch als Zusatz im Malereibedarf in Betracht kommt. Insoweit beschreibt Smooth möglicherweise nicht unmittelbar Merkmale und Eigenschaften dieser Waren; es besteht jedoch auf jeden Fall ein enger beschreibender Bezug (vgl. BPatG, Beschl. v.
- April 2013, 25 W (pat) 62/12 – Macchiato), so dass Endverbraucher wie auch die vorliegend in erster Linie angesprochenen Fachverkehrskreise sowie fachlich interessierte Laien (Heimwerker) Smooth in Zusammenhang mit diesen Waren nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstehen werden. 38 Gleiches gilt für „Baukalk“, welcher als Bestandteil von Bau- und/oder Verputzmaterialien zur Herstellung glatter (Ober)Flächen beitragen kann. 39 d. Dieser beschreibende bzw. sachbezogene Aussagegehalt von „Smooth“ drängt sich dem Verkehr in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren entgegen der Auffassung der Anmelderin auch ohne weiteres Nachdenken auf. 40 Der Begriff Smooth weist insbesondere keine schutzbegründende Interpretationsbedürftigkeit und Mehrdeutigkeit auf. Die meisten der seitens der Anmelderin in der Beschwerdebegründung aufgezeigten Interpretations- und Verständnismöglichkeiten sind bereits aus sich heraus, erst recht aber in Zusammenhang mit den vorliegend beanspruchten und für die Prüfung der Schutzfähigkeit allein maßgeblichen Waren fernliegend. 41 e. Soweit Smooth auch auf einen optischen Eindruck bearbeiteter Oberflächen hinweisen kann, ergibt sich daraus ebenfalls ein rein beschreibender Sachaussagegehalt, nämlich dass die entsprechenden Waren dazu bestimmt und geeignet sind, einen entsprechenden Eindruck von Oberflächen wie zB Wänden und Böden hervorzurufen. Der alleine durch die insoweit verschiedenen – jeweils beschreibenden – Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Nr. 24 – HOT; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 170 m. w. N.). In rechtlicher Hinsicht ist zudem zu beachten, dass ein Wortzeichen schon dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der infrage stehenden Waren bezeichnet (EuGH, GRUR Int. 2004, 410, 412, Rdn. 38 – Biomild; BGH, GRUR 2008, 900, Rdn. 15 - SPA II). 42
- Soweit die Anmelderin vor der Markenstelle auf Voreintragungen mit dem Bestandteil Smooth Bezug genommen hat, ist zu beachten, dass in rechtlicher Hinsicht selbst identische oder vergleichbare Voreintragungen keine Bindungswirkung entfalten (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Nr. 18 – Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 Nr. 8 – Marlene-Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche). Die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist. 43
- Die angemeldete Marke Smooth kann im Umfang der versagten Waren damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE209002748&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public