JURE209002772 ECLI:DE:BPatG:2019:291019B27Wpat538.18.0 BPatG München 27. Senat 20191029 27 W (pat) 538/18 Beschluss § 63 Abs 1 S 1 MarkenG, § 63 Abs 1 S 3 MarkenG, § 71 Abs 1 S 1 MarkenG, § 71 Abs 3 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "JOKER Speed Shop (Wort-Bild-Marke)/FENDT Joker (Wort-Bild-Marke)" – Kostenentscheidung – kein Billigkeitsgrund zur Kostenauferlegung – keine Rückerstattung der Beschwerdegebühr In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2017 212 480 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Prof. Dr. Kortbein, den Richter Schwarz und die Richterin Werner beschlossen: 1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Beschlusses vom 23. Mai 2018 in Nr. 1 wie folgt lauten muss: „1. Der Antrag des Inhabers der angegriffenen Marke, der Widersprechenden die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.“ 2. Der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. I. 1 Für den Beschwerdeführer ist aufgrund der Anmeldung vom 19. April 2017 am 8. Juni 2017 die Marke 30 2017 212 480 2 für die Waren der Klasse 12 „Motorgetriebene Fahrzeuge auf dem Lande“ und die Dienstleistungen der Klasse 41 „Filmproduktion; Produktion von Shows für das Fernsehen“ im Markenregister eingetragen worden. Die Eintragung ist am 14. Juli 2017 veröffentlicht worden. 3 Gegen die Eintragung hatte die Beschwerdegegnerin am 11. Oktober 2017 Widerspruch eingelegt aus der aufgrund der Anmeldung vom 8. Juni 1978 für die Waren der Klasse 12 „Wohnwagen, Mobilheime sowie deren Teile (auch als Ersatzteile)“ im Register seit dem 20. April 1979 durchgehend für die Beschwerdegegnerin eingetragenen und bei Widerspruchseinlegung bis 30. Juni 2028 verlängerten Marke 984649 . 4 Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2017 hat der Beschwerdeführer beantragt, „den Widerspruch kostenpflichtig zurückzuweisen“ und dies u.a. damit begründet, weder die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG noch diejenigen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG lägen vor. Denn die Marken wiesen „erhebliche Unterschiede in der grafischen und inhaltlichen Gestaltung und damit in der Gesamtaussage“ auf, so dass „weder die ältere eingetragene Marke in ihrer Erscheinungsform identisch - mit der neueingetragenen Marke des Antragstellers - ist, noch eine deckungsgleiche Überschneidung der eingetragenen Warengruppen aufweist“, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „als gering anzusehen“ sei und in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht „nur eine geringe Ähnlichkeit festgestellt werden“ könne. Daher seien beide Marken im Gesamteindruck „derart unterschiedlich, dass eine Ähnlichkeit unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte abzulehnen“ sei. Hierbei sei auch „einzustellen, dass die Widerspruchsmarke selbst in der geschützten Form FENDT heutzutage so nicht mehr von der FA F… verwandt wird“. Zum Kosten- 5 antrag wurden dabei keine Ausführungen gemacht. 6 Wegen der zwischen den Beteiligten geführten Vergleichsgespräche hat die Beschwerdegegnerin am 7. März 2018 die Verlängerung der ihr vom Deutschen Patent- und Markenamt mit Schreiben vom 3. Januar 2018 gesetzten Frist von zwei Monaten zur Stellungnahme auf den vorgenannten Schriftsatz des Beschwerdeführers bis zum 8. Mai 2018 beantragt. Die Verlängerung wurde antragsgemäß gewährt. Mit Schriftsatz vom 18. April 2018 hat die Beschwerdegegnerin ihren Widerspruch zurückgenommen. Auf die Anfrage des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. April 2018, ob der Beschwerdeführer seinen Kostenantrag aufrecht erhalte, hat dieser mit Schriftsatz vom 2. Mai 2018 mitgeteilt, dass dies der Fall sei; eine Begründung erfolgte hierfür nicht. 7 Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 41, hat durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes mit Beschluss vom 23. Mai 2018 folgende Entscheidung getroffen: 8 „1. Der Antrag der Widersprechenden, dem Inhaber der angegriffenen Marke die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. 9 2. Der Gegenstandswert des Widerspruchsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.“ 10 Zur Begründung ist ausgeführt: 11 Bei einer Rücknahme eines Widerspruchs komme eine Kostenauferlegung nach der Rechtsprechung nur in Betracht, wenn der Widerspruch in einer aussichtslosen Situation nicht unverzüglich zurückgenommen werde, also wenn an einem nicht (mehr) Erfolg versprechenden Widerspruch festgehalten werde. Ausgehend von diesen Grundsätzen entspreche es nicht der Billigkeit, der Widersprechenden die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen. Sie habe nicht gegen prozessuale Sorgfaltspflichten verstoßen oder verfahrensfremde Ziele verfolgt. Sie habe insbesondere nicht bereits, indem sie Widerspruch gegen die Eintragung der jüngeren Marke erhoben habe, in einer für sie aussichtslosen Situation versucht, das Recht an ihrer Marke durchzusetzen. Die Situation sei für sie nicht völlig aussichtslos gewesen. Denn bei einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hätte der deutliche Markenabstand selbst bei Warenidentität zu einer Verneinung der Verwechslungsgefahr und damit zur Zurückweisung des Widerspruchs führen können. Andererseits hätte bei gesteigerter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke angesichts der gegebenen kollisionsfördernden Warennähe in Klasse 12 auch anders entschieden werden können. Angesichts dessen könne der Widersprechenden nicht entgegengehalten werden, dass sie in einer aussichtslosen Situation an ihrem Widerspruch festgehalten habe. Ein prozessualer Sorgfaltspflichtverstoß durch die Widersprechende sei auch nicht dadurch gegeben, dass sie nach Erhebung der Einrede mangelnder Benutzung ihren Widerspruch nicht sofort zurückgenommen habe, denn im Rahmen des rechtlichen Gehörs ist ihr Gelegenheit zu geben zu prüfen, ob die erforderlichen Benutzungsnachweise beigebracht werden könnten und ob ihr Recht an der Marke damit untermauert werden könnte oder nicht. Die Rücknahme des Widerspruches rechtfertige für sich genommen ebenfalls nicht die beantragte Kostenauferlegung. Eine einmalig beantragte Fristverlängerung zur Vorbereitung einer Einlassung in der Sache stehe dem nicht entgegen, sie stelle keine Verletzung der prozessualen Sorgfaltspflicht dar. Andere Anhaltspunkte, die die Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen angezeigt erscheinen ließen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. 12 Gegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigten am 28. Mai 2018 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit am 26. Juni 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Fax Beschwerde unter gleichzeitiger Zahlung der Beschwerdegebühr eingelegt. 13 Der Beschwerdeführer trägt vor: 14 Der Widerspruch sei zurückgenommen worden, obwohl der Beschwerdeführer das Vergleichsangebot der Beschwerdegegnerin nicht angenommen habe. Das Deutsche Patent- und Markenamt verkenne offensichtlich die in diesem Bereich ergangene Rechtsprechung, aus der sich das Gegenteil ergebe, nämlich dass im vorliegenden Fall die Kosten des Verfahrens gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG der Widerspruchsführerin aufzuerlegen seien. Der vormals verwandte Zusatz „JOKER“, der eine Typenbezeichnung eines Wohnwagenmodells dargestellt habe, werde nicht mehr verwandt, da er von der früheren, 1997 von der Fa. A… aufgekauften Fa. F… ausschließlich als Typenbezeichnung für die Wohnwagenproduktion genutzt worden sei. Diese habe unter anderen Kennzeichnungen, zuletzt ausschließlich Land- und Erntemaschinen vertrieben. Die gesamte Wohnwagen- und Caravan-Produktion der früheren Fa. F… sei kurz nach der Übernahme durch die Fa. A… ausgegliedert und insgesamt an die H… GmbH veräußert worden, die sich ausschließlich mit der Herstellung von Wohnwagen und Wohnmobilen befasse. Die streitgegenständliche Marke sei am 16. März 2000 auf die Beschwerdegegnerin, die neu gegründete Fa. F1… GmbH in M…, überschrieben worden. Diese neu gegründet Tochterfirma des Wohnwagenherstellers H… verwende – um eine klare Abgrenzung zu dem bestehenden und weiter genutzten Warenzeichen des Landmaschinenherstellers F… zu gewährleisten - die neu eingetragene 15 Wort- und Bildmarke , die sich durch die Unterstreichung des Schriftzuges FENDT und den Zusatz „-CARAVAN“ eindeutig von dem Landmaschinenhersteller F… abgrenze und eine Verwechslungsgefahr mit dem existierenden Landmaschinenhersteller vermeide. Eine Umschreibung oder Neueintragung der bestehenden Wort- und Bildmarke FENDT-CARAVAN mit dem Zusatz „JOKER“ sei niemals durch die Beschwerdegegnerin erfolgt; ob eine solche Umschreibung oder Neueintragung rechtlich möglich gewesen wäre, könne deshalb dahingestellt bleiben. 16 Die - anwaltlich vertretene und damit rechtskundige – Beschwerdegegnerin, die Firma F1…, hätte bei einer "sorgfältigen und auf Verfahrensförderung bedachten Prozessführung" diese Umstände ermitteln und erkennen können, um dann zu dem Schluss zu gelangen, dass sie zur Verwendung der Bild- und Wortmarke FENDT-JOKER nicht berechtigt gewesen sei. Die Erhebung des Widerspruches trotz der vorgenannten offensichtlichen Gegebenheiten, die der rechtskundigen Beschwerdegegnerin bekannt gewesen seien oder hätten bekannt sein müssen, stelle sich als grob sorgfaltswidrig dar. Dies seien nach der einschlägigen Rechtsprechung hinzutretende besondere Umstände, die gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG rechtfertigten, die Kosten des Widerspruchsverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem sei wegen der offensichtlichen Unähnlichkeit der Vergleichsmarken der Widerspruch der Fa. F1… gänzlich unbegründet und die Rechtsverfolgung von vornherein erkennbar aussichtslos gewesen. Wenn überhaupt habe eine Übereinstimmung nur in einem offensichtlich schutzunfähigen Bestandteil, dem Wort „JOKER“, bestanden, wie die rechtskundige und rechtsberatene Beschwerdegegnerin selbst hätte erfassen können. Dies gelte umso mehr, da die Fa. F1… selbst diesen Zusatz für ihre Produktpalette nicht genutzt 17 habe. 18 Der Beschwerdeführer beantragt wörtlich, 19 1) den Beschluss aufzuheben und antragsgemäß die Kosten des Widerspruchsverfahrens - einschließlich der Anwaltskosten - der Widerspruchsführerin (Inhaberin der Bestandsmarke Fendt-Joker) aufzuerlegen, 20 2) der Widerspruchsführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. 21 Die Beschwerdegegnerin beantragt, 22 die Beschwerde zurückzuweisen. 23 Sie trägt vor: Der Sachverhalt werde vom Beschwerdeführer unrichtig dargestellt. Die Beschwerdegegnerin sei Inhaberin der Widerspruchsmarke und daneben auch der Wortmarke 397 61 950 „Fendt“. Damit sei sie zur Widerspruchserhebung berechtigt gewesen. Die Marken seien auch nicht unähnlich, sondern stimmten im Bestandteil „Joker“ überein, der zudem in der angegriffenen Marke dominant sei. Dieses Element sei auch unterscheidungskräftig. II. 24 A. Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, da keiner der Beteiligten eine solche beantragt hat und auch der Senat sie nicht für sachdienlich erachtet, hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt aufzuerlegen, zurückgewiesen. 25 1. Der für eine Kostenauferlegung erforderliche Billigkeitsgrund bestand nicht. 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.