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BPatG 30 W (pat) 26/18

JURE209002870 ECLI:DE:BPatG:2020:280220B30Wpat26.18.0 BPatG München

  1. Senat 20200228 30 W (pat) 26/18 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 3 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 10 MarkenG vom 04.04.2016, § 50 Abs 2 MarkenG, § 158 Abs 8 MarkenG, § 54 Abs 1 MarkenG, § 83 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO nachgehend BGH,
  2. Mai 2021, Az: I ZB 21/20, Beschlussnachgehend BGH,
  3. September 2021, Az: I ZB 21/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Black Friday" – zur Zulässigkeit eines Löschungsantrags – Erfordernis der Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses – Schlagwort für eine Rabattaktion – Beschreibung einer Vertriebsmodalität – zur Eignung, ein Merkmal von Handelsdienstleistungen zu beschreiben – Benutzung durch mehrere Unternehmen – Bekanntheit nur bei geringen Teilen des Verkehrs - maßgeblicher Zeitpunkt der Anmeldung - Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis – übliche Bezeichnung – bösgläubige Markenanmeldung – Zulassung der Rechtsbeschwerde Black Friday
  4. Vertriebsmodalitäten wie Rabattaktionen und Sonderveranstaltungen stellen zwar kein Merkmal von Waren, wohl aber ein Merkmal von Handelsdienstleistungen dar; im Einzelfall können sie auch ein Merkmal von Werbedienstleistungen bilden (Ergänzung zu BGH GRUR 1998, 465 – BONUS).
  5. Die von Hause aus nicht beschreibende Bezeichnung einer Rabattaktion (hier: "Black Friday") kann daher in Bezug auf Handels- und Werbedienstleistungen als beschreibende Angabe auch dann einem Freihaltebedürfnis unterliegen, wenn sie am Anmeldetag der Marke (hier: Oktober 2013) nur geringen Teilen des Verkehrs in diesem Sinne bekannt war, aber bereits von mehreren Unternehmen benutzt worden ist. In der Beschwerdesache … … … … betreffend die Marke 30 2013 057 574 (hier: Löschungsverfahren S 33/17 Lösch und 12 w) hat der
  6. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom
  7. September 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser beschlossen: I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
  8. März 2018 aufgehoben, soweit die Löschung der Marke 30 2013 057 574 aufgrund der Löschungsanträge der Antragstellerinnen zu 1, 7 und 12 angeordnet worden ist. Die Löschungsanträge der Antragstellerinnen zu 1, 7 und 12 werden als unzulässig verworfen. II. Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
  9. März 2018 wird darüber hinaus aufgehoben, soweit auf die Löschungsanträge zu 2 bis 6, zu 8 bis 11 sowie zu 13 die Löschung der angegriffenen Marke für folgende Waren und Dienstleistungen angeordnet worden ist: Klasse 9: Abtropfständer für fotografische Zwecke; Abzweigdosen, -kästen [Elektrizität]; Additionsmaschinen; Aerometer; Akkumulatoren, elektrisch; Akkumulatoren, elektrisch, für Fahrzeuge; Akkumulatorengefäße; Akkumulatorenkästen; akustische Koppler; Alarmgeräte; Alarmgeräte [akustisch]; Alarmglocken, elektrisch; Alarmpfeifen; Alkoholmesser; Amperemeter [Stromstärkemesser]; Analysegeräte, nicht für medizinische Zwecke; Anemometer; Anker [Elektrizität]; Anlasserkabel für Motoren; Anoden; Anodenbatterien; Anrufbeantworter; Anschlussdosen, -kästen [Elektrizität]; Anschlussteile für elektrische Leitungen; Anschlussteile, elektrische; Antennen; Antikathoden; Apertometer [Optik]; Apparate und Anlagen zur Erzeugung von Röntgenstrahlen, nicht für medizinische Zwecke; Apparate und Instrumente für die Astronomie; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Apparate zum Aufzeichnen von Entfernungen; Apparate zum Messen der Fellstärke; Apparate zum Umfüllen von Sauerstoff; Apparate zur Messung der Lederstärke; Apparate zur Sicherung des Schienenverkehrs; Arbeitskontrollspiegel; Asbestbekleidungsstücke zum Schutz gegen Feuer; Asbesthandschuhe zum Schutz gegen Unfälle; Asbestschutzschirme für Feuerwehrleute; Atemgeräte zum Tauchen; Atemgeräte, außer für künstliche Beatmung; Atemmasken [ausgenommen für künstliche Beatmung]; Atemschutzgeräte mit Luftfilter; Auslöser [Fotografie]; Auswuchtgeräte; automatische Steuerungseinrichtungen für Fahrzeuge; Azimutalinstrumente; Baken, leuchtend; Barometer; Batterien, elektrisch; Begrenzer [Elektrizität]; Belichtungsmesser; Benzinuhren; Beobachtungsinstrumente; Betatrons; Bilddateien zum Herunterladen; Bildfunkgeräte; Bildtelefone; Bleiglanzdetektoren; Blenden [Fotografie]; Blendschutzbrillen; Blendschutzschirme; Blinker [Lichtsignale]; Blitzableiter; Blitzlichte [Fotografie]; Blitzlichtlampen [Fotografie]; Brennöfen für Laborzwecke; Briefwaagen; Brillen [Optik]; Brillenetuis; Brillenfassungen, -gestelle; Brillengläser; Brückenwaagen; Brutapparate für Bakterienkulturen; CD-Player; chemische Apparate und Instrumente; Chips [integrierte Schaltkreise]; Chromatografiegeräte für Laborzwecke; Chronografen [Zeiterfassungsgeräte]; Codierer [Datenverarbeitung]; codierte Identifikationsarmbänder, magnetisch; codierte Magnetkarten; codierte Service- und Identifikationskarten; Compact-Disks [ROM, Festspeicher]; Compact-Disks [Ton, Bild]; Computer; Computerbetriebsprogramme [gespeichert]; Computerbildschirme; Computerperipheriegeräte; Computerprogramme [gespeichert]; Computerprogramme [herunterladbar]; Computersoftware [gespeichert]; Computerspielsoftware; Computertastaturen; Crashtest-Dummys; Datenverarbeitungsgeräte; Dekompressionskammern; dekorative Magnete; Densimeter; Densitometer; Destilliergeräte für wissenschaftliche Zwecke; Destillierkolben [Laborgeräte]; Detektoren; Diagnoseapparate, nicht für medizinische Zwecke; Diapositive; Diaprojektoren; Dichtemesser; Diebstahlalarmanlagen, elektrisch; Diebstahlalarmgeräte; Diffraktionsgeräte [Mikroskopie]; digitale Fotorahmen; digitaler Bilderrahmen; Diktiermaschinen; Dimmer [Lichtregler]; Diopterlineale; Disketten; Diskettenlaufwerke [für Computer]; DNA-Chips; DNS-Chips; Dosiergeräte; Drähte aus Metalllegierungen für elektrische Sicherungen; Drehzahlmesser; Drosselspulen; Drucker für Computer; Druckmessgeräte; Druckschreiber; Druckverlustanzeiger [automatisch] für Fahrzeugreifen; Dunkelkammerlampen [Fotografie]; Dunkelkammern [Fotografie]; DVD-Spieler, DVD-Player; Dynamometer; Eierdurchleuchter; elektrisch heizbare Socken; elektrische Anlagen für die Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge; elektrische Fernzündungsgeräte; elektrische Schlösser; elektrische Sensoren; elektrische Spulen; elektrische Transformatoren; elektrische Widerstände; Elektrodrähte; Elektrokabel; Elektrokondensatoren; Elektrolyseure; Elektromagnetspulen; Elektronenröhren; elektronische Anzeigetafeln; elektronische Publikationen [herunterladbar]; elektronische Stifte [für Bildschirmgeräte]; elektronische Terminkalender; Elektrozäune; Empfangsgeräte [Ton-, Bild-]; Endoskope, nicht für medizinische Zwecke; Entfernungsmesser [Telemeter]; Entfernungsmessgeräte; Entladungsröhren, elektrisch, nicht für Beleuchtungszwecke; Entmagnetisiergeräte für Magnetbänder; Entstörgeräte [Elektrizität]; Epidiaskope; Ergometer; Fadenzähler; Fahrkartenautomaten; Fahrtenschreiber für Fahrzeuge; Fakturiermaschinen; Falschgelddetektoren; Faxgeräte; Feldstecher; Ferngläser; Fernrohre; Fernschalter; Fernschreiber; Fernsehapparate; Fernsprechapparate; Fernsteuergeräte [elektrodynamisch] für Eisenbahnweichen; Fernsteuerungsgeräte; Feuerlöschboote; Feuerlöschdecken; Feuerlöscher; Feuerlöschfahrzeuge; Feuerlöschpumpen; Feuermelder; Feuerpatschen; Feuerschutzbekleidung; Feuerschutzbekleidungsstücke; Feuerwehrschläuche; Filme [belichtet]; Filmkameras; Filmschneidegeräte; Filter für Atemmasken; Filter für fotografische Zwecke; Fluoreszenzschirme; Fotoapparate; Fotoelemente; Fotokopiergeräte [fotografische, elektrostatische, thermische]; Fotometer; Frankierungskontrollgeräte; Freisprecheinrichtung für Telefone; Frequenzmesser; Funkenfänger; Funkmasten; Funksprechgeräte; Funktelegrafiegeräte; galvanische Elemente; galvanische Zellen; Galvanometer; Gärungsapparate [Laborgeräte]; Gasanalysegeräte; Gasometer; Gaszähler [Messinstrumente]; gedruckte Leiterplatten; gedruckte Schaltungen; Geldautomaten; geldbetätigte Musikboxen; Geldzähl- und Geldsortiermaschinen; Geschwindigkeitsanzeiger; Geschwindigkeitskontrollgeräte für Fahrzeuge; Geschwindigkeitsmesser [Fotografie]; Geschwindigkeitsregler für Plattenspieler; Gesichtsschutzschirme für Arbeiter; Gewichte; Gewindelehren; Gitter für elektrische Akkumulatoren; Glas mit elektrisch leitendem Überzug; Glaskolben [Retorten]; GPS-Geräte; Halbleiter; Halometer; Halter für elektrische Spulen; Handgelenkauflagen zur Verwendung mit Computern; herunterladbare Bilddateien; Hochfrequenzgeräte; Höhenmesser; Hologramme; Hundepfeifen; Hydrometer; Hygrometer [Feuchtigkeitsmesser]; Identifikationskarten, magnetische; Induktoren [Elektrizität]; Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer]; Ionisationsgeräte, nicht zur Behandlung von Luft oder Wasser; Kabelkanal, elektrisch; Kabelkennfäden für elektrische Leitungen; Kabelkennmäntel für elektrische Leitungen; Kabelklemmen [Elektrizität]; Kabelmäntel für elektrische Leitungen; Kaliber [Messgeräte]; Kalibrierringe; Kapillarröhren; Karten mit integrierten Schaltkreisen [Smartcards]; Kassettenabspielgeräte; Kassettenrahmen [Fotografie]; Kathoden; Kesselkontrollgeräte; kinematografische Filme [belichtet]; Klappenschränke [Elektrizität]; Klarschriftleser [Datenverarbeitung]; Klemmen [Elektrizität]; Klingelknöpfe; Klingeln [Alarmanlagen]; Klingeltöne zum Herunterladen für Mobiltelefone; Klinometer; Kneifer [Augengläser]; Kneiferetuis; Kneiferfassungen; Kneiferkettchen; Kneiferschnüre; Knieschützer für Arbeiter; Koaxialkabel; Kollektoren, elektrisch; Komparatoren; Kompasse; Kontakte, elektrisch; Kontaktlinsen; Kontaktlinsenetuis; Kontrollapparate, elektrisch; Kopfhörer; Koppler [Datenverarbeitung]; Korrektionslinsen [Optik]; kosmografische Instrumente; Kraftstoffanzeiger; kugelsichere Westen; Kupferdraht, isoliert; Kupplungen, elektrische; Laborplatten; Laborzentrifugen; Ladegeräte für Akkumulatoren; Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; Laktodensimeter; Laktometer; Landvermessungsinstrumente; Laptophüllen; Laptops; Laptoptaschen; Laser, nicht für medizinische Zwecke; Laternae Magicae; Lautsprecher; Lautsprecherboxen; Lehren; Lehren [Messinstrumente]; Leiter [elektrische]; Leitungsrohre, elektrisch; Lesegeräte [Datenverarbeitung]; Leuchtbojen; Leuchtdioden [LEDs]; Leuchtschilder; Licht-Zeiger [Laserpointer]; Lichtpausapparate; Lichtpausapparate [Heliografie]; Lichtstärkemesser; Lineale [Messinstrumente]; Lochkartenbüromaschinen; Logs; Lotbleie; Lotungsgeräte, -maschinen; Luftanalysegeräte; Lupen [Optik]; Magnetbänder; Magnetbandgeräte [Datenverarbeitung]; Magnetdatenträger; Magnetdrähte; Magnete; Magnetplatten; Magnetventile [elektromagnetische Schalter]; Manometer; Markierungsbojen; Maße; Masken für Schweißer; Maßstäbe; Maßstäbe für Näherinnen; Material für elektrische Leitungen [Drähte, Kabel]; Materialprüfinstrumente und -maschinen; mathematische Instrumente; Mäuse [Datenverarbeitung]; Mauspads [Mausmatten]; Mechaniken für geldbetätigte Automaten; Mechaniken für münzbetätigte Automaten; Mechaniken, geldbetätigt, für Fernsehapparate; Megafone; Membranen für wissenschaftliche Apparate; Mengenmesser; Messgeräte; Messgeräte, elektrisch; Messgläser; Messinstrumente; Messlatten; Messlöffel; Messstangen; Messtische [Messinstrumente]; Metalldetektoren für gewerbliche oder militärische Zwecke; meteorologische Ballons; meteorologische Instrumente; Metermaße für Näherinnen; Meterstäbe; Metronome; Mikrofone; Mikrometer; Mikrometerschrauben für optische Instrumente; Mikroprozessoren; Mikroskope; Mikrotome; Mobiltelefone; Modems; Monitore [Computerhardware]; Monitore [Computerprogramme]; Montiervorrichtungen für kinematografische Filme; Mundschutz; Musikautomaten [geldbetätigt]; Musikdateien zum Herunterladen; Nahrungsmittelanalysegeräte; Nasenklemmen für Schwimmer; nautische Apparate und Instrumente; Navigationsgeräte für Fahrzeuge [Bordcomputer]; Navigationsinstrumente; Nebelsignale [ohne Zündstoffe]; Neigungsmesser; Neonröhren für die Werbung; Nivellierfernrohre; Nivellierinstrumente; Nonien; Notebooks (Computer); Objektive für die Astrofotografie; Objektive [Optik]; Objektträgerkassetten für die Mikroskopie; Ohmmeter; Ohrtampons für Taucher; Oktanten; okularbestückte Instrumente; Okulare; Optikerwaren; optische Apparate und Instrumente; optische Datenträger; optische Faserkabel; optische Fasern [Lichtleitfäden]; optische Kondensatoren; optische Lampen; optische Linsen; optische Platten [Datenverarbeitung]; optisches Glas; Osmoseapparate für wissenschaftliche oder Unterrichtszwecke; Oszillografen; Ozonisierungsapparate; Parabolspiegel zur Bündelung von Lichtstrahlen; Parkuhren; Pedometer; Periskope; Personenrufgeräte [Pager]; Petrischalen; physikalische Apparate und Instrumente; Pipetten; Planimeter; Platten für elektrische Akkumulatoren; Plattenspieler; Plattenwechsler [Datenverarbeitung]; Plotter; Polarimeter; Präparierbestecke für die Mikroskopie; Präzisionsmessgeräte; Präzisionswaagen; Prismen [Optik]; Projektionsgeräte; Projektionsschirme; Pyrometer; Quecksilberrichtwaagen; Radargeräte; radiologische Apparate für gewerbliche Zwecke; Radios; Radios für Fahrzeuge; Rahmen für Diapositive; Rahmungsgeräte für Diapositive; Raster für die Fotogravur; Rauchdetektoren; Reagenzgläser; Rechenbretter (Abakusse); Rechenmaschinen; Rechenscheiben; Rechenschieber; Reflexscheiben für Kleidung, zum Schutz vor Verkehrsunfällen; Refraktometer; Refraktoren; Registrierkassen; Regulatoren für Bühnenbeleuchtung; Reinigungsbänder für Tonköpfe; Reinigungsvorrichtungen für Schallplatten; Reithelme; Relais, elektrisch; Retortenuntersetzer; Rettungsbojen; Rettungsflöße; Rettungsleitern; Rettungsnetze; Rettungsplanen; Rettungsringe; Rettungsvorrichtungen; Rettungswesten; Rheostate; Richtwaagen [Instrumente für die Feststellung der Horizontalen]; Riemen für Mobiltelefone; Rockabrunder; Röntgenapparate, nicht für medizinische Zwecke; Röntgenbilder [ausgenommen für medizinische Zwecke]; Röntgenfilme [belichtet]; Röntgenröhren, nicht für medizinische Zwecke; Röntgenschirme für gewerbliche Zwecke; Rostschutzvorrichtungen [kathodisch]; Saccharimeter; Salzwaagen; Sanduhren; Saphirnadeln für Plattenspieler; Satelliten für wissenschaftliche Zwecke; Satellitennavigationsgeräte; Satiniergeräte für Fotografien; Säuremesser; Säuremesser für Akkumulatoren; Scanner [Datenverarbeitung]; Schallleitungen; Schallmembranen; Schallmessgeräte; Schallplatten; Schalltrichter für Lautsprecher; Schaltanschlusstafeln; Schalter; Schalter [Stromunterbrecher]; Schaltgeräte, elektrisch; Schaltkreise, integrierte; Schaltpulte [Elektrizität]; Schalttafeln [Elektrizität]; Schieblehren; Schiffskompasse; Schiffssignalanlagen; Schilder [mechanisch]; Schirme [Fotografie]; Schmelzsicherungen; Schmelztiegel; Schnellwaagen; Schrittzähler; Schutzanzüge für Flieger; Schütze (Elektrizität); Schutzhandschuhe gegen Röntgenstrahlen für gewerbliche Zwecke; Schutzhelme; Schutzhelme für den Sport; Schutzmasken *; Schutzvorrichtungen gegen Röntgenstrahlen, nicht für medizinische Zwecke; Sender für elektronische Signale; Sender [Fernmeldewesen]; Sender [Telekommunikation]; Senkbleie; Senklote [Bleilote]; Senkschnüre; Sextanten; Sicherheits-Kombigurte [ausgenommen für Fahrzeugsitze oder Sportsausrüstungen]; Sicherungsetiketten, elektronische für Waren; Signalanlagen, leuchtend oder mechanisch; Signalbojen; Signalfernsteuergeräte [elektrodynamisch]; Signalglocken; Signallaternen; Signalpfeifen; Signaltafeln, leuchtend oder mechanisch; Siliziumscheiben für integrierte Schaltkreise; Simulatoren für die Lenkung und die Kontrolle von Fahrzeugen; Sirenen; Solarkollektoren zur Stromerzeugung; Solarmodule zur Stromerzeugung; Sonare; Sonden für wissenschaftliche Zwecke; Sonnenbatterien; Sonnenbrillen; Spannungsmesser; Spannungsregler für Fahrzeuge; Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen; Spektrografen; Spektroskope; Spezialbekleidung für Labore; Spezialetuis für fotografische Apparate und Instrumente; Spezialmöbel für Laboratorien; Sphärometer; Spiegel [optisch]; Sportbrillen; Sprachrohre; Sprinkleranlagen (Brandschutz); Spulen [Fotografie]; Stative für Fotoapparate; Stative für Kameras; Staudrucksonden; Stechuhren [Zeiterfassungsgeräte]; Steckdosen; Steckdosenabdeckungen; Stereoskope; stereoskopische Geräte; Strahlenmesser; Strahlrohre für Feuerlöschzwecke; Straßenbegrenzungspfosten [leuchtend oder mechanisch]; Streichmaße; Strichcodeleser; Stroboskope; Strombegrenzer für Beleuchtungsapparate; Stromgleichrichter; Stromleitungen; Stromschienen für Scheinwerfer; Stromschließer; Stromunterbrecher; Stromverlustanzeiger; Stromwandler; Stromwender; Sucher [fotografisch]; Sulfitometer; Summer; Tachometer; Taktmesser; Taschen für Mobiltelefone; Taschenrechner; Taschenübersetzer, elektronische; Taucheranzüge; Taucherhandschuhe; Tauchermasken; Taxameter; Teilchenbeschleuniger; Telefonapparate; Telefondrähte; Telefonhörer; telefonische Übertragungsapparate; Telegrafendrähte; Telegrafiegeräte; Teleprompter; Teleskope; Temperaturanzeiger; Temperaturetiketten, nicht für medizinische Zwecke; Theodolite; Thermometer, nicht für medizinische Zwecke; Thermostate; Thermostate für Fahrzeuge; Tonarme für Plattenspieler; Tonaufzeichnungsfilme; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonbandgeräte; Tonmessgeräte; Tonträger; Tonübertragungsgeräte; Tonverstärker; Tonwiedergabegeräte; Totalisatoren [Addierwerke]; tragbare Abspielgeräte; tragbare Sprechfunkgeräte; tragbare Stereogeräte; Transformatoren zur Spannungserhöhung; Transistoren [elektronische]; Transponder; Trioden; Trockenapparate für Fotografien; Trockenständer [Fotografie]; Türgucker; Türklingeln, elektrisch; Überspannungsschutzgeräte; Überwachungsapparate, elektrisch; Übungspuppen für die Wiederbelebung [Instruktionsapparate]; Ultraschallgeräte, nicht für medizinische Zwecke; Ultraviolettfilter für fotografische Zwecke; Unfall-, Strahlen- und Feuerschutzbekleidungsstücke; Unfall-, Strahlen-, Feuerschutzschuhe; Unfallschutzhandschuhe; Unfallschutznetze; Unfallschutzvorrichtungen für den persönlichen Gebrauch; Unterrichtsapparate; Unterrichtsapparate [audiovisuell]; Urometer; USB-Sticks; Vakuummesser; Vakuumröhren [drahtlose Telegrafie und Telefonie]; Variometer; Ventilköpfe mit Druckmesser; Verbindungsmuffen für Elektrokabel; Verbindungsteile [Elektrizität]; Vergrößerungsapparate [Foto]; Verkehrsampeln [Lichtsignalanlagen]; Verkehrsleitkegel; Vermessungsapparate und -instrumente; Vermessungsketten; Verschlüsse [Fotografie]; Verstärkerröhren oder Verstärkerlampen; Verteilerschränke [Elektrizität]; Verteilertafeln [Elektrizität]; Videobänder; Videobildschirme; Videokameras; Videokassetten; Videorecorder; Videospielkassetten; Viskosimeter; Voltmeter; Vorrichtungen zum Auswechseln von Plattenspielernadeln; Vorsatzlinsen [Optik]; Waagen; Wägeapparate und -instrumente; Wägemaschinen; Wahlmaschinen; Wärmekontrollgeräte; Warndreiecke für Fahrzeuge; Waschschalen [Fotografie]; Wasserstandsanzeiger; Wassertiefenmesser; Wasserwaagen; Wechselsprechapparate; Wellenmesser; Windmesser; Windsäcke [Windanzeiger]; Winkelmaße [für Schreiner]; Winkelmesser; wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und Unterrichtsinstrumente; Wünschelruten; Zähler; Zählwerke; Zeichentrickfilme; Zeitaufzeichnungsgeräte; Zeitschaltuhren, nicht für Uhrwerke; Zellenschalter [Elektrizität]; Zentraleinheiten [für die Datenverarbeitung]; Zielfernrohre für Schusswaffen; Zirkel [Messinstrumente]; Zündbatterien; Zyklotrons Klasse 35: Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Beratung in Fragen des Personalwesens; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Betrieb einer Im- und Exportagentur; betriebswirtschaftliche Beratung; Buchführung; Büroarbeiten; Dateienverwaltung mittels Computer; Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Dienstleistungen des Großhandels über das Internet in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich Erstellung von Steuererklärungen; Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Durchführung von Transkriptionen; Durchführung von Unternehmensverlagerungen; Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen für pharmazeutische, veterinärmedizinische Artikel, Hygienepräparate sowie medizinische Artikel; Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility management); Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellen von Statistiken; Erstellung von Abrechnungen (Büroarbeiten); Erstellung von betriebswirtschaftlichen Gutachten; Erstellung von Geschäftsgutachten; Erstellung von Rechnungsauszügen; Erstellung von Steuererklärungen; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Fakturierung; Fotokopierarbeiten; Geschäftsführung für darstellende Künstler; Geschäftsführung für Dritte; Geschäftsführung für Sportler; Geschäftsführung von Hotels im Auftrag Dritter; Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Marketing [Absatzforschung]; Marktforschung; Meinungsforschung; Nachforschung in Computerdateien [für Dritte]; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Organisation und Veranstaltung von Modeschauen für werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organisation von Modenschauen zu Werbezwecken; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; organisatorische Beratung; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Personal-, Stellenvermittlung; Personalanwerbung; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests; Personalleasing; Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen in organisatorischer Hinsicht; Planungen [Hilfe] bei der Geschäftsführung; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Preisvergleichsdienste; Schreibdienste [Textverarbeitung]; Schreibmaschinenarbeiten; Sekretariatsdienstleistungen; Sponsorensuche; Sponsoring in Form von Werbung; Stenografiearbeiten; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Telefonantwortdienst für abwesende Teilnehmer; Telefonkostenabrechnung; Überlassung von Zeitarbeitskräften; Unternehmensberatung; Unternehmensverwaltung; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbraucherberatung; Vermietung von Büromaschinen und -geräten; Vermietung von Fotokopiermaschinen; Vermietung von Verkaufsautomaten; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste für Dritte; Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von Mobilfunkverträgen für Dritte; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferanten; Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte; Vermittlung von Zeitarbeitskräften; Vermittlung von Zeitungsabonnements [für Dritte]; Vervielfältigung von Dokumenten; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Wirtschaftsprüfung; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken Klasse 41: Anfertigung von Übersetzungen; Aufzeichnung von Videoaufnahmen; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Ausbildung; Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Bereitstellen von Karaokeeinrichtungen; berufliche Umschulungen; Berufsberatung; Betrieb einer Diskothek; Betrieb eines Bücherbus; Betrieb eines Internats; Betrieb eines Klubs [Unterhaltung oder Unterricht]; Betrieb eines Spielcasinos; Betrieb von Feriencamps [Unterhaltung]; Betrieb von Fitnessklubs; Betrieb von Golfplätzen; Betrieb von Kindergärten [Erziehung]; Betrieb von Museen [Darbietung, Ausstellungen]; Betrieb von Nachtklubs; Betrieb von Spielhallen; Betrieb von Sportanlagen; Betrieb von Sportcamps; Betrieb von Tonstudios; Betrieb von Varietétheatern; Betrieb von Vergnügungsparks; Bücherverleih [Leihbücherei]; Coaching [Ausbildung]; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Fitnessstudios; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; Dienstleistungen von Diskjockeys; Dienstleistungen von Dolmetschern; Dienstleistungen von Fitnesstrainern; Dienstleistungen von Schulen [Ausbildung]; Dienstleistungen von zoologischen Gärten; Dolmetschen der Gebärdensprache; Durchführung von Fitnesskursen; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Durchführung von pädagogischen Prüfungen; Durchführung von Spielen im Internet; Durchführung von Tanzveranstaltungen; Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]; Erstellen von Bildreportagen; Erstellen von Untertiteln; Erziehung auf Akademien; Erziehung und Unterricht; Fernkurse; Fernsehunterhaltung; Fernunterricht; Filmproduktion [in Studios]; Filmproduktion, ausgenommen Werbefilmproduktion; Filmvorführungen in Kinos; Fotografieren; Glücksspiele; Gymnastikunterricht; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Informationen über Unterhaltungsveranstaltungen; Kalligrafiedienste; Komponieren von Musik; Layoutgestaltung, außer für Werbezwecke; Mikroverfilmung; Modellstehen für Künstler; Montage [Bearbeitung] von Videobändern; Musikdarbietungen [Orchester]; Musikproduktion; online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk]; online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Organisation und Veranstaltung von Modeschauen für Unterhaltungszwecke; Organisation und Veranstaltung von Symposien; Organisation von Modenschauen zu Unterhaltungszwecken; pädagogische Beratung; Party-Planung [Unterhaltung]; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Produktion von Shows; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke; Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; religiöse Erziehung; Rundfunkunterhaltung; Schulung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Synchronisation; Theateraufführungen; Tierdressur; Training; Turnunterricht; Unterhaltung; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung]; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Bällen; Veranstaltung von Lotterien; Veranstaltung von Schönheitswettbewerben; Veranstaltung von Unterhaltungsshows [Künstleragenturen]; Veranstaltung von Wettbewerben [Erziehung und Unterhaltung]; Verfassen von Drehbüchern; Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Vermietung von Audiogeräten; Vermietung von Beleuchtungsgeräten für Bühnenausstattung und Fernsehstudios; Vermietung von Bühnendekoration; Vermietung von Camcordern; Vermietung von Filmgeräten und Filmzubehör; Vermietung von Kinofilmen [Filmverleih]; Vermietung von Musikinstrumenten; Vermietung von Rundfunk- und Fernsehgeräten; Vermietung von Spielausrüstung; Vermietung von Spielgeräten; Vermietung von Spielzeug; Vermietung von Sportausrüstungen, ausgenommen Fahrzeuge; Vermietung von Sportplätzen; Vermietung von Sporttaucherausrüstungen; Vermietung von Stadien; Vermietung von Tennisplätzen; Vermietung von Theaterdekoration; Vermietung von Tonaufnahmen; Vermietung von Videokameras; Veröffentlichung von Büchern; Videofilmproduktion; Videoverleih [Bänder]; Videoverleih [Kassetten]; Zeitmessung bei Sportveranstaltungen; Zirkusdarbietungen; Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen. In dem genannten Umfang werden die Löschungsanträge der Antragsteller zu 2 bis 6, zu 8 bis 11 sowie zu 13 zurückgewiesen. III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. IV. Der Antrag der Markeninhaberin und die Anträge der Antragstellerinnen zu 4 und zu 5, jeweils der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, werden zurückgewiesen. V. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. 1 Die am
  10. Oktober 2013 angemeldete Wortmarke 2 Black Friday 3 ist am
  11. Dezember 2013 für eine Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin unter der Nummer 30 2013 057 574 für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 41 sowie für die weiteren nachfolgenden Dienstleistungen in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden: 4 „Klasse 35: Aktualisierung von Werbematerial; Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Dienstleistungen des Großhandels über das Internet in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Fernsehwerbung; Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Herausgabe von Werbetexten; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Layoutgestaltung für Werbezwecke; Marketing; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Plakatanschlagwerbung; Planung von Werbemaßnahmen; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Produktion von Werbefilmen; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Publikation von Versandhauskatalogen; Rundfunkwerbung; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Schaufensterdekoration; Telemarketing; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Vermietung von Verkaufsständen; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Versandwerbung; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Verteilung von Werbemitteln; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Werbung im Internet für Dritte“. 5 Die Antragsteller haben jeweils die Löschung der Marke beantragt, da sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG eingetragen worden sei. Die Antragsteller zu 4 bis 6 und zu 8 haben den Löschungsantrag ferner darauf gestützt, dass die angegriffene Marke bösgläubig und entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG (a.F.) eingetragen worden sei. Jedoch hat die Antragstellerin zu 5 noch im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erklärt, dass sie ihren Antrag nicht auf § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG gestützt habe (Bl. 122 der Amtsakte zu S 239/16). 6 Zur Begründung ihrer Löschungsanträge haben die Antragsteller zu 2 bis 6, zu 8 bis 11 und zu 13 umfangreich vorgetragen und eine Vielzahl an Unterlagen vorgelegt. Dagegen haben die Antragsteller zu 1, 7 und 12 lediglich das amtliche Formblatt ausgefüllt und hier unter „

(6)Löschungsgrund“ angekreuzt: 7 „x Die Marke ist entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG eingetragen worden (§ 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 MarkenG)“. 8 Eine weitere Begründung haben diese Antragsteller nicht eingereicht. 9 Die Antragsgegnerin hat in allen Fällen der Löschung widersprochen. 10 Mit Beschluss vom
  1. März 2018 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts die einzelnen Löschungsverfahren (S 33/17, S 16/17, S 255/16, S 244/16, S 239/16, S 237/16, S 236/16, S 233/16, S 230/16, S 227/16, S 225/16, S 222/16 und S 221/16) unter dem führenden Löschungsverfahren S 33/17 verbunden. In der Sache hat sie die vollständige Löschung der Eintragung der Wortmarke 30 2013 057 574 angeordnet. 11 Zur Begründung ist ausgeführt, die Löschungsanträge, denen jeweils fristgerecht widersprochen worden sei, seien gemäß §§ 54, 50 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässig. Sie hätten auch in der Sache Erfolg, da der Eintragung der angegriffenen Marke sowohl im Anmeldezeitpunkt als auch im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegengestanden habe (§ 50 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). 12 Die relevanten Waren und Dienstleistungen richteten sich teilweise an den Fachverkehr und an Endverbraucher, teilweise auch nur an den Fachverkehr. Von einem rechtserheblichen Teil dieser angesprochenen inländischen Verkehrskreise werde das Zeichen „Black Friday“ im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang lediglich als Hinweis auf die einmal im Jahr stattfindenden Rabatt- oder Angebotsaktionen insbesondere von Online-Shops am Freitag nach Thanksgiving (Ende November) wahrgenommen. 13 Der unter der Bezeichnung „Black Friday“ in den USA seit etwa den 1950er Jahren existierende Einkaufstag mit hohen Rabatten, sehr hohen Umsätzen und entsprechender Popularität („bis hin zu Hysterie“) habe vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke - wie so viele Bezeichnungen, Trends, Bräuche oder Feste - seinen Weg auch nach Deutschland gefunden. Schon vor dem Anmeldezeitpunkt hätten verschiedenste überregionale Medien (z.B.: Spiegel, Focus, Handelsblatt [u.a. Anlagen 14, 12, 10 aus der Amtsakte S 239/16; Anlage 6 AST in S 221/16]; Stern.de [u.a. Anlage 15 aus S 239/16], FAZ [u.a Anlage 8 AS aus S 230/16 und Anlage 6 AST aus S 221/16]; Die Welt [u.a. Anlage 18 aus S 239/16], Zeit.de [u.a. Anlage 20 aus S 239/16]; manager magazin, Heise Verlag über heise.de, Computerbild, Bild.de, fr.de, Focus und Focus Money [Anlagen 11 und 13 aus S 239/16]; sz.de und tagesspiegel.de [u.a. Anlagen 16 und 17 aus S 239/16]; macwelt, pcgames, giga, Chip), wie auch regionale Medien (z.B. Stuttgarter Zeitung) umfangreich über den „Black Friday“ in den USA als traditionellen Shoppingtag mit sehr vielen Angeboten unterschiedlichster Händler - teils auch sehr großer Supermarktketten mit einem extrem breit gefächerten Produktangebot - berichtet. Gleiches gelte für verschiedene Internetseiten wie z.B. „t3n“ (Anlagen 4 und 7 aus S 244/16). 14 Ebenfalls schon vor dem Anmeldetag seien die Medienberichte um Informationen über die Übernahme des „Black Friday“ nach Deutschland erweitert worden (unter Hinweis auf („z.B.“) MacLife (Anlage 13 in S 16/17), dadp, Die Welt, Financial Times und Welt Online (Anlage 23 in S 255/16), netzwelt (Anlage 1 in S 244/16 und u.a. Anlage 26 Antragsteller aus S 239/16), Bild.de (Anlage 7 Antragsteller aus S 239/16); computerputerbild.de (u.a. Anlage 18 und 28 Antragsteller aus S 239/16), giga.de (u.a. Anlage 28 Antragsteller aus S 239/16), youmac.de (u.a. Anlage 29 Antragsteller aus S 239/16), Wirtschaftswoche und Südkurier (u.a Anlage 8 Antragsteller aus S 230/16), sparblog.com, selbständig.com (u.a Anlage H&H 3 Antragsteller aus S 225/16), sims-3.net (Anlage 5 AST aus S 221/16)). 15 Darüber hinaus hätten viele Einzelanbieter wie Logitec, eventim, Warner Music Germany, Electronic Arts, Caseking, Gravis (Anlage 4 der Antragstellerin in S 244/16 und Anlage 5 AST in S 221/16), Comtech, Euronics, Arktis, Cancom, mStore und wpSEO (Anlage 4 der Antragstellerin in S 244/16 ), lautsprecher-versandt.com (u.a. Anlage 29 Antragsteller aus S 239/16), merlin-store.de (u.a. Anlage 29 Antragsteller aus S 239/16), unimall.de (u.a. Anlage 29 Antragsteller aus S 239/16) sowie tdc (u.a Anlage 5 Antragsteller S 221/16) den Begriff „Black Friday“ bereits vor Anmeldung der angegriffenen Marke für ihre Angebote verwendet, was ebenso zu dem dargestellten Verkehrsverständnis beigetragen habe. 16 Schließlich seien auch vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke erfolgte Veröffentlichungen auf der von dem Antragsteller zu 11 betriebenen Internetplattform „black-friday.de“ über Partnerunternehmen und deren Aktionen am „Black Friday“ (z.B. Anlage 4 der Antragstellerin in S 244/16) zu berücksichtigen. 17 Unerheblich sei, dass einige der in den Medienberichten genannten Händler wie z.B. Apple ihre Rabatte nicht explizit mit „Black Friday“ versehen hätten, sondern diese Verbindung lediglich in den Medienbeiträgen hergestellt worden sei. Denn die vor oder nach dem Lesen der Artikel aufgerufenen Händlerseiten mit Rabattangeboten an dem entsprechenden Freitag würden vom Verkehr nach der Lektüre - durch die Erläuterung in der Berichterstattung - mit dem „Black Friday“ als Aktionstag verknüpft, was zu einer entsprechenden Beeinflussung der Verkehrsauffassung führe. 18 Die Argumente der Markeninhaberin griffen demgegenüber nicht durch. Die amerikanische Voreintragung sei für die Entscheidung der Markenabteilung nicht bindend und habe auch keine Indizwirkung. Auch die FORSA-Umfrage aus dem Jahr 2015, die nach dem Bericht auf „Presseportal.de“ im Auftrag von „sparwelt.de“ erstellt worden sei, ändere an der Schutzunfähigkeit der Marke nichts. Denn von der Antragsgegnerin seien weder die Umfrage selbst noch nähere Angaben zu Details (wie z.B. zu dem befragten Personenkreis, der Methode der Befragung etc.) übermittelt worden oder sonst verfügbar. Somit liege lediglich ein Bericht über die entsprechende FORSA-Umfrage vor, der zudem zweifelhafte Angaben aufweise. So sei es widersprüchlich, dass einerseits ausgeführt werde, dass nur 4% der befragten Deutschen mit „Black Friday“ den Aktionstag verbänden, während andererseits 5% die Aktionsangebote nutzen wollten und 12% unentschlossen seien, ob sie dies tun wollten. Ferner werde im Bericht im Teil „Über die Umfrage“ zwar ein Personenkreis von 1003 deutschsprachigen Personen über 14 Jahre genannt, jedoch nichts darüber gesagt, wie sich dieser Personenkreis zusammensetze und ob es sich durchweg um inländische Verbraucher gehandelt habe. 19 In der Gesamtbetrachtung aller Unterlagen habe es sich bei dem aus dem Englischen stammenden, sprachüblich gebildeten Zeichen „Black Friday“ bereits im Anmeldezeitpunkt um einen sachbezogenen, werbenden Hinweis auf den Freitag nach Thanksgiving gehandelt, an dem auch deutsche Händler zahlreiche spezielle Angebote und Aktionen mit eintägigen Sonderrabatten unterbreiteten. 20 Die beanspruchten Waren der Klasse 9 könnten alle Teil dieser Rabattaktion am Freitag nach Thanksgiving sein, ebenso wie die Dienstleistungen der Klassen 35 und 41, die entweder ebenfalls an diesem Tag rabattiert sein und/oder der Bewerbung und Durchführung von rabattierten Verkäufen dienen könnten. Selbst wenn für einzelne Waren oder Dienstleistungen noch keine Rabattaktionen in Deutschland stattgefunden haben sollten, sei dem Verkehr doch bewusst, dass eine nahezu unbegrenzte Vielzahl von Waren und Dienstleistungen Teil solcher Angebote sein könne. 21 Die Verwendung des Begriffes „Black Friday“ für Rabattaktionen sowie die Berichterstattung hierüber habe sich nachweislich in den Jahren nach Anmeldung der angegriffenen Marke noch deutlich gesteigert, der inländische Umsatz an diesem Tag habe sich sogar extrem gesteigert. Folglich bestehe das Schutzhindernis bis heute fort. Ein Hinweis auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem ganz bestimmten Unternehmen werde der Marke hingegen nach wie vor nicht entnommen. 22 Da der angegriffenen Marke daher im Anmeldezeitpunkt und noch fortdauernd das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe, sei sie zu löschen. Ob auch die Löschungsgründe des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG bzw. (wie in den Verfahren S 244/16, S 239/16, S 237/16 und S 233/16 geltend gemacht) der Löschungsgrund der Bösgläubigkeit einschlägig sei, könne dahinstehen. 23 Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie trägt vor, entgegen der Auffassung der Markenabteilung sei die Bezeichnung „Black Friday“ in Bezug auf die relevanten Waren und Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Markenanmeldung im Oktober 2013 unterscheidungskräftig gewesen. Der Verkehr habe die Wortfolge – wenn er ihr damals überhaupt einen Sinngehalt beigemessen habe – als „Schwarzer Freitag“ im Sinne eines Unglückstages oder auch im Sinne des die Weltwirtschaftskrise auslösenden Börsencrashs von 1929 verstanden, dies ohne jeglichen beschreibenden Bezug zu den relevanten Waren und Dienstleistungen. Das von der Markenabteilung rückwirkend unterstellte Verständnis im Sinne eines Hinweises auf „einmal im Jahr stattfindende Rabatt- oder Angebotsaktionen von insbesondere Online-Shops am Freitag nach Thanksgiving Ende November“ bestehe noch nicht einmal in den USA. In Deutschland sei die Wortkombination zum Anmeldezeitpunkt gänzlich unbekannt bzw. zumindest hochgradig interpretationsbedürftig und mehrdeutig gewesen, was aber die Unterscheidungskraft begründe. 24 Für die gegenteilige Annahme eines bereits im Anmeldezeitpunkt beschreibenden Verständnisses hätten die Antragsteller keine Nachweise erbracht. Hinsichtlich der vorgelegten Internet-Suchergebnisse bestünden schon grundsätzliche Bedenken dagegen, aus einer gezielten rückdatierten Suche Rückschlüsse auf das Begriffsverständnis im Anmeldezeitpunkt zu ziehen; zudem seien nachträgliche Abänderungen (Updates) dieser Internetfundstellen nicht auszuschließen. 25 Die vorgelegte Online-Berichterstattung über den „Black Friday“ in den USA könne allenfalls für die im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderliche Prüfung relevant sein, ob im Anmeldezeitpunkt bereits zu erkennen war, dass das Zeichen möglicherweise zukünftig vom Verkehr nicht mehr herkunftsweisend verstanden werden könne. Dagegen verbiete es sich im Rahmen der Prüfung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, aus Beiträgen, die von Gegebenheiten in anderen Ländern berichteten, Rückschlüsse auf das inländische Verkehrsverständnis zu ziehen. 26 Ohne Aussagekraft seien aber auch die von der Markenabteilung angeführten Berichterstattungen über die Übernahme des „Black Friday“ nach Deutschland vor dem Anmeldetag. Auch diese Beiträge befassten sich überwiegend mit dem „Black Friday“ in den USA. Soweit sich die Beiträge auch auf Rabattaktionen in Deutschland bezögen, werde nahezu ausschließlich auf Rabattaktionen des US-amerikanischen Unternehmens Apple verwiesen, was aber nachweislich fehlerhaft sei. Denn das Unternehmen Apple habe „Black Friday“ bis heute nachweislich nicht für den deutschen Markt verwendet. Die Gesamtschau der vorgelegten Internet-Presseberichte zeige überdies, dass die Bezeichnung „Black Friday“ vor dem Anmeldezeitpunkt gerade nicht in einer Vielzahl bekannter Medien, die ein breites Publikum erreichten, kontinuierlich und vielfach verwendet worden sei. Eine vereinzelte Verwendung auf unbekannten Internetseiten oder Seiten mit geringer Reichweite sei für das Verkehrsverständnis aber irrelevant. 27 Die Annahme mangelnder Unterscheidungskraft schon im Anmeldezeitpunkt könne entgegen der Auffassung der Markenabteilung auch nicht auf die Verwendung von „Black Friday“ durch deutsche Einzelanbieter gestützt werden. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass bekannte Händler, die ein breites Publikum erreichten, die Bezeichnung „Black Friday“ vor dem Anmeldetag verwendet hätten. 28 Die Markenabteilung habe sich auch nicht mit den Einwänden der Antragsgegnerin auseinandergesetzt, die klar gegen das für den Anmeldezeitpunkt unterstellte Verkehrsverständnis sprächen. Selbst in den USA werde „Black Friday“ nicht als Hinweis auf einen Rabattaktionstag verstanden. Überdies sei das in den USA herrschende Verständnis (nämlich: Freitag nach Thanksgiving) schon deshalb nicht auf Deutschland übertragbar, weil Thanksgiving in Deutschland keine Bedeutung habe. Selbst heute existiere kein der Annahme der Markenabteilung entsprechendes Verständnis in Deutschland, wie etwa der aktuelle Wikipedia-Eintrag zu „Black Friday“ verdeutliche. Die Bezeichnung „Black Friday“ sei bis heute nicht im Duden oder sonstigen gängigen Wörterbüchern enthalten und demnach nachweislich nicht in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen. 29 Die Feststellung der Markenabteilung, dass das Zeichen „Black Friday“ von einem „rechtserheblichen Teil der angesprochenen inländischen Verkehrskreise“ in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich als Sachhinweis auf bestimmte Rabattaktionen verstanden worden sei, sei rechtsfehlerhaft. Die Markenabteilung habe bereits einen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt. So sei die Frage, welcher Teil des Verkehrs die von ihr angenommene Bedeutung der Bezeichnung „Black Friday“ zum Anmeldezeitpunkt gekannt habe, von der Frage zu trennen, welcher Teil des angesprochenen Verkehrs den vermeintlich engen beschreibenden Bezug der Bezeichnung „Black Friday“ zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen (im Sinne des von der Markenabteilung angenommenen „sachbezogenen, werbenden Hinweises“) ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und das Markenzeichen deshalb nicht als Herkunftshinweis verstanden haben sollte. Für die zweite Frage müssten mehr als 50% des angesprochenen Verkehrs den vermeintlich engen beschreibenden Bezug der Bezeichnung „Black Friday“ zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Oktober 2013 ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst haben. Hierfür müssten aber weit mehr als 50% des angesprochenen Verkehrs die von der Markenabteilung unterstellte Bedeutung überhaupt gekannt haben. 30 Zu Unrecht habe die Markenabteilung einen Rückgriff auf die FORSA-Umfrage von November 2015 abgelehnt, wonach 96% der Deutschen der Begriff „Black Friday“ im Sinne eines Rabattaktionstages selbst zwei Jahre nach Anmeldung der Marke noch gänzlich unbekannt gewesen sei. 31 Soweit die Antragsteller ihrerseits Berichte über Verkehrsumfragen aus Folgejahren vorgelegt hätten, bestreite die Antragsgegnerin deren Richtigkeit und Repräsentativität, zumal die zugrundeliegenden Fragestellungen jeweils nicht offengelegt worden seien. Unabhängig von der Frage der Verwertbarkeit dieser Umfragen bestehe aber auch kein Widerspruch zu der FORSA-Umfrage: Denn während zum Zeitpunkt der Anmeldung weit weniger als 1% der Deutschen die Bezeichnung „Black Friday“ mit einer Rabattaktion assoziiert hätten, seien es im Jahr 2015 bereits 4% gewesen. Dass es sodann in den Folgejahren zu einem enormen Anstieg gekommen sei, bestätigten auch die Google-Trends (Anlage BF 21). Die vermeintliche Bekanntheit von „Black Friday“ im September 2017 bzw. Oktober 2018 spreche demnach nur für einen rasanten Anstieg der Bekanntheit ab dem Jahr 2015, wozu insbesondere die exklusive Lizenznehmerin der Antragsgegnerin durch enorme Marketingbemühungen beigetragen habe. 32 Nach alledem liege der Löschungsgrund mangelnder Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht vor. 33 Auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG greife nicht ein. Die Bezeichnung „Black Friday“ sei, selbst wenn man sie im Sinne eines „Rabattaktionstages“ deute, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 1998, 464, 467 – BONUS; GRUR 2002, 816, 817 – Bonus II) schon per se nicht geeignet, „Merkmale“ der relevanten Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen. Bezeichnet werde allenfalls eine von den erfassten Waren und Dienstleistungen selbst unabhängige Zusatzleistung in Form einer Rabattierung. Nur mittelbar mit der jeweiligen Ware oder Dienstleistung in Beziehung stehende Vertriebsmodalitäten seien kein Produktmerkmal. Auch gebe es keinen sachlichen Grund, im Hinblick auf Dienstleistungen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abzuweichen (unter Hinweis auf BGH GRUR 2005, 417, 419 – BerlinCard; GRUR 2012, 272, Nr. 14 – Rheinpark-Center Neuss; BPatG, 26 W (pat) 549/18 – INTERMATE). 34 Auch ein – aus Sicht des Anmeldetages – „zukünftiges Freihaltebedürfnis“ liege nicht vor. Dies gelte auch für Werbe- und Handelsdienstleistungen im Bereich der Elektronik (unter Hinweis auf BGH GRUR 2009, 949, Nr. 24 – My World). Von einem zukünftigen Freihaltebedürfnis könne ohnehin nur gesprochen werden, wenn der beschreibende Sinngehalt des betreffenden Zeichens klar sei, es jedoch im Anmeldezeitpunkt (noch) keine Produkte gebe, die das beschriebene Merkmal aufwiesen. Fälle eines möglichen zukünftigen Bedeutungswandels seien von diesem Schutzhindernis jedoch von vornherein nicht erfasst. 35 Auch in der Sache habe zum Anmeldezeitpunkt weder ein aktuelles noch ein zukünftiges Freihaltebedürfnis vorgelegen. Aufgrund der im maßgeblichen Anmeldezeitpunkt bestehenden objektiven Umstände sei vernünftigerweise nicht zu erwarten gewesen, dass sich „Black Friday“ in absehbarer Zukunft zu einer beschreibenden Bezeichnung auf dem deutschen Markt entwickeln könne. Dagegen spreche, neben der grundsätzlich anderen Bedeutung des Begriffs „Black Friday“ in den USA, insbesondere auch, dass die Bezeichnung „Schwarzer Freitag“ in Deutschland negativ behaftet sei. Denn der mit „Schwarzer Freitag“ bezeichnete Börsencrash von 1929 gelte in Deutschland bis heute als Wegbereiter für Hitlers Machtergreifung. Dementsprechend habe auch das US-amerikanische Unternehmen Apple zwar gleichlaufend mit dem US-Markt am vierten Freitag im November Rabatte in Deutschland angeboten, diese aber wohlweislich bis heute nicht als „Black Friday“-Angebote angepriesen, sondern als „eintägiges Shopping-Event“. Dies habe aber für einen Prüfer im Anmeldezeitpunkt ein starkes Indiz dafür sein müssen, dass der in den USA bereits seit mindestens dem Jahr 1961 für den Brückentag nach Thanksgiving gebräuchliche Begriff niemals seinen Weg nach Deutschland finden werde und daher auch kein Freihaltungsbedürfnis bestehe. 36 Schließlich habe die überwältigende Flut der Berichterstattung über die streitgegenständliche Marke „Black Friday“ ebenso wie die umfassende und erfolgreiche Arbeit der exklusiven Lizenznehmerin der verfahrensgegenständlichen Marke (B… GmbH) dazu geführt, dass die geltend gemachten Schutzhindernisse auch nicht im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag vorlägen. Schon im Hinblick darauf, dass die Berichterstattungen gerade auch auf die Antragsgegnerin und ihre Lizenznehmerin hinwiesen, sei von einer nachträglichen Verkehrsdurchsetzung im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG auszugehen. Zum weiteren Beweis werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. die Durchführung einer Verkehrsbefragung beantragt. 37 Die Antragsgegnerin beantragt, 38
  2. den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
  3. März 2018 aufzuheben und die Löschungsanträge zurückzuweisen, 39
  4. den Antragstellern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 40 Die Antragsteller zu 2 bis 6, zu 8 bis 11 und zu 13 beantragen, 41 die Beschwerde zurückzuweisen. 42 Die Antragsteller zu 4 und zu 5 beantragen ferner, 43 der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 44 Die Antragsteller zu 1, 7 und 12 haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und auch nicht zur Sache vorgetragen. Zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind sie, wie angekündigt, nicht erschienen. 45 Die Antragsteller zu 2 bis 6, zu 8 bis 11 und zu 13 verteidigen die angefochtene Entscheidung der Markenabteilung und tragen vor, es handele sich bei der angegriffenen Marke um einen bekannten Begriff, der aus den USA stamme und schon vor dem Anmeldetag auch in Deutschland als Sachhinweis auf ein Shoppingereignis verbreitet gewesen sei. 46 Maßgebliche Verkehrskreise seien Verbraucher, die insbesondere von Online-Kaufangeboten Gebrauch machen, vor allem also die jüngere Generation. Diesen Verbrauchern sei der Begriff „Black Friday“ schon im Oktober 2013 bekannt gewesen. Zum Beleg des inländischen Verkehrsverständnisses von „Black Friday“ als Schlagwort für einen Rabattaktionstag haben die Antragsteller in den amtlichen Löschungsverfahren und im Beschwerdeverfahren eine Vielzahl von Belegen vorgelegt, so unter anderem 47 - Berichte/Pressemitteilungen über Verkehrsumfragen zu „Black Friday“ sowie weitere Statistiken;- Belege für durchgeführte „Black Friday“-Rabattaktionen;- (Online-)Presseberichterstattung über den „Black Friday“ in den USA und/ oder in Deutschland;- E-Mail-Verkehr, u.a. zwischen dem Antragsteller zu 11 als Betreiber der Plattform „www.black-friday.de“ und Kunden bzw. Affiliate-Netzwerkern. 48 Die mangelnde Unterscheidungskraft des Markenwortes werde darüber hinaus dadurch belegt, dass die generische Top-Level-Domain (gTLD) <blackfriday> seit dem
  5. April 2014 verfügbar sei, wobei gemäß der von der ICANN verwalteten Liste bis heute 2.283 Domain-Namen mit dieser Top-Level-Endung registriert worden seien. 49 Auch das Oberlandesgericht Wien habe mit Beschluss vom
  6. März 2019 (Az: 133 R 126/18d) bestätigt, dass der international registrierten Marke IR 867/2017-8 „Black Friday“ jegliche Unterscheidungskraft fehle. 50 Hilfsweise werde für die Frage der mangelnden Unterscheidungskraft die Einholung von Sachverständigengutachten angeregt, u.a. zu der Frage, wie der maßgebliche Verkehr den Begriff „Black Friday“ in der Zeit seit Anmeldung bis heute versteht. 51 Auch der Löschungsgrund gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liege vor, da bereits im Anmeldezeitpunkt ein Freihaltungsbedürfnis bestanden habe. Die Bezeichnung „Black Friday“ sei schon damals zur Beschreibung von Werbe- und Einzelhandelsdienstleistungen tatsächlich verwendet worden, so dass die Eignung zur Merkmalsbeschreibung feststehe. Unschädlich sei, dass nicht für alle beanspruchten Waren schon damals Rabattaktionen durchgeführt worden seien; insbesondere beschränke sich das Freihaltungsbedürfnis, wie auch aus den Unterlagen hervorgehe, nicht auf den Bereich der Elektronikwaren. Vielmehr sei eine Ausweitung schon im Anmeldezeitpunkt vernünftigerweise zu erwarten gewesen. Da die Bezeichnung „Black Friday“ allgemein eine Rabattaktion beschreibe, Rabattaktionen aber für eine Vielzahl von Waren durchgeführt werden könnten, sei eine Übertragung des „Black Friday“ auf andere als Elektronikwaren schon damals zu prognostizieren gewesen. Die Einzelhandelsdienstleistungen der angegriffenen Marke bezögen sich u.a. auch auf Tonträger, Datenträger, Täschnerware, Kosmetikwaren, Büroartikel, Bekleidungsstücke, Schuhe, Spielwaren, Sportwaren, Einrichtungs- und Dekorationswaren. Für all diese Warenkategorien seien aber – auch schon im Oktober 2013 – Rabattaktionen nicht nur denkbar, sondern gängig gewesen. Entsprechende Rabatte für solche Waren seien aus vielfältigen Sonderaktionen oder Schlussverkäufen bekannt. Zumindest in Bezug auf solche Arten von Waren, für die Sonderaktionen oder Schlussverkäufe im Inland immer schon bekannt gewesen seien, habe daher damit gerechnet werden müssen, dass sich auch der „Black Friday“ in Zukunft auf sie würde beziehen können. 52 Hinzu trete, dass der „Black Friday“ in den USA seit jeher für alle möglichen Waren durchgeführt worden sei. Allein der Umstand, dass „Black Friday“-Rabattaktionen in Deutschland zunächst in der Elektronikbranche aufgekommen seien, könne dagegen nicht entscheidend sein. Denn es sei häufig so, dass Rabattaktionen in einer Branche ihren Anfang nähmen und sich dann sehr schnell auf andere Branchen ausdehnten. Daher sei bereits im Anmeldezeitpunkt zu erwarten gewesen, dass sich Rabattaktionen unter dem Schlagwort „Black Friday“ auch in Deutschland für alle möglichen Waren etablieren würden, so dass schon damals ein umfassendes Freihaltebedürfnis bestanden habe. 53 Schließlich sei auch der Löschungsgrund einer bösgläubigen Markenanmeldung gegeben, da die Markeninhaberin den Begriff „Black Friday“ in Kenntnis der Schutzunfähigkeit mit einem extrem breiten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nur angemeldet habe, um die Verwendung durch ihre Konkurrenten zu sperren. Zudem sei es im Vorfeld des „Black Friday“-Verkaufstages vom
  7. November 2016 zu einer Abmahnwelle gegenüber inländischen Händlern gekommen, die nicht bereit gewesen seien, an die deutsche Lizenznehmerin der Markeninhaberin zu zahlen. Auch dies belege, dass die Markenanmeldung in der Absicht erfolgt sei, hieraus ohne ein berechtigtes Interesse Vorteile zu ziehen. 54 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 55 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie zurückzuweisen. 56 A. Da die Löschungsanträge in der Zeit von Ende 2016 bis Anfang 2017 gestellt worden sind, ist gemäß § 158 Abs. 8 MarkenG auf das vorliegende Verfahren § 50 Abs. 2 MarkenG in der bis zum
  8. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. 57 B. Soweit die Markenabteilung die Löschung der angegriffenen Marke auf die Löschungsanträge der Antragsteller zu 1, 7 und 12 gestützt hat, hat die Beschwerde bereits deshalb Erfolg, weil diese Löschungsanträge unzulässig sind. 58 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt die Zulässigkeit eines Löschungsantrags gemäß §§ 54 Abs. 1, 50, 8 MarkenG die Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses im Sinne von § 8 MarkenG voraus (vgl. BGH GRUR 2016, 500, Nr. 11 – Fünf-Streifen-Schuh; GRUR 2018, 404, Nr. 8 – Quadratische Tafelschokoladenverpackung). Das Löschungsverfahren ist ein kontradiktorisches Verfahren, das grundsätzlich den für ein solches Verfahren geltenden Regeln – den Regeln der Zivilprozessordnung und den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen - unterworfen ist (BGH GRUR 2016, 500, Nr. 12 – Fünf-Streifen-Schuh). Dass ein zulässiger Löschungsantrag die Angabe eines konkreten Löschungsgrundes voraussetzt, folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (BGH a. a. O., Nr. 12 - Fünf-Streifen-Schuh). Die einzelnen Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 MarkenG (a.F.) umschreiben unterschiedliche Lebenssachverhalte, aufgrund deren ein Zeichen schutzunfähig ist und bilden deshalb grundsätzlich selbständige Antragsgründe für das Löschungsbegehren und damit eigene Streitgegenstände (BGH a. a. O., Nr. 9, 11 f. - Fünf-Streifen-Schuh; GRUR 2018, 404, Nr. 11 – Quadratische Tafelschokoladenverpackung). Dem sich aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ergebenden Erfordernis, dass der Löschungsantrag den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft (§§ 322, 325 ZPO) der begehrten Entscheidung erkennen lassen und so den Streitgegenstand fixieren muss, ist daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur Genüge getan, wenn der Antragsteller konkret angibt, auf welchen oder welche Löschungsgründe des § 8 Abs. 2 MarkenG sein Begehren stützt. 59 Soweit die Antragsteller zu 1, 7 und 12 jeweils lediglich das amtliche Formblatt ausgefüllt und hier unter „
(6)Löschungsgrund“ die Möglichkeit angekreuzt haben: 60 „x Die Marke ist entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG eingetragen worden (§ 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 MarkenG)“ 61 haben sie es, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, versäumt konkret anzugeben, welchen der drei einzelnen Streitgegenstände des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG sie zum Gegenstand des Löschungsverfahrens machen möchten. Auch in der Folge haben sie hierzu nicht vorgetragen, so dass der Streitgegenstand nicht festgelegt wurde. Hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2019 hingewiesen. Da die Löschungsantragsteller zu 1, 7 und 12 zu der Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sind, haben sie sich des Rechts auf rechtliches Gehör begeben. 62 Die Löschungsanträge der Antragsteller zu 1, 7 und 12 waren daher als unzulässig zu verwerfen. 63 C. Die übrigen Löschungsanträge sind dagegen zulässig. Die Antragsteller zu 2 bis 6, zu 8 bis 11 und zu 13 haben konkret zu den im Einzelnen geltend gemachten Löschungsgründen vorgetragen. Der Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse kann von jeder Person gestellt werden (§ 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).Soweit die Löschungsgründe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG geltend gemacht sind, wurden die Anträge auf Löschung innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt, § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG. 64 Die Markeninhaberin hat sämtlichen Löschungsanträgen innerhalb der Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG widersprochen, so dass die Voraussetzungen zur Durchführung des Löschungsverfahrens nach § 54 Abs. 2 Satz 3 MarkenG vorliegen. 65 D. Die Löschungsanträge der Antragsteller zu 2 bis 6, zu 8 bis 11 und zu 13 haben in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg. 66 Für die absoluten Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 MarkenG gilt, dass eine Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von Schutzhindernissen zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände des § 8 Abs. 2 MarkenG verstoßen, kann eine Löschung nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke (BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 483, Nr. 22 – test; GRUR 2014, 565, Nr. 10 – smartbook) bestanden hat als auch – soweit es um die Tatbestände des § 8 Abs. 2 Nr. 1-9 MarkenG geht – im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch besteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Ist eine solche Feststellung, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und gegebenenfalls von Amts wegen ermittelten Unterlagen, nicht möglich, muss es – gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BGH GRUR 2014, 565, Nr. 18 – smartbook; BPatG GRUR 2006, 155 – Salatfix). 67 Nach Maßgabe dieser Grundsätze lag der geltend gemachte Löschungsgrund der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Anmeldezeitpunkt nicht vor (hierzu nachfolgend E.). 68 Jedoch ist die Wortmarke 30 2013 057 574 „Black Friday“ für die folgenden Dienstleistungen der Klasse 35: 69 Aktualisierung von Werbematerial; Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Dienstleistungen des Großhandels über das Internet in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Fernsehwerbung; Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Herausgabe von Werbetexten; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Layoutgestaltung für Werbezwecke; Marketing; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Plakatanschlagwerbung; Planung von Werbemaßnahmen; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Produktion von Werbefilmen; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Publikation von Versandhauskatalogen; Rundfunkwerbung; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Schaufensterdekoration; Telemarketing; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Vermietung von Verkaufsständen; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Versandwerbung; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Verteilung von Werbemitteln; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Werbung im Internet für Dritte 70 unter dem Gesichtspunkt eines schon im Anmeldezeitpunkt bestehenden zukünftigen Freihaltungsbedürfnisses entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eingetragen worden, so dass die Markenabteilung die Löschung insoweit im Ergebnis zu Recht angeordnet hat (hierzu nachfolgend F.). 71 In Bezug auf die Waren der Klasse 9 sowie die weiter im Tenor aufgeführten Dienstleistungen kann dagegen nicht festgestellt werden, dass die Eintragung der angegriffenen Marke unter Verstoß gegen einen oder mehrere der geltend gemachten Tatbestände des § 8 Abs. 2 MarkenG erfolgt ist. Insoweit ist die Löschung der angegriffenen Marke zu Unrecht erfolgt, so dass der Beschluss der Markenabteilung in diesem Umfang aufzuheben und die Löschungsanträge zurückzuweisen waren (hierzu nachfolgend G.). 72 E. Dass der geltend gemachte Löschungsgrund der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Anmeldezeitpunkt vorlag, kann nicht festgestellt werden. 73 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung bzw. Eintragung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. z. B. EuGH GRUR 2015, 1198, Nr. 59 - Kit Kat; GRUR 2012, 610, Nr. 42 – Freixenet; GRUR 2008, 608, Nr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2018, 932, Nr. 7 – #darferdas?; GRUR 2018, 301, Nr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 1167, Nr. 13 – Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 173, Nr. 15 – for you; GRUR 2014, 565, Nr. 12 – smartbook). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2018, 301, Nr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2017, 186, Nr. 29 – Stadtwerke Bremen; GRUR 2015, 173, Nr. 15 – for you; GRUR 2014, 565, 567, Nr. 12 – smartbook). 74 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Nr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376, Nr. 11 – grill meister). 75 Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im maßgeblichen Zeitpunkt lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa wegen seiner Verwendung in der Werbung – stets nur als solches, aber nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Darüber hinaus kommt auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2018, 932, Nr. 8 – #darferdas?; GRUR 2018, 301, Nr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2017, 186, Nr. 32 – Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, Nr. 9 – Starsat; GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, Nr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 419 – Berlin Card). 76 2. Nach dem unmittelbaren Wortsinn kann nicht festgestellt werden, dass die Wortkombination „Black Friday“ zur Zeit der Anmeldung eine für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbare beschreibende Bedeutung aufwies. 77 Das Markenzeichen ist gebildet aus den zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Wörtern „Black“ und „Friday“, die im Deutschen „schwarz“ und „Freitag“ bedeuten. Die sich daraus unschwer erschließende Bedeutung „Schwarzer Freitag“ weist jedoch von sich aus keinen erkennbaren Bezug zu den hier relevanten Waren und Dienstleistungen auf. 78 Auf den Streit der Beteiligten darüber, ob der durchschnittlich informierte Verbraucher den Begriff „Schwarzer Freitag“ mit dem Börsencrash zu Beginn der Weltwirtschaftskrise von 1929 in Verbindung bringt oder damit ganz allgemein einen „Unglückstag“ assoziiert, kommt es nicht an. Denn für keinen dieser Fälle lässt sich feststellen, dass das Markenzeichen einen beschreibenden Sinngehalt für die konkret in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen aufweist. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Begriff „Black Friday“ oder auch „Schwarzer Freitag“ im Zusammenhang mit den von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen von Hause aus stets nur als solcher, d.h. in seinem Wortsinn, aufgefasst würde. Erst recht ist nicht erkennbar, dass „Black Friday“ im Wortsinn auf eine Rabattaktion hinweist, wie auch der Antragsteller zu 9 zutreffend ausgeführt hat (vgl. Bl. 8 des Schriftsatzes vom 29. Juli 2019 = GA Bl. 1246). Die semantische Analyse führt demnach zu der Feststellung, dass das Zeichen „Black Friday“ von sich aus nicht beschreibend, sondern unterscheidungskräftig ist. 79 3. Streitentscheidend kommt es daher darauf an, ob sich das originär unterscheidungskräftige Zeichen im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang schon vor dem Anmeldezeitpunkt zu einer gebräuchlichen Bezeichnung bzw. zu einem Schlagwort für einen Rabattaktionstag entwickelt hatte. Maßgeblich ist auch insoweit die Verkehrsauffassung (vgl. BGH GRUR 2019, 1058, Rn. 22 – KNEIPP).
  1. a)Die maßgebenden Verkehrskreise für die Beurteilung des (nachträglichen) Verlusts der (von Haus aus gegebenen) Unterscheidungskraft umfassen im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang vor allem die Verbraucher und Endabnehmer, hinsichtlich einzelner Spezialwaren wie z. B. „Abtropfständer für fotografische Zwecke“ ist ausschließlich der Fachverkehr angesprochen. Je nach den Merkmalen des Marktes für die betreffenden Waren sind auch der Einfluss der Zwischenhändler auf die Kaufentscheidungen und damit deren Wahrnehmung der Marke zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2019, 1058, Rn. 22 - KNEIPP; EuGH GRUR Int. 2004, 630, Nr. 23-26 – Björnekulla Fruktindustrier [Bostongurka]). 80 Eine Eingrenzung der relevanten Verkehrskreise auf Verbraucher, die insbesondere von Online-Kaufangeboten Gebrauch machen, bzw. Verbraucher einer bestimmten Altersgruppe („jüngere Generation“) kommt nicht in Betracht. Die Abgrenzung der beteiligten Verkehrskreise richtet sich nach den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in ihrer üblichen Vertriebs- bzw. Erbringungsart sowie deren üblicher bestimmungsgemäßer Verwendung (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 8 Rn. 45). Individuelle Vermarktungsstrategien und Werbekonzeptionen oder sonstige Gesichtspunkte einer persönlichen Verkaufspolitik, die jederzeit geändert werden können, sind für die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise ebenso irrelevant (vgl. BGH GRUR 2008, 710, Nr. 32 – VISAGE; GRUR 2002, 340, 341 – Fabergé) wie eine momentane Branchenübung (Ströbele/Hacker/ Thiering, a.a.O., § 8 Rn. 45); erst recht unbeachtlich ist der beabsichtigte oder erfolgte Einsatz der konkreten Marke, soweit er keinen Niederschlag im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis gefunden hat (Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 8 Rn. 45). 81 Nach diesen Grundsätzen lässt sich eine Beschränkung der relevanten Verkehrskreise auf „Verbraucher, die von Online-Kaufangeboten Gebrauch machen, insbesondere der jüngeren Generation“ weder dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis entnehmen, noch erscheint sie aufgrund der Natur der betroffenen Waren und Dienstleistungen vorgegeben. Vielmehr richten sich die einschlägigen Waren und Dienstleistungen nach der alleine maßgeblichen Registerlage wie dargelegt teilweise an den Fachverkehr, ganz überwiegend aber an den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, ohne Einschränkungen auf Eigenschaften wie eine „Onlineaffinität“ oder ein bestimmtes Lebensalter. 82
  2. b)Was den Prüfungsmaßstab anbetrifft, unterliegt die Feststellung, dass sich eine originär unterscheidungskräftige Wortkombination wie hier „Black Friday“ nachträglich zu einem gebräuchlichen beschreibenden Begriff entwickelt hat, einem strengen Maßstab (vgl. BGH GRUR 2019, 1058, Nr. 22 – KNEIPP). Die vergangenheitsbezogene Feststellung des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann demnach nur dann erfolgen, wenn die Bezeichnung „Black Friday“ schon im Anmeldezeitpunkt aufgrund einer beschreibenden Verwendung im Inland dem Durchschnittsverbraucher als feststehende Begrifflichkeit im Sinne eines Schlagworts für einen Rabattaktionstag bekannt war. Dies setzt voraus, dass nachgewiesen werden kann, dass das Markenzeichen für einschlägige Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem Anmeldezeitpunkt vom Verkehr in einem (vor allem beschreibenden) Sinne verwendet worden ist, der einer Eintragung entgegengestanden hätte. Dass der Anmeldezeitpunkt zwischenzeitlich knapp sechs Jahre zurückliegt, rechtfertigt keinen anderen Maßstab. Auch bei lange zurückliegenden Eintragungsverfahren, bei denen wegen des Zeitablaufs und/oder sich schnell wandelnder Verkehrsvorstellungen eine sichere Beurteilung besonders schwierig sein kann, muss im Löschungsverfahren das Vorliegen eines Schutzhindernisses zum Zeitpunkt der Markenanmeldung zuverlässig festgestellt werden; in Zweifelsfällen darf eine Löschung der Marke nicht erfolgen (BGH GRUR 2014, 565, Nr. 18 - smartbook).4. Nach Maßgabe dieses rechtlichen Hintergrundes kann nicht zuverlässig festgestellt werden, dass die Bezeichnung „Black Friday“ schon im Anmeldezeitpunkt (am 30. Oktober 2013) von den angesprochenen Verkehrskreisen in einem beschreibenden Sinne bzw. als Schlagwort für eine Rabattaktion verstanden worden wäre. 83 4.1. Für die vergangenheitsbezogene Feststellung mangelnder Unterscheidungskraft kommt es auf Nachweise und Belege an, die Aussagekraft für das inländische Verkehrsverständnis von „Black Friday“ im Anmeldezeitpunkt haben. Fundstellen, die am 30. Oktober 2013 noch nicht vorlagen und auch nach Art und Inhalt keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den Anmeldezeitpunkt zulassen, haben insoweit außer Betracht zu bleiben und können allenfalls für die auf den Entscheidungszeitpunkt bezogene Beurteilung eine Rolle spielen. Dies betrifft beispielsweise diejenigen Fundstellen über Rabattaktionen, die sich auf den – erst am 28. November 2013 und damit knapp einen Monat nach dem Anmeldezeitpunkt stattgefundenen – „Black Friday“ 2013 beziehen. 84 Des weiteren kann die vergangenheitsbezogene Feststellung fehlender Unterscheidungskraft nicht darauf gestützt werden, dass, wie die Antragstellerin zu 3 vorträgt, die generische Top-Level-Domain <blackfriday> seit dem 23. April 2014 verfügbar sei, wobei gemäß der von der ICANN verwalteten Liste bis heute 2.283 Domain-Namen unter dieser Top-Level-Domain registriert worden seien. Auch dieser Vortrag betrifft ausschließlich Vorgänge nach dem Anmeldezeitpunkt. Darüber hinaus haben bloße Domain-Registrierungen kaum Aussagekraft für das Verkehrsverständnis. Außerdem fehlt es, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, an dem Nachweis des territorialen Bezugs zum inländischen Verkehr. 85 Schließlich betrifft auch die von den Antragstellern eingeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien (Beschluss vom 5. März 2019, Az: 133 R 126/18d, vgl. Anlage H&H 8 = GA Bl. 495 ff.) einen anderen Prioritätszeitpunkt. Die dort streitgegenständliche international registrierte Marke IR 867/2017-8 „Black Friday“, deren Schutzerstreckung auf Österreich wegen mangelnder Unterscheidungskraft versagt worden ist, weist den Zeitrang 13. Januar 2017 auf. Dementsprechend war für die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien das – wie aufzuzeigen wird, bis dahin stark veränderte – Verkehrsverständnis im Januar 2017 maßgeblich. Die Sachverhalte sind daher nicht vergleichbar. 86 4.2. Die von den Antragstellern eingereichten Belege, insbesondere 87 - Berichte und Pressemitteilungen über Verkehrsumfragen zu „Black Friday“ (siehe hierzu 4.3.)- Belege für in Deutschland durchgeführte „Black Friday“-Rabattaktionen (4.4.)- (Online-)Presseberichte über den „Black Friday“ in den USA und/oder in Deutschland (4.5.)- E-Mail-Verkehr u.a. zwischen dem Antragsteller zu 11 als Betreiber der Plattform „www.black-friday.de“ sowie Kunden bzw. Affiliate-Netzwerkern (4.6.) 88 lassen, auch in ihrer Gesamtbetrachtung, nicht den zuverlässigen Schluss zu, dass „Black Friday“ vom inländischen Durchschnittsverbraucher schon im Anmeldezeitpunkt als Schlagwort für eine Rabattaktion verstanden wurde. Das Gesamtbild (4.7.), das sich nach Würdigung aller Belege und Indizien ergibt, spricht vielmehr dafür, dass diese Bezeichnung im Anmeldezeitpunkt lediglich sehr geringen Teilen des Verkehrs bekannt war und es erst in den Folgejahren zu einer sukzessiven und sodann sprunghaften Steigerung der Bekanntheit des Begriffs „Black Friday“ als Hinweis auf eine Rabattaktion kam. Jedenfalls ist das Gegenteil nicht erwiesen, was zu Lasten der Antragsteller geht, die insoweit die Feststellungslast tragen. 89 4.3. Die vorgelegten Berichte über Verkehrsumfragen zu dem inländischen Verständnis von „Black Friday“ beziehen sich allesamt auf Zeiträume nach dem Anmeldezeitpunkt; einen zuverlässigen Rückschluss auf das Verkehrsverständnis im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung lassen sie nicht zu.4.3.1. Die Beteiligten haben folgende Berichte über Verkehrsumfragen vorgelegt:
  3. a)Die Antragsgegnerin beruft sich auf eine FORSA-Umfrage aus dem Jahr 2015, welche nach einem Bericht auf „Presseportal.de“ im Auftrag von „sparwelt.de“ durchgeführt wurde und nach deren Ergebnissen im Jahr 2015 lediglich 4% der Deutschen der Begriff „Black Friday“ im Sinne eines Rabattaktionstages bekannt gewesen sei. 90 Nachdem die Markenabteilung diese FORSA-Umfrage im angefochtenen Beschluss u.a. wegen mangelnden Angaben zur Methodik und vermeintlicher innerer Widersprüche unberücksichtigt gelassen hatte, hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 30. Mai 2019 nach Anfrage bei der S… GmbH (als Auftraggeberin der FORSA-Umfrage) den Kreis der Befragten, das Auswahlverfahren, die Auswahlgrundlage, Methodik und Gewichtung der FORSA-Umfrage näher mitgeteilt („1003 deutschsprachige Personen ab 14 Jahren in Privathaushalten in Deutschland; systematische Zufallsauswahl; ADM-Telefonstichprobe 2014; computergestützte Telefoninterviews anhand eines strukturierten Fragebogens; Gewichtung der Personenstichprobe nach Region, Geschlecht, Alter und Bildung, bei folgender Verteilung: Männer 49%, Frauen 51%; 14 bis 29 Jahre: 20%; 30 bis 49 Jahre: 28%; mit Hochschulabschluss/Abitur: 27% von allen Befragten“). Ferner hat sie gestellten Fragen in ihrer Reihenfolge wie folgt mitgeteilt: 91 1. Was verbinden Sie spontan mit dem Begriff „Black Friday“? Wenn Sie diesen Begriff noch nie gehört haben, sagen Sie mir das bitte auch. 92 2. Der „Black Friday“ ist in den USA traditionell der Auftakt des Weihnachtsgeschäfts. Auch in Deutschland wird dieser Tag seit Jahren immer populärer. Vor allem Onlinehändler werben an diesem Tag mit besonders günstigen Angeboten und hohen Rabatten. Planen Sie, diese Angebote zu nutzen und etwas zu kaufen, planen Sie das vielleicht oder planen Sie das nicht? 93 3. Und wie viel planen Sie am Black Friday auszugeben? Bis zu 25 Euro, 25 bis 30 Euro, 50 bis 75 Euro, 75 bis 100 Euro, 100 Euro bis 150 Euro oder mehr als 150 Euro (Filter: WENN KAUF GEPLANT (JA ODER VIELLEICHT?). 94 Hiervon ausgehend bestehe, so die Antragsgegnerin, der von der Markenabteilung angenommene Widerspruch zwischen den Umfrageergebnissen zu den Fragen 1) und 2) (wonach einerseits nur 4% der befragten Deutschen mit „Black Friday“ den Aktionstag verbinden würden, während andererseits 5% die Aktionsangebote nutzen wollten und 12% unentschlossen seien) nicht. Die Umfrage sei in jeder Hinsicht verwertbar und belege, dass noch im Jahr 2015 „Black Friday“ 96% der Deutschen nicht im Sinne eines Rabattaktionstages bekannt gewesen sei. 95
  4. b)Die Antragstellerin zu 3 hat im Löschungsverfahren S 255/16 ausgeführt, nach einer Umfrage des Portals „Retail Me Not“ unter 1.010 deutschen Verbrauchern hätten 66% der Befragten angegeben, die Verkaufsaktionen unter dem Begriff „Black Friday“ zu kennen. Zum Beleg vorgelegt wurde eine „Weihnachtsumfrage 2016 – RETAIL ME NOT“ (www.retailmenot.de/studien/weihnachten-2016), in der auf Seite 2 ausgeführt wird: Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 96
  5. c)Die Antragstellerin zu 3 hat im Löschungsverfahren S 255/16 ferner vorgetragen, in einer Online-Umfrage der Marketing-Plattform „Rocket Fuel“ aus dem Jahr 2015 hätten 76% der Befragten in Deutschland angegeben, schon einmal von dem Begriff „Black Friday“ im Zusammenhang mit besonderen Verkaufsaktionen gehört zu haben. Hierzu vorgelegt wurde ein Artikel des Online-Magazins „e-commerce-news.de“ vom 18. November 2015 mit dem Titel „Black Friday / Cyber Monday: Deutsche Verbraucher häufig lange unentschlossen“ (Anlage Ast 9 im Löschungsverfahren S 255/16), in dem es u.a. heißt: Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 97
  6. d)Die Antragstellerin zu 2 hat im Beschwerdeverfahren auf einen Artikel aus „www.handelsblatt.com“ vom 8. November 2017 über eine von „Statista“ im Auftrag der Website „mydealz.de“ durchgeführte Umfrage Bezug genommen. In dieser Online-Veröffentlichung (https://www.handelsblatt.com/unternehmen/handel-konsumgueter/handel-der-black-friday-verdraengt-das-christkind/20551530.html, vgl. Anlage 2 zum Schriftsatz vom 25. Juli 2019) heißt es u. a.: 98 „Düsseldorf Noch vor wenigen Jahren dachten viele Deutsche bei der Bezeichnung „Black Friday“ eher an einen Börsencrash. Dass dieser Tag der umsatzstärkste im amerikanischen Einzelhandel ist, war den meisten Kunden hierzulande unbekannt. Doch das hat sich dramatisch geändert. Nach einer repräsentativen Umfrage von Statista im Auftrag der Schnäppchenseite mydealz kennen bereits 89 Prozent der Befragten dieses Shoppingevent. Und fast zwei Drittel der Umfrageteilnehmer wollen diesen Tag für besondere Einkäufe nutzen.Traditionell fällt der Black Friday auf den Tag nach dem amerikanischen Feiertag Thanksgiving, in diesem Jahr ist das der 24. November. Da haben viele Amerikaner einen Brückentag und stürzen sich mit der Familie in die Geschäfte. Zahlreiche Händler versuchen mit hohen Rabatten und Marketingaktionen diesen Boom auf Deutschland zu übertragen. Ganz vorne dabei sind die Elektronikhändler. So hat Saturn beispielsweise auch in diesem Jahr eine ganze „Black Week“ ausgerufen.“ 99 Ergänzend hat die Antragstellerin zu 2 Hinweise zur Methodik dieser Untersuchung (unter Hinweis auf www.pressportal.de/pm/111715/4120440, vgl. GA Bl. 710) wie folgt mitgeteilt: 100 „** Hinweis zur Methodik: Die oben genannten Zahlen sind Ergebnisse von Umfragen, die das Marktforschungsunternehmen Statista und das Verbraucherforum mydealz.de Ende September 2017 beziehungsweise Mitte Oktober 2018 durchgeführt haben. 6.000 beziehungsweise 5.000 Konsumenten wurden von Statista und mydealz nach ihrem Einkaufsverhalten am Cyber Weekend und Black Friday befragt. Statista arbeitete hierbei mit online-repräsentativen Bevölkerungsstichproben, die mittels fester Quoten bezüglich des Geschlechts, Alters und der Region gebildet wurden.“ 101
  7. e)Während die 2017 von „Statista“ durchgeführte Umfrage zu einem Bekanntheitsgrad von „Black Friday“ von 89% gelange, sei eine weitere Studie aus 2017 von „S1… Partners“ zum praktisch identischen Ergebnis einer Bekanntheit von „rund 90%“ gekommen. In dem vorgelegten (unter „http://www.simon-kucher.com/de/about/media-center/black-friday-beliebter-pflichttermin-fuer-handel-und-konsumenten“ abrufbaren) Artikel vom 23. November 2017 heißt es unter der Überschrift „Black Friday: beliebter Pflichttermin für Handel und Konsumenten“ u.a. (vgl. GA Bl. 711): 102 „Black Friday und Cyber Monday gehören zu den umsatzstärksten Tagen im Jahr. Eine aktuelle Studie beschreibt das Einkaufsverhalten der Konsumenten an den Schnäppchentagen – und zeigt, dass Einzelhändler oft unnötig hohe Rabatte vergeben. 103 In Deutschland etablieren sich die bei Rabattjägern beliebten Schnäppchentage immer mehr: Rund 90 Prozent kennen den Black Friday und den Cyber Monday. Über ein Drittel erwartet an diesen Tagen die besten Schnäppchen im Jahr – im Vergleich zu lediglich acht Prozent, die vor Weihnachten von den günstigsten Preisen ausgehen. Die Hälfte der Konsumenten plant bereits Einkäufe an den beiden Tagen ein; im Fokus stehen vorwiegend Mode- und Elektronikartikel. Das sind einige der Ergebnisse der aktuellen Studie* „Black Friday / Cyber Monday 2017“ der globalen Strategie- und Marketingberatung S1… & Partners.“ 104 (…) 105 *Über die Studie: Die Studie „Black Friday / Cyber Monday 2017“ wurde im Auftrag von S1… & Partners im November 2017 in Deutschland 106 durchgeführt. Dabei wurden 1.000 Konsumenten repräsentativ nach Alter (18-64 Jahre) und Geschlecht mittels einer Onlinebefragung zu ihrem Kaufverhalten am Black Friday und Cyber Monday befragt.“ 107 Die Ergebnisse der beiden vorgenannten Umfragen würden, so die Antragstellerin zu 2, auch gegen die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene FORSA-Umfrage aus dem Jahr 2015 sprechen, da eine Zunahme der Bekanntheit von 4% auf 89 bzw. 90% in der Zeit von 2015 bis 2017 lebensfremd sei. 108
  8. f)Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 16. September 2019 als Anlage BF 20 (= GA Bl. 1737 ff.) eine weitere Umfrage von „Statista“ aus dem September 2016 eingeführt: Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 109 Demnach sei der Begriff „Black Friday“ im September 2016 immerhin noch 56% (und damit mehr als der Hälfe der Deutschen) als Aktionstag gänzlich unbekannt gewesen. 110 4.3.2. Die Beteiligten haben wechselseitig Einwendungen gegen die jeweils von der Gegenseite eingeführten Verbraucherbefragungen und deren Verwertbarkeit erhoben. 111
  9. a)So ziehen die Antragsteller die Ergebnisse der FORSA-Umfrage aus dem Jahr 2015 weiterhin, auch nach Nachreichung der zugrundeliegenden Fragstellungen im Beschwerdeverfahren, in Zweifel, wobei u.a. vorgebracht wird, das Auswahlkriterium „Region“ sei nicht näher spezifiziert worden und es sei unklar, warum die Umfrage aus 2015 auf einer „ADM-Telefonstichprobe 2014“ beruhe. Diese Einwendungen sowie die Frage der Verwertbarkeit der FORSA-Umfrage können im Ergebnis dahinstehen, da es auf die FORSA-Umfrage nicht entscheidungserheblich ankommt. Selbst wenn man die Ergebnisse der FORSA-Umfrage 2015 im Rahmen der Prüfung des Löschungsgrundes nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (zugunsten der Antragsteller) ausblendet, kann die vergangenheitsbezogene Feststellung des Löschungsgrundes mangelnder Unterscheidungskraft nicht getroffen werden. Umgekehrt steht die FORSA-Umfrage der Bejahung des Löschungsgrundes nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für bestimmte Dienstleistungen unter dem Gesichtspunkt eines künftigen Freihaltebedürfnisses nicht entgegen, auch wenn man ihre Ergebnisse (zugunsten der Antragsgegnerin) unterstellt. 112
  10. b)Die Antragsgegnerin hat ihrerseits Einwendungen gegen die von den Antragstellern eingeführten Umfrageergebnisse erhoben, die in der Sache auch durchgreifen und einer Verwertbarkeit entgegenstehen: 113
  11. aa)Zu der im Löschungsverfahren S 255/16 von der Antragstellerin zu 3 eingeführten, von „Rocket Fuel“ bekannt gegebenen Umfrage (Anlage AST 9) rügt die Antragsgegnerin mit Recht, dass das berichtete Umfrageergebnis schon nicht zwischen den Begriffen „Black Friday“ und „Cyber Monday“ differenziert, was bereits zuverlässige Rückschlüsse für das Jahr 2015 (und erst recht für den Anmeldezeitpunkt) ausschließt. So ergibt sich aus dieser Umfrage lediglich, dass 76% der Befragten entweder von dem Begriff „Cyber Monday“ oder dem Begriff „Black Friday“ und entsprechenden Aktionen gehört haben; wie viel Prozent hiervon tatsächlich alleine auf den Begriff „Black Friday“ entfallen, bleibt dagegen offen. Derselbe Einwand einer Vermengung der Begrifflichkeiten trifft im Übrigen auch für die „Weihnachtsumfrage 2016 – Retail Me Not“ (wo durchweg nach „Black Friday und Cyber-Monday“ gefragt wird, vgl. Bl. 75 der Amtsakte S 255/16) sowie für den Bericht über die Studie von „S1… & Partners“ aus dem November 2017 zu („Rund 90 Prozent kennen den Black Friday und den Cyber Monday“). 114 Gerade in Bezug auf die Studie 2015 im Auftrag von „Rocket Fuel“ ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Cyber Monday“ von dem US-Unternehmen Amazon nachweislich früher auf dem deutschen Markt beworben wurde als Rabattaktionen unter dem Schlagwort „Black Friday“, die Amazon erstmals 2015 einführte (vgl. hierzu unten 4.4.2.a)). Es kann daher nicht nur nicht ausgeschlossen werden, sondern liegt sogar nahe, dass der Begriff „Black Friday“ im Jahr 2015 dem inländischen Verkehr weit weniger bekannt war als die Wortkombination „Cyber Monday“. Bei dieser Sachlage stünde der Gesamtwert von 76% für „Cyber Monday“ oder „Black Friday“ selbst zu dem sehr geringen Wert der FORSA-Umfrage 2015 (4% Bekanntheit von „Black Friday“ als Aktionstag) nicht in Widerspruch. 115
  12. bb)Die Antragsgegnerin hat zudem im Löschungsverfahren S 255/16 die ordnungsgemäße Durchführung, Repräsentativität und die Richtigkeit der Ergebnisse der dort von der Antragstellerin zu 3 eingereichten Umfragen bestritten. Ferner hat sie im Beschwerdeverfahren die Richtigkeit der Ergebnisse der von der Antragstellerin zu 2 in Bezug genommenen Verbraucherbefragungen in Zweifel gezogen. So sei hinsichtlich der vermeintlichen, in „www.handelsblatt.com“ vom 8. November 2017 lediglich erwähnten Umfrage (von „Statista“ im Auftrag von „mydealz.de“) die bei der Erhebung verwendete Fragestellung gänzlich unbekannt; ferner bleibe der Bezugszeitraum unklar, da es in den Hintergründen zu der Umfrage ausdrücklich heiße, die Umfragen seien „Ende September 2017 beziehungsweise Mitte Oktober 2018 durchgeführt“ worden. Für die von „S1… & Partners“ im Jahr 2017 beauftragte Umfrage sei bereits unklar, wer diese Studie überhaupt durchgeführt habe, im Übrigen seien auch insoweit die der Umfrage zugrundeliegenden Fragestellungen nicht offengelegt worden. 116
  13. cc)Zutreffend ist, dass die Verwertbarkeit von demoskopischen Meinungsumfragen für die Frage des Verkehrsverständnisses die Offenlegung der zugrundeliegenden Fragestellungen erfordert. Denn eventuell methodisch mangelhafte (z.B. suggestive) Fragestellungen lassen sich in der Regel auch nachträglich nicht mehr korrigieren (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 8 Rn. 720 ff.; Büscher in: Büscher/ Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl, § 78 MarkenG Rn. 5; BGH GRUR 2016, 1167, Nr. 43 – Sparkassen-Rot) und führen dazu, dass hierauf beruhende Verkehrsumfragen von vorneherein nicht geeignet sind, die Richtigkeit der ausgewiesenen Ergebnisse und damit ein bestimmtes Verkehrsverständnis zu belegen (vgl. BGH GRUR 2016, 1167, Nr. 43 ff. – Sparkassen-Rot). Die Antragsteller hätten daher auf die jeweiligen Rügen der Antragsgegnerin jedenfalls die den in Bezug genommenen Verkehrsumfragen zugrundeliegenden Fragestellungen offenlegen müssen, um eine Prüfung der methodischen Ordnungsmäßigkeit und der Verwertbarkeit zu ermöglichen. 117
  14. c)Letztlich können die Einwendungen der Antragsgegnerin gegen die Verwertbarkeit der von den Antragstellern vorgelegten Umfragen aber dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man die von den Antragstellern vorgetragenen statistischen Daten als richtig unterstellt und zudem noch die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Forsa-Umfrage 2015 ausblendet, wäre der Nachweis für ein bestimmtes Verkehrsverständnis von „Black Friday“ im Anmeldezeitpunkt nicht geführt. 118 Die von den Antragstellern vorgetragenen Zahlen, im Einzelnen: 119 - 2015: 76% der Befragten (bezogen auf „Black Friday“ oder „Cyber Monday“) 120 - 2016: 66% (“Black Friday” und “Cyber Monday”) 121 - September 2017 122 (oder auch Oktober 2018): 89% 123 - 2017: 90% (“Black Friday” und “Cyber Monday”) 124 beziehen sich allesamt nicht auf den Anmeldezeitpunkt, sondern datieren erheblich - mindestens zwei Jahre bis zu vier bzw. fünf Jahre - danach. 125 Die genannten statistischen Daten, selbst wenn man ihre Richtigkeit unterstellt, lassen auch keine zuverlässigen Schlüsse auf das Verkehrsverständnis im Anmeldezeitpunkt zu. Denn die vorgetragenen Bekanntheitswerte für die Jahre 2015 bis 2018 lassen sich, wie die Antragsgegnerin mit Recht vorträgt, zwanglos und naheliegend dadurch erklären, dass die Bekanntheit der Bezeichnung „Black Friday“ im inländischen Verkehr in den Jahren nach dem Anmeldezeitpunkt aufgrund verstärkter Werbemaßnahmen (etwa des Antragstellers zu 11 auf der Internetseite „www.black-friday.de“, der Lizenznehmerin der Markeninhaberin, aber auch durch das US-Unternehmen Amazon ab dem Jahr 2015) kontinuierlich zunahm und sodann eine rasante Steigerung erfuhr. 126
  15. d)Für letztere Annahme – einer erheblichen Steigerung der Bekanntheit von „Black Friday“ als Schlagwort im inländischen Verkehr erst nach dem Anmeldezeitpunkt – spricht auch die Gesamtschau der weiteren zu den Akten gereichten statistischen Belege und Auswertungen zur Verwendung von „Black Friday“ im inländischen Verkehr. 127 Die Antragsteller selbst haben u.a. eine „Google Trends“-Abfrage zum Begriff „Black Friday“ in Deutschland 2004 bis 2016 vorgelegt. „Google Trends“ gibt Informationen darüber, welche Suchbegriffe von Nutzern der Suchmaschine Google wie oft eingegeben wurden, wobei die Ergebnisse in Relation zum totalen Suchaufkommen gesetzt sind. Die von der Antragstellerin zu 6 vorgelegte Abfrage ergibt folgendes Bild (vgl. Bl. 5 des Schriftsatzes vom 16. November 2016 im Amtsverfahren S 237/16): Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 128 Die Antragstellerin zu 6 hat hierzu dargelegt, dass im November 2012 „bereits“ ein Niveau von 14% des November 2015 erreicht worden sei, was aber weniger als 1/7 des 2015-er Werts entspricht. 129 Eine aktualisierte „Google Trends“-Abfrage (zum Begriff „Black Friday“ in Deutschland 2004 bis 13.09.2019), die die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren als Anlage BF 21 (= GA Bl. 1740) vorgelegt hat, verdeutlicht die weitere Entwicklung ab 2017: Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 130 Damit indizieren die vorgelegten „Google Trends“-Auswertungen, dass bis zum Anmeldezeitpunkt das Interesse an „Black Friday“ noch relativ gering war, jedenfalls waren die Suchabfragen bei Google (in Relation zum Suchaufkommen insgesamt) auch noch im Jahr 2013 sehr gering. Zu einer merklichen und dann deutlichen Steigerung kam es erst in den Folgejahren. 131 Dieses von „Google Trends“ vermittelte Bild eines noch relativ geringen Interesses an „Black Friday“ vor dem Anmeldezeitpunkt stimmt auch mit der von der Antragstellerin zu 4 vorgelegten Auswertung „BLACK-FRIDAY.DE – Mediadaten“ überein (vgl. Bl. 27 Rückseite der Amtsakte S 244/16): Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 132 Zur Erläuterung dieser Zahlen heißt es a.a.O.: 133 „Nach unserem Start im Jahr 2012 hat sich die Anzahl der Besucher nahezu jedes Jahr verdoppelt. Im November 2015 besuchten fast 1 Millionen Unique User unser Portal und informierten sich über den Black Friday und die stattfindenden Aktionen (….).“ 134 Auf der von dem Antragsteller zu 11 betriebenen Website „black-friday.de“ war seit 2012 immerhin ein Großteil der damals existierenden (und auch von der Markenabteilung im angefochtenen Beschluss aufgezählten) Rabattaktionen gebündelt (vgl. hierzu ausführlich 4.4.4.b)). 135 Wenn das Portal im Jahr 2012 lediglich von 65.000 unterschiedlichen Internet-Nutzern („65.000 Unique Users“) besucht wurde, ist festzustellen, dass es sich um eine relativ geringe Zahl handelte (im Vergleich zu den inländischen Verbrauchern insgesamt, aber auch im Vergleich zu den speziell an Elektronikwaren interessierten Verbraucherkreisen). Zu einer deutlichen Steigerung der User-Zahlen kam es erst in den Folgejahren, also nach dem Anmeldezeitpunkt (2013: Steigerung um 269% auf 240.000 User; 2014: 450.000 User). Für das Jahr 2015 weist die Auswertung der Media-Daten bereits 970.000 unterschiedliche Nutzer (Unique Users) und damit knapp viermal so viel wie in 2013 (240.000) sowie knapp 15-mal so viel aus wie noch im Jahr 2012. 136 Sowohl die „Google Trends“-Abfrage als auch die Mediadaten-Auswertung des Portals „www.black-friday.de“ zeigen demnach übereinstimmend, dass die Wortkombination „Black Friday“ im Anmeldezeitpunkt nur auf geringes Interesse stieß, was darauf schließen lässt, dass dieser Begriff nur einem geringen Teil des inländischen Verkehrs als Schlagwort für eine Rabattaktion bekannt war, und es erst in den Jahren nach der Anmeldung zu einer erheblichen Steigerung des Verbraucherinteresses und damit einhergehend der Bekanntheit des Begriffs kam. 137
  16. e)Zusammenfassend vermögen die von den Antragstellern vorgetragenen Verkehrsumfragen und statistischen Daten, selbst wenn man ihre Richtigkeit unterstellt, nicht zu belegen, dass der Begriff „Black Friday“ relevanten Teilen des Verkehrs schon im Anmeldezeitpunkt als Schlagwort für eine Rabattaktion bekannt war.
  17. f)Die von der Antragstellerin zu 3 (mit Beschwerdeerwiderung vom 25. Juli 2019 = GA Bl. 1012) angeregte Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, „wie der maßgebliche Verkehr den Begriff „Black Friday“ in der Zeit seit Anmeldung bis heute versteht“, kam nicht in Betracht. Der maßgebliche Anmeldezeitpunkt lag im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung knapp sechs Jahre zurück. Dabei ist davon auszugehen, dass ein größerer Zeitraum zwischen Anmeldetag und Zeitpunkt der Erstattung eines demoskopischen Gutachtens es in der Regel ausschließt, das Gutachtenergebnis auf den Anmeldetag zurück zu beziehen (vgl. BGH GRUR 2015, 581, Nr. 60 – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2009, 766, Nr. 40 – Stofffähnchen I). Jedenfalls in Warenbereichen, in denen der zwischen Anmeldung und Gutachtenerstellung liegende Zeitraum zu einer Änderung des Marktes und der Produkte und damit zur Benutzungslage des in Streit stehenden Zeichens führen kann, kommt eine Rückbeziehung über längere Zeit nicht in Betracht. (BGH GRUR 2015, 581, Nr. 60 – Langenscheidt-Gelb).So liegt der Fall auch hier. Wie bereits die von den Beteiligten selbst vorgelegten Daten zeigen (s. aber auch unten 4.7.), hat sich das Begriffsverständnis des Verkehrs von „Black Friday“ in relativ kurzer Zeit grundlegend verändert. Dieser Bedeutungswandel schließt es aus, etwaige Erkenntnisse aus einer im Jahr 2019/2020 durchgeführten demoskopischen Erhebung auf den Anmeldezeitpunkt 2013 zurück zu beziehen. Der Beweisanregung war daher nicht nachzugehen.4.4. Auch die von den Antragstellern vorgelegten Belege für von einzelnen Unternehmen unter dem Schlagwort „Black Friday“ durchgeführte Rabattaktionen lassen nicht den zuverlässigen Schluss zu, dass der Durchschnittsverbraucher das Markenzeichen bereits im Anmeldezeitpunkt lediglich im Sinne eines Schlagworts für eine Rabattaktion ohne herkunftsindividualisierenden Bezug verstanden hat. 138 4.4.1. Die Antragsteller haben für den Zeitraum bis zum Anmeldetag zwar Nachweise für einzelne in Deutschland durchgeführte Rabatt- und Werbeaktionen unter dem Schlagwort „Black Friday“ vorgelegt. Dies reicht aber nicht aus. Die vergangenheitsbezogene Feststellung mangelnder Unterscheidungskraft erfordert, dass die durchgeführten Rabatt- und Werbeaktionen jedenfalls in ihrer Gesamtheit geeignet waren, das Verkehrsverständnis im Anmeldezeitpunkt maßgeblich im Sinne eines Werbe- oder Aktionsschlagworts zu prägen. Dies setzt zum einen voraus, dass es sich um Werbekampagnen und/oder Rabattaktionen von entsprechendem Umfang und hinreichender Reichweite handelte, die auch von relevanten Teilen des angesprochenen Verkehrs zur Kenntnis genommen werden konnten. Zum anderen müssen die entsprechenden Kampagnen – anders, als die Markenabteilung in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat – unter ausdrücklicher Verwendung des Begriffs „Black Friday“ durchgeführt worden sein, denn nur dann konnte der Verkehr überhaupt von dem Begriff Kenntnis nehmen und ihn als Schlagwort für eine Rabattaktion verstehen. Schließlich muss der jeweilige Waren- und Dienstleistungszusammenhang nachvollziehbar sein. Denn nur wenn klar ist, welche konkreten Waren und Dienstleistungen Gegenstand der jeweiligen „Black Friday“-Kampagnen waren, können Feststellungen zum Verständnis des im jeweiligen Waren- und Dienstleistungszusammenhang angesprochenen Verkehrs getroffen werden. 139 Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann, auch bei einer Gesamtwürdigung aller eingereichten Belege, für die Zeit bis zum Anmeldetag nicht festgestellt werden. Im Einzelnen: 140 4.4.2. Soweit in einer Reihe von Online-Presseartikeln (wie auch im Vortrag einiger Antragsteller) immer wieder anklingt, das US-Unternehmen Apple habe den „Black Friday“ bereits 2006 in Deutschland eingeführt und auch Amazon habe den Begriff frühzeitig in Deutschland verwendet, ist vorab klarzustellen, dass Rabattaktionen dieser US-Unternehmen in Deutschland unter ausdrücklicher Verwendung des Schlagworts „Black Friday“ für den Zeitraum bis zum Anmeldezeitpunkt nicht nachgewiesen sind. 141
  18. a)Die Antragsgegnerin hat schon im patentamtlichen Löschungsverfahren eine Pressemitteilung von Amazon vom 13. November 2015 zu den Akten gereicht, in der es ausdrücklich heißt (vgl. etwa die Anlage AG 5, Bl. 243 der Amtsakte S 230/16): 142 „Cyber Monday Woche auf Amazon.de mit über 10.000 Blitzangeboten – zum ersten Mal mit Black Friday. Vom 23. bis 30. November bietet Amazon auf www.amazon.de/angebote über 10.000 Blitzangebote und Angebote des Tages mit bis zu 50 Prozent Rabatt. Premiere des Black Friday am 27. November auf Amazon.de“. (Hervorhebung d.d. Senat). 143 Demnach führte das US-Unternehmen Amazon Online-Rabattaktionen unter dem Schlagwort „Black Friday“ in Deutschland (auf „www.amazon.de“) erstmals 2015, mithin über zwei Jahre nach dem Anmeldezeitpunkt ein. 144
  19. b)Auch für das US-Unternehmen Apple sind (im Unterschied zu einzelnen Vertragshändlern von Apple, siehe hierzu 4.4.4.c)) – keine vor dem Anmeldezeitpunkt im Inland durchgeführten Rabattaktionen unter ausdrücklicher Verwendung des Schlagwortes „Black Friday“ nachgewiesen. 145 Die Markeninhaberin hat in den Amtsverfahren Werbeanzeigen von Apple zu „Rabatten am vierten Freitag im November“ zu den Akten gereicht (vgl. etwa die Anlage AG 6 zum Schriftsatz vom 16. November 2017 in S 230/16), in denen das Schlagwort „Black Friday“ nicht erwähnt wird. Vielmehr wirbt die Firma Apple hier, in den Jahren 2009 bis 2012, unter verschiedenen Slogans und Überschriften („Endlich Freitag. Besonders diesen Freitag“, 27. November 2009; „Freitag ist Geschenke-kauf-Tag“, 26. November 2010; „Nur am Freitag. Der Tag, an dem Wünsche wahr werden“, 25. November 2011“) für ein „einmaliges eintägiges Apple Shopping Event“ (so auch ausdrücklich die weitere Werbeanzeige vom 12. November 2012). Die von der Markeninhaberin vorlegten Unterlagen legen es somit nahe, dass die US-Firma Apple selbst das Schlagwort „Black Friday“ vor dem Anmeldezeitpunkt im Inland nicht verwendet hat. Jedenfalls ist der Nachweis für eine solche Verwendung durch die Firma Apple selbst nicht geführt.Nicht zu Gunsten einer solchen Feststellung verwertbar ist der von mehreren Antragstellern vorgelegte Wikipedia-Eintrag zum Stichwort „Black Friday“ (vgl. etwa die Anlage AST 1 in S 255/16, Bl. 32 der Amtsakte). Die Markeninhaberin hat nachgewiesen, dass zentrale Aussagen dieses Beitrags in seiner ursprünglichen Fassung (bis zum Änderungsdatum 10. November 2017) nicht durch die angegebenen Fundstellen gedeckt waren. Konkret in Bezug auf die Textpassage 146 „Die erste Black-Friday-Verkaufsaktion wurde im Jahr 2006 von Apple durchgeführt [5]. In den Folgejahren nahm eine steigende Anzahl deutscher Händler das Datum zum Anlass für spezielle Angebote und Aktionen mit eintägigen Sonderrabatten [6].“ 147 hat die Antragsgegnerin nachgewiesen, dass die angegebenen Quellen ([5], abrufbar unter http://www.archiv-mac-essemtials.de/index.php/mac/article/18404/, und [6], Artikel auf www.netzwelt.
  20. de)den Wikipedia-Beitrag nicht stützen und nicht belegen, dass die Firma Apple selbst bereits seit dem Jahr 2006 in Deutschland eine Verkaufsaktion unter dem Schlagwort „Black Friday“ durchgeführt hätte (vgl. z.B. Anlagenkonvolut AG 7 in S 225/16 unter Vorlage der Quellen). Zwischenzeitlich wurde die betreffende Passage aus dem Wikipedia-Eintrag entfernt (vgl. u.a. Anlage AG 6 in S 225/16, Screenshot vom 7. November 2017). Dem Wikipedia-Eintrag kann daher für die Frage des Verkehrsverständnisses im Anmeldezeitpunkt Oktober 2013 keine Indizwirkung beigemessen werden. 148 Hinsichtlich der vorgelegten Online-Presseartikel, in denen die Firma Apple wiederholt im Zusammenhang mit dem Schlagwort „Black Friday“ Erwähnung findet, kann, soweit sie sich überhaupt auf Deutschland beziehen, nicht nur nicht ausgeschlossen werden, sondern liegt es - unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belege - nahe, dass diese Berichterstattung entweder auf einer Übernahme des fehlerhaften ursprünglichen Wikipedia-Eintrags beruht oder aber der Sache nach Online-Rabattaktionen einzelner Apple-Vertragshändler gemeint sind (bzw. die Aktionen solcher Vertragshändler mit der Firma Apple selbst „vermengt“ werden). Es fehlt somit in der Gesamtschau an einem Nachweis dafür, dass das US-Unternehmen Apple selbst die Bezeichnung „Black Friday“ in der Zeit bis zum Anmeldetag als Schlagwort für eine Rabattaktion verwendet hat. 149 4.4.3. Für das Einzelhandelsunternehmens LIDL haben die Antragsteller zwar belegt, dass dieses Unternehmen im Jahr 2012 eine „Black-Friday“-Rabattaktion beworben hat. Jedoch ist weder ersichtlich, welche Reichweite diese Kampagne hatte, noch ist nachvollziehbar, auf welche konkreten Waren sie sich bezog. 150 Zwar wäre das Einzelhandelsunternehmen LIDL aufgrund seiner hohen Präsenz in ganz Deutschland sicherlich in der Lage, eine „Black Friday“-Kampagne mit großer Reichweite zu führen und entsprechend große Teile des Verkehrs zu erreichen. Im vorliegenden Fall belegen die vorgelegten Unterlagen dies aber nicht. Die Antragsteller haben als Belege vorgelegt: 151 1. eine bei Facebook eingestellte Anzeige vom 22. November 2012, „Heute ist BLACK FRIDAY in unserem Online Shop!“ (vgl. u.a. Bl. 155 d. Amtsakte S 16/17); 152 2. einen per Wayback-Maschine ermittelten Ausdruck der Website des LIDL-Online-Shops vom 23. November 2012 „www.lidl.de“, der unter „Aktuelle Angebote“ in einem Untermenü „Black Friday“ anzeigt. 153 Hinsichtlich der in Facebook eingestellten Werbung für den „Black Friday“ im LIDL-Onlineshop fehlt an es an jeglichen Anhaltspunkten, wie viele Verbraucher hiervon Kenntnis genommen haben (552 vermerkte Likes [„Gefällt mir“], vgl. 155 d. Amtsakte S 16/17, sprechen allerdings für eine geringe Verbreitung). 154 Auf dem vorgelegten Auszug von der Homepage des LIDL-Onlineshops ist die „Black Friday“-Rabattaktion schon nicht besonders werblich hervorgehoben. Vielmehr findet man sie lediglich in einem untergeordneten Untermenü („www.lidl.de> Aktuelle Angebote> Black Friday“), hier zudem an letzter Stelle der „Aktuellen Angebote“. Dies begründet erhebliche Zweifel daran, dass die LIDL „Black Friday“-Aktion 2012 von relevanten Verkehrskreisen zur Kenntnis genommen wurde; jedenfalls lässt sich in Ermangelung von Anhaltspunkten nicht zuverlässig auf eine bestimmte, das Verkehrsverständnis beeinflussende Reichweite der Online-Kampagne schließen. 155 Überdies bleibt in Ermangelung entsprechender Nachweise offen, welche konkreten Waren LIDL 2012 unter dem Schlagwort „Black Friday“ beworben hat. Hierzu konnten die Antragsteller auch in der mündlichen Verhandlung keine Angaben machen. 156 4.4.4. Soweit die Antragsteller im Löschungs- und Beschwerdeverfahren schließlich weitere Belege für von einzelnen Unternehmen vor dem Anmeldezeitpunkt durchgeführte „Black Friday“-Rabattaktionen vorgelegt haben, lässt sich, wie die Antragsgegnerin im Ergebnis zutreffend rügt, hinsichtlich keiner dieser Aktionen feststellen, dass sie relevante Teile des Verkehrs erreicht haben: 157
  21. a)Die Markenabteilung hat sich mit der Frage, welche Teile des angesprochenen Verkehrs von den in Bezug genommenen „Black Friday“-Kampagnen erreicht werden konnten, nicht auseinandergesetzt. Soweit sie sich in dem angefochtenen Beschluss auf Kampagnen namentlich benannter Einzelhändler gestützt hat, war die Reichweite dieser Kampagnen entweder nachweislich gering oder aber es bestehen keine Erkenntnisse zu den tatsächlich erreichten Verbraucherkreisen. Das gleiche gilt für die von den Antragstellern darüber hinausgehend im Löschungs- und Beschwerdeverfahren belegten „Black Friday“-Aktionen. 158
  22. aa)Fünf der von der Markenabteilung in Bezug genommenen „Black Friday“-Rabattaktionen entstammen einem Bericht der Online-Veröffentlichung „t3n.de“ aus dem Jahr 2011 (vgl. u.a. Anlage 4 aus S 244/16 sowie Anlage 5 Ast aus S 221/16). Im Einzelnen sind auf der Internetseite „http://t3n.de/news/black-friday-angebote-viel-geld-sparen (...)“ eingestellte „Black Friday“-Aktionen der Apple-Vertragshändler Arktis, Gravis und Cancom, des Onlineshops für Bildungsrabatte „Unimall“ sowie eine Aktion von wpSEO (Plugin zur Suchmaschinenoptimierung) nachgewiesen; eine weitere eingestellte Rabattaktion von Cyberport („Rabatte über Facebook“) war dagegen nicht ausdrücklich unter das Schlagwort „Black Friday“ gestellt. 159 Es handelt sich dabei um Werbeanzeigen, die allesamt auf einer einheitlichen Werbepublikation mit dem Titel „Black Friday Angebote – Hier könnt ihr viel Geld sparen“ gebündelt sind. Die Internetseite „http://t3n.de/news/black-friday-angebote-viel-geld-sparen (...)“ stellt eine Zusammenstellung eines einzelnen Anbieters dar, der eine Linksammlung auf Rabattaktionen gebündelt hat, um Provisionen zu erhalten (vgl. im Einzelnen die Anlage 4 aus S 244/16 unter ausdrücklichem Hinweis auf „Provisionslinks“, Bl. 87 der Amtsakte S 244/16). 160 Anhaltspunkte für die konkrete Reichweite dieses Internetangebots bestehen nicht. Zwar hat die Antragstellerin zu 2 zu der allgemeinen Reichweite der Seite „t3n“ vorgetragen, wonach laut „http://ausweisung.ivw-online.de/index.php“ die Seite „t3n“ im November 2011 insgesamt 805.323 inländische Aufrufe verzeichnet habe („Visits Inland“, vgl. GA Bl. 673). Jedoch wendet die Antragsgegnerin gegenüber den vorgelegten „ivw-online“-Statistiken mit Recht ein, dass hier nicht die Zahl der unterschiedlichen Internetnutzer („Unique Users“) angegeben ist, so dass auch Mehrfachabrufe durch denselben Nutzer erfasst sein können. Die Zahl von insgesamt 805.323 Abrufen relativiert sich des weiteren erheblich, wenn man sie durch 30 Tage im Monat November teilt. Vor allem aber bezieht sich die Auswertung nur allgemein auf die Online-Zeitschrift „t3n“, nicht aber konkret auf das im November 2011 dort auf einer Unterseite (http://t3n.de/news/black-friday-angebote-viel-geld-sparen....) eingestellte „Black Friday“-Angebot. Zuverlässige Rückschlüsse auf die Reichweite dieser konkreten Internetseite und der dort eingestellten „Black Friday“-Rabattaktionen können daher nicht gezogen werden. 161
  23. b)Weitere, ebenso von der Markenabteilung in Bezug genommene „Black Friday“-Rabattaktionen sind der Auflistung für das Jahr 2012 (u.a. aus dem zweiten Teil der Anlage 4 AST aus S 244/16, Bl. 88 ff. dieser Amtsakte) entnommen und stammen aus dem Online-Archiv „www.black-friday.de“ des Antragstellers zu 11. 162 Bei der Internetseite „www.black-friday.de“ handelt es sich um ein „Bündelungs“-Portal mit verlinkten Rabattaktionen. Im Einzelnen haben die Antragsteller für das Jahr 2012 Auszüge der vorgenannten Internetseite mit verlinkten „Black-Friday“-Rabattaktionen der Apple-Vertragshändler (bzw. mit Apple-Produkten handelnden Unternehmen) Euronics, mSTore, Comtech, Arktis, Cancom und Cyberport, der Onlineshops für Bildungsrabatte Unimall und 1edu sowie ferner des Lautsprecherherstellers Teufel vorgelegt (vgl. die Anlage 4 aus 244/16, zweiter Teil, Bl. 88-91 der Amtsakte S 244/16). 163 Für diese im Jahr 2012 und damit noch vor dem Anmeldezeitpunkt auf „www.blackfriday.de“ eingestellten „Black Friday“-Rabattaktionen belegt aber der von den Antragstellern selbst vorgelegte Auszug mit BLACK-FRIDAY.DE-Mediadaten (vgl. hierzu schon ausführlich oben 4.3.2.d)), dass im Jahr 2012 noch keine große Reichweite gegeben war, sondern nur ein sehr kleiner Anteil von Verbrauchern erreicht wurde. Wie dargelegt, wurde die von dem Antragsteller zu 11 betriebene Webseite „www.black-friday.de“ im Jahr 2012 von lediglich 65.000 unterschiedlichen Internet-Nutzern („Unique Users“) besucht, während eine deutliche Steigerung der User-Zahlen erst in den Folgejahren, also nach dem Anmeldezeitpunkt, eintrat. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller zu 11 dargelegt, dass er im Jahr 2012 „klein angefangen“ hat. Selbst die für 2013 genannten 240.

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