(1)Die Waren "Fleisch; Fisch; Geflügel; Wild; Fleischextrakte" der angegriffenen Marke sind zumindest noch entfernt ähnlich zu der Ware "Käse", für welche die Widerspruchsmarke Schutz genießt. Bei allen vorgenannten Waren handelt es sich um Nahrungsmittel (respektive Lebensmittel). Darüber hinaus werden Fleischwaren nicht zuletzt auf Grund des zunehmenden ökologischen Bewusstseins in der Bevölkerung immer mehr durch fleischlose Ersatzprodukte, so auch und gerade durch Käse, ersetzt und stehen mithin in einem Austauschverhältnis. Auch wird Käse oftmals zum Überbacken von Ofengerichten oder zur Zubereitung etwa von Käsesaucen verwendet, die zusammen mit vorgenannten Waren der angegriffenen Marke zu Gerichten kombiniert werden können. Weiterhin wird Käse als besondere Zutat von Fleischgerichten eingesetzt, wie beispielsweise bei Cordon Bleus oder bei Burgern, so dass insoweit von einem Ergänzungsverhältnis auszugehen ist (vgl. auch die entsprechenden Nachweise bei Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen,
- Auflage, Stichwort: "Käse", mittlere Spalte,
- Spiegelstrich). Für die weiterhin von der angegriffenen Marke in Klasse 29 beanspruchten Waren "Fertiggerichte aus Fleisch; zubereitetes Fleisch" gelten entsprechende Erwägungen, zumal sie sowohl Fleisch als auch Käse enthalten können. 34 Als zumindest noch entfernt ähnlich zu der von der Widerspruchsmarke beanspruchten Ware "Käse" erweisen sich die weiteren Waren "Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse" der angegriffenen Marke. Auch bei letztgenannten handelt es sich jeweils um Nahrungsmittel (respektive Lebensmittel), die zusammen mit Käse angeboten werden können. Beispielhaft sind Obst und Käse in Form von sogenannten Käsespießen oder Käseplatten mit Gemüse – etwa Gemüsesticks mit Käsedip – zu nennen. Hierauf basierend ist auch eine Ähnlichkeit zu den weiteren Waren der angegriffenen Marke "verarbeitetes Gemüse; zubereitete Gemüseprodukte" zu bejahen, die zusammen mit Käse angeboten und vertrieben werden können. 35 Dies gilt schließlich gleichermaßen für die Waren "Gallerten [Gelees]; Konfitüren; Kompotte; Eier und Speiseöle". Konfitüren und Gelees werden oftmals zu Käse gereicht, um seinen eher salzigen Geschmack durch etwas Süße zu betonen. Diese gegensätzliche Geschmacksrichtung wird auch genutzt bei Desserts, die insbesondere mit Weichkäse verfeinert werden können. Eier und Käse werden wiederum beispielsweise kombiniert in einem Käseomelette oder in einem Toast mit Käse und Ei. Schließlich dienen "Speiseöle" dazu, Käse einzulegen. In diesem Zusammenhang sind Fetakäse, Schafskäse oder Limburger als Beispiele zu nennen. 36
(2)Die von der angegriffenen Marke in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen erweisen sich hingegen nicht als ähnlich zu der für die Widerspruchsmarke eingetragenen Ware "Käse". 37 Zwar ist auch eine Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen möglich. Allerdings ist dem grundlegenden Unterschied zwischen der Erbringung einer unkörperlichen Dienstleistung und der Herstellung bzw. dem Vertrieb einer körperlichen Ware Rechnung zu tragen. Dienstleistungen sind zwar nicht generell mit den zu ihrer Erbringung verwendeten Waren und Hilfsmitteln oder den durch sie erzielten Ergebnissen ähnlich. Jedoch können besondere Umstände die Feststellung einer Ähnlichkeit nahelegen. Solche können vorliegen, wenn der Verkehr unter Beachtung der objektiven Branchenverhältnisse davon ausgeht, dass Warenhersteller bzw. -vertreiber und Dienstleistungsunternehmen sich jeweils auch auf dem anderen Gebiet eigenständig gewerblich betätigen oder die Waren nicht allgemein angeboten und verwendet werden, sondern typischerweise bei der Erbringung der Dienstleistung zur Anwendung kommen (vgl. BeckOK MarkenR,
- Edition, Stand 14.01.2019, § 14, Rdnr. 305). Hiervon kann allenfalls bei der Ware "Käse" und der Dienstleistung "Verpflegung von Gästen" (vgl. Richter/Stoppel, a. a. O., rechte Spalte,
- Spiegelstrich), nicht aber bei den von der angegriffenen Marke in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen ausgegangen werden. 38 Ein Hersteller von Käse bietet regelmäßig keine eigenständigen Werbe-, Geschäftsführungs-, Unternehmensverwaltungsdienstleistungen oder Büroarbeiten für Dritte an. Dies gilt auch für die darüber hinaus von der angegriffenen Marke in Klasse 35 beanspruchten "Einzelhandelsdienstleistungen, Warenpräsentation, Bestellannahme, Lieferauftragsservice, Rechnungsabwicklung und Verbraucherberatung insbesondere über Internetshops in Bezug auf Salate, Gemüse, Fertiggerichte, Tiefkühlgerichte und deren Zutaten, insbesondere Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild und Gemüse". Mögen die angesprochenen Verkehrskreise unter Umständen noch annehmen, dass ein Käsehersteller seine Produkte im Rahmen des stationären Einzelhandels – etwa in einem Hofladen – und damit in Form einer Einzelhandelsdienstleistung vertreibt, so gilt dies nicht für "Warenpräsentation, Bestellannahme, Lieferauftragsservice, Rechnungsabwicklung und Verbraucherberatung". Allein der Umstand, dass ein Hersteller von Käse entsprechende Tätigkeiten ggf. im Rahmen seines eigenen Betriebes zum Zwecke des Absatzes seiner Produkte erbringt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass er diese Tätigkeiten gerade auch als eigenständige Dienstleistung Dritten anbietet, zumal sie völlig unterschiedliche Waren betreffen können. Aber auch wenn zu Gunsten der Widersprechenden – wie oben ausgeführt – eine Ähnlichkeit der Dienstleistung "Einzelhandel" mit der Ware "Käse" unterstellt werden kann, gilt dies nicht für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen "Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Salate, Gemüse, Fertiggerichte, Tiefkühlgerichte und deren Zutaten, insbesondere Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild und Gemüse". Dass ein Hersteller von Käse über den Vertrieb seiner eigenen Ware hinaus Einzelhandelsdienstleistungen anbietet, die sich auf vorgenannte Lebensmittel beziehen, ist fernliegend. Allein die Ähnlichkeit von Käse einerseits und Salaten, Gemüse, Fertiggerichten, Tiefkühlgerichten und deren Zutaten, insbesondere Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild und Gemüse, andererseits vermag die Annahme einer Ähnlichkeit der verfahrensgegenständlichen Einzelhandelsdienstleistungen und der Ware "Käse" nicht zu begründen. 39 b) Bei der Widerspruchsmarke handelt es sich um eine geografische Unionskollektivmarke gemäß Art. 74 UMV, bei der keine geringeren Anforderungen an die Kennzeichnungskraft anzulegen sind als bei anderen Marken (vgl. hierzu Eisenführ/Schennen, Unionsmarkenverordnung,
- Auflage, 2017, Art. 66, Rdnr. 19). Die Hauptfunktion einer solchen Unionskollektivmarke ist der Hinweis auf die Herkunft von einem Verband (vgl. BeckOK UMV,
- Edition, Stand 01.04.2019, Art. 74, Rdnr. 12). Kollektivmarken dienen dazu, Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbandes, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Leister/Romeike, "Individual-, Kollektiv- oder eigene Garantiemarke? Der Schutz von Gütezeichen in der GMV de lege lata und de lege ferenda", GRUR Int. 2016, 122). 40 Hiervon ausgehend verfügt die Widerspruchsmarke über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. 41 Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder – was dem entspricht – durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. BGH GRUR 2017, 75 – Wunderbaum II). 42 Für die Beurteilung der Erhöhung der Kennzeichnungskraft einer Unions(widerspruchs)marke ist nicht vom Unionsgebiet als maßgeblichem Benutzungsgebiet auszugehen, sondern von Deutschland als maßgeblichem Kollisionsgebiet (vgl. BPatG GRUR-RR 2017, 100 - Oxford Club). 43 Die Kennzeichnungskraft geografischer Kollektivmarken wird genauso bestimmt wie die von Individualmarken. Darum führt die Bekanntheit des geografischen Namens nicht dazu, dass auch die Kollektivmarke, die ihn enthält oder aus ihm besteht, als solche, also als Marke, bekannt ist (vgl. BeckOK MarkenG,
- Edition, Stand 01.04.2019, § 100, Rdnr. 13). Der Charakter einer älteren Marke als Kollektivmarke vermag keine Vermutung für das Bestehen weder einer mittleren noch einer schwachen Kennzeichnungskraft zu begründen (vgl. EuGH, Beschluss vom
- März 2013, C-393/12 P – HELLIM). 44 Die Widerspruchsmarke mag zwar für zypriotische Verkehrskreise beschreibend sein und somit über eine nur schwache Kennzeichnungskraft verfügen (vgl. hierzu EuG, Urteile vom
- Oktober 2015, T-292/14 und T-293/14 – XAΛΛOYMI und HALLOUMI). Für die vorliegend in Betracht zu ziehenden deutschen Verkehrskreise gilt dies hingegen nicht. Handelt es sich nämlich bei Halloumi in Zypern um eine Art "Nationalkäse", so gilt dies nicht gleichermaßen auch für Deutschland. Hier fehlt der kulturelle Produktbezug mit der Folge, dass Halloumi in Deutschland oftmals schlicht als "Grillkäse" bezeichnet wird (vgl. unter www.wikipedia.org, Suchbegriff: "Halloumi"). 45 Soweit die Widersprechende eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ihrer Widerspruchsmarke zunächst unter Verweis auf verschiedene Pressepublikation behauptet hat, fehlen schon jedwede substantiierten Angaben zu Art und Umfang derselben (wie etwa Auflagenzahl, Kreis der Empfänger etc.). Auch die vorgetragenen Werbeaufwendungen für eine Messe gemäß der Anlage CC 9 erweisen sich als viel zu gering, um die Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu begründen. Hierbei gilt es in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass die Widersprechende jeden Sachvortrag schuldig geblieben ist, welche Werbemaßnahmen durch diese Aufwendungen finanziert und dem angesprochenen Verkehr gegenüber durchgeführt worden sind. Auch bleibt offen, um wen es sich bei den Besuchern der in Rede stehenden Messe gehandelt hat. 46 Allein der Umstand, dass auf einschlägigen Internetportalen zahlreiche Rezepte unter Verwendung von Halloumi-Käse veröffentlicht worden sind, ist ebenfalls nicht geeignet, eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu begründen. Entsprechend verhält es sich im Hinblick auf die vorgetragenen Umsatzzahlen. Aus der Anlage CC 14 geht hervor, dass in den Jahren 2015 bis 2017 1.400
(2017)Tonnen Halloumi-Käse nach Deutschland exportiert worden sind. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat in seinem angegriffenen Beschluss unter Verweis eine von ihm durchgeführte Recherche ausgeführt, dass im Jahr 2017 in Deutschland ein Gesamtumsatz mit Käse in Höhe von insgesamt 1,1 Millionen Tonnen getätigt worden ist. Auch wenn der Widersprechenden dahingehend beizupflichten ist, dass der Käse-Gesamtmarkt heterogen ist, bleibt festzustellen, dass es sich bei Halloumi-Käse um ein Nischenprodukt handelt, was der Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft basierend allein auf die vorgetragenen Exportzahlen entgegensteht. 47 Schließlich ist auch die von der Widersprechenden vorgelegte Verkehrsbefragung gemäß Anlage CC 11 nicht geeignet, die Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu rechtfertigen. So heißt es auf Seite 7 der demoskopischen Untersuchung wörtlich: "26 % der Gesamtbevölkerung kennen ‚Halloumi‘ und beschreiben gleichzeitig das dazugehörige Produkt zutreffend – am häufigsten als ‚Käse, Käsesorte‘ (24 Prozent). Die zweithäufigste Beschreibung ist: ‚zum Grillen oder Braten, Grillkäse‘ (15 Prozent)". Dies zeigt, dass die Untersuchung nur ergeben hat, dass 26 % der Befragten wissen, dass es sich bei Halloumi im weitesten Sinne um eine Käsesorte handelt, welche sich zum Grillen oder Braten eignet. Wie bereits ausgeführt, dienen Kollektivmarken jedoch dazu, Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbandes, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Diesbezüglich können der demoskopischen Untersuchung aber keinerlei Erkenntnisse entnommen werden. Das vorgelegte Gutachten wäre daher ob seiner konkreten Fragestellung allenfalls geeignet, Aussagen zu einer etwaigen Verkehrsdurchsetzung einer beschreibenden Angabe "Halloumi" als Individualmarke für Käse zu treffen. Es kann jedoch nicht zur Begründung einer Steigerung der Kennzeichnungskraft der Unionskollektivmarke "Halloumi" herangezogen werden. 48 Damit verbleibt es bei einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. 49 c) Vorliegend stehen sich die Widerspruchsmarke 50 HALLOUMI 51 und die angegriffene Marke 52 Falloumi 53 gegenüber. 54 Dabei erweisen sich die Vergleichszeichen zumindest in klanglicher Hinsicht als hochgradig ähnlich, worauf das Deutsche Patent- und Markenamt in seinem angegriffenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat. Sie unterscheiden sich lediglich in der Wiedergabe der jeweils ersten Silbe. Während diese bei der Widerspruchsmarke wie "Ha" ausgesprochen wird, klingt die erste Silbe der angegriffenen Marke wie "Fa". Da die Betonung bei beiden Silben jeweils auf dem zweiten – übereinstimmenden – Buchstaben "a" liegt und sich die jeweiligen Anfangsbuchstaben "H" und "F" in ihrer Aussprache zusammen mit dem jeweils nachfolgenden Buchstaben "a" klanglich kaum unterscheiden, liegen die Voraussetzungen einer hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit vor. 55 Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, einer entfernten Ähnlichkeit der verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 29 der angegriffenen Marke sowie einer hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit, liegen die Voraussetzungen einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG lediglich im tenorierten Umfang vor, was das Löschungsbegehren der Widersprechenden daher auch nur insoweit begründet. 56
- Soweit sich die Widersprechende darüber hinaus auf den Bekanntheitsschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG i. V. m. § 125b Nr. 1 MarkenG berufen hat und (primär) zu diesem Zweck eine Verkehrsbefragung vorgelegt hat, vermag dies hingegen keine weitergehende Löschungsanordnung zu rechtfertigen. 57 Für die Feststellung der Bekanntheit im vorgenannten Sinne gelten die gleichen Maßstäbe wie im Verletzungsverfahren. Ebenso wie dort ist das Vorliegen eines bedeutenden Bekanntheitsgrades bei den beteiligten Verkehrskreisen zwar eine notwendige, nicht jedoch eine hinreichende Voraussetzung für die Zuerkennung des Schutzes (BeckOK MarkenR,
- Edition, Stand 14.01.2019, § 9, Rdnr. 63). Nach den verbindlichen Vorgaben des EuGH sind für die Prüfung, ob eine Marke bekannt ist, insbesondere der Marktanteil der Marke, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat, von Bedeutung (vgl. BGH NJW-RR 2002, 467 – Fabergé). 58 Die von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen wie Presseartikel, Rezepte oder Umsatzzahlen vermögen – wie bereits ausgeführt – als solche keine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu begründen, mit der Folge, dass dieser auch nicht der Status einer bekannten Marke im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG zuerkannt werden kann. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus der von der Widersprechenden vorgelegten Verkehrsbefragung des Institutes für Demoskopie Allensbach gemäß der Anlage CC
- 59 Ausweislich der dortigen Feststellungen, war lediglich 28 % der Befragten die Widerspruchsmarke als solche bekannt (Unterstreichung durch den Senat). Ein solch geringer Prozentsatz vermag für sich genommen eine Bekanntheit im vorgenannten Sinne nicht zu begründen. 60 Hinzu kommt ein weiterer – wesentlicher – Gesichtspunkt: Eine geografische Kollektivmarke, wie vorliegend die Widerspruchsmarke, erreicht eine Bekanntheit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG nicht dadurch, dass der geografische Name als solcher bekannt ist, sondern dadurch, dass aus der Kollektivmarke darauf geschlossen wird, dass die Produkte vom Kollektiv herrühren (vgl. BeckOK MarkenR,
- Edition, Stand 01.04.2019, § 100, Rdnr. 13). Hierzu sagt die von der Widersprechenden vorgelegte Untersuchung aber nichts aus. 61 Schließlich bescheinigen selbst die Verfasser der Untersuchung der Widerspruchsmarke keine Bekanntheit im zeichenrechtlichen Sinne. So lautet die Schlussfolgerung in dem Gutachten, dass der hohe Anteil an zutreffendem aktiven Wissen unter denjenigen, die die Bezeichnung bereits kannten, auf effektive Marketingmaßnahmen der Hersteller hindeutet. Selbst die Verfasser der Untersuchung kommen mithin lediglich zu dem Ergebnis, dass es der Widersprechenden in der Vergangenheit gelungen ist, denjenigen Personen, welchen die Widerspruchsmarke als solche bereits bekannt war, weitergehende Kenntnisse wie etwa über die Art der hierunter vertriebenen Waren, deren Verwendung oder deren Ursprung zu vermitteln. Es findet sich jedoch keine Feststellung, dass die solchermaßen gekennzeichneten Produkte gerade von einem Kollektiv (vorliegend die Widersprechende) herrühren. Für die von dem Beschwerdegegner angeregte Rechtsbeschwerde ist somit kein Raum. 62 Fehlt es im Rahmen der Prüfung des Sonderrechtsschutzes des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG bereits am Merkmal einer bekannten Marke, kann die Frage des Vorliegens der darüber hinaus erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen im Ergebnis dahinstehen. 63
- Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen noch ersichtlich sind. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE209002916&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public