(1)Als Rotguss (auch Rotmessing, Mehrstoff- oder Maschinenbronze) wird eine Reihe von metallischen Werkstoffen bezeichnet. Es handelt sich dabei um Legierungen auf Kupferbasis, die für viele technische Produkte Verwendung finden (vgl. unter „www.wikipedia.org“ – Rotguss). So wird Rotguss im Bauwesen für Armaturen als auch für Schraub-, Löt- sowie Pressfittinge im Bereich der Sanitär- und Heizungstechnik eingesetzt und entspricht den Hygieneanforderungen der DIN 50930-
- Besonders ist Rotguss für Absperr-, Sicherungs- und Regulierarmaturen in der Sanitärinstallationstechnik sowie als Fittingwerkstoff für Rohrsystemkomponenten oder als Konstruktionswerkstoff in der Wasser-, Filter- und Wiederaufbereitungstechnik gut geeignet (vgl. die Fundstelle zu „ROTGUSS (CuSnZnPb)“ unter „http://www.oecam.eu/index.php/kupfer-und-legierungen-de-2/rotguss-de“). Auf diesen Gesichtspunkt ist die Beschwerdeführerin bereits mit der gerichtlichen Stellungnahme vom
- Oktober 2019 hingewiesen worden. 32
(2)In Verbindung mit den vorliegend verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen werden die angesprochenen Verkehrskreise (Fachkreise auf dem Gebiet der Heizungs- und Sanitärtechnik) den Zeichenbestandteil „Rg“ lediglich als beschreibende Sachangabe auffassen. 33 Die vom Anmeldezeichen beanspruchten Waren der Klassen 6 und 11 können aus Rotguss (etwa „unedle Metalle und deren Legierungen“) bestehen oder Bauteile aus Rotguss aufweisen, da - wie der bereits oben genannten Fundstelle „http://www.oecam.eu/index.php/kupfer-und-legierungen-de-2/rotguss-de“ zu entnehmen ist – Rotguss gerade im Bereich der gegenständlichen Wasser-, Heizungs-, Sanitär- und Wiederaufbereitungstechnik eingesetzt wird. Nicht zuletzt verschaffen – wie die Beschwerdeführerin selbst auf ihren Internetseiten ausführt die hygienischen Vorteile von Rotguss aufgrund seiner guten bakteriziden Eigenschaften ihm zunehmende Bedeutung (vgl. unter „https://www.kemper-olpe.de/de/geschaeftsbereiche/gusstechnik/werkstoff/“). Demzufolge eignet sich Rotguss in besonderem Maße für die Herstellung der Metalle, Legierungen und Metallwaren in Klasse 6. Da ihr Verwendungszweck nicht ausdrücklich genannt ist, kommen sie auch für die Wasser-, Heizungs-, Sanitär- und Wiederaufbereitungstechnik in Betracht, wo der Hygiene eine große Bedeutung zukommt. Dies gilt gleichermaßen für die in Klasse 11 beanspruchten Apparate, Geräte, Anlagen und Pufferspeicherund deren Teile. In diesem Zusammenhang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zahlreichen Verwendungsbeispiele im Beanstandungsbescheid vom 26. Januar 2018 sowie im angegriffenen Beschluss verwiesen. 34 Die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 40 können die Verarbeitung von Rotguss als auch die Bearbeitung oder die Herstellung von Rotgussteilen zum Gegenstand haben. So ist es möglich, dass Rotgussteile beispielsweise aufgeraut, sandgestrahlt oder aus optischen Gründe mit Chrom überzogen werden. Auch lassen sich auf Kundenwunsch hin spezielle Rotgusslegierungen herstellen, aus denen wiederum besondere, auf die individuellen Bedürfnisse ausgerichtete Rotgussteile entstehen. Diese Dienstleistungen bietet die Beschwerdeführerin ausweislich ihrer Internetpräsenz bereits an (vgl. unter „https://www.kemper-olpe.de/de/geschaeftsbereiche/gusstechnik/kundenspezifische-loesungen/“). 35 Die weiterhin in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 41 können wiederum die Vermittlung von Kenntnissen im Bereich der Sanitärtechnik und den dortigen Einsatz von Rotguss respektive Teilen aus Rotguss zum Inhalt haben, was auch insoweit der Eintragung des Anmeldezeichens entgegensteht. 36
- b)Auch das der Buchstabenkombination „Rg“ hinzugefügte „+“ vermag die Unterscheidungskraft des Gesamtzeichens nicht zu begründen. Es handelt sich hierbei um das mathematische Zeichen für „plus“. Dieser Begriff wird in Wortkombinationen von der Allgemeinheit der Verbraucher als werbender Hinweis auf zusätzliche Vorteile des Produktes verstanden (vgl. z. B. BPatG 25 W (pat) 107/12 – TapePlus sowie BPatG 28 W (pat) 543/13 – PRIMUS PLUS). Demzufolge werden die angesprochenen Fachkreise davon ausgehen, dass die mit dem Anmeldezeichen versehenen, von der Zurückweisung betroffenen Waren über besondere Rotgusseigenschaften bzw. -kriterien verfügen, welche sie von korrespondierenden (Normal-)Waren positiv abheben. Diese Sichtweise führt weiterhin dazu, dass die maßgeblichen Verkehrsteilnehmer annehmen werden, die in Rede stehenden Dienstleistungen beschäftigen sich mit Rotgusswaren mit gegenüber den Durchschnittsprodukten verbesserten Merkmalen. 37
- c)Die von der Beschwerdeführerin angeführten Voreintragungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Etwaige Entscheidungen über (unterstelltermaßen) ähnliche Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht; sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. EuGH, GRUR 2009, 667 – Bild.T-online.de u. ZVS [Schwabenpost]). Da das Deutsche Patent- und Markenamt die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zutreffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren Voreintragungen nicht an, weil zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. EuGH, GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online.de u. ZVS [Schwabenpost]; BGH, GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; WRP 2011, 349 – FREIZEIT Rätsel Woche; GRUR 2012, 276 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.). 38 2. Aus obigen Ausführungen folgt im Ergebnis weiter, dass die Frage, ob der Eintragung des Anmeldezeichens darüber hinaus ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, im Ergebnis dahinstehen kann. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE209002934&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public