JURE209002943 BPatG München 26. Senat 20200330 26 W (pat) 568/19 Beschluss § 8 MarkenG, § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG, § 71 Abs 3 MarkenG, § 61 Abs 1 S 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – zur Prüfung absoluter Schutzhindernisse – zur Begründungspflicht - Würdigung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen – globale Begründung – unzureichend zwischen den einzelnen Waren und Dienstleistungen differenzierende Begründung – wesentlicher Mangel – Zurückverweisung an das DPMA – Kostenentscheidung - Rückzahlung der Beschwerdegebühr In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2019 106 347.3 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. März 2020 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Kätker und Schödel beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. August 2019 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. I. 1 Das Wortzeichen 2 Eisblock 3 ist am 15. Mai 2019 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Waren und Dienstleistungen der 4 Klasse 25: Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; 5 Klasse 33: Alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken; Alkoholische Mischgetränke, ausgenommen Biermischgetränke; Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier; 6 Klasse 41: Unterhaltung; Sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation von Veranstaltungen für kulturelle, Unterhaltungs- und sportliche Zwecke; Organisation von Partys; Organisation und Durchführung von Live-Veranstaltungen; Durchführung von Sportveranstaltungen; Durchführung von kulturellen Veranstaltungen; Betrieb von Diskotheken; Betrieb von Clubs zu Unterhaltungszwecken; Beratung in Bezug auf Planung von Special-Events; Beratung auf dem Gebiet der Partyplanung; 7 Klasse 43: Zubereitung von Speisen und Getränken; Verpflegung von Gästen mit Speisen und Getränken; Servieren von Speisen und Getränken in Restaurants und Bars; Catering; Bereitstellung von Speisen und Getränken in Restaurants und Bars; Beherbergung von Gästen. 8 Mit Beschluss vom 26. August 2019 hat die Markenstelle für Klasse 33 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, in Wörterbüchern aufgeführten Begriffen und allgemeinverständlichen Angaben wie dem Anmeldezeichen billigten die angesprochenen Verkehrskreise keine Unterscheidungskraft zu. Die beanspruchten Waren der Klasse 25 seien Merchandisingprodukte, auf die das Anmeldezeichen nur als Aufdruck aufgebracht werde. Laut Internet sei die Anmelderin im Bereich Vertrieb, Handel und Produktion der beanspruchten Waren der Klasse 33 tätig und erbringe nicht die Dienstleistungen der Klassen 41 und 43. Zudem seien die künstlerische Erstellung von Skulpturen aus Eisblöcken und die Zubereitung von Speisen und Getränken mit Hilfe von Eisblöcken bekannt. 9 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, für die Annahme der Unterscheidungskraft sei es unschädlich, wenn das Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bloße Assoziationen wecke. Wörter, die im Duden enthalten seien, seien unterscheidungskräftig, solange sie wie das Anmeldezeichen keinen direkten Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen herstellten. Ob es sich bei den in Klasse 25 beanspruchten Waren um Merchandisingartikel handele, spiele für die Frage der Schutzfähigkeit keine Rolle. 10 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 11 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des DPMA vom 26. August 2019 aufzuheben. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 13 Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und führt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt. 14 1. Das Verfahren vor dem DPMA leidet an einem wesentlichen Mangel, weil die Entscheidung auf eine ungenügend zwischen den einzelnen Waren und Dienstleistungen differenzierende Begründung gestützt worden ist. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.