JURE209002977 ECLI:DE:BPatG:2020:090420B30Wpat16.18.0 BPatG München 30. Senat 20200409 30 W (pat) 16/18 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Natev/DATEV" – zur Kennzeichnungskraft – zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit – teilweise klangliche Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache betreffend die Marke 30 2015 037 655 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. April 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. Februar 2018 aufgehoben, soweit der Widerspruch hinsichtlich der folgenden Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist: „Beratung in Bezug auf Datenübertragung; Beratung in Bezug auf elektronische Kommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf elektronische Kommunikationsnetzwerke und elektronische Datenbanken; Bereitstellung von elektronischen Telekommunikationsverbindungen; Computerkommunikations- und Internetzugriffsdienste; Datenfernübertragung mittels Telekommunikation; Datentransfer durch Telekommunikation; Datentransfer mittels Telekommunikation; Datenübertragung auf elektronischem Wege; Datenübertragung über Telematiknetze; Datenübertragung und -empfang über Telekommunikationsmedien; Datenübertragungsdienste mit hoher Übertragungsrate für Betreiber von Telekommunikationsnetzen; Datenübertragungsdienste über Telekommunikationsnetzwerke; Datenversand und Übermittlung von Dokumenten durch Telematikdienste; digitale Kommunikationsdienste; digitale Übertragungsdienste; drahtlose Kommunikationsdienstleistungen; drahtlose Kommunikationsdienste; elektronische Informationskommunikation; elektronische Kommunikationsdienste; elektronische Kommunikationsdienste zur Datenübertragung; elektronische Kommunikationsdienste zur Übertragung von Daten; elektronische Kommunikationsdienste zur Übertragung über Antennen; elektronische Kommunikationsdienste zur Übertragung über Kabel; elektronische Kommunikationsdienstleistungen; elektronische Kommunikationsdienste für die Datenübertragung; elektronische Kommunikationsdienste zur Fernübertragung von Daten; elektronische Telekommunikationsdienste zur Übertragung von Daten; elektronische Telekommunikationsdienste; elektronische Übertragung von Informationen; elektronische Übertragung von Meldungen und Daten; elektronische und Telekommunikationsübertragungsdienste; elektronischer Kommunikationsdienst zur Datenübertragung; faseroptische Telekommunikationsdienste; faseroptische Telekommunikationsdienstleistungen; geschützte Daten-, Ton- und Bildübertragungsdienstleistungen; Hochfrequenzkommunikationsdienste; Informationsübertragung durch telematische Codes; Kommunikation mit Hilfe der Telematik; Kommunikation per Telematik; Kommunikationsdienste auf elektronischem Wege; Kommunikationsdienste auf elektronische Wege; Kommunikationsdienste für die Übertragung von Informationen; Kommunikationsdienste für die Übertragung von Informationen auf elektronischem Wege; Kommunikationsdienste mittels Telematik; Kommunikationsdienste mittels Kabel; Kommunikationsdienste über elektronische Medien; Kommunikationsdienste über elektronische Netzwerke; Kommunikationsdienste über wireless application protocol [WAP], einschließlich solcher die einen sicheren Kommunikationskanal nutzen; Kommunikationsdienste via multinationaler Telekommunikationsnetzwerke; Kommunikationsdienste zur elektronischen Datenübertragung; Kommunikationsdienste zur elektronischen Datenfernübertragung; Kommunikationsdienstleistungen mittels Telematik; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; mobile Funkdienste; mobile Funkverbindungen; mobile Funkverbindungsdienste; mobiler Funkdienst; Netzwerkübertragungsleistungen von Tönen, Bildern, Signalen und Daten; Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Telekommunikationsberatung betreffend elektronische Netze; Telekommunikationsdienste für den Betrieb von elektronischen Kommunikationsnetzwerken; Telekommunikationsdienste für den Betrieb von elektronischen Kommunikationssystemen; Telekommunikationsdienste zur elektronischen Datenübertragung; Telekommunikationsdienstleistungen über Glasfasernetzwerke; Telekommunikationsdienstleistungen über faseroptische Netzwerke; Telekommunikationsdienstleistungen über Mobilfunknetze; Telekommunikationsdienstleistungen über digitale Netzwerke; Telekommunikationsdienstleistungen zwischen Computernetzwerken; Telekommunikationsdienstleistungen zur Erlangung von Informationen aus Datenbanken; telematische Übermittlung von Informationen; Übertragung und Empfang [Übertragung] von Datenbankinformationen über Telekommunikationsnetzwerke; Übertragung von Daten mittels Telekommunikation; Übertragung von Datenbankinformationen via Telekommunikationsnetzwerke; Übertragung von Informationen über digitale Netzwerke; Übertragung von Informationen über elektronische Kommunikationsnetze; Übertragung von Informationen über elektronische Kommunikationsnetzwerke; Übertragung von Informationen für Geschäftszwecke; Übertragung von Informationen über ein elektronisches Kommunikationsnetz; Übertragung von Informationen über ein elektronisches Kommunikationsnetzwerk; Übertragungsdienste; Übertragungsdienstleistungen; Verleih und Vermietung von Telekommunikationsanlagen und -geräten; Vermietung von Kommunikationseinrichtungen für den Austausch von digitalen Daten; Verschaffen des Zugriffs zu Telekommunikationsdiensten; Zugriffsdienstleistungen im Bereich der Telekommunikation“. Wegen des Widerspruchs aus der Marke 1149368 wird die Löschung der Marke 30 2015 037 655 auch für diese Dienstleistungen angeordnet. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. 1 Die Wortmarke 2 Natev 3 ist am 6. Mai 2015 angemeldet und am 8. September 2015 unter der Registernummer 30 2015 037 655 u.a. für die folgenden (beschwerdegegenständlichen) Dienstleistungen der Klasse 38: 4 „Analogübertragung und Empfang für Funk; elektronische Kommunikationsdienste zur Übertragung über Antennen; Beratung in Bezug auf Datenübertragung; Beratung in Bezug auf elektronische Kommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf elektronische Kommunikationsnetzwerke und elektronische Datenbanken; Bereitstellung von elektronischen Telekommunikationsverbindungen; Computerkommunikations- und Internetzugriffsdienste; Datenfernübertragung mittels Telekommunikation; Datentransfer durch Telekommunikation; Datentransfer mittels Telekommunikation; Datenübertragung auf elektronischem Wege; Datenübertragung über Telematiknetze; Datenübertragung und -empfang über Telekommunikationsmedien; Datenübertragungsdienste mit hoher Übertragungsrate für Betreiber von Telekommunikationsnetzen; Datenübertragungsdienste über Telekommunikationsnetzwerke; Datenversand und Übermittlung von Dokumenten durch Telematikdienste; digitale Kommunikationsdienste; digitale Übertragungsdienste; drahtlose Kommunikationsdienstleistungen; drahtlose Kommunikationsdienste; elektronische Informationskommunikation; elektronische Kommunikationsdienste; elektronische Kommunikationsdienste zur Datenübertragung; elektronische Kommunikationsdienste zur Übertragung von Daten; elektronische Kommunikationsdienste zur Übertragung über Kabel; elektronische Kommunikationsdienstleistungen; elektronische Kommunikationsdienste für die Datenübertragung; elektronische Kommunikationsdienste zur Fernübertragung von Daten; elektronische Telekommunikationsdienste zur Übertragung von Daten; elektronische Telekommunikationsdienste; elektronische Übertragung von Informationen; elektronische Übertragung von Meldungen und Daten; elektronische und Telekommunikationsübertragungsdienste; elektronischer Kommunikationsdienst zur Datenübertragung; faseroptische Telekommunikationsdienste; faseroptische Telekommunikationsdienstleistungen; Funkkommunikationsdienst; Funkkommunikationsdienste; Funkkommunikationsdienstleistungen; geschützte Daten-, Ton- und Bildübertragungsdienstleistungen; Hochfrequenzkommunikationsdienste; Informationsübertragung durch telematische Codes; Kommunikation mit Hilfe der Telematik; Kommunikation per Funk; Kommunikation per Telematik; Kommunikationsdienste auf elektronischem Wege; Kommunikationsdienste auf elektronische Wege; Kommunikationsdienste für die Übertragung von Informationen; Kommunikationsdienste für die Übertragung von Informationen auf elektronischem Wege; Kommunikationsdienste mittels Telematik; Kommunikationsdienste mittels Kabel; Kommunikationsdienste mittels Funktechnik; Kommunikationsdienste über elektronische Medien; Kommunikationsdienste über elektronische Netzwerke; Kommunikationsdienste über Funk; Kommunikationsdienste über wireless application protocol [WAP], einschließlich solcher die einen sicheren Kommunikationskanal nutzen; Kommunikationsdienste via multinationaler Telekommunikationsnetzwerke; Kommunikationsdienste zur elektronischen Datenübertragung; Kommunikationsdienste zur elektronischen Datenfernübertragung; Kommunikationsdienstleistungen mittels Telematik; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; mobile Funkdienste; mobile Funkverbindungen; mobile Funkverbindungsdienste; mobiler Funkdienst; Netzwerkübertragungsleistungen von Tönen, Bildern, Signalen und Daten; Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Telekommunikation mittels Funk; Telekommunikationsberatung betreffend elektronische Netze; Telekommunikationsdienste für den Betrieb von elektronischen Kommunikationsnetzwerken; Telekommunikationsdienste für den Betrieb von elektronischen Kommunikationssystemen; Telekommunikationsdienste für den Betrieb von Funkfrequenzkommunikationssystemen; Telekommunikationsdienste mittels Funk; Telekommunikationsdienste zur elektronischen Datenübertragung; Telekommunikationsdienstleistungen über Glasfasernetzwerke; Telekommunikationsdienstleistungen über faseroptische Netzwerke; Telekommunikationsdienstleistungen über Mobilfunknetze; Telekommunikationsdienstleistungen über digitale Netzwerke; Telekommunikationsdienstleistungen zwischen Computernetzwerken; Telekommunikationsdienstleistungen zur Erlangung von Informationen aus Datenbanken; telematische Übermittlung von Informationen; Transfer von Daten mittels Funk; Übertragung und Empfang [Übertragung] von Datenbankinformationen über Telekommunikationsnetzwerke; Übertragung von Daten mittels Funk; Übertragung von Daten mittels Telekommunikation; Übertragung von Daten über Funk; Übertragung von Datenbankinformationen via Telekommunikationsnetzwerke; Übertragung von Informationen über digitale Netzwerke; Übertragung von Informationen über elektronische Kommunikationsnetze; Übertragung von Informationen über elektronische Kommunikationsnetzwerke; Übertragung von Informationen über Funk; Übertragung von Informationen für Geschäftszwecke; Übertragung von Informationen über ein elektronisches Kommunikationsnetz; Übertragung von Informationen über ein elektronisches Kommunikationsnetzwerk; Übertragungsdienste; Übertragungsdienstleistungen; Verbindungsdienstleistungen für die Funkkommunikation; Verleih und Vermietung von Telekommunikationsanlagen und -geräten; Vermietung von Kommunikationseinrichtungen für den Austausch von digitalen Daten; Verschaffen des Zugriffs zu Telekommunikationsdiensten; Wide band-Funkkommunikationsdienste; Zugriffsdienstleistungen im Bereich der Telekommunikation“ 5 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden. 6 Gegen diese Marke, deren Eintragung am 9. Oktober 2015 veröffentlicht wurde, hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus der am 17. Januar 1989 angemeldeten und am 9. November 1989 unter der Registernummer 1149368 eingetragenen Wortmarke 7 DATEV 8 die für die folgenden Waren und Dienstleistungen Schutz genießt: 9 „Elektronische Datenverarbeitung für andere, insbesondere auf dem Gebiet der Buchführung, der Kanzleiorganisation, der Steuerberechnung sowie der Wirtschaftsberatung; Betrieb von Datenbanken; auf Datenträger gespeicherte Programme für die Daten- und Textverarbeitung; Planung, Entwicklung, Erstellung und Pflege (Wartung) von Programmen für die Daten- und Textverarbeitung; Kanzleiorganisationsmittel, nämlich Datenverarbeitungsgeräte einschließlich Mikrofilmlesegeräte und Druckereierzeugnisse; organisatorische und technische Beratung auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung; Ausbildung und Unterricht auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, des Steuerrechts sowie der Betriebswirtschaft“. 10 Mit Beschluss vom 5. Februar 2018 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes die angegriffene Marke teilweise (in Bezug auf Waren der Klasse 9 und einige Dienstleistungen der Klasse 42) wegen Verwechslungsgefahr nach §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gelöscht. Im Übrigen – u. a. hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 38 – wurde der Widerspruch zurückgewiesen. 11 Die teilweise Zurückweisung des Widerspruchs hat die Markenstelle damit begründet, dass wegen der Unähnlichkeit bzw. der allenfalls sehr entfernten Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr bestehe. Zwar sei die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zumindest durchschnittlich; hinsichtlich bestimmter Dienstleistungen (insbesondere „elektronische Datenverarbeitung für andere, insbesondere…“) könne sogar von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft ausgegangen werden. Auch stimmten die Wortmarken Natev und DATEV klanglich weitgehend überein. Jedoch unterschieden sich u.a. die Dienstleistungen der Klasse 38 nach ihrer Art und ihrem Zweck deutlich von den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, und es bestehe insoweit auch keine branchenmäßige Nähe. Der Verkehr werde daher nicht davon ausgehen, dass die jeweiligen Leistungen unter derselben betrieblichen Verantwortung erbracht würden, so dass eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sei. 12 Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde erhoben. Die Beschwerde richtet sich gegen die teilweise Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke 1149368 hinsichtlich der angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 38. 13 Die Widersprechende trägt vor, die Markenstelle habe den Widerspruch insoweit zu Unrecht zurückgewiesen. Denn es bestehe auch für die angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 38 Identität bzw. jedenfalls hochgradige Ähnlichkeit zu den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke. Insbesondere setzten die beschwerdegegenständlichen Telekommunikationsdienstleistungen die Funktionalität von Datenbanken voraus, so dass eine Ähnlichkeit zu den auf EDV bezogenen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke nicht verneint werden könne. 14 Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Widerspruchsmarke hinsichtlich sämtlicher Waren und Dienstleistungen eine aufgrund intensiver Benutzung erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft zukomme. 15 Die Widersprechende beantragt sinngemäß, 16 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. Februar 2018 aufzuheben, soweit der Widerspruch aus der Marke 1149368 hinsichtlich der angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 38 zurückgewiesen worden ist, und wegen des Widerspruchs aus der Marke 1149368 die Löschung der angegriffenen Marke auch insoweit anzuordnen. 17 Die Markeninhaberin beantragt, 18 die Beschwerde zurückzuweisen. 19 Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 38 mit Recht von Waren- und Dienstleistungsunähnlichkeit ausgegangen sei. 20 Entgegen dem Beschwerdevortrag setzten Telekommunikationsdienstleistungen nicht die Funktionalität von Datenbanken voraus. Auch sei die Widersprechende gerade nicht für die Errichtung und den Betrieb von Datenbanken bekannt, sondern lediglich im Bereich der Buchhaltungs- und Steuersoftware. Während sich die Beratung der Widersprechenden auf die Nutzung ihres Softwareangebotes beschränke, sei die Markeninhaberin ausschließlich in der Produktion in der Automobilbranche tätig. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 22 Die zulässige Beschwerde ist für die im Tenor genannten Dienstleistungen begründet. Zwischen den Vergleichszeichen besteht insoweit Verwechslungsgefahr gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Hinsichtlich der folgenden Dienstleistungen der Klasse 38 23 „Analogübertragung und Empfang für Funk; Funkkommunikationsdienst; Funkkommunikationsdienste; Funkkommunikationsdienstleistungen; Kommunikation per Funk; Kommunikationsdienste mittels Funktechnik; Kommunikationsdienste über Funk; Telekommunikation mittels Funk; Telekommunikationsdienste für den Betrieb von Funkfrequenzkommunikationssystemen; Telekommunikationsdienste mittels Funk; Transfer von Daten mittels Funk; Übertragung von Daten mittels Funk; Übertragung von Daten über Funk; Übertragung von Informationen über Funk; Verbindungsdienstleistungen für die Funkkommunikation; Wide band-Funkkommunikationsdienste“ 24 war die Beschwerde dagegen wegen absoluter Waren- und Dienstleistungsunähnlichkeit zurückzuweisen. 25 1. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2010, 1098, Nr. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933, Nr. 32 – BARBARA BECKER; GRUR 2011, 915, Nr. 45 – UNI; BGH GRUR 2012, 1040, Nr. 25 – pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 9 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 235, Nr. 15 – AIDA/AIDU). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und – davon abhängig – der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 30 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 – pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 9 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 1103, Nr. 37 – Pralinenform II; EuGH GRUR 2008, 343 Nr. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM). 26 In Anwendung der dargelegten Grundsätze besteht zwischen den Vergleichszeichen im tenorierten Umfang unmittelbare Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. 27 2. Ausgehend von der vorliegend maßgeblichen Registerlage können sich die Vergleichszeichen in Bezug auf die im Tenor genannten Dienstleistungen teilweise auf hochgradig ähnlichen sowie im Übrigen auf zumindest durchschnittlich ähnlichen Waren und Dienstleistungen begegnen. Hinsichtlich der übrigen beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 38 besteht dagegen Unähnlichkeit. 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.