JURE209002978 ECLI:DE:BPatG:2020:090420B30Wpat563.17.0 BPatG München 30. Senat 20200409 30 W (pat) 563/17 Beschluss § 119 MarkenG, § 124 MarkenG, § 113 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 37 MarkenG, Art 6quinquies Abschn B PVÜ, Art 5 MAbk Madrid DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "CERAMFLUX (IR-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache betreffend die international registrierte Marke IR 1 096 502 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. April 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Dr. Meiser und Merzbach beschlossen: Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 1 – Internationale Markenregistrierung – des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. August 2017 aufgehoben. I. 1 Die auf einer französischen Basisanmeldung vom 8. April 2011 beruhende, am 6. September 2011 international registrierte Wortmarke IR 1 096 502 2 CERAMFLUX 3 beansprucht Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für die nachfolgenden Waren der Klasse 1: 4 „Talcs (autres que pour la toilette); talcs destinés à être incorporés à des pâtes pour la fabrication de carreaux et carrelages en céramique; talcs destinés à être incorporés à des pâtes pour la fabrication de carreaux et carrelages en céramique en vue d'améliorer la planéité des carreaux et carrelages obtenus après cuisson; talcs destinés à être incorporés à des pâtes pour la fabrication de carreaux et carrelages en céramique en vue d'augmenter la densité des carreaux et carrelages obtenus après cuisson; talcs destinés à être incorporés à des pâtes pour la fabrication de carreaux et carrelages en céramique en vue de réduire la porosité des carreaux et carrelages obtenus après cuisson; talcs destinés à être incorporés à des pâtes pour la fabrication de carreaux et carrelages en céramique en vue d'améliorer la résistance mécanique des carreaux et carrelages obtenus après cuisson“. 5 Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 1 – Internationale Markenregistrierung – des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat der IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland mit Beschluss vom 21. August 2017 verweigert, weil die IR-Marke zur Bezeichnung der Bestimmung der beanspruchten Waren dienen könne (§§ 119, 124, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. 6quinquies B PVÜ). 6 Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, angesprochen seien im vorliegenden Fall ausschließlich Fachverkehrskreise, die sich mit der gewerblichen Herstellung von Keramikplatten oder dem Handel mit Keramikplatten oder Fertigungsmaterialien für Keramikplatten befassen. 7 Dem Fachverkehr sei bekannt, dass bei der Fertigung von Keramik, speziell bei der Fertigung von Keramikfliesen, den eigentlichen Grundrohstoffen für die Keramik ein Flussmittel hinzugefügt werde, welches die Eigenschaften der zu fertigenden Keramik in einer jeweils bestimmten Art und Weise beeinflusse. Als Flussmittel komme u.a. das auch im vorliegenden Fall beanspruchte „Talkum“ in Betracht. Vor diesem Hintergrund verstehe der Fachverkehr den Zeichenbestandteil "CERAM" im Sinne von Keramik und den Zeichenbestandteil "FLUX" im Sinne von Flussmittel. Er erkenne in dem Wortzeichen „CERAMFLUX“ einen werbemäßig verschlagworteten Gesamtbegriff, der unmittelbar beschreibend darauf hinweise, dass das so gekennzeichnete Talkum als Flussmittel für die Keramikherstellung bestimmt sei. 8 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. 9 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass der Zeichenbestandteil "CERAM" jedenfalls in der konkreten Schreibweise mit „C“ keine Abkürzung für die deutschen Begriffe „keramisch“ oder "Keramik" darstelle. Auch im Englischen existiere „CERAM“ nicht, weder als Wort noch als Abkürzung für „ceramics“. Es sei auch nicht naheliegend, „ceramics“ mit „CERAM“ abzukürzen. 10 Der weitere Zeichenbestandteil „FLUX“ könne zwar „Flussmittel“ bedeuten. In diesem Sinne werde der Begriff aber nur im Bereich des Lötens und Schweißens verwendet, nicht aber in der Keramikherstellung. Darüber hinaus seien die beanspruchten Waren – insbesondere Talk bzw. Talkum – nicht dazu geeignet, als Flussmittel oder Flussmittelbestandteile für Keramikprodukte verwendet zu werden. 11 Die Beschwerdeführerin beantragt, 12 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 1 – Internationale Registrierung – des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. August 2017 aufzuheben. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 14 Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist begründet. Dem um Schutz nachsuchenden Zeichen fehlt für die beanspruchten Waren weder jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch stellt es eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. 15 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610 Rn. 42 – Freixenet; GRUR 2008, 808 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas?; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUl). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233 Rn. 45 – Standbeutel; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BiolD; BGH GRUR 2008, 710 Rn. 12 – VISAGE). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 1044 Rn. 9 – Neuschwanstein). 16 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/ Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). 17 Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270, 271 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850 Rn. 28 f. – FUSSBALL WM 2006). 18 2. Nach diesen Grundsätzen fehlt dem um Schutz nachsuchenden Zeichen „CERAMFLUX“ in Bezug auf die maßgeblichen Waren nicht die notwendige (geringe) Unterscheidungskraft. 19
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