(1)Da es sich bei den eingetragenen Waren um Lebensmittel des täglichen Bedarfs handelt und das Warenverzeichnis keinerlei Einschränkungen auf bestimmte Abnehmer oder deren Herkunft aufweist, handelt es sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen zum einen um die breite Masse der inländischen Verbraucher. Dass ein relevanter Teil der inländischen Gesamtbevölkerung die angegriffene Marke als zum russischen Begriff für „Botschafter“ gehörendes Adjektiv und damit im Sinne von „botschafterartig“ auffassen wird, erscheint fraglich, da nur ein geringer Prozentsatz der inländischen Bevölkerung der russischen Sprache mächtig ist. Dies bedarf im Ergebnis jedoch keiner Entscheidung. Selbst wenn nämlich zu Gunsten der Löschungsantragstellerin ein solches Verständnis der Gesamtbevölkerung unterstellt oder die russischsprachige inländische Bevölkerung als relevanter Verkehrskreis angesehen wird, würde dies dem Löschungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. 31 (
- a)Die angegriffene Marke beansprucht Schutz für Fleisch-, Wurst- und Teigwaren, Fisch sowie Salate. In ihren oben aufgezeigten deutschen Bedeutungen „Botschafter-", „für den Botschafter", „dem Botschafter gemäß" oder „botschafterartig“ benennt sie keine konkreten Eigenschaften der verfahrensgegenständlichen Waren. Auch wenn zu Gunsten der Löschungsantragstellerin angenommen wird, dass die angegriffene Marke gewisse Assoziationen mit der Ausrichtung der solchermaßen bezeichneten Produkte auf die Bedürfnisse und Erwartungen einer privilegierten Schicht der traditionellen russischen Gesellschaft auslösen und damit indirekt eine Wertigkeit sowie große Geschmacksvielfalt suggerieren kann, so sind die daraus resultierenden Vorstellungen allenfalls vage und zur unmittelbaren Beschreibung der Qualität der gekennzeichneten Waren nicht geeignet. Lediglich beschreibende Anklänge und Andeutungen stehen einer Eintragung jedoch nicht entgegen, denn der Verkehr nimmt ein Zeichen in der Regel so wahr, wie es ihm entgegentritt, und unterwirft es keinen analysierenden, möglichen beschreibenden Begriffsinhalten nachgehenden Betrachtung. Ein merkmalsbeschreibender Inhalt, der – wie vorliegend der Fall – allenfalls erst nach mehreren Gedankenschritten erkennbar wird, ist daher unschädlich (BGH GRUR 2013, 729, Rdnr. 14 – READY TO FUCK; BeckOK MarkenR, 18. Edition, Stand 01.07.2019, § 8, Rdnr. 165). 32 (
- b)Zutreffend hat das Deutsche Patent- und Markenamt darauf hingewiesen, dass die von der Löschungsantragstellerin vorgelegten Verwendungsbeispiele nicht geeignet sind, das von ihr behauptete Verständnis der Verbraucher im Inland, auf welches vorliegend abzustellen ist, zu belegen. Ebenso haben Recherchen des Senats nicht ergeben, dass die angegriffene Marke in Deutschland im Sinne eines Qualitätshinweises aufgefasst wird. 33 Dies vermag zum einen der als Anlage A1 zum Schriftsatz vom 21. September 2015 der Löschungsantragstellerin als Beleg eines vermeintlichen Qualitätshinweises eingereichte Screenshot des Ergebnisses einer Google-Bildersuche zu dem Begriff „Posolskaja“ nicht in Frage zu stellen. Abgebildet sind zahlreiche Waren, wie Wurstwaren, Wodka etc. Welcher Suchalgorithmus der Auswahl der Bilder zugrunde lag, ist nicht ersichtlich. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass die Treffer markenmäßige Verwendungen des Begriffs „Posolskaja“ zeigen, was gegen seinen beschreibenden Sinngehalt sprechen würde. 34 Zum anderen belegen die als Anlage 2 zum Schriftsatz vom 21. September 2015 vorgelegten Rezepte nicht den beschreibenden Sinngehalt der angegriffenen Marke. Das Rezept „Beef Ambassadorial“ kann zwar im Sinne von „Rindfleisch nach Botschafterart“ aufgefasst werden, es bleibt jedoch offen, was konkret darunter zu verstehen ist. Das gleiche gilt für das weitere Rezept „Pilze in Ambassadorial“, bei dem der angesprochene Verkehr annehmen wird, dass sich die Pilze „in“ etwas befinden, etwa in einer Sauce „Ambassadorial“. Dass die Begriffe „Botschafter-", „für den Botschafter", „dem Botschafter gemäß" oder „botschafterartig“ in der Bundesrepublik Deutschland Synonyme für die erlesene Qualität von Nahrungsmitteln sind, ist nicht erkennbar und wurde von der Löschungsantragstellerin auch nicht belegt. Insbesondere lässt sich den von ihr eingereichten Rezepten keine einheitliche Verwendung spezieller (qualitativ besonders hochwertiger) Zutaten entnehmen. Insofern sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass „nach Botschafterart“ eine eigene Zubereitungsart bezeichnet. 35 (
- c)Ebenso vermag der weitere Vortrag der Löschungsantragstellerin, die angegriffene Marke sei zu einer beliebten und verbreiteten Wurstsortenbezeichnung für eine geräucherte Kochwurst bzw. Kochsalami gehobener Klasse geworden, welche von vielen Herstellern in Russland, Weißrussland und der Ukraine verwendet werde, nicht zu überzeugen. 36 Zunächst ist anzumerken, dass die beiden vorgenannten von der Löschungsantragstellerin ins Feld geführten Rezepte Rindfleisch und Pilze zum Gegenstand haben, nicht aber Kochsalami bzw. Kochwurst. Bei den weiteren von ihr eingereichten Verwendungsbeispielen (vgl. Anlagen 3, 4 und 5 zum Schriftsatz vom 21. September 2015) fällt auf, dass dort die angegriffene Marke oftmals in Anführungszeichen verwendet wird, was auf eine markenmäßige und nicht auf eine beschreibende Verwendung schließen lässt. Hinzu kommt, dass nahezu alle Verwendungsnachweise ausschließlich in russischer Sprache gehalten sind und die Löschungsantragstellerin jeden substantiierten Vortrag, in welchem konkreten Umfeld sich die verfahrensgegenständliche Bezeichnung dort befindet, schuldig geblieben ist. Die Einreichung von (überwiegend) fremdsprachigen Internetausdrucken ohne jedwede nähere Erläuterung ist zur Stützung des Vorbringens der Löschungsantragstellerin ungeeignet, zumal die Gerichtssprache deutsch ist (§ 184 GVG). Zutreffend hat das Deutsche Patent- und Markenamt ferner darauf hingewiesen, dass es sich bei den von der Löschungsantragstellerin ins Feld geführten Verwendungsformen auch um eine beliebte Kennzeichnung handeln kann, die von verschiedenen Anbietern markenmäßig verwendet wird, möglicherweise auch im Rahmen einer Lizenzvereinbarung. Trotz der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht sowie Darlegungslast (vgl. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 54, Rdnr. 21) hat die Löschungsantragstellerin ihren entsprechenden Vortrag auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht näher substantiiert. 37
(2)Selbst, wenn zum anderen auf den Fachverkehr in Form des in Deutschland ansässigen allgemeinen Lebensmittelhandels abgestellt wird, führt dies nicht zur Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke. 38 Bei den am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen kann unterstellt werden, dass sie grundsätzlich in der Lage sind, eindeutig beschreibende Angaben auch in fremder Sprache zu erkennen. Davon ist jedenfalls bei Sprachen fremder Staaten auszugehen, mit denen Handelsbeziehungen im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen bestehen. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Deutschland und Russland seit dem Zusammenbruch der UdSSR im Zuge der Öffnung der Grenzen erheblich intensiviert worden sind. Der Handel mit den baltischen Staaten und Russland expandiert aufgrund entsprechender Handelsabkommen und Wirtschaftsvereinbarungen, wovon auch der Lebensmittelbereich in ansteigendem Maße profitiert. Dies war bereits bei der Anmeldung und ist – ungeachtet der aktuellen Krimkrise und der daraus resultierenden politischen Spannungen zwischen der Russischen Föderation und westlichen Staaten – auch im Entscheidungszeitpunkt der Fall (vgl. BPatG 28 W (pat) 578/12 – Omas Gurken und BPatG 28 W (pat) 27/13 - PLOMBIR). 39 Es sind bereits keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die angegriffene Marke in Russland im Sinne einer Qualitätangabe oder als Sortenbezeichnung verstanden wurde, respektive wird, so dass für die Annahme eines entsprechenden Verständnisses des inländischen Handels kein Raum ist. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Löschungsantragstellerin zu einer vermeintlichen gesetzlichen Normierung (GOST bzw. TU) in Russland. 40 Ausweislich des von der Löschungsantragstellerin vorgelegten Gutachtens des russischen Forschungsinstitutes G… (vgl. Anlage 6 zum Schriftsatz vom
- September 2015) ist die angegriffene Marke Gegenstand verschiedener gesetzlicher Normierungen für unterschiedlichste Waren, so für „Geflügelerzeugnisse“ (TU 9213-842-00419779-09), „Brühwurst, Wiener Würstchen, Bockwurst und Weißwürstchen“ (TU 9213-861-00419779-05), „Wodka Russkaja, Moskovskaja, Osobaja“ (GOST 12712-80) sowie für „Brühwurst höchster Güteklasse“ (TU 9213-005-108444897-99). Es ist somit schon nach dem eigenen Vorbringen der Löschungsantragstellerin nicht ersichtlich, dass die angegriffene Marke Gegenstand einer einzigen, eine bestimmte Wurstware betreffenden russischen Normierung ist, geschweige denn einer solchen ausschließlich für eine bestimmte „Kochwurst“ bzw. „Kochsalami“. Hinzu kommt, dass sich etwa „Geflügelerzeugnisse“, „Weißwürste“ und „Wodka“ deutlich voneinander unterscheiden, was ebenfalls gegen ein rein beschreibendes Begriffsverständnis der angegriffenen Marke spricht. Nicht ausgeschlossen ist ferner, dass andere Geflügel-, Wurst- oder Wodkasorten, die ebenfalls einer der angeführten Normen entsprechen unter anderen Bezeichnungen auf dem Markt angeboten (respektive nach Russland importiert) werden dürfen. Allein aus dem Vorhandensein einer gesetzlichen Normierung als solchen kann – ohne weitere Anhaltspunkte hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse in Russland – nicht darauf geschlossen werden, dass sich eine bestimmte Bezeichnung hierauf basierend zu einer beschreibenden Angabe oder einer Gattungsbezeichnung entwickelt hat. Einen solchen substantiierten Nachweis ist die Löschungsantragstellerin ebenfalls schuldig geblieben. Weiter fehlt auch jeder Vortrag dahingehend, warum speziell die inländischen Fachkreise gerade von dieser gesetzlichen Normierung hätten Kenntnis haben sollen. 41
- Aus vorstehend Gesagtem folgt im Ergebnis weiter, dass nicht mit der für eine Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke erforderlichen Sicherheit ihr beschreibender Begriffsgehalt festgestellt werden kann. Insofern lässt sich nicht feststellen, dass ihrer Eintragung sowohl zum Anmelde- als auch zum Entscheidungszeitpunkt das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegengestanden hat, respektive entgegensteht. 42
- Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen, noch ersichtlich sind. Lediglich klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die Inhaberin der angegriffenen Marke einen Kostenantrag unter der Bedingung gestellt hat, dass die Löschungsantragstellerin ihre Beschwerde zurücknimmt, wozu sich diese jedoch nicht hat entschließen können. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE209029324&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public