G entgegenstehe. 8 Das Anmeldezeichen sei ohne weiteres erkennbar und den Sprachregeln entsprechend aus den Begriffen „Kälber“ und „Galerie“ gebildet. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen handele es sich um Fachkreise. Aufgrund des in sich verständlichen Aussagegehaltes würden diese einen Zusammenhang zu Kälbern in einer Galerie herstellen. Diese aufgrund des Anmeldezeichens gewonnene Vorstellung ergebe für die beanspruchten Waren auch einen Sinn. Dabei sei es für das Verständnis als beschreibender Sachhinweis unerheblich, ob ein Rückschluss auf Laufgänge für Kälber, auf durch einen verbindenden Gang zu erreichende Kälberställe, auf galerieartig angeordnete Boxen für Kälber oder allgemein auf eine Unterbringungsmöglichkeit für eine größere Anzahl von Kälbern gezogen werde. In jedem Fall weise das Anmeldezeichen beschreibend auf die Art und Bestimmung der Waren hin. Von den unter „Kälbergalerie“ angebotenen Trögen, Tränken, Viehketten, Bürsten, Bürstenstielen und -haltern würden die Kunden annehmen, dass diese zum Einbau bzw. zum Gebrauch in einer „Kälbergalerie“ vorgesehen seien. Das Anmeldezeichen weise in seiner Gesamtheit auch keine ungewöhnliche Struktur oder Besonderheit syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnte, was seine fehlende Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG begründe. 9 Bei dieser Sachlage bestehe an der angemeldeten Wortfolge
G, denn die Konkurrenten der Anmelderin müssten ebenso wie diese selbst mit der Bezeichnung „Kälbergalerie“ auf die Art, Bestimmung, Ausstattung, Qualität, Wirkungsweise etc. ihrer vergleichbaren Waren hinweisen können. 10 Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 7. September 2018, mit sie sinngemäß beantragt, 11 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 6, vom 1. August 2018 aufzuheben. 12 Zur Begründung führt sie aus, entgegen der Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes besitze das Anmeldezeichen die erforderliche Unterscheidungskraft und sei zudem auch nicht beschreibend. Es habe verkannt, dass es sich bei dem Anmeldezeichen um eine Phantasiebezeichnung handele, welche in dieser Zusammensetzung in der deutschen Sprache weder verwendet werde, noch nachweisbar sei. Ferner habe es eine genaue Prüfung der absoluten Schutzhindernisse anhand der konkret beanspruchten Waren unterlassen. 13 Das Anmeldezeichen bestehe aus einem kreativen und für die angesprochenen Verkehrskreise überraschenden Zusammenschluss der beiden Begriffe „Kälber“ und „Galerie“ zu einer Gesamtbezeichnung, die aufgrund ihrer Interpretationsbedürftigkeit eine über das normale Sprachgefühl hinausgehende besondere, phantasievolle Wirkung erhalte. Eine etwaige beschreibende Bedeutung des Anmeldezeichens könne – wenn überhaupt – erst durch mehrere gedankliche Schritte erreicht werden, so dass ihm die erforderliche Unterscheidungskraft zuzuerkennen sei. 14 Ferner bestehe an dem Anmeldezeichen auch kein Freihaltebedürfnis, da es nicht ausschließlich aus beschreibenden Bestandteilen bestehe. Seine (angebliche) Bedeutung sei nicht auf den ersten Blick und somit nicht unmittelbar sowie ohne weiteres Nachdenken zu ermitteln. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Zeichenbestandteil „Galerie“ diverse, voneinander unabhängige Bedeutungen besitze. In einem ersten gedanklichen Schritt würden die angesprochenen Verkehrskreise feststellen, dass keine Bedeutung des Wortes „Galerie“ Schnittstellen zu dem weiteren Zeichenbestandteil „Kälber“ aufweise. Es seien daher zu jeder einzelnen Bedeutung weitere gedankliche Schritte und Interpretationen notwendig, um für die Zusammensetzung der beiden Bestandteile einen in Verbindung mit den beanspruchten Waren eindeutigen Sinngehalt ermitteln zu können, was wiederum gegen die Annahme eines Freihaltebedürfnisses spreche. 15 Schließlich habe sich das Deutsche Patent- und Markenamt bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse auch ausschließlich mit der Ware „Ställe“ auseinandergesetzt und hinsichtlich der übrigen Waren lediglich darauf hingewiesen, die angesprochenen Verkehrskreise würden annehmen, diese seien zum Einbau bzw. zum Gebrauch in einer Kälbergalerie vorgesehen. Hierbei handele es sich um eine oberflächliche und nicht nachvollziehbare Prüfung, was ebenfalls dazu führen müsse, dass der Beschluss aufgehoben und das Anmeldezeichen eingetragen werden müsse. 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen. II. 17 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beschwerdeführerin ihren hierauf gerichteten Hilfsantrag mit Schriftsatz vom 9. April 2020 zurückgenommen hat und die Durchführung einer solchen auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit geboten war (§ 69 Nr. 1 und Nr. 3 MarkenG). 18 1. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmeldezeichen die Eintragung versagt, da einer solchen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. 19 Unterscheidungskraft ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 – Freixenet; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 – HOT; GRUR 2013, 731, Rdnr. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 – Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 – Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 – Die Vision; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 – FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, Rdnr. 45 – Standbeutel; GRUR 2006, 229, Rdnr. 27 – BioID; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 – EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 – VISAGE; GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 – Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 – Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 – Link economy). 20 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, Rdnr. 24 – SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 – Die Vision; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 – FUSSBALL WM 2006). 21 Hiervon ausgehend besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, Rdnr. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952, Rdnr. 10 – DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, Rdnr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417 – BerlinCard; GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; GRUR 2001, 1153 – antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, Rdnr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 – Cityservice; GRUR 2001, 1143 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, Rdnr. 28 – FUSSBALL WM 2006). 22 Ausgehend von vorgenannten Grundsätzen kommt dem Anmeldezeichen die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu: 23
G entgegensteht, kann ob obiger Ausführungen im Ergebnis dahinstehen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE209029341&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.