JURE209029371 ECLI:DE:BPatG:2020:150620B29Wpat21.19.0 BPatG München 29. Senat 20200615 29 W (pat) 21/19 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 10 MarkenG vom 04.04.2016, § 37 Abs 3 MarkenG, § 158 Abs 7 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Fritz Walter" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – keine ersichtliche Täuschungsgefahr – keine böswillige Markenanmeldung In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2016 009 426.1 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. Juni 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie die Richterinnen Akintche und Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. Januar 2017 und vom 29. Mai 2019 aufgehoben. I. 1 Das Wortzeichen 2 Fritz Walter 3 ist am 31. März 2016 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren angemeldet worden: 4 Klasse 25: Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; 5 Klasse 26: Accessoires für Bekleidung, Nähartikel und schmückende textile Artikel; 6 Klasse 28: Sportartikel und -ausrüstungen. 7 Mit Beschlüssen vom 4. Januar 2017 und 29. Mai 2019, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 25 des DPMA die Anmeldung gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, „Fritz Walter“ sei der Name eines äußerst bekannten und legendär gewordenen Fußballspielers. Fritz Walter gehöre zu den herausragenden Personen der deutschen Sporthistorie. Der Gewinn der Weltmeisterschaft 1954, auch das „Wunder von Bern“ genannt, werde auf immer mit seinem Namen verbunden sein. Zwar seien Personennamen und Künstlernamen von bekannten Persönlichkeiten grundsätzlich markenfähig und unterlägen bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit denselben Kriterien wie alle anderen Markenformen. Die Auslegung der Ausschlusstatbestände des § 8 MarkenG habe dabei unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses zu erfolgen, das ihnen zugrunde liege. Die Namen historischer Persönlichkeiten seien aber Teil des kulturellen Erbes der Allgemeinheit. Ein Markencharakter werde ihnen vom Verkehr deshalb in aller Regel nicht zugeordnet. Entscheidend sei, ob die beteiligten Verkehrskreise dem Namen vorrangig eine produktbezogene Herkunftsfunktion zumessen würden, oder ob für sie auch eine personale Identifizierungsfunktion in Betracht komme. Prominente seien häufig Gegenstand beschreibender Darstellungen oder träten als Werbeträger auf. Dabei verbinde der Verkehr mit dem Namen nicht nur die Person selbst, sondern regelmäßig auch den Lebenserfolg, auf dem die Bekanntheit beruhe. Der damit einhergehende unmittelbare Sachbezug oder die ausschließliche Werbewirkung eines Eigennamens könnten dann gegen eine herkunftshinweisende Bedeutung sprechen. 8 Mit dem Namen „Fritz Walter“ als Mitglied der deutschen Fußballnationalmannschaft und Teilhaber am „Wunder von Bern“ sei zweifellos der sportliche Erfolg verbunden, darüber hinaus sei eine ganze Generation von fußballbegeisterten jungen Männern von ihm sportlich entscheidend beeinflusst worden. Im Kontext mit den hier angemeldeten Waren werde daher die Bezeichnung „Fritz Walter“ immer nur als Hinweis auf die sportlichen Ereignisse der damaligen Zeit aufgefasst. Wer kenne nicht das „Fritz Walter-Stadion“, auch werde an herausragende, jugendliche Spieler vom Deutschen Fußball Bund eine Fritz-Walter-Medaille in Gold, Silber oder Bronze verliehen. Die angemeldete Bezeichnung stelle daher lediglich einen allgemeinen Hinweis auf die berühmte Persönlichkeit Fritz Walter, seine Erfolge und seine Einflussnahme dar. Nicht zuletzt werde häufig ein berühmter Name in Verbindung mit den unterschiedlichsten Produkten verwendet, mit deren Erwerb die Verbraucher ihre Verbundenheit und Bewunderung für die berühmte Persönlichkeit und ihre Leistungen zum Ausdruck brächten. Weite Teile des inländischen Verkehrs würden den angemeldeten Namen lediglich als Hinweis auf den legendären Sportler sehen und damit nur als bloßes Werbemittel, nicht jedoch als betriebliches Herkunftszeichen. Da es dem Anmeldezeichen an der erforderlichen Unterscheidungskraft mangele, könne schließlich dahingestellt bleiben, ob ein Freihaltebedürfnis oder eine bösgläubige Anmeldung unter dem Aspekt einer Rufausbeutung vorliege. 9 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markenanmelders, mit der er sinngemäß beantragt, 10 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Januar 2017 und vom 29. Mai 2019 aufzuheben. 11 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass Schutzhindernisse einer Eintragung des Anmeldezeichens nicht entgegenstünden. So habe das DPMA bereits im Jahr 2005 den beschwerdegegenständlichen Namen für Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 16, 25, 28, 32, 33, 36 und 41 zu seinen Gunsten eingetragen. Eine fehlende Unterscheidungskraft sei hinsichtlich dieser – mittlerweile gelöschten – Marke nicht geltend gemacht worden. Gleiches gelte in Bezug auf eine Registrierung für Waren der Klassen 32 und 33 zugunsten eines Dritten im Jahr 2015. Dies zeige, dass das DPMA selbst davon ausgehe, dass der Bezeichnung „Fritz Walter“ die erforderliche Unterscheidungskraft zukomme. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 13 Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. 14 Der Eintragung des Anmeldezeichens stehen Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG nicht entgegen. Insbesondere fehlt dem angemeldeten Namen „Fritz Walter“ nicht die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 15 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke). 16 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). 17 Wortzeichen besitzen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörter oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey! GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 23 – TOOOR!). 18 Personennamen sind wegen ihrer Eignung, den Namensträger individuell zu bezeichnen und damit von anderen Personen zu unterscheiden, ein klassisches Kennzeichenmittel (vgl. BGH GRUR 2018, 301 Rn. 12 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ob ein Personenname eine auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen hinweisende Funktion hat, ist allerdings nach den für sämtliche Marken geltenden – oben aufgeführten – Grundsätzen zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2004, 946 Rn. 25 – Nichols plc/Registrar of Trade Marks [Nichols]; BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; BPatG, Beschluss vom 22.04.2020, 29 W (pat) 508/20 – Helmut Rahn; Beschluss vom 06.11.2019, 29 W (pat) 510/17 – Max Schmeling; Beschluss vom 13.06.2018, 26 W (pat) 539/17 – Harald Juhnke; BPatG GRUR 2014, 79, 80 – Mark Twain; GRUR 2008, 512, 513 – Ringelnatz). 19 Versteht der Verkehr demnach eine Personenbezeichnung lediglich als eine Ware oder Dienstleistungen beschreibende Aussage oder nur als reines Werbemittel, so fehlt es an der für die Unterscheidungskraft erforderlichen Funktion, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; BPatG a. a. O. – Harald Juhnke). Die Auffassung der Verkehrskreise bei der Einordnung eines Personennamens als Sachangabe, als rein werbemäßige Verwendung oder als betrieblicher Herkunftshinweis wird durch die jeweilige Warenbranche und das Marktgeschehen innerhalb der in Frage stehenden Branche geprägt (BPatG, Beschluss vom 17.05.2017, 29 W (pat) 77/13 – Georg Meistermann; Beschluss vom 17.02.2017, 29 W (pat) 37/13 – Pippi Langstrumpf; BPatG a. a. O. – Mark Twain; a. a. O. Rn. 23 – Ringelnatz). 20 Dabei ist nicht zu differenzieren, ob es sich um den Namen einer in der Öffentlichkeit bekannten und in den Medien häufig genannten – lebenden oder verstorbenen – Person handelt oder einer Person, die keine öffentliche Aufmerksamkeit genießt. Grundsätzlich können die Namen beider Personengruppen als betrieblicher Herkunftshinweis im markenrechtlichen Sinne eingesetzt werden. Bei bekannten Personen ergibt sich jedoch die Besonderheit, dass der Verkehr mit dem Namen nicht nur die Person selbst, sondern regelmäßig auch den Lebenserfolg verbindet, auf dem die Bekanntheit beruht. Bei Schriftstellern, Komponisten, Schauspielern und anderen Kreativen ist dies in der Regel die schöpferische bzw. künstlerische Leistung, bei Sportlern der sportliche Erfolg, bei Fernsehmoderatoren der regelmäßige Auftritt in einer bestimmten Sendung, bei Politikern und Würdenträgern die ausgeübte Funktion. In Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen, die der Verkehr über die Person hinaus mit einem Personennamen und den konkreten Waren und Dienstleistungen verbindet, kann der Name daher einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen (BPatG a. a. O. Rn. 25 – Ringelnatz). 21 Nach diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass dem angemeldeten Zeichen „Fritz Walter“ für die hier relevanten Waren das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegensteht. 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.