JURE209029379 ECLI:DE:BPatG:2020:260520B26Wpat17.20.0 BPatG München 26. Senat 20200526 26 W (pat) 17/20 Beschluss § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG, § 61 Abs 1 S 1 MarkenG, § 71 Abs 3 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "KRÄUTER WASSER" – zur Prüfung absoluter Schutzhindernisse – Begründung des DPMA enthält nur eine pauschale Behauptung – Erfordernis einer eingehenderen Prüfung - zur Begründungspflicht – Zurückverweisung an das DPMA – Kostenentscheidung – Rückzahlung der Beschwerdegebühr In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2019 002 591.8 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Mai 2020 unter Mitwirkung der Richter Kätker als Vorsitzender sowie der Richter Dr. von Hartz und Schödel beschlossen: 1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. Juli 2019 und 12. Dezember 2019 werden aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. I. 1 Das Wort-/Bildzeichen 2 ist am 6. Februar 2019 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Waren der 3 Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken. 4 Mit Beschlüssen vom 25. Juli 2019 und 12. Dezember 2019 hat die Markenstelle für Klasse 32 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Wortbestandteil des Anmeldezeichens setze sich analog zu den im Duden verzeichneten Begriffen „Kräutertee“, „Kräuterlikör“, „Kräuterschnaps“, „Kräuterbutter“ und „Kräuterkäse“ aus den Wörtern „Kräuter“ und „Wasser“ zusammen. Das Kompositum sei eine übliche Bezeichnung für ein mit Kräutern oder Kräuterauszügen versetztes Wasser. Für sämtliche beanspruchte Getränke enthalte es den Sachhinweis, dass diese aus mit Kräutern versetztem Wasser bestehen oder sich zum Mischen mit diesem eignen und somit hierfür bestimmt sein könnten. So gebe es Kräuterbiere, Kräuterlimonade und Kräutersaft. Die graphische Gestaltung des Zeichens sei üblich und könne ihm nicht zur nötigen Unterscheidungskraft verhelfen. 5 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, bei dem Anmeldezeichen handele es sich um einen Neologismus, der in erster Linie von der Anmelderin verwendet werde. Der Begriff „Kräuter“ bezeichne unspezifisch Heilpflanzen, Küchenkräuter, Unkraut und krautige Pflanzen und existiere auch als Familienname. Seine Kombination mit dem Wort „Wasser“ stehe nicht im Duden und sei ungewöhnlich. Mit Kräutern verbinde man einen intensiven, würzigen und teilweise bitteren Geschmack. Sie würden deshalb typischerweise im Zusammenhang mit herzhaften Speisen verwendet. Bei Getränken mache man üblicherweise bei der Herstellung von Tees und Schnaps von ihnen Gebrauch. Wasser habe dagegen kaum Eigengeschmack und werde meist mit Früchten oder sonstigen süßen Geschmäckern kombiniert. Die Kombination von kaltem Wasser mit Kräutern erscheine daher zunächst wenig genießbar und ungewöhnlich, so dass der Eindruck des Wortes „Kräuterwasser“ über die Summe seiner Einzelbestandteile hinausgehe. Zudem sei das Anmeldezeichen jedenfalls aufgrund seiner graphischen Gestaltung unterscheidungskräftig. 6 Die Anmelderin beantragt sinngemäß 7 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. Juli 2019 und 12. Dezember 2019 aufzuheben. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 9 Die nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und führt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt. 10 1. Das Verfahren vor dem DPMA leidet an einem wesentlichen Mangel, weil die Entscheidung auf eine ungenügend zwischen den einzelnen Waren differenzierende Begründung gestützt worden ist. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.