JURE209029405 ECLI:DE:BPatG:2020:040320B28Wpat513.19.0 BPatG München 28. Senat 20200304 28 W (pat) 513/19 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "SODAtrend" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2017 004 165.9 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. März 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Kruppa und des Richters Dr. Söchtig beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 6, vom 22. November 2018 wird aufgehoben. I. 1 Das Wortzeichen 2 SODAtrend 3 ist am 16. Februar 2017 von der D… GmbH zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet worden: 4 „Klasse 1: Chemische Erzeugnisse und Substanzen; Kohlensäure und Gase zur Herstellung und Anreicherung von Lebensmitteln, Sodawässern und Getränken; 5 Klasse 6: Behälter aus unedlen Metallen und deren Legierungen; Teile und Anschlussstücke solcher Behälter, soweit in Klasse 6 enthalten; Metallbehälter für Kohlendioxid und andere Druckgase sowie Teile und Anschlussstücke solcher Behälter, soweit in Klasse 6 enthalten; Druckgasflaschen, vollständig oder überwiegend aus unedlen Metallen oder deren Legierungen hergestellt; 6 Klasse 7: Apparate und Maschinen für die Herstellung von Sodawässern und kohlesäurehaltigen Getränken; Apparate und Maschinen für die Herstellung von Getränken; Karbonisierungsgeräte; Abfüllmaschinen; Belüftungsmaschinen; Gaserzeuger; Geräte und Maschinen zum Mischen von Flüssigkeiten; Geräte zum Ansaugen, Komprimieren und für den Transport von Gasen; 7 Klasse 11: Apparate, Anlagen und Geräte zur Aufbereitung und zum Filtern von Wasser; 8 Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche [nicht aus Edelmetall oder plattiert]; Handbetätigte Geräte für Haushalt oder Küche für die Zubereitung von Sodawässern und kohlesäurehaltigen Getränken; Handbetätigte Karbonisierungsgeräte; 9 Klasse 32: Alkoholfreie Getränke; Mineralwasser; Sodawasser; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Konzentrate; Sirupe; Essenzen und andere Präparate für die Zubereitung alkoholfreier Getränke; Erzeugnisse zur Herstellung vorstehend genannter Waren; Sirupkapseln, mit Sirupen zur Herstellung von Getränken“. 10 Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 6, hat die Anmeldung – nach vorangegangener Beanstandung vom 22. März 2017 – mit Beschluss vom 22. November 2018 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vollumfänglich zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Anmeldezeichens setze sich aus dem Wort „Soda“ und dem Begriff „Trend“ zusammen. Erstgenanntes bedeute „Sodawasser“. Den angesprochenen Verkehrskreisen erschließe sich dieser Sinngehalt im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren direkt, da das zu beurteilende Zeichen immer in Beziehung zu ihnen geprüft werden müsse. Daher entfielen Bedeutungen wie Wasch-, Speise-, Backsoda oder Natriumkarbonat. Der weitere Bestandteil „Trend“ bezeichne über einen gewissen Zeitraum bereits zu beobachtende statistisch erfassbare Entwicklungstendenzen. Auf Grund des Plastikmüllproblems, der Umweltschäden etc. liege es derzeit im Trend, Wasser selbst mit Kohlensäure und eventuell mit Geschmack zu versetzen sowie sich selbst (beim Tragen der Wasserflaschen) zu schonen. 11 Der angesprochene inländische Verkehr werde das Anmeldezeichen „SODAtrend“ daher in seiner Gesamtheit naheliegend im Sinne von „Sodawassermethode“ verstehen. Im Übrigen sehe er eine gewisse begriffliche Unschärfe noch nicht als betriebskennzeichnend an. Denn eine beschreibende Benutzung verlange keine festen begrifflichen Konturen oder eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt. 12 In Verbindung mit den Waren der Klasse 1 „Chemische Erzeugnisse und Substanzen; Kohlensäure und Gase zur Herstellung und Anreicherung von Lebensmitteln, Sodawässern und Getränken“ bringe das Anmeldezeichen zum Ausdruck, dass diese Waren dazu dienten, Sodawasser und Getränke herzustellen, und damit dem Trend zu folgen. Wenn diese nun mit „Fruchtsäften; Konzentraten; Sirupen; Essenzen und andere Präparaten für die Zubereitung alkoholfreier Getränke; Erzeugnissen zur Herstellung vorstehend genannter Waren; Sirupkapseln, mit Sirupen zur Herstellung von Getränken“ gemischt würden, dann entständen daraus „Alkoholfreie Getränke; Mineralwässer; Sodawässer; Fruchtgetränke“. Um diesen Vorgang bewerkstelligen zu können, benötige der Verbraucher die weiteren vom Anmeldezeichen beanspruchten Waren. 13 Soweit sich die Anmelderin auf vermeintlich vergleichbare Voreintragungen berufe, entfalteten diese keine Bindungswirkung. Zudem seien die von der Anmelderin ins Feld geführten Eintragungen mit dem Zeichenbestandteil „Soda“ mindestens 8 Jahre alt, so dass unter Berücksichtigung der sprachlichen Weiterentwicklung, insbesondere im Lebensmittelbereich, und der aktuellen Rechtsprechung ein Vergleich mit dem angemeldeten Zeichen nicht möglich sei. Auch die angeführten Marken mit dem Bestandteil „Trend“ könnten nicht herangezogen werden, da diese entweder grafisch ausgestaltet oder auch über 10 Jahre alt seien. 14 Ob der Eintragung des Anmeldezeichens darüber hinaus auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, hat das Deutsche Patent- und Markenamt im Ergebnis dahinstehen lassen. 15 Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 29. November 2018, mit der sie sinngemäß beantragt, 16 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 6, vom 22. November 2018 aufzuheben. 17 Zur Begründung führt sie aus, entgegen der Auffassung der Markenstelle erschöpfe sich das Anmeldezeichen nicht in einem rein beschreibenden Begriff. Es weise nämlich für keine beanspruchte Ware einen in den Vordergrund drängenden beschreibenden Begriffsgehalt auf und stelle ebenso wenig eine Angabe dar, durch die ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt werden könne. Dies gelte nicht einmal dann, wenn unterstellt werde, die Beanstandung richte sich nur gegen diejenigen Waren, die – wenn auch teilweise nur entfernt – mit dem Begriff „Soda“ in Verbindung gebracht werden könnten, wie Sodawässer, Apparate für die Herstellung von Sodawässern und kohlesäurehaltigen Getränken etc. Auch in Verbindung mit diesen sei „SODAtrend“ keine sich dem Verbraucher direkt erschließende beschreibende Sachangabe. 18 Die Wortkombination „SODAtrend“ weise Unterscheidungskraft auf. Sie setze sich aus dem deutschsprachigen Wort „Soda“ sowie dem aus der englischen Sprache stammenden Wort „Trend“ zusammen. Bei dem Begriff „Soda“ handele es sich um die Bezeichnung für ein „in wässriger Lösung alkalisch reagierendes Salz“ oder um die „Kurzform für Sodawasser“. Daraus folge eine Mehrdeutigkeit, die grundsätzlich für die Interpretationsbedürftigkeit und damit für die Unterscheidungskraft des Zeichens spreche. 19 Der Begriff „Trend“ stehe für „eine neue, modische (statistisch erfassbare) Entwicklung“. Vorliegend sei somit schon unklar, was der Verkehr unter „SODAtrend“ zu verstehen habe. Der Begriff lasse verschiedene Deutungsmöglichkeiten zu. So könne es sich dabei um ein Waschmittel bzw. ein Reinigungsmittel als Haushaltshelfer wie auch um ein neues kohlensäurehaltiges Getränk handeln. Selbst wenn der Ansicht der Markenstelle gefolgt und unterstellt werde, dass der Begriff „SODAtrend“ vom Verkehr allein im Sinne von „Sodawassermode“ verstanden werde, so bedürfe es immer noch mehrerer Gedankenschritte, um die Tatsache, dass Sodawasser gerade in Mode sei, mit den angemeldeten Waren zu verknüpfen. 20 Aus vorstehend Gesagtem folge, dass das Anmeldezeichen keinen unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt aufweise, da dieses in seiner Gesamtheit ein Phantasiewort bilde, was auch der Annahme des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses entgegenstehe. 21 Das durch die Anmeldung begründete Recht ist bereits im Laufe des Amtsverfahrens auf die D1… GmbH übertragen worden, die nach Einlegung der Beschwerde in „S… GmbH“ umfirmierte. 22 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen. II. 23 Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet. Rechtsfehlerhaft hat das Deutsche Patent- und Markenamt in seiner angegriffenen Entscheidung dem Anmeldezeichen die Eintragung versagt. Einer Eintragung desselben steht weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, noch besteht an diesem ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. 24 1. Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt worden. Zwar wurde im Betreff des Beschwerdeschriftsatzes der Verfahrensbevollmächtigten vom 29. November 2018 die D… GmbH und nicht die D1… GmbH als ihre Rechtsnachfolgerin genannt, die zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung noch nicht umfirmiert war. Aus dem weiteren Sachvortrag in vorgenanntem Schriftsatz geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerde „namens und in Vollmacht der Anmelderin“, also der D1… GmbH eingelegt werden sollte. Dies haben die Verfahrensbevollmächtigten mit weiterem Schriftsatz vom 19. Dezember 2018, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 22. Dezember 2018, binnen der Beschwerdefrist nochmals ausdrücklich klargestellt. Die Rechtsnachfolgerin der Anmelderin hat das vorliegende Verfahren zudem wirksam gemäß § 28 Abs. 2 MarkenG übernommen. 25 2. Der Eintragung des Anmeldezeichens steht nicht das Schutzhindernis des Fehlens der Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Das Anmeldezeichen „SODAtrend“ weist eine gewisse, für seine Eintragbarkeit ausreichende Originalität auf. Um zu der vom Deutschen Patent- und Markenamt angenommenen Bedeutung zu gelangen, bedarf es zu vieler Gedankenschritte. 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.