JURE209029411 ECLI:DE:BPatG:2020:290520B26Wpat536.20.0 BPatG München 26. Senat 20200529 26 W (pat) 536/20 Beschluss § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG, § 61 Abs 1 S 1 MarkenG, § 71 Abs 3 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Zweimalgut" – zur Prüfung absoluter Schutzhindernisse – zur Begründungspflicht – zur Möglichkeit einer globalen Begründung – Fehlen einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem angemeldeten Warenverzeichnis – Zurückverweisung an das DPMA – Kostenentscheidung – Rückzahlung der Beschwerdegebühr In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 30 2019 102 932.1 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Mai 2020 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender sowie der Richter Dr. von Hartz und Schödel beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 29. November 2019 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. I. 1 Das Wortzeichen 2 Zweimalgut 3 ist am 7. März 2019 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Waren der 4 Klasse 19: Baumaterialien und Bauelemente, nicht aus Metall; Türen, Tore, Fenster und Fensterabdeckungen, nicht aus Metall; Bauten und transportable Bauten, nicht aus Metall; nicht für einen bestimmten Gebrauchszweck angepasste, unverarbeitete und teilweise verarbeitete Materialien, soweit in dieser Klasse enthalten, nämlich Pech, Teer, Bitumen und Asphalt, Stein, Fels, Ton und Mineralien, Holz und Holzimitate; Statuen und Kunstwerke, soweit in dieser Klasse enthalten; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Vliesstoffe für den Bodenschutz; Vliesstoffe für den Flächenschutz; 5 Klasse 24: Stoffe; Textilwaren und Textilersatzstoffe; Filtermaterialien aus Textilien; Vliesstoffe; Haushaltstextilien aus Vliesmaterial; Malervlies; 6 Klasse 25: Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten. 7 Mit Beschluss vom 29. November 2019 hat die Markenstelle für Klasse 24 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen setze sich aus dem Numeral "zweimal", das im Sprachgebrauch als Synonym für "doppelt" verwendet werde, und dem Adjektiv "gut" zusammen. Diesem komme die Bedeutung "für etwas günstig, passend, geeignet, angenehm, erfreulich, sich positiv auswirkend" zu. Das Zeichen bilde in seiner Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination der Einzelbestandteile hinausgehenden Begriff. Es werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als werbewirksame Anpreisung und allgemeines Qualitätsversprechen in dem Sinn aufgefasst, dass die so gekennzeichneten Produkte von guter Qualität seien. 8 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, bei dem Anmeldezeichen handele es sich um eine Wortneuschöpfung, die den Sprachregeln widerspreche. Das Wort "zweimal" könne nicht mit einem Adverb in seiner Grundform kombiniert werden, sondern erfordere als Ergänzung ein Adverb im Komparativ, um eine Relation zu einem Vergleichsobjekt oder -zustand anzuzeigen. Grammatikalisch korrekt seien daher nur die Ausdrücke "zweimal so gut" oder "zweimal besser". Werde das Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren verwendet, habe es herkunftshinweisende Funktion. Im Bekleidungssektor müsse eine Verwendung an Positionen der Ware berücksichtigt werden, an denen wie auf eingenähten Etiketten typischerweise Marken angebracht seien. An diesen Stellen sei eine Kommunikationswirkung im Sinn eines Werbe- oder Fun-Spruchs ausgeschlossen. Auf Baumaterialien würden Marken üblicherweise an Stellen angebracht, die im eingebauten Zustand nicht sichtbar seien und keine werbliche Wirkung entfalten könnten. Vlies- und Textilstoffe seien nicht in reißerischer Form mit werblichen Anpreisungen oder Fun-Sprüchen verziert. Diese würden nicht über Werbeanreize wie Fernsehwerbung oder großflächigen Produktwiedergaben in Prospekten verkauft, sondern nach rein praktischen Erwägungen wie ihre Materialeigenschaften oder ihren Preis ausgewählt. 9 Der Anmelder beantragt sinngemäß, 10 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 24 des DPMA vom 29. November 2019 aufzuheben. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 12 Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und führt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt. 13 1. Das Verfahren vor dem DPMA leidet an einem wesentlichen Mangel, weil die Entscheidung auf eine nicht zwischen den einzelnen Waren differenzierende Begründung gestützt worden ist. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.