JURE209029412 ECLI:DE:BPatG:2020:290520B26Wpat539.20.0 BPatG München 26. Senat 20200529 26 W (pat) 539/20 Beschluss § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG, § 61 Abs 1 S 1 MarkenG, § 71 Abs 3 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "NRWupgrade" – zur Prüfung absoluter Schutzhindernisse – zur Begründungspflicht – zur Möglichkeit einer globalen Begründung – Fehlen einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem angemeldeten Dienstleistungsverzeichnis – Zurückverweisung an das DPMA – Kostenentscheidung – Rückzahlung der Beschwerdegebühr In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 30 2019 108 544.2 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Mai 2020 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender sowie der Richter Dr. von Hartz und Schödel beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. I. 1 Das Wortzeichen 2 NRWupgrade 3 ist am 2. Juli 2019 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Dienstleistungen der 4 Klasse 35: Büroarbeiten; Geschäftsführung; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Drucksachen; Informations- und Beratungsdienste in Bezug auf Tarife; Marketing in Bezug auf Reisen; Marketing; Unternehmensverwaltung; Verkaufsförderung; Veröffentli-chung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen für Werbezwecke; Werbung im Bereich Tourismus und Reisen; Werbung; Zusammenstellung und Systematisierung von Informationen in Datenbanken; 5 Klasse 39: Auskünfte in Bezug auf Beförderung; Beförderung von Reisenden; Beförderung mittels personenbetriebener Fahrzeuge; Beförderung von Passagieren; Beförde-rungsdienste; Beförderungsdienstleistungen; Beförderungs-service; Bereitstellung von Routenwahlinformationen für Reisezwecke; computergestützte Auskünfte in Bezug auf Personenbeförderung; Dienstleistungen in Bezug auf Reiseplanungen; Erteilung von Auskünften über Straßen- und Verkehrsinformationen; Fahrplanauskünfte in Bezug auf Reisen; Lagerung von Waren; Massentransporte für die Öffentlichkeit; Navigationsberatungsdienste; Navigations-dienste; Organisation der Beförderung von Reisenden; Organisation des Fahrzeugverkehrs mittels neuer Kommunikationsnetzwerke und -technologien; Organisation von Reisen; Organisation des Transports im Rahmen von Reisen; Reise- und Beförderungsreservierungsdienste; Reiseführung; Reiseplanung; Reiseplanungsdienste; Reservierung von Tickets für Bahnfahrkarten; Routenplanung von Fahrzeugen in Computerdatennetzen; Routen-planungsdienste; Ticketbuchungsdienste für Reisen; Trans-portwesen; Veranstaltung und Vermittlung von Reisen; Verkehrsinformationsdienste; Verkehrsinformationsdienstleistungen; Vermittlung der Beförderung von Personen; Vermittlung von Personen-beförderungsdiensten; Wegstreckenplanung; 6 Klasse 41: Herausgabe von Druckerzeugnissen; Publikation von Druckerzeugnissen; Veröffentlichung von Druckerzeugnissen; Veröffentlichung von 7 Mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 hat die Markenstelle für Klasse 39 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das sprachüblich gebildete Anmeldezeichen setze sich aus dem Kürzel "NRW" für das Bundesland Nordrhein-Westfalen und dem aus dem Englischen stammenden und in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangenen Begriff "upgrade" zusammen. Diesem komme die Bedeutung "Steigerung, die Qualität verbessern" zu. Er sei dem allgemeinen Verkehr auf dem EDV-Sektor für neue Versionen von Computerprogrammen und im Zusammenhang mit der Einstufung in eine höhere Klasse geläufig. Ihm sei daher eine Übertragung des Begriffs auf das Gebiet der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen ohne weiteres möglich. Bei der Groß- bzw. Kleinschreibung der einzelnen Zeichenbestandteile handele es sich um ein werbeübliches Gestaltungsmittel. 8 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, der Begriffsgehalt des Anmeldezeichens bleibe unbestimmt. Es sei völlig offen, was genau hochgestuft werden solle. Eine Hochstufung des Objekts des Zeichens, das Bundesland Nordrhein-Westfalen, sei nicht sinnvoll möglich. Es lasse einen mannigfaltigen Spielraum an Begriffsverständnissen, u. a. könne es im Sinn von "NR Wup grade" als Wortspiel mit Bezug zum Niederrhein und zur Stadt Wuppertal verstanden werden. Das Zeichen stelle ohne analysierende Betrachtungsweise keinen Zusammenhang zu den beanspruchten Dienstleistungen her. 9 Der Anmelder beantragt sinngemäß, 10 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des DPMA vom 17. Dezember 2019 aufzuheben. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 12 Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und führt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt. 13 1. Das Verfahren vor dem DPMA leidet an einem wesentlichen Mangel, weil die Entscheidung auf eine nicht zwischen den einzelnen Dienstleistungen differenzierende Begründung gestützt worden ist. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.