JURE209029441 ECLI:DE:BPatG:2020:180620B30Wpat41.19.0 BPatG München 30. Senat 20200618 30 W (pat) 41/19 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "apPhone" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 30 2019 214 225.3 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Juni 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Akintche und des Richters Merzbach beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 2019 aufgehoben. I. 1 Die Bezeichnung 2 apPhone 3 ist am 27. April 2019 zur Eintragung als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren angemeldet worden: 4 Klasse 09: Mobile Telekommunikationsgeräte; Software und Softwareapplikationen für mobile Geräte; 5 Klasse 14: Armbanduhren mit integrierten Telekommunikationsfunktionen. 6 Mit Beschluss vom 15. Oktober 2019 hat die Markenstelle für Klasse 9 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der Zeichenbestandteil "ap" sei eine Abkürzung und stehe für "Approved Product"; die Abkürzung werde zur Kennzeichnung von solchen Produkten verwendet, für die im Gegensatz zu "ori" (original Product) nicht eine Herstellergarantie, sondern eine Importeur- bzw. Händlergarantie übernommen worden sei. Der weitere Zeichenbestandteil "Phone" sei das englische Kurzwort für telephone oder cellphone und bedeute "Telefon". In der Gesamtheit habe das Zeichen daher die Bedeutung eines Telefons mit Importeur- oder Händlergarantie. Sämtliche beanspruchten Waren könnten durch eine Händlergarantie besichert werden. In Verbindung mit Telefonen werde das Anmeldezeichen von den relevanten Verkehrskreisen als Beschaffenheitsangabe und bezüglich der weiteren Waren als Bestimmungsangabe aufgefasst. 7 Die Bestandteile "ap" und "Phone" seien dabei gängige Begriffe der englischen Sprache im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren; die Zusammenfügung beider Zeichenbestandteile sei nicht ungewöhnlich. Zumindest seien die Handels- und Fachkreise mit der Verwendung der Abkürzung "AP" für durch eine Händler- oder Importeur-Garantie gesicherte Geräte vertraut. Die recherchierten Unterlagen zeigten, dass "AP" innerhalb von Texten beschreibend als Hinweis auf eine bestimmte Garantie verwendet werde, regelmäßig werde dort über die Abkürzungen "AP" und "Ori" diskutiert und zwar insbesondere im Zusammenhang mit Mobiltelefonen. Dabei variiere die Schreibweise – AP, Ap oder ap – bedingt durch den im Internet sorglosen Umgang mit Groß- und Kleinschreibung. Im Ergebnis lasse sich prognostizieren, dass die beteiligten Verkehrskreise apPhone beschreibend verstehen werden. Auf die Frage, ob darüber hinaus auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe, komme es nicht mehr an. 8 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit der sie beantragt, 9 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 2019 aufzuheben. 10 Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass sie Apps vornehmlich für den beruflichen Alltag entwickle; als Ergänzung hierzu solle eine passende Hardware, also ein Smartphone angeboten werden. So sei zwischenzeitlich ein sogenanntes "rugged smartphone" produziert worden, das wasser- und staubdicht sowie stoßfest sei. Das Display werde mit Gorilla Glass5 geschützt, um Stürze ohne Schaden zu überstehen. Zielgruppe seien alle Menschen, die sich für ein Outdoor-Smartphone interessierten, um es überwiegend im Außenbereich für die Nutzung von entsprechenden Apps einzusetzen. Neben den Outdoor-Eigenschaften komme es der Beschwerdeführerin in erster Linie darauf an, dass das Gerät ein "Werkzeug" für praktische Apps sei, deshalb der Name "apPhone". Ähnlich wie bei der Marke "WhatsApp" würden die potenziellen Kunden auf App-Anwendungen aufmerksam gemacht. In dem Anmeldezeichen sei aber "app" nur mit einem "p" geschrieben, wobei dies phonetisch übereinstimme. Genau das mache aber den Unterschied und die Markenbildung aus. Sofern die Verkehrskreise von einem "phone" hörten, könnten sie sicherlich das Gerät in Bezug setzen zu "Telefon" oder auch einem "Smartphone" als zeitgemäßer Variante; richtig sei auch, dass "phone" auf die Eigenschaft der Text- und Sprachübermittlung hinweise. Wenn es sich dann noch um ein "apPhone" handle, werde jeder auf einen Zusammenhang zu "apps" kommen, da diese zwischenzeitlich zum Alltag gehörten. Der relevante Verkehrskreis würde unter dem Zeichen "apPhone" also ein (Smart)phone mit der Nutzungsmöglichkeit für apps verstehen. Die Marke treffe genau diese Verbindung von apps mit (smart)phones. Das wichtige Unterscheidungsmerkmal sei aber die Schreibweise von app mit nur einem "p". Es biete sich an, genau einen Markennamen zu finden, der in dem Markt der Smartphones als Unterscheidungsmittel tauge. Bislang gebe es aber noch kein Smartphone mit dem Namen "apPhone". 11 Entgegen der Auffassung der Markenstelle werde der angesprochene Verkehr die vorangestellte Buchstabenfolge "ap" nicht als Abkürzung "AP" mit der Bedeutung "Approved Product" erkennen, zumal es diese Begrifflichkeit in Deutschland nicht gebe. "AP/ap" könne in vielfacher Weise verstanden werden, deshalb sei der Markenbestandteil "ap" weiteren Interpretationen zugänglich. Das apPhone sei ferner kein Telefon mit Importeur- oder Händlergarantie, es handle sich um ein eigens von der Anmelderin produziertes Produkt, was allein bereits die Unterscheidungskraft begründe. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 13 Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 14 Es kann nicht festgestellt werden, dass die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG bestehen. Insbesondere kann der angemeldeten § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG bestehen. Insbesondere kann der angemeldeten Bezeichnung nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden.§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden.1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) – Kit Kat; BGH GRUR 2020, 411 (Nr. 10) – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 (Nr. 11) – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 (Nr. 9) – OUI; jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2014, 373 (Nr. 20) – KORNSPITZ ; GRUR 2010, 228 (Nr. 33) – Vorsprung durch Technik; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 53) – Henkel; BGH a. a. O. (Nr. 15) – Pippi-Langstrumpf-Marke).Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 (Nr. 15) – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 (Nr. 11) – grill meister).Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 (Nr. 46) – Deichmann; GRUR 2004, 674 (Nr. 86) – Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 30 und Nr. 32) – Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress ; GRUR 2014, 569 (Nr. 14) – HOT; GRUR 2012, 1143 (Nr. 9) – Starsat). 15 2. Gemessen an diesen Grundsätzen kommt der angemeldeten Bezeichnung apPhone in der konkret beanspruchten Schreibweise die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.