JURE209029456 ECLI:DE:BPatG:2020:050820B29Wpat26.18.0 BPatG München 29. Senat 20200805 29 W (pat) 26/18 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Medicredit" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 30 2016 033 460.2 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. August 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 vom 22. Januar 2018 und 5. Juli 2018 aufgehoben, soweit die Anmeldung der Marke DE 30 2016 033 460 hinsichtlich der nachfolgend genannten Dienstleistungen zurückgewiesen wurde: Klasse 35: Beratung und Information in Bezug auf die Dienstleistungen: kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformations-dienste, nämlich Auktions- und Versteigerungsdienste, Vermietung von Verkaufsautomaten, Sammeleinkaufsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Import- und Exportdienste, soweit in dieser Klasse enthalten. Klasse 36: Beratung und Information in Bezug die Dienstleistungen: Fundraising und Sponsoring, soweit in dieser Klasse enthalten. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. 1 Die Bezeichnung 2 Medicredit 3 ist am 24. November 2016 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden: 4 Klasse 35: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Auktions- und Versteigerungsdienste, Vermietung von Verkaufsautomaten, Vermittlungsdienstleistungen, Organisieren von Geschäftskontakten, Sammeleinkaufsdienste, kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Agenturgeschäfte, Import- und Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Abonnementdienste; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; 5 Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; 6 Klasse 36: Versicherungsdienstleistungen; Immobiliendienstleistungen; Pfandleihdienste; Ausgabe von Wert- und Gutscheinkarten; Depotverwahrungsdienste; Finanz-, Geld- und Bankgeschäfte; Fundraising und Sponsoring; finanzielle Schätzungen; 7 Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; 8 Klasse 42: IT-Dienstleistungen, nämlich Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software, Entwicklung von Computerhardware, Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software, Vermietung von Computerhardware und -anlagen, IT-Beratungs-, Auskunfts- und Informationsdienstleistungen, IT-Sicherheits-, Schutz- und - Instandsetzungsdienste, Datenvervielfältigungs- und -konvertierungsdienste, Datenkodierungs-dienste, Computeranalyse und -diagnostik, Forschung und Entwicklung sowie Implementierung von Computern und Computersystemen, Computerprojektmanagementdienste, Data mining, digitale Wasserzeichen, Computerdienste, technologische Dienste in Bezug auf Computer, Computernetzwerkdienste, Aktualisierung der Speicherbanken von Computersystemen, Datenmigrationsdienste, Aktualisierung von Websites für Dritte, Überwachung von Computersystemen durch Fernzugriff; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Designdienstleistungen; 9 Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten. 10 Mit Beschluss vom 22. Januar 2018 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie Bestehens eines Freihaltebedürfnisses gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 37 Abs. 1 MarkenG vollständig zurückgewiesen. 11 Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Marke setze sich aus den Begriffen "medi" als üblicher Abkürzung für "medical/medizinisch" bzw. "medicine/Medizin" und dem englischen Wort "credit" mit der Bedeutung "Kredit, Glaubwürdigkeit, Ansehen" zusammen und werde in ihrer Gesamtheit von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als Sachhinweis auf einen Kredit für medizinische Zwecke aufgefasst. Ähnliche Bezeichnungen wie "Gesundheitskredit" und "Kredit für medizinische Eingriffe" würden bereits diskutiert. Mit diesem Bedeutungsgehalt weise die angemeldete Bezeichnung lediglich darauf hin, dass die damit gekennzeichneten Dienstleistungen Angebote für Kredite auf medizinischem Gebiet, für die Medizin oder für medizinische Behandlungen bereitstellen, vermitteln und anbieten würden. Alle Dienstleistungen könnten einen hinreichend engen Bezug zu solchen Krediten für medizinische Zwecke aufweisen. Im Zusammenhang mit den in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen werde das angesprochene Publikum in dem Anmeldezeichen "Medicredit" einen beschreibenden Hinweis darauf sehen, dass diese sich inhaltlich-thematisch auf Kredite im Medizinbereich beziehen und in engem sachlichen Zusammenhang mit der Vergabe solcher Kredite angeboten und erbracht würden bzw. eine solche Kreditvergabe im oder für den medizinischen Bereich zum Gegenstand hätten. Bei den Dienstleistungen der Klasse 36 könne es sich um Absicherungs- und Vorsorgeangebote und damit im Zusammenhang stehende Beratungsdienste für medizinische Kredite oder Kredite im Gesundheitsbereich handeln. Entsprechendes gelte für die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 42. Das Bundespatentgericht habe auch bereits vergleichbare Bezeichnungen als nicht schutzfähig erachtet wie beispielsweise "CreditScout24" (BPatG, Beschluss vom 24.05.2005, 33 W (pat) 19/05) oder "Volks.Kredit" (BPatG, Beschluss vom 11.05.2011, 26 W (pat) 83/10). 12 Auf die Erinnerung der Anmelderin wurde der Beschluss vom 22. Januar 2018 mit weiterem Beschluss der Markenstelle für Klasse 35, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, vom 5. Juli 2018 aufgehoben, soweit die Anmeldung der Wortmarke 30 2016 033 460 für folgende Dienstleistungen zurückgewiesen wurde: 13 Klasse 35: kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Auktions- und Versteigerungsdienste, Vermietung von Verkaufsautomaten, Sammeleinkaufsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Import- und Exportdienste, 14 Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; 15 Klasse 36: Fundraising und Sponsoring; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; 16 Klasse 42: IT-Dienstleistungen, nämlich Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software, Entwicklung von Computerhardware, Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software, Vermietung von Computerhardware und -anlagen, IT-Beratungs-, Auskunfts- und Informationsdienstleistungen, IT-Sicherheits-, Schutz- und - Instandsetzungsdienste, Datenvervielfältigungs- und -konvertierungsdienste, Datenkodierungs-dienste, Computeranalyse und -diagnostik, Forschung und Entwicklung sowie Implementierung von Computern und Computersystemen, Computerprojektmanagementdienste, Data mining, digitale Wasserzeichen, Computerdienste, technologische Dienste in Bezug auf Computer, Computernetzwerkdienste, Aktualisierung der Speicherbanken von Computersystemen, Datenmigrationsdienste, Aktualisierung von Websites für Dritte, Überwachung von Computersystemen durch Fernzugriff; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Designdienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten. 17 Im Übrigen wurde die Erinnerung zurückgewiesen. 18 Zur Begründung ist ausgeführt, dass die im Tenor des Erinnerungsbeschlusses genannten Dienstleistungen nicht unmittelbar der Gewährung von Krediten für medizinische Zwecke dienen, dafür benötigt oder danach benannt würden. 19 Gegen die teilweise Zurückweisung der Erinnerung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, in der Sache aber sinngemäß beantragt, 20 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 vom 22. Januar 2018 und 5. Juli 2018 aufzuheben, soweit die Anmeldung der Marke DE 30 2016 033 460 zurückgewiesen wurde. 21 Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin vor, die Wortbestandteile "Medi" einerseits und "Credit" andererseits würden keinen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die infrage stehenden Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erkannt werde. Der Wortbestandteil "Medi" weise nicht zwingend auf "Medizin" hin, sondern werde ebenso als Phantasiebegriff oder als Abkürzung für "Medien" verstanden. So sei er beispielsweise auch als Wortmarke für Dienstleistungen der Klasse 36 unter der Registernummer DE 39 616 092 eingetragen worden. 22 Selbst wenn man von zwei beschreibenden Begriffen ausginge, so entfalle jedenfalls durch die Zusammenfügung der Wortbestandteil "Medi" und "Credit" der Charakter einer Sachangabe. Die Wortzusammensetzung "Medicredit" sei als ungewöhnlich anzusehen. 23 Dementsprechend seien auch vergleichbare Wortkombinationen eingetragen worden, was für die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung zumindest indizielle Bedeutung entfalte. So sei zugunsten der Beschwerdeführerin unter der Registernummer DE 30 2017 002 145 die Wortmarke "Medicapital" für identische Dienstleistungen eingetragen worden. Ebenso seien die Begriffszusammensetzungen "MediCash" (DE 398 17 781), "medicash" (Unionsmarke 013 469 465), "MEDI-CARD" (DE 399 57 002), "MEDI-CARE" (DE 396 16 094 sowie UM 000 319 202), "MEDI-ASSIST" (UM 002 307 478) und "MediPay" (Unionsmarke 015 989 718) jeweils (u.a.) für Dienstleistungen der Klasse 36eingetragen worden. Die Vielzahl der für Dienstleistungen der Klasse 36 registrierten Wortmarken mit dem Wortbestandteil "Medi" sowie Hinzufügungen wie "Capital", "Cash", "Card", "Care" und "Assist" zeige, dass den entsprechenden Wortschöpfungen gerade nicht der Charakter einer Sachangabe beigemessen werde. Dies gelte auch für das angemeldete Wortzeichen. 24 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den am 21. April 2020 versandten Hinweis des Senats und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. 25 Die zulässige, insbesondere nach §§ 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. 26 Der Eintragung der angemeldeten Wortkombination "Medicredit" als Marke steht im Zusammenhang mit dem Großteil der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung gem. § 37 Abs. 1, Abs. 5 MarkenG insoweit zu Recht die Eintragung versagt hat (s.u. Ziff. I.). Demgegenüber sind im Zusammenhang mit den im Tenor Ziff. 1. genannten Dienstleistungen Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht festzustellen, so dass die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle insoweit aufzuheben waren (s.u. Ziff. II.). 27 I. Der angemeldeten Bezeichnung "Medicredit" fehlt im Umfang der Zurückweisung der Beschwerde die erforderliche Unterscheidungskraft. Dies betrifft die Dienstleistungen 28 Klasse 35: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Vermittlungsdienstleistungen, Organisieren von Geschäftskontakten, kaufmännische Bewertungsdienste, Agenturgeschäfte, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Abonnementdienste; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; 29 Klasse 36: Versicherungsdienstleistungen; Immobiliendienstleistungen; Pfandleihdienste; Ausgabe von Wert- und Gutscheinkarten; Depotverwahrungsdienste; Finanz-, Geld- und Bankgeschäfte; finanzielle Schätzungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; 30 Insbesondere sind auch die vorgenannten Dienstleistungen des Verleihs, der Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in der Klasse 35 und der Klasse 36 beschwerdegegenständlich, da der Erinnerung in Bezug auf diese Dienstleistungen jeweils nur insoweit stattgegeben wurde, als diese im Zusammenhang mit den im Tenor des Erinnerungsbeschlusses jeweils vorgenannten Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 erbracht werden. 31 1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook). 32 Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). 33 Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). 34 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). 35 Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 11 – #darferdas? II; GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!). 36 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens im vorgenannten Dienstleistungszusammenhang zu verneinen, da die angesprochenen inländischen Verkehrskreise "Medicredit" in diesem Umfang nur als beschreibende Sachaussage, nicht jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen werden. 37
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