JURE209029461 ECLI:DE:BPatG:2020:250620B30Wpat518.19.0 BPatG München 30. Senat 20200625 30 W (pat) 518/19 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 158 Abs 3 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 3 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "UNICUT friseure (Wort-Bild-Marke)/unicut" – zur Kennzeichnungskraft – Dienstleistungsidentität – unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2016 232 772 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Juni 2020 unter Mitwirkung des Richters Merzbach als Vorsitzendem sowie des Richters Dr. Meiser und der Richterin Akintche beschlossen: Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen. I. 1 Die in rot und weiß ausgestaltete Wort-/Bildmarke Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 2 ist am 21. November 2016 angemeldet und am 19. Januar 2017 unter der Nummer 30 2016 232 772 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgenden Dienstleistungen eingetragen worden: 3 Klasse 44: Dienstleistungen von Salons zur Schönheitspflege; Schönheitspflege für Menschen; Schönheitspflegeberatung. 4 Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 24. Februar 2017. 5 Gegen die Eintragung dieser Marke hat der Beschwerdegegner Widerspruch erhoben aus seiner am 5. Oktober 2004 angemeldeten und am 4. November 2004 für die Dienstleistungen der 6 Klasse 43: Dienstleistung zur Verpflegung von Gästen; 7 Klasse 44: Dienstleistungen im Bereich der Schönheitspflege; 8 eingetragenen Wortmarke 304 57 203 9 unicut 10 wobei der Widerspruch nur auf die Dienstleistungen der Klasse 44 gestützt ist. 11 Nach Übersendung der nachgereichten Widerspruchsbegründung vom 28. Februar 2018 hat die Inhaberin der angegriffenen Marke mit ihrem Schriftsatz vom 23. März 2018 das Fehlen einer Vollmacht gerügt und angekündigt, erst nach Vorlage einer Originalvollmacht zum Widerspruch Stellung zu nehmen. Die Originalvollmacht des Vertreters des Widersprechenden wurde am 18. Mai 2018 dem DPMA vorgelegt. Mit Amtsbescheid vom 5. Juni 2018 ist die Inhaberin der angegriffenen Marke unter Beifügung der Vollmacht darauf hingewiesen worden, dass dem Widersprechenden eine Frist zur weiteren Stellungnahme bis 30. Juni 2018 gewährt wurde. Weitere Schriftsätze sind von den Verfahrensbeteiligten nicht mehr eingereicht worden. 12 Mit Beschluss vom 28. August 2019 hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 44 die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass Verwechslungsgefahr vorliege. Nachdem die beanspruchten Dienstleistungen identisch seien und von einer normalen Kennzeichnungskraft auszugehen sei, sei die Ähnlichkeit zwischen den Marken nicht gering genug, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Auch wenn in ihrer Gesamtheit eine hinreichende schriftbildliche, klangliche und begriffliche Markenähnlichkeit nicht bestehe, messe der Verkehr den Wortbestandteilen einer Wort-/Bildmarke prägende Bedeutung zu. Aus den Wortbestandteilen „Unicut friseure“ könne sodann der Bestandteil „unicut“ isoliert werden, weil diesem für den Gesamteindruck prägende Kennzeichnungskraft zukäme. Der prägende Bestandteil sei identisch zu der älteren Marke. Daher sei die angegriffene Marke zu löschen. 13 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. 14 Sie rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs. Da ihr in dem letzten Amtsbescheid mitgeteilt worden sei, dass die Gegenseite noch eine Fristverlängerung zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme erhalte, hätte sie nach Ablauf dieser Frist ihrerseits nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten müssen. Soweit der Widersprechende in seiner Widerspruchsbegründung vorgetragen habe, die Anmeldung ihrer Wort-/Bildmarke sei eine Reaktion auf eine Berechtigungsanfrage, entbehre dies jeglicher Grundlage; weder der Widersprechende selbst noch sein Anwalt hätten sich jemals mit ihr in Verbindung gesetzt. Richtig sei, dass sie von mehreren Inhabern von Friseursalons aus dem gesamten Bundesgebiet, die die Bezeichnung Unicut in irgendeiner Form in ihrem Firmennamen verankert hätten, daraufhin angesprochen worden sei. Um einen sich anbahnenden Streit um Markenrechte zuvor zu kommen, habe sie Markenschutz für die hier angegriffene Wort-/Bildgestaltung beantragt, die bereits seit der Gründung ihres Geschäfts im Jahr 2005 existiere. Am 8. Oktober 2006 habe sie für ihr Ladengeschäft die Domain „…“ und am 9. Oktober 2015 die Domain „… “ aktiviert und seither auch jeweils die Gebühren für die Domains bezahlt, was durch eine beigefügte E-Mail belegt werde. Die Beschwerdeführerin ist ferner der Auffassung, dass eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe, da die Widerspruchsmarke eine simple Zusammensetzung aus sechs Buchstaben und die jüngere Marke dagegen ein gestalterisch hochwertiges Logo sei. Auch sei der Bestandteil „unicut“ bereits seit den 1980er-Jahren aus den USA für Friseursalons bekannt. In der angegriffenen Marke beziehe sich das Wort „uni“ zudem auf den Umstand, dass sich ihr Ladengeschäft gegenüber der G… Universität befinde. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sich die Wortbestandteile „unicut“ in den Marken in Groß- und Kleinschreibung unterschieden. Vom Widersprechenden würde permanent geleugnet werden, dass der vollständige Name „UNICUT friseure“ laute, mithin im Gesamteindruck auch das Wort „friseure“ umfasse. Ferner sei auch der optisch gestaltete Buchstabe „C“ ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal. Schließend bestreitet die Beschwerdeführerin eine klangliche Verwechslungsgefahr und verweist auf von ihr getätigte Telefonanrufe bei B… Salons. 15 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, 16 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. August 2019 aufzuheben und den Widerspruch aus der Marke 304 57 203 zurückzuweisen. 17 Der Widersprechende und Beschwerdegegner hat sich im Beschwerdeverfahren weder zur Sache geäußert noch einen Antrag gestellt. Im Amtsverfahren hat er vorgetragen, dass die Widerspruchsmarke durch eine Reihe von Gewerbebetrieben und Niederlassungen sowie in Form einer Lizenz benutzt werde. Der Widerspruch basiere auf der Gefahr von Verwechslungen zwischen den Marken. Bei identischen Dienstleistungen bestehe im Hinblick auf das kennzeichnungskräftige, die jüngere Marke prägende Wort „unicut“ die Gefahr von Verwechslungen mit der identischen Widerspruchsmarke. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 19 Die gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Markeninhaberin hat keinen Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht die Gefahr von klanglichen Verwechslungen, §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Markenstelle hat daher zu Recht die Löschung angeordnet, § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. 20 A. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Markenstelle hat dem Widersprechenden nach Vorlage der Anwaltsvollmacht eine Fristverlängerung zur weiteren Stellungnahme bis 30. Juni 2018 gewährt, wobei sich insoweit die Notwendigkeit für eine solche Verlängerung tatsächlich nicht erschließt. Schließlich hatte dieser den Widerspruch bereits begründet. Nachdem eine Stellungnahme des Widersprechenden innerhalb der Frist nicht eingegangen ist, hat die Markenstelle erst nach Ablauf von ca. 14 Monaten Beschluss gefasst. Innerhalb dieses Zeitraums hätte die Markeninhaberin ausreichend Zeit für eine Stellungnahme gehabt, zumal sie eine solche nach Übersendung der Vollmacht angekündigt hatte. Dass die Markenstelle ihr nicht mitgeteilt hat, dass eine weitere Stellungnahme seitens des Widersprechenden nicht eingegangen ist und sie nicht (nochmals) ausdrücklich zu einer Stellungnahme aufgefordert hat, stellt keinen Gehörsverstoß bzw. Verfahrensmangel dar. 21 B. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens haben sich die Vorschriften des Markengesetzes mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht (vgl. BGH WRP 2019, 1316 Rn. 11 – KNEIPP). Da die Anmeldung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht wurde, sind bei hiergegen erhobenen Widersprüchen weiterhin die Vorschriften nach § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden (§ 158 Abs. 3 MarkenG). 22 C. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe ihren Friseurbetrieb bereits im Jahr 2005 gegründet und seither das Logo hierfür verwendet, ist dieser Einwand der Vorbenutzung der angegriffenen Marke unbeachtlich und führt insbesondere nicht zur Unzulässigkeit des Widerspruchs. Denn im Hinblick auf die Rechtsnatur des Widerspruchsverfahrens, das als registerrechtliches Verfahren ausgestaltet ist, sind Einwendungen außerhalb des formellen Markenrechts unbeachtlich. Hierzu zählen vertragliche Verpflichtungen, Rechtsmissbrauch, Verwirkung oder die Vorbenutzung der angegriffenen Marke sowie Nichtangriffsabreden (vgl. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 42 Rn. 62; von Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 42 Rn. 4). Ungeachtet dessen ist die Widerspruchsmarke ohnehin prioritätsälter, weil sie schon im Jahr 2004 angemeldet (und eingetragen) worden ist. Schließlich könnte der Umstand, dass die Benutzung des Begriffs „UNICUT“ durch die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Friseurladen bislang offenbar unbeanstandet geblieben ist, allenfalls als Einwendung der Verwirkung im Rahmen einer Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 MarkenG geltend gemacht werden. 23 D. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER; BGH WRP 2018, 82 Rn. 9 – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 – pjur/pure). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und – davon abhängig – der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (vgl. z. B. EuGH GRUR 2020, 52 (Nr. 41 bis 43) – Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2008, 343 (Nr. 48) – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; GRUR-RR 2009, 356 (Nr. 45) – Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH WRP 2016, 336 – BioGourmet; MarkenR 2016, 46 (Nr. 7) – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2015, 1008 (Nr. 18) – IPS/ISP). 24 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken eine unmittelbare Gefahr von klanglichen Verwechslungen zu besorgen. 25 1. Zwischen den sich gegenüberstehenden Dienstleistungen der Klasse 44 besteht nach der vorliegend maßgeblichen Registerlage Identität, was die Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede stellt. 26 2. Die Widerspruchsmarke „unicut“ verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft (zu den Graden der Kennzeichnungskraft vgl. BGH GRUR 2013, 833 (Nr. 55) – Culinaria/Villa Culinaria). Ausreichende Anhaltspunkte für eine Schwächung sind nicht erkennbar. 27
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