JURE209029483 ECLI:DE:BPatG:2020:100820B26Wpat530.20.0 BPatG München 26. Senat 20200810 26 W (pat) 530/20 Beschluss § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG, § 61 Abs 1 S 1 MarkenG, § 71 Abs 3 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "We move your success" – zur Prüfung absoluter Schutzhindernisse – zur Begründungspflicht – zur Möglichkeit einer globalen Begründung – pauschale Zurückweisung ohne Differenzierung zwischen den einzelnen Waren und Dienstleistungen - Zurückverweisung an das DPMA – Kostenentscheidung – Rückzahlung der Beschwerdegebühr In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 30 2019 105 694.9 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. August 2020 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Kätker und Dr. von Hartz beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. November 2019 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. I. 1 Die Wortfolge 2 We move your success 3 ist am 30. April 2019 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Waren und Dienstleistungen der 4 Klasse 28: Spielwaren; Modelleisenbahnen; 5 Klasse 36: Immobilienwesen, insbesondere Vermietung und Verpachtung von Immobilien und Wohnungen; 6 Klasse 37: Reparaturdienstleistungen an Diesel- und E-Loks; Bauwesen, insbesondere Hafenbau; 7 Klasse 39: Transportwesen; insbesondere Transport mit Eisenbahn, Transport mit Schiffen; Beförderung von Personen und Gütern; Umschlag von Gütern, nämlich das wechselseitige Be- und Entladen von bzw. auf Lastkraftwagen, Schiffen und Eisenbahnen; Hafendienste und Logistikdienstleistungen auf dem Transportsektor; Dienstleistungen einer Spedition, Warenauslieferung; Vermietung von Containerbrücken, Kränen, Reachstackern, Van-Carriern, Containern; Vermietung von Schienenwegen; Betreiben einer Schienenbahninfrastruktur, nämlich Steuerung von Verkehrsleit-, Betriebsleit- und Sicherheitssystemen einer Schienenbahninfrastruktur, soweit in Klasse 39 enthalten; Beladen von Containern; Befüllung von Containern; Transport von Containern; Lagerung von Containern; Transporte mit Containerschiffen; Straßen- und Schienentransportdienste in Bezug auf den Containertransport; 8 Klasse 42: Betreiben einer Schienenbahninfrastruktur, nämlich Planung und Entwicklung von Schienenwegen sowie ihrer Verkehrsleit-, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme; technische Projektplanung. 9 Mit Beschluss vom 13. November 2019 hat die Markenstelle für Klasse 39 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei dem Anmeldezeichen handele es sich um einen für den Verkehr verständlichen Werbeslogan. Die sprachregelgerecht gebildete Aussage, dass die Waren und Dienstleistungen dazu bestimmt seien bzw. es ermöglichten, den "persönlichen Erfolg" des Herstellers und Anbieters durch den Anmelder ("we") zu bewegen, sei eine beschreibende, klar verständliche Sachaussage. Im Bereich der Dienstleistungen der Klasse 39 würden Dinge bewegt und die Dienstleistungen der Klasse 37 seien dazu bestimmt, dass wieder etwas bewegt werden könne, so dass ein Zusammenhang zur angemeldeten Wortfolge vorliege. Das Anmeldezeichen sei daher als betrieblicher Herkunftshinweis nicht geeignet. 10 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, die Markenstelle habe die Unterscheidungskraft pauschal und ohne jede Differenzierung für alle Waren und Dienstleistungen verneint. Die Spielwaren und Modelleisenbahnen der Klasse 28 würden allenfalls zum Spielen bewegt, nicht aber, um einen Erfolg herbeizuführen. Weder die den Gegenstand der Dienstleistungen der Klasse 36 bildenden Immobilien noch die Reparaturdienste der Klasse 37 seien beweglich. Schon deshalb habe die angemeldete Wortfolge für die genannten Dienstleistungen einen fantasievollen und unterscheidungskräftigen Inhalt. Auch für die Dienstleistungen der Klasse 39 liege keine unmittelbar beschreibende Angabe vor. Da Erfolg nicht physisch greifbar sei, werde er auch nicht bewegt, schon gar nicht für jemand anderen. Der Verkehr werde daher zum Nachdenken angeregt und könne allenfalls nach weiteren Gedankenschritten herausdeuten, dass man die Ware transportiere, die Dritte vertrieben und die damit deren geschäftlichen Erfolg verkörpere. Die Planungs- und Entwicklungsdienstleistungen der Klasse 42 seien zwar dazu bestimmt, eine Bewegung von Schienenfahrzeugen sicherzustellen. Damit allein werde aber noch kein Erfolg herbeigeführt. 11 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 12 den Beschluss der Markenstelle für Klasse des DPMA vom 13. November 2019 aufzuheben. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 14 Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und führt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das DPMA. 15 1. Das Verfahren vor dem DPMA leidet an einem wesentlichen Mangel, weil die Entscheidung auf eine nicht zwischen den einzelnen Waren und Dienstleistungen differenzierende Begründung gestützt worden ist, in der außerdem nicht auf den genauen Sinngehalt der angemeldeten Wortfolge eingegangen wird. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.