JURE209029525 ECLI:DE:BPatG:2020:220720B28Wpat533.19.0 BPatG München 28. Senat 20200722 28 W (pat) 533/19 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "INTEGRALGERÜST" – fehlende Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2017 112 694.1 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Kruppa und des Richters Dr. Söchtig beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das Wortzeichen 2 INTEGRALGERÜST 3 ist am 8. Dezember 2017 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: 4 Klasse 6: Arbeitsbühnen [Tragwerke]; Arbeitsbühnen aus Metall [Gerüst]; Arbeitsbühnen aus Metall [Gerüsttürme]; Arbeitsplattformen aus Metall zur Verwendung mit Gerüsten; Balken aus unedlen Metallen für Gerüste; Baumaterialien und Bauelemente aus Metall; Bauten und transportable Bauten aus Metall; Gerüstböden aus Metall; Gerüste aus Metall [Tragkonstruktionen für Bauten]; Gerüste aus Metall für Bauzwecke; Gerüste aus Metall für Räume; Gerüststangen aus Metall; Gerüstvorrichtung aus Metall; Leitern und Gerüste aus Metall; Metallkonstruktionen; Mobile Hubarbeitsbühnen [Gerüste] aus Metall; Plattformstufen aus Metall für Gerüste; Rampen aus Metall zur Verwendung mit Gerüsten; Transportable Plattformen aus Metall [Gerüste]; Treppen aus Metall zur Verwendung mit Gerüsten; Vorgefertigte Gerüstrahmen aus Aluminium; Zugangsplattformen [Gerüste] aus Metall; 5 Klasse 19: Treppen, nicht aus Metall, zur Verwendung mit Gerüsten; Transportable Bauten, nicht aus Metall; Sicherheitsgerüste, nicht aus Metall; Rampen, nicht aus Metall, zur Verwendung mit Gerüsten; Plattformstufen, nicht aus Metall, zur Verwendung mit Gerüsten; Mobile Hubarbeitsbühnen [Gerüste, nicht aus Metall]; Mehrschichtpaneele aus Kunststoff für Bauzwecke; Kunststoffplatten zur Verwendung im Bauwesen; Kunststoffbeläge für Bauzwecke; Kunststoffbauplatten; Geschäumte Kunststoffe für Bauzwecke; Gerüste, nicht aus Metall; Gerüstbretter, nicht aus Metall; Beläge für Treppen, nicht aus Metall; Baustoffe aus Kunststoffmaterial; Baumaterialien aus faserverstärktem Kunststoff; Bauelemente aus Kunststoff; Arbeitsplattformen, nicht aus Metall, zur Verwendung mit Gerüsten; Arbeitsbühnen [Gerüsttürme], nicht aus Metall; Arbeitsbühnen [Gerüste], nicht aus Metall; 6 Klasse 37: Abbau von Gerüsten; Bau von Stahlkonstruktionen; Bauwesen; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Verleih von Baumaschinen und -geräten; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf die Reparatur oder Wartung von Baumaschinen und -geräten; Gerüstbau; Montage von Gerüsten; Montage von vorgefertigten Bauten und Tragwerken; Reparatur oder Wartung von Bauausrüstungen und -maschinen; Reparatur von Gerüsten; Vermietung von Aluminiumgerüsten; Vermietung von Arbeitsbühnen; Vermietung von Baugerüsten; Vermietung von Gerüstbrettern; Vermietung von Gerüsten; Vermietung von Gerüsten für den Bau; Vermietung von Plattformen und Gerüsten; Vermietung von Stahlgerüsten; Zurverfügungstellen von Informationen bezüglich Bauwesen. 7 Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 6, hat die Anmeldung – nach vorangegangener Beanstandung vom 6. Februar 2018 – mit Beschluss vom 27. November 2018 vollständig zurückgewiesen. 8 Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Beanstandungsbescheid ausgeführt, dem Anmeldezeichen fehle es hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft. Darüber hinaus stehe der Eintragung des Anmeldezeichens auch ein Freihaltebedürfnis entgegen. 9 Das Anmeldezeichen setze sich aus zwei Begriffen des deutschen Grundwortschatzes („INTEGRAL“ und „GERÜST“) zusammen, die sowohl einzeln als auch in der konkret beanspruchten Kombination „INTEGRALGERÜST“ mühelos und unmittelbar im Sinne von „zu einem Ganzen dazugehörendes Gerüst“ bzw. „(ein) vollständiges, für sich bestehendes Gerüst“ verstanden würden. 10 Nachweislich werde der vergleichbar und auch nach den deutschen Sprachregeln aufgebaute Sachbegriff „Haustechnik-Integralgerät“ im Bereich der Haustechnik verwendet, was Recherchen belegten. Das Anmeldezeichen beschreibe in für die angesprochenen Verkehrskreise (hier Fachleute und Spezialisten auf dem Bausektor) verständlicher Weise lediglich bestimmte Eigenschaften einer Gerüstbautechnologie, nämlich die Zusammenführung verschiedener Komponenten eines Gerüstsystems (z. B. des klassischen Rahmen- und Modulgerüsts) in eine moderne integrale Gerüstlösung bzw. die ganzheitliche Einbindung eines Gerüstsystems in eine Baumaßnahme. Es weise somit auf bestimmte Eigenschaften oder Funktionalitäten hin, welche den so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zugeschrieben würden. Eine darüber hinausgehende Besonderheit, in der die angesprochenen Verbraucher einen betrieblichen Herkunftshinweis sehen könnten, weise die Wortkombination hingegen nicht auf. 11 Der rein beschreibende Sachinhalt habe zudem zur Folge, dass das Anmeldezeichen für die Konkurrenten der Anmelderin und den allgemeinen Geschäftsverkehr freizuhalten sei. 12 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 3. Januar 2019, mit der sie sinngemäß beantragt, 13 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 6, vom 27. November 2018 aufzuheben. 14 Sie führt aus, der Beurteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes, dass dem Zeichenbestandteil „INTEGRAL“ oder dem Gesamtzeichen „INTEGRALGERÜST“ eine eindeutige Sachinformation zu entnehmen sei, könne nicht gefolgt werden. Dies liege darin begründet, dass erstgenannter differenzierter zu betrachten sei. Das Wort „INTEGRAL“ sei ein Polysem, ein sprachliches Zeichen, welches für verschiedene Bedeutungen oder Begriffe stehe. Werde der Zusammenhang berücksichtigt, sei festzustellen, dass sich in bestimmten Bereichen spezifische Bedeutungen für „INTEGRAL“ durchgesetzt hätten. Im deutschen Sprachraum sei der Begriff im Allgemeinen im Zusammenhang mit der Integralrechnung bekannt, er rufe somit vorwiegend Assoziationen mit der Mathematik hervor. Über das allgemeine Verständnis hinaus gebe es vereinzelt auch branchenspezifische Bedeutungen, etwa im Bereich der Automobilindustrie oder im Bereich der Haustechnik. 15 Entgegen der Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamts weise insbesondere der Zeichenbestandteil „INTEGRAL“ und damit auch das Gesamtzeichen „INTEGRALGERÜST“ keine sich dem Verkehr unmittelbar aufdrängende Bedeutung in Verbindung mit den einzelnen gegenständlichen Waren und Dienstleistungen auf. Vielmehr gebe es für das Wort „INTEGRAL“ im Bereich des Bauwesens keinen belegten spezifischen Begriffsgehalt. 16 Im Rahmen des internen Markenfindungsprozesses habe sie eine umfassende Recherche zu der Frage durchgeführt, ob „INTEGRAL“ im Baubereich mit einer spezifischen Bedeutung belegt sei und sich gerade deshalb für das Zeichen „INTEGRALGERÜST“ entschieden, weil es hierzu keine relevanten Treffer gegeben habe. 17 Weiterhin habe es das Deutsche Patent- und Markenamt unterlassen, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen differenziert zu prüfen. Auf Grund der Tatsache, dass es sich bei dem Anmeldezeichen nicht um eine eindeutig beschreibende Sachangabe handele, stünde dessen Eintragung auch kein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. 18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen. II. 19 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmeldezeichen die Eintragung versagt, da es ihm an der hierfür erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. 20 1. Unterscheidungskraft ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rdnr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, Rdnr. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, Rdnr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 - Link economy). 21 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, Rdnr. 24 - SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). 22 Hiervon ausgehend besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt ihrer Anmeldung (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, Rdnr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, Rdnr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2001, 1143 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, Rdnr. 28 - FUSSBALL WM 2006). 23 Unter Berücksichtigung vorgenannter Grundsätze kann dem Anmeldezeichen die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nicht beigemessen werden. 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.