JURE209029557 ECLI:DE:BPatG:2020:200820B30Wpat21.19.0 BPatG München 30. Senat 20200820 30 W (pat) 21/19 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Perfect Colours" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2018 002 747.0 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. August 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Merzbach und der Richterin Akintche beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 02 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Oktober 2018 und vom 28. Mai 2019 insoweit aufgehoben, als darin die Anmeldung für die Ware „Klasse 19: Pech“ zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. 1 Die Bezeichnung 2 Perfect Colours 3 ist am 5. Februar 2018 für die Waren 4 Klasse 02: Anstrichmittel, Farben, Firnisse, Lacke; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur; 5 Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Holzschutzmittel; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren; 6 Klasse 03: Wasch- und Bleich-, Putz-, Polier- und Fettentfernungsmittel für das Maler- und Stuckateurhandwerk; Schleifmittel für das Maler und Stuckateurhandwerk; Abbeizmittel; 7 Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen 8 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden. Die Markenstelle hat die Anmelderin in dem Beanstandungsbescheid vom 23. September 2019 darauf hingewiesen, dass der Begriff „Putzfüllmittel“ aus Klasse 19 markenrechtlich zu unbestimmt sei und sie aufgefordert, die damit gemeinten Waren konkret und abschließend zu benennen oder darauf zu verzichten. Die Anmelderin hat sich hierzu nicht geäußert. 9 Die Markenstelle für Klasse 02 des DPMA hat die Anmeldung mit Erstprüferbeschluss vom 12. Oktober 2018 zunächst vollständig und sodann – auf die Erinnerung der Anmelderin – mit Erinnerungsbeschluss vom 28. Mai 2019 teilweise, nämlich hinsichtlich der oben in Fettdruck gekennzeichneten Waren zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung insoweit an der erforderlichen Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. 10 Das angemeldete Zeichen sei sprachüblich aus den einfachen englischen Wörtern „Perfect“ (= perfekt) und „Colours“ (= Farben) zusammengesetzt und werde von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne analysierende Betrachtungsweise im Sinne von „perfekte Farben“ und damit als Hinweis auf ein qualitativ besonders herausgehobenes Angebot der so gekennzeichneten Produkte verstanden. Dabei könne der Begriff „Farbe“ sowohl für das färbende Produkt wie auch für den farblichen Eindruck einer Fläche stehen. In Bezug auf die beanspruchten Waren beschränke sich die Wortfolge in einem werblich-beschreibenden Hinweis auf Art, Zweck und Beschaffenheit der betreffenden Waren, nämlich dass es sich dabei um Materialien zur farblichen Gestaltung handele; hingegen werde der Verkehr darin keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Zudem sei die Bezeichnung „Perfect colours“ bzw. die damit vergleichbare Wortfolge „PERFECT COLOR WORLD“ bereits in dem dargelegten Sinne verwendet worden. 11 Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass in Bezug auf die relevanten Waren von einem produktbeschreibenden Charakter der angemeldeten Bezeichnung keine Rede sein könne. Die Kombination könne lose mit „Perfekte Farben“ oder „Vollkommene Farben“ übersetzt werden. Eine präzise Aussage treffe das Zeichen damit bereits nicht, da sie im Grunde Unmögliches verspreche. Insbesondere mit Blick darauf, dass es sich um Waren handle, die weder nach objektiv bestimmbaren Nenngrößen kategorisiert, noch nach individuellen Wünschen des Kunden hergestellt würden, sei nichts ersichtlich, worauf sich das „Perfect“ beziehen sollte. Es sei nicht mehr als eine Übertreibung. Eine solche könne jedoch keinen konkreten und direkten Bezug zwischen Zeichen und Ware begründen. Hinzu komme, dass vor allem die Waren der Klassen 03 und 19 nach ihren Charakteristika keinen Bezug zum Thema „Farben“ hätten. Von einer unmittelbar beschreibenden Angabe könne daher nicht ausgegangen werden. Auch verfüge das Anmeldezeichen über die erforderliche Unterscheidungskraft. Denn das Adjektiv „perfect“ stehe als Absolutum für das non-plus-ultra, und nicht bloß für ein herausragendes Gutes, wie die Markenstelle meine. Damit sei die Aussage nicht nur eine werbeübliche Anpreisung der Waren oder ihrer Eigenschaften. Vielmehr gelange sie durch das Beanspruchen von Perfektion zu einer gänzlich anderen Bedeutung. Was eine perfekte Ware überhaupt ausmache, könne nur der Verbraucher für sich entscheiden. Das unhaltbare Versprechen eines Unmöglichen stelle als scherzhafte Übertreibung ein übliches Stilmittel im Marketing dar. Als solches erkannt, könne es ein werbewirksamer und erinnerungswürdiger Markenname sein. Die Abnehmer könnten diese Art von humorvollem Größenwahn durchaus als Hinweis auf den Hersteller wahrnehmen. 12 Soweit zudem die Bezeichnung bereits in verschiedenen Zusammenhängen und von verschiedenen Anbietern verwendet werde, sei zum einen zu bemerken, dass es ein Neuheitserfordernis nicht gebe. Zum anderen könnten Vorbenutzungen kein beschreibendes Verständnis belegen, wenn diese – wie die Webseite eines irischen Printshops – eine markenmäßige Verwendung zeigten. Die Anmelderin vermöge aus den Vorbenutzungen nur auf die außerordentliche Eignung des Zeichens zu schließen, als Herkunftshinweis zu dienen. 13 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 14 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 02 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12. Oktober 2018 und vom 28. Mai 2019 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 16 Die gemäß § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache nur in Bezug auf die im Tenor genannte Ware „Pech“ Erfolg; insoweit sind Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht feststellbar. 17 Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da es der angemeldeten Bezeichnung Perfect Colours in Bezug auf die weiteren beschwerdegegenständlichen Waren an jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG). 18 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) – Kit Kat; BGH GRUR 2020, 411 (Nr. 10) – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 (Nr.11) – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 (Nr.9) – OUI; jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2014, 373 (Nr. 20) – KORNSPITZ; GRUR 2010, 228 (Nr. 33) – Vorsprung durch Technik; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf- Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 53) – Henkel; BGH a. a. O. (Nr. 15) – Pippi-Langstrumpf-Marke). 19 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 (Nr. 15) – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/ Hukla; BGH GRUR 2014, 376 (Nr. 11) – grill meister).Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 (Nr.46) – Deichmann; GRUR 2004, 674 (Nr. 86) – Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 30 und Nr. 32) – Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2014, 569 (Nr. 14) – HOT; GRUR 2012, 1143 (Nr. 9) – Starsat). 20 Hierfür reicht es aus, dass ein Zeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 32) – DOUBLEMINT; 674 (Nr. 97) – Postkantoor; GRUR 2004, 680 (Nr. 38) – BIOMILD). Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 (Nr. 77 f.) – CELLTECH; a. a. O. (Nr. 98) – Postkantoor; BGH, a. a. O. – DüsseldorfCongress). 21 2. Nach diesen Grundsätzen entbehrt die Wortkombination Perfect Colours für Waren, die – wie hier mit Ausnahme der Ware der Klasse 19 „Pech“ – im Zusammenhang mit farblicher Gestaltung stehen können, jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 22
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