JURE209029585 ECLI:DE:BPatG:2020:240920B30Wpat537.18.0 BPatG München 30. Senat 20200924 30 W (pat) 537/18 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – „CASTLE (Wort-Bildmarke)/CASTLE STONES (Unionsmarke)“ – keine klangliche, schriftbildliche und begriffliche Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne In der Beschwerdesache betreffend die Marke 30 2015 062 753 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Akintche und des Richters Dr. Meiser beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. I. 1 Die am 15. Dezember 2015 angemeldete Wort-/Bildmarke 2 ist am 29. März 2016 unter der Nr. 30 2015 062 753 für die Waren 3 "Klasse 1: chemische Substanzen zur Reinigung von Mauerwerk; Klebmaterialien für Fliesen; Kitte für Laminate; chemische Verbindungen zum Imprägnieren, insbesondere Imprägnierspray für Steine; Tapetenlösungsmittel, Tapetenkleister 4 Klasse 2: Farben, Lacke, Verdünnungs- und Verdickungsmittel für Farben und Anstrichmittel 5 Klasse 3: Reinigungsmittel, insbesondere Fliesen- und Steinreiniger 6 Klasse 11: Sanitäranlagen, insbesondere Duschkabinen, Sanitärwaren aus Porzellan, Keramik, Edelstahl und Steingut, Sanitärarmaturen; Kamine, Rauchzüge für Kamine, Kamineinsätze, Kamingitter, Kaminlüfter 7 Klasse 19: Fliesen, Parkettböden aus Holz und Kork, Laminatfußböden; Türen nicht aus Metall; Türrahmen und -stöcke, nicht aus Metall; Türzargen, nicht aus Metall; Türpfosten, nicht aus Metall; Pflastersteine nicht aus Metall; Verbundbaustoffe, nicht aus Metall, zum Pflastern von Oberflächen; Steine, insbesondere Steine für Bauzwecke, zur Befestigung und Kaminsteine; Kaminsimse, Kamineinfassungen; Mörtel und Beton 8 Klasse 27: Fußbodenbeläge und künstliche Bodenbeläge, insbesondere Teppiche, Matten, Linoleum; Tapeten" 9 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden. Die Veröffentlichung erfolgte am 29. April 2016.Gegen die Eintragung dieser Marke ist Widerspruch erhoben worden aus der am 18. März 2015 angemeldeten und am 16. Oktober 2015 eingetragenen Unionsmarke 013 847 207 10 CASTLE STONES 11 die für folgende Waren und Dienstleistungen Schutz genießt: 12 "Klasse 19: Bau- und Konstruktionsmaterialien, nicht aus Metall; Transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall); Stein, Tonschiefer, Natursteine, Marmor und Zement; Handgefertigte Fußbodensteine; Stein-, Marmor- oder Zementfliesen und -platten, insbesondere zur Verwendung als Innengestaltungselemente sowie für Bauzwecke; Stein-, Marmor- oder Zementfliesen, insbesondere zur Verwendung für Fußböden sowie zur Fassaden- und Wandverkleidung und/oder zum Dachdecken; Dachpfannen, nicht aus Metall; Auskleidungsplatten [nicht aus Metall]. 13 Klasse 37: Bauwesen; Reparatur von Baustoffen, transportablen Bauten und Denkmälern; Reparatur von Stein, Schiefer, Naturstein, Marmor und Zement; Reparatur von handgefertigten Fußbodensteinen, Stein-, Marmor- oder Zementfliesen und -platten, insbesondere zur Verwendung als Innengestaltungselemente sowie für Bauzwecke; Reparatur von Stein-, Marmor- oder Zementfliesen, insbesondere zur Verwendung für Fußböden sowie zur Fassaden- und Wandverkleidung und/oder zum Dachdecken sowie von Dachpfannen und Dachplatten; Installationsarbeiten in Bezug auf Baustoffe, transportable Bauten und Denkmäler; Installationsarbeiten in Bezug auf Stein, Schiefer, Naturstein, Marmor und Zement; Installationsarbeiten in Bezug auf handgefertigte Fußbodensteine, Stein-, Marmor- oder Zementfliesen und -platten, insbesondere zur Verwendung als Innengestaltungselemente sowie für Bauzwecke; Installationsarbeiten in Bezug auf Stein-, Marmor- oder Zementfliesen, insbesondere zur Verwendung für Fußböden sowie zur Fassaden- und Wandverkleidung und/oder zum Dachdecken sowie Dachpfannen und Fassadenplatten; Beratung und Auskünfte in Bezug auf die vorstehend genannten Leistungen. 14 Klasse 40: Materialbearbeitung, nämlich Bearbeitung von Stein-, Marmor- und/oder Gestaltungselementen für Innenräume; Verarbeitung von Stein, Marmor und Zement zu Fliesen; Auskünfte und Beratung in Bezug auf die vorstehend genannten Leistungen." 15 Mit Beschluss vom 5. April 2018 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch zurückgewiesen, da keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken zu befürchten sei (§§ 125 b Nr. 2, 42 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). 16 Zur Begründung ist ausgeführt, zwar begegneten sich die Vergleichszeichen teilweise bei identischen Waren, wobei u. a. die angegriffenen Waren "Pflastersteine nicht aus Metall; Verbundbaustoffe, nicht aus Metall, zum Pflastern von Oberflächen; Steine, insbesondere Steine für Bauzwecke, zur Befestigung und Kaminsteine; Mörtel und Beton" unter den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Oberbegriff "Bau- und Konstruktionsmaterialien, nicht aus Metall" fielen. 17 Auch verfüge die Widerspruchsmarke über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die Markenbestandteile "CASTLE" (englische Bezeichnung für "Schloss, Burg") und "STONES" (englische Bezeichnung für "Gesteinsmaterial, Gesteine, Steine") verbänden sich zu der gesamtbegrifflichen Angabe "Burgsteine" bzw. "Burggestein". Die Wortfolge werde daher vom angesprochen Verkehr im Sinne von "Steine, die in Burgen verbaut werden" oder die "zur Errichtung von Burgen Verwendung finden", verstanden. Betrachtungen zu einer Schwächung der Kennzeichnungskraft wegen eines eventuell beschreibenden Anklangs der Marke könnten aber letztlich dahinstehen, da selbst bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft die Gefahr von Verwechslungen nicht zu befürchten sei. 18 Zwischen den Vergleichsmarken und CASTLE STONES bestehe nämlich keine hinreichende Zeichenähnlichkeit in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht, da der Wortbestandteil "STONES" in der Widerspruchsmarke nicht in den Hintergrund trete und sein erfassbarer Sinngehalt einer Fehlzuordnung entgegenstehe. Von einer Prägung der Widerspruchsmarke durch das Element "CASTLE" sei nicht auszugehen, da sich beide Wörter aufeinander bezögen und einen Gesamtbegriff (im Sinne von "Burgsteine, Burggesteine") bildeten. Die gesamtbegriffliche Verbindung stehe auch der Annahme einer mittelbar begrifflichen Verwechslungsgefahr entgegen. 19 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. 20 Sie trägt vor, über die von der Markenstelle festgestellte Warenidentität hinaus seien zudem auch die für die Widerspruchmarke eingetragenen "Stein-, Marmor- oder Zementfliesen" identisch zu den angegriffenen "Fliesen". Ferner sei unter Berücksichtigung des Austauschverhältnisses sowie des funktionellen Zusammenhangs eine hochgradige Ähnlichkeit der angegriffenen Fußbodenbeläge ("Parkettböden aus Holz und Kork" sowie "Laminatfußböden" in Klasse 19; "Fußbodenbeläge und künstliche Bodenbeläge, insbesondere (…)" in Klasse 27) zu den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren in Bezug auf Steinfußböden ("handgefertigte Fußbodensteine" sowie "Stein-, Marmor- oder Zementfliesen, insbesondere zur Verwendung für Fußböden") gegeben. 21 Auch die in Klasse 11 angegriffenen Sanitärwaren würden üblicherweise über denselben Vertriebsweg verkauft wie die Widerspruchswaren, so dass eine Ähnlichkeit nicht verneint werden könne. 22 Schließlich seien die angegriffenen Begleitprodukte für Steine in den Klassen 1 bis 3 hochgradig ähnlich zu den Widerspruchswaren "Stein, Tonschiefer, Natursteine, Marmor" der Klasse 19, da Hersteller der Hauptprodukte auch Produkte für deren Reinigung anböten. Die Waren stünden daher in einem Ergänzungsverhältnis und sprächen dasselbe Publikum an. 23 Zu Recht sei die Markenstelle von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen. Die Markenstelle habe jedoch zu Unrecht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr verneint und dabei verkannt, dass die Widerspruchsmarke durch den Bestandteil "CASTLE" geprägt werde. Da der Verkehr das Wortelement "STONES" im vorliegenden Warenzusammenhang als glatt beschreibend wahrnehme, trete dieses Element hinter dem Bestandteil "CASTLE" zurück. 24 Entgegen der Auffassung der Markenstelle könne der Widerspruchsmarke auch kein – der Annahme einer Prägung durch "CASTLE" entgegenstehender – gesamtbegrifflicher Sinngehalt entnommen werden. Die Wortkombination CASTLE STONES existiere im Englischen nicht, sondern stelle eine phantasievolle Zusammensetzung dar. Eine mögliche Übersetzung als Gesamtbegriff im Sinne von "Schlosssteine" existiere nicht. Zudem werde auch der Ausdruck "Burgsteine" im Deutschen nach den Ergebnissen einer Internetrecherche nur sehr eingeschränkt verwendet (vor allem im Kontext von Orten namens "Burgstein"). 25 Der Gesamtbegriff CASTLE STONES weise daher für den Verkehr keinen sinnvollen bzw. sich ohne weiteres erschließenden Sinn- oder Bedeutungsgehalt auf. Der deutsche Verbraucher erkenne vielmehr lediglich die beiden einzelnen englischen Wörter, ohne diese jedoch zu einem Gesamtbegriff zu verbinden. 26 Ausgehend von einer Prägung der Widerspruchsmarke durch das Element "CASTLE" stünden sich die Vergleichszeichen identisch gegenüber, so dass – bei identischen und hochgradig ähnlichen Waren sowie einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke – eine unmittelbare Verwechslungsgefahr gegeben sei. 27 Die Widersprechende beantragt, 28 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. April 2018 aufzuheben und wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 013 847 207 die Löschung der Marke 30 2015 062 753 anzuordnen. 29 Die Markeninhaberin beantragt, 30 die Beschwerde zurückzuweisen. 31 Sie trägt vor, abgesehen von den identischen Vergleichswaren bestehe im Übrigen – hinsichtlich aller weiteren Waren – keine Ähnlichkeit. 32 Die angegriffenen Waren "Parkettböden aus Holz und Kork" seien zu den auf Steinfußböden bezogenen Waren der Widerspruchsmarke unähnlich. Steinfußböden seien von der Herkunft, den Materialen, der Herstellung und der Art der Verlegung etwas völlig anders als Fußbodenbeläge aus Holz, Kork oder Kunststoff. 33 Absolute Unähnlichkeit bestehe ferner zwischen den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Fliesen und den angegriffenen Sanitärwaren, die zwar innerhalb desselben Geschäftes (eines Baumarktes oder Sanitärfachgeschäftes) angeboten werden könnten, jedoch üblicherweise getrennt voneinander in unterschiedlichen Abteilungen. 34 Die aktuelle Benutzung der Bezeichnung CASTLE STONES für Stein, insbesondere als Bodenbelag (unter Hinweis auf Anlage 2 zum Schriftsatz vom 18. Juni 2017), zeige, dass die Verkehrskreise den Gesamtbegriff als beschreibend ansehen würden. Die Widerspruchsmarke weise daher allenfalls ein Minimum an Kennzeichnungskraft auf. Im Übrigen sei auch der Wortbestandteil "CASTLE" für sich im vorliegenden Warenzusammenhang schwach kennzeichnend, wenn man an die Wendung "My Home is my Castle" denke. Im Register des DPMA fänden sich insgesamt 248 Marken mit dem Wortelement "CASTLE". 35 Ausgehend hiervon werde die Widerspruchsmarke nicht durch den Bestandteil "CASTLE" geprägt. Vielmehr sei die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei CASTLE STONES um einen einheitlichen Gesamtbegriff handele. "Castle Stones" (Schlosssteine oder Burgsteine) einerseits und "Castle" (Schloss oder Burg) andererseits seien unterschiedliche Begriffe mit unterschiedlichen Assoziationen. Das Wort "STONES" trete innerhalb des Widerspruchszeichens daher keineswegs in einer Weise zurück, dass es für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könne. Vielmehr führe dieser Bestandteil dazu, dass die Vergleichszeichen insgesamt nicht verwechselt werden könnten. 36 Mit Terminsladung vom 27. Juli 2020 sind den Beteiligten Recherchebelege des Senats übersandt worden. Zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. September 2020 sind – wie jeweils schriftsätzlich angekündigt – weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin erschienen. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Aktenlage Bezug genommen. II. 38 Die gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg. 39 Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Gefahr von Verwechslungen (§§ 125b Nr. 1, 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG a.F.), so dass die Markenstelle den Widerspruch aus der Unionsmarke 013 847 207 zu Recht zurückgewiesen hat (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). 40 A. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben sich die Vorschriften des Markengesetzes mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht (BGH WRP 2019, 1316 Rn. 11 – KNEIPP). Da die Anmeldung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht wurde, sind bei hiergegen erhobenen Widersprüchen weiterhin die Vorschriften nach § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. § 158 Abs. 3 MarkenG). 41 B. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER; BGH WRP 2018, 82 Rn. 9 – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 – pjur/pure). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und – davon abhängig – der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (z. B. EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH WRP 2018, 82 Rn. 9 – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). 42 Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken eine markenrechtlich relevante Gefahr von Verwechslungen nicht zu besorgen. 43 1. Beide Marken können sich nach der vorliegend maßgeblichen Registerlage teilweise auf identischen sowie im Übrigen auf ähnlichen Waren begegnen. 44
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.