(2017)ausweist, sowie die weiterhin dazu vorgelegten Rechnungen, dass die Widerspruchsmarke MAMIA in diesen Jahren für "Einweg-Babywindeln" und "Baby-Pflegetücher" in einer nach Art, Zeit, Ort und Umfang insgesamt wirtschaftlich sinnvollen Weise und damit ernsthaft durch Unternehmen der A…-Gruppe im Einverständnis mit der Inhaberin der Widerspruchsmarke benutzt worden ist. 151 Die mit der vorgenannten eidesstattlichen Versicherung vorgelegten und in der eidesstattlichen Versicherung in Bezug genommenen Verpackungsmuster und Werbeprospekte mit Abbildungen entsprechender Verpackungen von Windelpacks und Baby-Pflegetücherpacks, auf denen die Kennzeichnung "mamia" deutlich erkennbar ist, belegen aus den obengenannten Gründen auch für die in den nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG maßgeblichen Benutzungszeitraum fallenden Jahre 2016/2017 eine funktionsgerechte Verwendung der Widerspruchsmarke. 152 cc. Es ist daher auf Seiten der Widerspruchsmarke von einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke für "Einweg-Babywindeln" und "Baby-Pflegetücher" auszugehen (§ 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG). 153 c. Im Rahmen der Integrationsfrage ist die Widersprechende entgegen der Auffassung der Markeninhaberin auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs GRUR 2020, 871 – INJEKT/INJEX v.
- Februar 2020 nicht auf diese ganz speziellen Produkte festzulegen. 154 Zwar kann die im Löschungs(klage)verfahren entwickelte und in der Vergangenheit vom Bundespatentgericht als "erweiterte Minimallösung" bezeichnete Rechtsprechung, wonach die Benutzung für eine Spezialware auch für einen umfassenderen, nicht zu breiten Warenoberbegriff rechtserhaltend wirkt (vgl. dazu BGH GRUR 2012, 64, 65 Nr. 10 – Maalox/Melox-GRY; BPatG 25 W (pat) 79/12 v.
- Mai 2014 – Tebo/TOBI; 30 W (pat) 37/13 v.
- Mai 2015 – CIRKALM/BIKALM; Ströbele/ Hacker/Thiering, a. a. O, § 26 Rdnr. 277 m. w. N.), in Kollisionsverfahren wie dem patentamtlichen Widerspruchsverfahren nicht mehr zur Anwendung kommen, da dies nach Auffassung des BGH zu einer nicht zu rechtfertigenden Bevorzugung des Inhabers einer Marke mit weit gefassten Oberbegriffen gegenüber demjenigen führt, der die Eintragung von Anfang an auf die sodann benutzte Ware beschränkt hat, und im Übrigen auch eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Rechtssicherheit bei der Prüfung, ob eine Kollisionslage vorliegt, bewirkt (vgl. BGH GRUR 2020, 871, Rn. 34 – INJEKT/INJEX). Vielmehr ist danach der Schutz der Klagemarke oder der Widerspruchsmarke auf die konkret benutzten Waren beschränkt. Damit ist jedoch nicht gemeint, dass der Schutz der Marke lediglich für das konkret vertriebene Einzelprodukt mit sämtlichen individuellen Eigenschaften besteht. Der Schutz erstreckt sich vielmehr auf gleichartige Waren (vgl. BGH aaO Rn. 36). 155 Ob Waren gleichartig sind, ist aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtung festzustellen. Zum gleichen Warenbereich gehören gemeinhin Waren, die in ihren Eigenschaften und ihrer Zweckbestimmung weitgehend übereinstimmen (vgl. BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 61 – Culinaria/Villa Culinaria; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 26 Rdnr. 281). 156 Danach ist aber ebenso wie bei Anwendung der von der Markenstelle noch praktizierten – und regelmäßig zu den denselben Ergebnissen führenden (vgl. Ströbele/ Hacker/Thiering, aaO, § 26 Rdnr. 280) – "erweiterten Minimallösung" eine Benutzung der Widerspruchsmarke für "Babywindeln" und weiterhin für "Hautpflegemittel für Kinder" anzuerkennen, da "Baby-Pflegetücher" regelmäßig mit kosmetischen Hautlotionen Getränkt sind und der Hautpflege dienen. 157
- Ausgehend von dieser Benutzungslage können sich die Vergleichszeichen in Bezug auf die von der Löschung betroffenen Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Markeüberwiegend auf identischen bzw. durchschnittlich ähnlichen Waren/Dienstleistungen und ansonsten zwar unterdurchschnittlichen, aber für eine Verwechslungsgefahr immer noch hinreichend ähnlichen Waren begegnen. 158 a. So besteht zwischen den auf Seiten der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden "Babywindeln" und "Hautpflegemittel für Kinder" und den von der angegriffenen Marke beanspruchten "Babywindeln; Babyhosenwindeln" und "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Badezusätze und -salze; Mittel zur Körperpflege von Kleinkindern und Babys; alle vorgenannten Waren für Babys und Kinder" Identität, da diese oberbegrifflich "Babywindeln" und "Hautpflegemittel für Kinder" umfassen. 159 b. Zutreffend ist die Markenstelle weiterhin davon ausgegangen, dass die bei der Widerspruchmarke zu berücksichtigenden Waren jedenfalls durchschnittlich ähnlich zu den Waren "medizinische Badezusätze und -salze" sind, da diese eine dermatologische Wirkung haben können und damit die "Hautpflegemittel für Kinder" ergänzen. Ein solches Ergänzungsverhältnis besteht ferner zwischen den "Babywindeln" der Widerspruchsmarke und der von der angegriffenen Marke beanspruchten Ware "Wundpuder". 160 c. Eine durchschnittliche Ähnlichkeit der bei der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Waren ist auch in Bezug auf "Großhandels-, Einzelhandels- und Online-Versandhandelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Bedarfs, nämlich mit Waren der Klassen 03 und 05" der angegriffenen Marke zu bejahen, da Händler, insbesondere Drogeriemärkte, in diesem Warensektor häufig neben dem Verkauf fremder Waren auch Waren mit eigenen Handelsmarken anbieten (vgl. BGH GRUR 2014, 378, Rn. 39 – OTTO CAP). 161 d. Weiterhin besteht entgegen der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen Marke zwischen "Hautpflegemittel für Kinder" und den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren "Parfümeriewaren, ätherische Öle, Haarwässer; Zahnputzmittel; alle vorgenannten Waren für Babys und Kinder" jedenfalls keine ausgeprägte Warenferne, da diese mit der Haut in Berührung kommen und in ihrer stofflichen Beschaffenheit speziell für die Pflege von Kinder- oder Babyhaut konzipiert sein können und tatsächlich auch angeboten werden (vgl. dazu BPatG 26 W (pat) 571/10 v.
- März 2011 – Mama-Glück; veröffentlicht auf der Internetseite des BPatG). Dies gilt insbesondere auch für "Parfümeriewaren", da hierzu auch Seifen gehören, die speziell zur Reinigung von Kinder- oder Babyhaut angeboten werden (vgl. BPatG aaO – Mama-Glück), sowie für "Zahnputzmittel", da diese insoweit einen dermatologischen Bezug aufweisen können, als sie dem Schutz und/oder der Pflege der Mundschleimhaut dienen können. 162 e. Keine ausgeprägte Warenferne besteht auch zwischen "Hautpflegemittel für Kinder" und den Waren "Babykost; Nahrungsergänzungsmittel; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke" der angegriffenen Marke. Denn diese können – wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat – durchaus auch der Hautpflege dienen und in Abstimmung oder Kombination mit Körperpflegemitteln angewendet oder eingenommen werden (z. B. bei Akne, Allergien), so dass auch insoweit Berührungspunkte im Verwendungszweck oder als sich ergänzende Produkte vorliegen (vgl. BPatG 24 W (pat) 111/04 – USAMA/Humana), welche die Annahme einer jedenfalls unterdurchschnittlichen Ähnlichkeit rechtfertigen. 163
- Mit der Markenstelle ist weiterhin davon auszugehen, dass die Widerspruchsmarke 003 419 447 MAMIA auch unter Berücksichtigung der eingetragenen Waren über eine von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt. 164 a. Zwar weist die Inhaberin der angegriffenen Marke zutreffend darauf hin, dass sich MAMIA formal von der im vorliegend relevanten Warenbereich als Zielgruppenangabe schutzunfähigen Bezeichnung "MAMA/Mama" als Kosewort für "Mutter" nur durch die Einfügung des Vokals "I" in der zweiten Silbe unterscheidet. Jedoch verkennt sie, dass gerade dieser zusätzliche Vokal das maßgeblich durch die Doppellautfolge "MA" geprägte Klang- wie auch Schriftbild von "MAMA" in erheblicher Weise, nämlich sowohl hinsichtlich der klangtragenden Vokalfolge als auch im Sprech- und Betonungsrhythmus bzw. – was das Schriftbild betrifft – in der Umrisscharakteristik verändert und verfremdet, so dass das Widerspruchszeichen MAMIA in seiner Gesamtheit einen hinreichend phantasievollen Charakter aufweist und ihm der Verkehr allenfalls nach einigen interpretatorischen Überlegungen und gedanklichen Zwischenschritten einen Hinweis auf "MAMA" entnimmt. 165 b. Auch mögliche Assoziationen an den italienischsprachigen Ausruf "Mamma mia" sind entgegen der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht geeignet, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu beeinträchtigen. Denn weder handelt es sich bei MAMIA um ein nachweisbares Kurzwort für "Mamma mia" noch erschließt sich dem Verkehr ein Verständnis der Widerspruchsmarke als Zusammenziehung der Begriffe "Mam(ma)(M)ia" sofort und ohne weiteres; dies umso weniger, als der Wortfolge "Mamma mia" seiner Bedeutung nach – worauf die Markenstelle zutreffend hinweist – kein beschreibender Aussagehalt in Bezug auf die vorliegend relevanten Waren zukommt. Aber selbst soweit er diese Verknüpfung erkennt, wird er den ihm als Kurzwort nicht bekannten Begriff MAMIA als phantasievolle Abwandlung dieser Redewendung betrachten. 166 c. Der Widerspruchsmarke kann dann aber in ihrer Gesamtheit eine von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden, wenngleich ihr Schutzumfang insoweit einer Einschränkung unterliegt, als dieser sich gegenüber der beschreibenden Angabe "MAMA" (und nur gegenüber dieser Angabe, vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 202) nach dem Maß der Eigenprägung gegenüber dieser Angabe (hier: Einfügung des Vokals "I" in der zweiten Wortsilbe) bestimmt. 167
- Die Vergleichszeichen kommen sich ferner bereits im Klangbild so nahe, dass jedenfalls eine mittlere (durchschnittliche) Zeichenähnlichkeit nicht verneint werden kann. 168 a. Die angegriffene Marke sowie die Widerspruchsmarke MAMIA weisen – abgesehen von den Anfangsbuchstaben – völlige Übereinstimmung in der Lautfolge "-amia/-AMIA" auf. Zwar werden Unterschiede am Wortanfang im Allgemeinen stärker beachtet als die übrigen Markenteile. Doch gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt. Bei weitgehenden Übereinstimmungen im Übrigen kann eine alleinige Abweichung am Wortanfang die Verwechslungsgefahr häufig nicht ausschließen (vgl. m. w. N. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 281). So liegt der Fall auch hier. Die Vergleichszeichen Damia und MAMIA stimmen im Klangbild bis auf die konsonantische Abweichung am Wortanfang der angegriffenen Marke vollkommen überein, insbesondere in der das Gesamtklangbild beider Markenwörter tragenden Vokalfolge "a-i-a/A-I-A" sowie in der Silbenzahl und weisen einen identischen Sprech- und Betonungsrhythmus auf. Demgegenüber vermitteln die abweichenden Anfangskonsonanten D und M beide kein markantes Klangbild. Gegenüber den weitreichenden Übereinstimmungen beider Markenwörter in der Lautfolge "-amia" treten sie jedenfalls nicht so prägnant hervor, dass sie die weitgehend übereinstimmende Gesamtstruktur im Klangbild und den daraus sich ergebenden weitgehenden Gleichklang beider Markenwörter nachhaltig beeinflussen und eine hinreichend sichere Unterscheidung der Markenwörter ermöglichen könnten. 169 b. Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist entgegen der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen Marke auch nicht aus Rechtsgründen eingeschränkt, weil – wie bereits dargelegt – der Schutzumfang der Widerspruchsmarke insoweit einer Einschränkung unterliegt, als dieser sich gegenüber der beschreibenden Angabe "MAMA" nach dem Maß der Eigenprägung gegenüber dieser Angabe (hier: Einfügung des Vokals "I" in der zweiten Wortsilbe) bestimmt. Eine Beschränkung des Schutzumfangs auf die schutzbegründende Eigenprägung besteht nämlich nur gegenüber der zugrundeliegenden schutzunfähigen Angabe und schließt eine (ansonsten gegebene) Zeichenähnlichkeit aus, wenn sich die Übereinstimmungen beider Marken auf diesen Bereich konzentrieren. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. So lehnt sich die angegriffene Marke Damia nicht an den beschreibenden Begriff "MAMA" an, sondern stellt ein reines Phantasiewort dar. Vor allem jedoch stimmen die Vergleichszeichen gerade auch in der die Eigenprägung der Widerspruchsmarke gegenüber der beschreibenden Angabe begründenden Lautfolge "-mia/-MIA" überein. 170 c. Hinreichend deutliche, der Verwechslungsgefahr entgegenwirkende begriffliche Unterschiede sind in den Vergleichszeichen nicht enthalten. Insbesondere liegt für den Verkehr bei der Widerspruchsmarke MAMIA aus den bereits dargelegten Gründen ein begriffliches Verständnis iS von MAMA oder gar als Verkürzung von "Mamma mia" nicht nahe. Vielmehr stehen sich Kunst- bzw. Phantasiewörter gegenüber, die so weder in der Umgangs- noch in der Fachsprache vorkommen. 171 d. Mögen die beiden Markenwörter danach aufgrund ihrer konsonantischen Abweichung am Wortanfang in ihrer Gesamtheit auch nicht hochgradig ähnlich sein, so sind die Gemeinsamkeiten im Klangbild beider Markenwörter jedoch zu ausgeprägt, als dass jedenfalls eine durchschnittliche Ähnlichkeit der Zeichen in Frage gestellt werden könnte. Insoweit ist auch zu beachten, dass der Verkehr die Marken in aller Regel nicht zeitgleich oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge wahrnimmt und seine Auffassung daher erfahrungsgemäß von einem eher undeutlichen Erinnerungsbild bestimmt wird (vgl. u. a. EuGH GRUR Int 1999, 734 Tz. 26 – Lloyd; BGH GRUR 2000, 506 – ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 2003, 1047 – Kellogg`s/ Kelly`s). 172
- Unter Beachtung einer durchschnittlichen Zeichenähnlichkeit sowie einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist dann aber in der Gesamtabwägung eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken nicht nur in Bezug auf identische und durchschnittlich ähnliche Waren/Dienstleistungen anzunehmen, sondern auch insoweit, als sie sich auf unterdurchschnittlich ähnlichen Waren begegnen können. Somit hat die Markenstelle die angegriffene Marke zu Recht nicht nur für die im Identitäts- und durchschnittlichen Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren und Dienstleistungen 173 "Klasse 03: Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Badezusätze und -salze; Mittel zur Körperpflege von Kleinkindern und Babys; alle vorgenannten Waren für Babys und Kinder 174 Klasse 05: medizinische Badezusätze und -salze; Babywindeln; Babyhosenwindeln; Wundpuder 175 Klasse 35: Großhandels-, Einzelhandels- und Online-Versandhandelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Bedarfs, nämlich mit Waren der Klassen 03, 05", 176 sondern auch hinsichtlich der zwar unterdurchschnittlich, für eine Verwechslungsgefahr aber noch hinreichend ähnlichen Waren 177 "Klasse 05: Babykost; Nahrungsergänzungsmittel; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke" 178 gelöscht. 179 E. Widerspruch aus der Unionsmarke 009 488 701 MAMIA 180 Aus den von der Markenstelle zutreffend dargelegten Gründen besteht auch Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen der Unionsmarke 009 488 701 MAMIA und der angegriffenen Marke in Bezug auf die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen 181 "Klasse 18: Taschen; Wickeltaschen 182 Klasse 20: Möbel; Hochstühle für Kinder; Wippen für Babys; Lauflernhilfen für Babys und Kleinkinder; Reisebetten für Kinder und Babys; Wiegen; Wickelauflagen; Wickelunterlagen; Wickeltische; Matratzen; Laufgitter für Kleinkinder 183 Klasse 35: Großhandels-, Einzelhandels- und Online-Versandhandelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Bedarfs, nämlich mit Waren der Klassen 18, 20", 184 so dass die Markenstelle auch insoweit zu Recht die Teillöschung der angegriffenen Marke angeordnet hat. 185
- Hinsichtlich des Widerspruchs aus dieser Marke ist die Markenstelle zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die insoweit erhobene Nichtbenutzungseinrede nur in Bezug auf den nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG maßgeblichen Benutzungszeitraum statthaft ist, da für die am
- Juli 2011 eingetragene Widerspruchsmarke 009 488 701 MAMIA zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der angegriffenen Marke am
- Juni 2012 die fünfjährige Benutzungsschonfrist noch nicht abgelaufen war. 186 Deshalb oblag es der Widersprechenden, die Benutzung der Widerspruchsmarke für den Zeitraum vom
- August 2015 bis zum
- August 2020 darzulegen und glaubhaft zu machen. 187 a. Zwar sind die in den eidesstattlichen Versicherungen der Frau I… und des Herrn H… für Großbritannien benannten Absatz- und Umsatzzahlen für "Babyüberwachungsgeräte", "KinderHochstühle" und "Wickelauflagen" für den genannten Benutzungszeitraum nur insoweit relevant, als sie das Jahr 2016 betreffen, da allein dieses Jahr noch vollständig in den nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG relevanten Zeitraum fällt. Hinsichtlich des Jahres 2015 ist dies nicht der Fall, da insoweit nicht erkennbar ist, in welchem Jahresabschnitt die entsprechenden Verkäufe getätigt bzw. Umsätze erzielt wurden. 188 Allerdings reichen vor dem Hintergrund, dass rechtserhaltende Benutzungshandlungen nicht den gesamten Benutzungszeitraum ausfüllen müssen, bereits die im Jahr 2016 erzielten Verkaufszahlen sowie Umsätze in quantitativer Hinsicht ohne weiteres aus, um von einer nach Art, Zeit, Ort und Umfang insgesamt wirtschaftlich sinnvollen und damit ernsthaften Benutzung der Unionsmarke für diese Waren auszugehen, zumal die Zahlen für das Jahr 2015 ebenfalls für eine kontinuierliche und ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke sprechen und damit als weiteres Indiz für eine rechtserhaltende Benutzung herangezogen werden können. Gestützt werden die Angaben letztlich auch durch die mit den eidesstattlichen Versicherungen vorgelegten Rechnungen, soweit sie aus dem Jahr 2016 stammen. 189 b. Die Verwendung des in den vorgenannten Unterlagen der Widersprechenden zu findenden Zeichens MAMIA in einer anderen Schrifttype und -farbe mit farbiger Unterlegung und Kleinschreibweise ("mamia") ist zwar ebenfalls keine Benutzung der Marke in der eingetragenen Form, da damit ein Wechsel von einer Wortmarke zu einer Bildmarke verbunden ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 26 Rdnr. 211); jedoch handelt es sich dabei – ebenso wie bei der Widerspruchsmarke 003 419 447 MAMIA – um typische werbemäßig ausgestaltete Gebrauchsgraphiken, die die Unterscheidungskraft der eingetragenen Wortmarke MAMIA gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a UMV nicht beeinträchtigen. 190 c. Es ist daher von einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke für "Babyüberwachungsgeräte" "KinderHochstühle" und "Wickelauflagen" auszugehen (§ 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG), für die die Widerspruchsmarke nach der nach Erlass des angefochtenen Beschlusses vorgenommenen Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses konkret noch Schutz beansprucht. 191
- Ausgehend von dieser Benutzungslage können sich die Vergleichszeichen auf identischen und ansonsten ähnlichen Waren und Dienstleistungen begegnen. 192 a. So besteht zunächst Identität zu den von der angegriffenen Marke zu Klasse 20 beanspruchten Waren "Hochstühle für Kinder" sowie "Möbel", da diese oberbegrifflich auch "Kinderhochstühle" umfassen. Identität besteht weiterhin zwischen den "Wickelauflagen" der Widerspruchsmarke und den Waren der Klasse 20 "Wickelauflagen; Wickelunterlagen" der angegriffenen Marke. Denn "Wickelauflagen" und "Wickelunterlagen" sind begrifflich weitgehend deckungsgleich, da eine "Wickelauflage" funktionell auch eine "Wickelunterlage" sein kann. 193 b. "KinderHochstühle" sind ohne Weiteres ähnlich mit anderen speziellen Kindermöbeln und Sitz- oder Stehhilfen wie den von der angegriffenen Marke beanspruchten "Wippen für Babys; Lauflernhilfen für Babys und Kleinkinder; Reisebetten für Kinder und Babys; Wiegen; Wickeltische; Laufgitter für Kleinkinder". Sie weisen – wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat – Übereinstimmungen im Verwendungszweck, in der Funktion und der Materialbeschaffenheit auf. Zudem ist der Verkehr daran gewöhnt, dass speziell für Kinder bestimmte Einrichtungsgegenstände und Möbel von ein und demselben Hersteller angeboten werden. "Wickelauflagen" sind ferner aus den von der Markenstelle zutreffend genannten Gründen auch den weiteren von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren "Wickeltaschen; Taschen" sowie "Matratzen" (wegen ähnlicher Funktion und auch möglicher Übereinstimmungen bei den Füllstoffen und Bezugsmaterialien) ohne weiteres und damit durchschnittlich ähnlich. 194 c. Eine Ähnlichkeit der auf Seiten der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Waren besteht auch zu den "Großhandels-, Einzelhandels- und Online-Versandhandelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Bedarfs, nämlich mit Waren der Klassen 18 und 20" der angegriffenen Marke, da Warenhäuser für Baby- und Kinderausstattung, in diesem Warensektor häufig neben dem Verkauf fremder Waren auch Waren mit eigenen Handelsmarken anbieten, z.B. baby-walz, baby-kids-world (vgl. BGH GRUR 2014, 378, 381, Rn. 39 – OTTO CAP). 195
- Da die Unionsmarke 009 488 701 MAMIA ebenso wie die Unionsmarke 003 419 447 MAMIA aus den unter D.
- und
- genannten Gründen über eine von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt und beide Zeichen eine jedenfalls durchschnittliche Zeichenähnlichkeit aufweisen, ist in der Gesamtabwägung von einer markenrechtlich relevanten unmittelbaren Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken auszugehen, soweit diese sich auf im Identitäts- und durchschnittlichen Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren und Dienstleistungen begegnen können, so dass die Markenstelle die angegriffene Marke auch insoweit zu Recht teilweise gelöscht hat. 196 F. Widerspruch aus der Marke 1 078 671 Mamia 197 Unbegründet ist die Beschwerde auch hinsichtlich der aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 078 671 Mamia angeordneten Teillöschung der angegriffenen Marke für die Waren und Dienstleistungen 198 "Klasse 03: Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Badezusätze und -salze; Mittel zur Körperpflege von Kleinkindern und Babys; alle vorgenannten Waren für Babys und Kinder 199 Klasse 05: medizinische Badezusätze und -salze; Babywindeln; Babyhosenwindeln; Wundpuder 200 Klasse 35: Großhandels-, Einzelhandels- und Online-Versandhandelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Bedarfs, nämlich mit Waren der Klassen 03, 05". 201
- Einer Entscheidung über den Widerspruch steht zunächst nicht entgegen, dass die angegriffene Marke für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen bereits aufgrund des Widerspruchs aus der Unionsmarke 003 419 447 MAMIA zu löschen ist und eine weitergehende Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 078 671 Mamia nicht mehr in Betracht kommt, nachdem die Widersprechende zu
- keine Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle eingelegt hat. 202 Zwar wird ein zulässiger Widerspruch gegen eine eingetragene Marke im Falle einer durch die Markenstelle oder das Bundespatentgericht als Beschwerdegericht angeordneten bzw. bestätigten (Teil-)Löschung aufgrund einer weiteren Widerspruchsmarke desselben oder eines weiteren Widersprechenden im Allgemeinen als (im Umfang der angeordneten Löschung) "derzeit gegenstandslos" betrachtet. 203 Der Senat hält aber eine einer Aussetzung des Widerspruchsverfahrens entsprechend § 148 ZPO gleichkommende Erklärung des Widerspruchs als "derzeit gegenstandslos" jedenfalls dann nicht für angezeigt, wenn – wie vorliegend – eine Rechtskraft der angeordneten Löschung noch nicht eingetreten ist und nach dem Sach- und Streitstand über die Widersprüche abschließend entschieden werden kann, was vorliegend möglich ist. In diesem Fall ist der Senat berechtigt und aus prozessökonomischen Gründen entsprechend § 31 Abs. 1, Abs. 2 MarkenV auch gehalten, über den Widerspruch aus der weiteren Widerspruchsmarke 1 078 671 Mamia in vollem Umfang zu entscheiden. 204
- Danach hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg, da auch nach Auffassung des Senats zwischen den Vergleichsmarken eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG in dem von der Markenstelle festgestellten Umfang besteht, so dass die Markenstelle die angegriffene Marke insoweit zu Recht auch aufgrund des Widerspruchs aus dieser Marke gelöscht hat (§ 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). 205 a. Zutreffend ist die Markenstelle davon ausgegangen, dass die Widersprechende zu
- auf die seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke zulässigerweise erhobene und sich auf beide Benutzungszeiträume nach § 43 Abs. 1 Satz 1 u. Satz 2 MarkenG erstreckende Einrede mangelnder Benutzung eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke aus den bei der bis auf die Schreibweise identischen Widerspruchsmarke 003 419 447 MAMIA genannten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zwar nicht für "Baby-Pflegetücher" – für diese kann die Widerspruchsmarke 1 078 671 Mamia keinen Schutz beanspruchen –, jedoch für "Einweg-Babywindeln" für beide Benutzungszeiträume hinreichend glaubhaft gemacht hat. Auf Seiten der Widerspruchsmarke 1 078 671 Mamia ist daher ebenso wie bei der Unionsmarke 003 419 447 MAMIA von einer rechtserhaltenden Benutzung für "Babywindeln" auszugehen. 206 b. Diese sind zu den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren "Babywindeln; Babyhosenwindeln" identisch. Was die übrigen insoweit von der Löschung und damit beschwerdegegenständlichen Waren "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Badezusätze und -salze; Mittel zur Körperpflege von Kleinkindern und Babys; alle vorgenannten Waren für Babys und Kinder; medizinische Badezusätze und -salze; Wundpuder" betrifft, kann offenbleiben, ob insoweit eine von der Markenstelle angenommene und von der Inhaberin der angegriffenen Marke in Abrede gestellte durchschnittliche Ähnlichkeit besteht. Jedenfalls können sich diese Waren – wie die Markenstelle im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat – insoweit ergänzen, als die vorgenannten Waren zB zur Vorbeugung der Behandlung von gereizter oder wunder Haut bei Babys, die Windeln tragen, bestimmt und geeignet sein können. Zwischen diesen Waren besteht daher jedenfalls keine ausgeprägte Warenferne, sondern eine zumindest unterdurchschnittliche Ähnlichkeit. 207 Diese reicht aber im Rahmen der Gesamtabwägung vor dem Hintergrund, dass die Widerspruchsmarke 1 078 671 Mamia über eine von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt und zu der angegriffenen Marke ebenfalls eine jedenfalls durchschnittliche klangliche Zeichenähnlichkeit aufweist, zur Begründung einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr auch insoweit aus. 208 Etwas anderes ergibt sich insoweit nicht aus der abweichenden Schreibweise der Widerspruchsmarke 1 078 671 Mamia gegenüber der ausschließlich in Großbuchstaben eingetragenen Widerspruchsmarke 003 419 447 MAMIA, da eine abweichende Schreibweise sich nicht auf die Beurteilung der klanglichen Zeichenähnlichkeit auswirkt. 209 Eine Verwechslungsgefahr ist dabei nicht nur für die vorgenannten Waren, sondern auch hinsichtlich der von der Löschung betroffenen "Großhandels-, Einzelhandels- und Online-Versandhandelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Bedarfs, nämlich mit Waren der Klassen 03, 05" zu besorgen, welche aus den bei der Widerspruchsmarke 003 419 447 MAMIA genannten Gründen eine im Rahmen der Gesamtabwägung zur Begründung einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr ausreichende Ähnlichkeit zu "Babywindeln" aufweisen. 210 G. Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke war daher zurückzuweisen. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, da die Inhaberin der angegriffenen Marke keinen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt hat, auch nicht hilfsweise (§ 69 Nr. 1 MarkenG). 211 Soweit die Widersprechende zu
- mit Schriftsatz vom
- August 2020 weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarken 1 078 671 Mamia, UM 009 488 701 MAMIA und UM 003 419 447 MAMIA eingereicht hat, sind diese nicht entscheidungserheblich, da sich eine rechtserhaltende Benutzung der vorgenannten Widerspruchsmarken im entscheidungserheblichen Umfang bereits aus den von der Widersprechenden zu
- vor der Markenstelle eingereichten Unterlagen ergab. Die mit Schriftsatz vom
- August 2020 eingereichten Unterlagen sind daher nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. 212 H. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE209029635&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public