Dass diese sich dabei nach dem Willen des Verordnungsgebers auf zuvor ergangene behördliche Entscheidungen stützen müssen (Patenterteilung und Arzneimittelzulassung) steht dem nicht entgegen. Die von der Beschwerdeführerin befürchtete "Delegation der Letztentscheidung" über die Erteilung des Schutzzertifikats an die nicht justiziable Entscheidung einer Behörde besteht somit nicht. 40 8. Wenn die Beschwerdeführerin im Weiteren geltend macht, die vom Senat angeführte Fundstelle in der Entscheidung "Biogen" des Gerichtshofs (EuGH, a. a. O., Rdn. 44 - Biogen) stelle gerade keine inhaltliche Ausführung darüber dar, wie sich der Zulassungsbescheid materiell zum Wirkstoff verhalte, weshalb der EuGH insoweit auch von einem bloßen Formerfordernis spreche, trifft ihre Interpretation nicht zu. Diese Einordnung des Gerichtshofs als "Formerfordernis" bezieht sich vielmehr ausschließlich auf die Notwendigkeit der Vorlage einer Kopie im Rahmen von Art. 8
(1)b AMVO, mit der das Bestehen einer Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel nachzuweisen ist, was auch die anschließende Randnummer der Entscheidung verdeutlicht (vgl. EuGH, a. a. O., Rdn. 45 - Biogen). Die Bedeutung der Feststellung des Gerichtshofs, dass die Genehmigung das Erzeugnis identifiziert, wird hierdurch nicht relativiert. 41 9. Mit der vorliegenden Zertifikatsanmeldung wurde eine gültige Genehmigung der Europäischen Kommission für das Arzneimittel "Abraxane-paclitaxel" vorgelegt. Wie die Beschwerdeführerin vorgetragen hat, findet sich in Abschnitt 2 der Zulassungsunterlagen (Qualitative und quantitative Zusammensetzung) der Hinweis: „Jede Durchstechflasche enthält 100 mg Paclitaxel als an Albumin gebundene Nanopartikel-Formulierung“. In Abschnitt 5.1 (Pharmakodynamische Eigenschaften) wird ausgeführt: “Paclitaxel ist ein Antimikrotubuli-Wirkstoff ... Abraxane enthält Paclitaxel, das an ca. 130 nm große Humanserumalbumin-Nanopartikel gebunden ist, so dass Paclitaxel in einem nicht-kristallinen, amorphen Zustand vorliegt". Als weitere einschlägige Fundstellen benennt die Beschwerdeführerin Abschnitt 6.5 (Art und Inhalt des Behältnisses) und dort den Hinweis: „Durchstechflasche, 50 ml (Typ 1 Glas) mit Stopfen (Butylkautschuk), mit einer Dichtung (Aluminium) und 100 mg Paclitaxel als an Albumin gebundene Nanopartikel-Formulierung” sowie Abschnitt 6.6 (Rekonstitution und Gabe des Arzneimittels): “Abraxane wird als steriles lyophilisiertes Pulver geliefert und muss vor der Verwendung rekonstituiert werden. Nach der Rekonstitution enthält jeder ml der Suspension 5 mg Paclitaxel als an Albumin gebundene Nanopartikel-Formulierung”. 42 10. Entgegen der Wertung der Beschwerdeführerin belegen diese Fundstellen, dass es sich bei dem in Abraxane enthaltenen Wirkstoff ausschließlich um Paclitaxel handelt, der hier in einer bestimmten Formulierung vorliegt. Dies wird auch in der von der Anmelderin als D1 vorgelegten "Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels" auf Seite 51 unter Punkt 6. klargestellt: 43 "Der Wirkstoff ist Paclitaxel. Jede Durchstechflasche enthält 100 mg bzw. 250 mg Paclitaxel als an Albumin gebundene Nanopartikel-Formulierung." 44 In diesem Zusammenhang kann darüber hinaus auf weitere Feststellungen in der D1 verwiesen werden, wie etwa auf Seite 7 45 (4.4) "Abraxane ist eine Albumin-gebundene Nanopartikel-Formulierung von Paclitaxel, die wesentlich andere pharmakologische Merkmale als andere Formulierungen von Paclitaxel aufweisen dürfte" 46 oder auf die Seiten 25 bis 27, wo die unter Punkt 5.2 (Pharmakokinetische Eigenschaften) getroffenen Feststellungen zur Verteilung, Proteinbindung, der Fraktion und Exposition des Wirkstoffs in Abraxane ausschließlich auf Paclitaxel bezogen sind, ebenso wie die unter Punkt 5.3 aufgeführten präklinischen Daten zur Sicherheit des in Abraxane enthaltenen Wirkstoffs. Auch dem von der EMA im Rahmen der Beurteilung des Zulassungsantrags für Abraxane erstellten Europäischen Öffentlichen Beurteilungsbericht (D39) lässt sich eindeutig entnehmen, dass es sich bei dem in Abraxane enthaltenen Wirkstoff ausschließlich um Paclitaxel handelt. 47 11. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, ein Herauspicken einzelner Erwähnungen von Paclitaxel sei nicht geeignet, ein vollständiges Bild vom Wirkstoff von Abraxane zu geben. Bei der gebotenen Betrachtung der Genehmigungsunterlagen in ihrer Gesamtheit erweise sich, dass der Wirkstoff in Abraxane keineswegs Paclitaxel sei. So werde in einer Reihe von Stellen in der Zusammenfassung nicht spezifisch auf den Wirkstoff abgestellt, sondern auf das Arzneimittel als solches und dahinter verberge sich natürlich auch der Wirkstoff "nab-Paclitaxel". Eine Zulassungspflicht für einen Wirkstoff existiere weder im europäischen noch im nationalen Arzneimittelrecht, sondern es werde immer das Arzneimittel als Ganzes zugelassen. Deshalb richte sich auch der Blick aus der Zulassungsperspektive auf die Gesamtheit des Fertigarzneimittels und nicht etwa primär auf den Wirkstoff. Dementsprechend werde der Wirkstoff auch nicht durch die Genehmigung „identifiziert“, schon gar nicht „verbindlich“. Vielmehr sei für die Bestimmung des in dem zugelassenen Arzneimittel enthaltenen Wirkstoffs in Art. 3 (
- b)AMVO anhand der materiellrechtlichen Bestimmung zur Abgrenzung von Wirkstoffen eine rechtliche Bewertung unter Berücksichtigung aller Umstände erforderlich. Bei dem rechtlichen Maßstab, mit dem der Wirkstoff innerhalb eines zugelassenen Arzneimittels bestimmt werden könne, handle es sich auf der einen Seite um die Erwägungsgründe der AMVO und auf der anderen Seite um Artikel 10 Abs. 2
- b)Satz 2 des Gemeinschaftskodex, mit seinen Kriterien zur Abgrenzung von Wirkstoffen, die in Anhang I, Teil II, Abschnitt 3 des Gemeinschaftskodex genauer ausformuliert würden. 48 12. Die Beschwerdeführerin schlägt damit vor, den Wirkstoff innerhalb eines zugelassenen Arzneimittels durch den Maßstab zu bestimmen, der für die Abgrenzung von zwei Wirkstoffen heranzuziehen ist. Dies würde folgendes bedeuten: bei der Prüfung von Art. 3 (
- b)AMVO müsste zusätzlich zu dem in den Zulassungsunterlagen als solchen benannten Wirkstoff zunächst stets ein zweiter, nicht in den Zulassungsunterlagen genannter Wirkstoff (hier: nab-Paclitaxel) konstruiert werden und unter Heranziehung der erst in Art. 3 (
- c)und (
- d)AMVO einschlägigen Beurteilungskriterien dem in den Zulassungsunterlagen explizit als solchen genannten Wirkstoff gegenübergestellt werden. Wenn sich aus diesem Vergleich ergeben sollte, dass es sich bei den beiden Stoffen um unterschiedliche Wirkstoffe handelt, müsste der nicht in den Zulassungsunterlagen genannte Stoff statt des dort explizit genannten Wirkstoffs als eigentlicher Wirkstoff des zugelassenen Arzneimittels angesehen werden. Die Unzulässigkeit einer solchen Vorgehensweise liegt auf der Hand. 49 13. Im Rahmen der Prüfung der Erteilungsvoraussetzung des Art. 3 (
- b)AMVO geht es ausschließlich um die Frage, für welches konkrete Erzeugnis eine Genehmigung für das Inverkehrbringen als Arzneimittel erteilt wurde. Diese Frage ist anhand der vorgelegten Genehmigung zu beantworten, was sich unmissverständlich aus dem Wortlaut von Art. 3 (
- b)AMVO ergibt. Auch der Gerichtshof hat diese Bedeutung der Genehmigung sowie der dazugehörigen Zulassungsunterlagen in seiner Auslegung der AMVO bestätigt (vgl. EuGH, a. a. O., Rdn. 44 - Biogen, sowie EuGH, a. a. O., Rdn. 34 ff. - Forsgren). Wenn die Beschwerdeführerin nun fordert, die in Art. 3 (
- b)AMVO zu treffende Feststellung des Wirkstoffs müsse anhand der materiellrechtlichen Bestimmungen zur Abgrenzung von Wirkstoffen erfolgen, übersieht sie, dass sich diese Frage bei der Prüfung von Art. 3 (
- b)AMVO überhaupt nicht stellen kann. Indem die Beschwerdeführerin also die im Rahmen von Art. 3 (
- b)AMVO zu beantwortende Frage: 50 "Für welchen konkreten Wirkstoff wurde die Genehmigung für das Inverkehrbringen als Arzneimittel erteilt?" 51 durch eine andere, bei der Prüfung von Art. 3 (
- b)AMVO allerdings nicht einschlägige Frage ersetzt: 52 "Handelt es sich bei zwei Stoffen um unterschiedliche Wirkstoffe?", 53 übergeht sie den mit Art. 3 (
- b)AMVO vorgesehenen Prüfungsschritt und wendet sich unmittelbar Art. 3 (
- c)und (
- d)AMVO zu. Denn erst nach Abarbeitung des mit Art. 3 (
- b)AMVO vorgesehenen Prüfungsschritts sind die Erfordernisse der Art. 3 (
- c)und (
- d)AMVO zu prüfen. Übertragen auf die vorliegende Anmeldung bedeutet dies: nachdem die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Zulassung ausschließlich Paclitaxel als Wirkstoff von Abraxane benennt, kann es zu der von ihr formulierten Frage "Ist nab-Paclitaxel ein anderer Wirkstoff als Paclitaxel?" gar nicht kommen. Vielmehr müsste hier die im Rahmen von Art. 3 (
- c)und (
- d)AMVO zu stellende Frage lauten: "Ist Paclitaxel ein anderer Wirkstoff als Paclitaxel?" und (wenig überraschend) mit "Nein" beantwortet werden. Aus diesem Grund ist auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Thema "Abgrenzung von Wirkstoffen" sowie die hierzu eingereichten Dokumente für die Entscheidung des vorliegenden Falles von vornherein nicht einschlägig, wie bspw. das von ihr vorgelegte EMA-Reflection Paper für die Bestimmung einer "new active substance“ (D50) oder die in der mündlichen Verhandlung referierten Entscheidungen (D55). 54 14. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, die Vorstellung, man könne den maßgeblichen Wirkstoff in der Genehmigung bzw. der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels identifizieren, stehe auf schwankendem Grund, was im vorliegenden Fall bereits durch die Tatsache veranschaulicht werde, dass die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels zwischen 2008 (dem Zeitpunkt der Zulassung) und 2013 wiederholt aktualisiert worden seien. Insoweit weist der Senat lediglich darauf hin, dass durch die betreffenden Aktualisierungen bzw. Änderungen in keiner Weise in Frage gestellt wurde, dass es sich bei dem in Abraxane enthaltenen Wirkstoff ausschließlich um Paclitaxel handelt. 55 15. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Genehmigung von Abraxane und die dazugehörigen Zulassungsunterlagen identifizieren somit als den in diesem Arzneimittel enthaltenen Wirkstoff ausschließlich Paclitaxel, der hier in einer bestimmten Formulierung vorliegt. 56 16. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Fallgestaltung der vorliegenden Beschwerdesache mit der Entscheidung „Paliperidonpalmitat“ nicht vergleichbar. Dort ergab die Prüfung des Art. 3 (
- b)AMVO, dass durch die maßgebliche Genehmigung als der in dem Arzneimittel enthaltene Wirkstoff "Paliperidonpalmitat" identifiziert wurde. In der anschließenden Prüfung