JURE219029776 ECLI:DE:BPatG:2020:261120B30Wpat501.20.0 BPatG München 30. Senat 20201126 30 W (pat) 501/20 Beschluss § 119 MarkenG, § 124 MarkenG, § 113 MarkenG, § 37 Abs 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, Art 5 MAbkMadridProt, Art 6quinquies Abschn B Nr 2 PVÜ DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "ULTRASTREAM (IR-Marke)" – fehlende Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache betreffend die international registrierte Marke IR 1 378 505 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Merzbach und der Richterin Akintche beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die auf einer US-amerikanischen Basisanmeldung vom 30. Oktober 2017 beruhende, am 6. November 2017 international registrierte Wortmarke IR 1 378 505 2 ULTRASTREAM 3 beansprucht Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für die nachfolgenden Waren der 4 Klasse 02: printing inks (Druckertinte). 5 Die Markenstelle für Klasse 02 – Internationale Markenregistrierung - hat der IR-Marke mit Beschluss vom 6. September 2019 den Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verweigert. Zur Begründung ist ausgeführt, bei "ULTRASTREAM" handle es sich um eine Kombination aus einfachen und leicht verständlichen Worten der deutschen bzw. englischen Sprache. Der Bestandteil "ULTRA" habe sich in der Werbesprache zur Anpreisung von Waren im Sinne von "weit hinaus, über, alles andere übertreffend" herausgebildet und werde seit längerem auf unterschiedlichen Warengebieten in beschreibender Bedeutung gebraucht, vergleichbar den Begriffen "top, Spitze, turbo, super". Gleiches gelte hinsichtlich des weiteren Bestandteils "STREAM"; die Angabe sei in ihrer Bedeutung "Strahl, Strom" auch dem inländischen Verkehr geläufig. In ihrer Gesamtheit ergebe sich der ohne weiteres verständliche Aussagegehalt "besonders kontinuierlicher/gleichmäßiger Strom/(Durch)Fluß". In Bezug auf die Waren "Druckertinte" entnehme der angesprochene Verkehr der Bezeichnung nur den werbewirksamen und beschreibenden Hinweis, dass diese eine kontinuierliche Farbzufuhr gewährleisteten/garantierten. Die IR-Markeninhaberin führe auf ihren Internetseiten selbst aus, dass die Vorteile von ULTRASTREAM in einem stetigen (kontinuierlichen) Tintenfluss (-strom, -strahl) lägen. Damit beschreibe sie selbst einen Umstand bei der Benutzung der Ware, dem ein enger Sachzusammenhang zugrunde gelegt werden könne. Der IR-Marke fehle daher die Unterscheidungskraft. 6 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der IR-Markeninhaberin. 7 Sie ist der Auffassung, dass an der erforderlichen Unterscheidungskraft der Bezeichnung "ULTRASTREAM" nicht gezweifelt werden könne. So sei es schon unzutreffend, wenn die Markenstelle die Kennzeichnung als "besonders kontinuierlicher/gleichmäßiger Strom/(Durch)Fluss" bzw. "bestmöglichen/kon-tinuierlichen Farbstrom/Farbstrahl garantierend" interpretiere. Bei unvoreinge-nommener Betrachtungsweise habe die IR-Marke die Bedeutung "jenseits von…, über…, hinausgehend über Bach/Strom/Fluss/Strahl". Selbst wenn man davon ausgehe, dass "Ultra" auch als "super, top, turbo, spitze" aufgefasst werden könnte, ergebe sich "nur" die Bedeutung "super, top, turbo, spitze Bach/Strom/Fluss/Strahl". Für ihre zahlreichen Behauptungen in dem angegriffenen Beschluss bleibe die Markenstelle zudem Nachweise schuldig. Die Markenstelle habe die Marke in unzulässiger Weise analysiert und interpretiert. Allenfalls wecke die Marke Assoziationen an beschreibende Angaben. Es handle sich daher um eine sog. sprechende, mithin schutzfähige Marke. Dies werde auch dadurch untermauert, dass der Marke bereits Schutz in den USA, Japan und China gewährt worden sei. 8 Die IR-Markeninhaberin beantragt, 9 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 02 vom 6. September 2019 aufzuheben und der Internationalen Registrierung 1 378 505 den Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren. 10 Zusammen mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Senat Rechercheergebnisse übersandt. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 12 Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 MarkenG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos. 13 Der international registrierten Marke ULTRASTREAM fehlt für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Markenstelle hat der IR-Marke daher zu Recht den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland gemäß §§ 119, 124, 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6quinquies Abschnitt B Nr. 2 PVÜ verweigert. 14 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) – Kit Kat; BGH GRUR 2020, 411 (Nr. 10) – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 (Nr.11) – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 (Nr.9) – OUI; jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2014, 373 (Nr. 20) – KORNSPITZ; GRUR 2010, 228 (Nr. 33) – Vorsprung durch Technik; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf- Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 53) – Henkel; BGH a. a. O. (Nr. 15) – Pippi- Langstrumpf-Marke). 15 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 (Nr. 15) – Aus Akten werden Fakten) bzw. zum Zeitpunkt der internationalen Registrierung (vgl. BGH GRUR 2017, 1262 (Nr. 14) – Schokoladenstäbchen III) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/ Hukla; BGH GRUR 2014, 376 (Nr. 11) – grill meister). 16 Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungs- kraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienst-leistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 (Nr.46) – Deichmann; GRUR 2004, 674 (Nr. 86) – Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 30 und Nr. 32) – Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2014, 569 (Nr. 14) – HOT; GRUR 2012, 1143 (Nr. 9) – Starsat). 17 Hierfür reicht es aus, dass ein Zeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 32) – DOUBLEMINT; 674 (Nr. 97) – Postkantoor; GRUR 2004, 680 (Nr. 38) – BIOMILD). Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 (Nr. 77 f.) – CELLTECH; a. a. O. (Nr. 98) – Postkantoor; BGH, a. a. O. – DüsseldorfCongress). 18 2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung ULTRASTREAM in Bezug auf die Waren "Druckertinte" zum maßgeblichen Zeitpunkt der internationalen Registrierung am 6. November 2017 jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die angesprochenen Verkehrskreise werden das Zeichen ohne weiteres in seiner Gesamtbedeutung im Sinne von "ultramäßiger Strahl/extremer, verbesserter Fluss" erfassen und ihm wegen der darin enthaltenen werblich anpreisenden Sachaussage keinen betrieblichen Herkunftshinweis beimessen. 19
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