JURE219029867 ECLI:DE:BPatG:2021:250221B30Wpat18.18.0 BPatG München 30. Senat 20210225 30 W (pat) 18/18 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "SPECTROCHECK" – fehlende Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 30 2015 040 658.9 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Februar 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das Zeichen 2 SPECTROCHECK 3 ist am 29. Mai 2015 für die Waren der 4 "Klasse 9: Optische Emissionsspektrometer für die Elementanalyse von Metallen und Metalllegierungen" 5 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden. 6 Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 5. Dezember 2016 und vom 17. Januar 2018, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). 7 Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Marke setze sich erkennbar aus den Bestandteilen "SPECTRO" und "CHECK" zusammen. Das erste Zeichenelement entspreche dem deutschen Wortbildungselement "Spektro-/-spektro" mit der Bedeutung "das Spektrum und seine Analyse betreffend". Unter "Spektrum" sei lexikalisch nachvollziehbar "die [relative] Häufigkeits- bzw. Intensitätsverteilung der Bestandteile eines [Strahlen]Gemisches in Abhängigkeit von einer gemeinsamen Eigenschaft, vor allem der Wellenlänge bzw. Frequenz" zu verstehen. Das der englischen Sprache entstammende zweite Zeichenelement "CHECK" sei mit der Bedeutung "Überprüfung, Kontrolle" in die deutsche Sprache eingegangen (unter Hinweis auf Duden, Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011), wie auch Wortkombinationen mit dem Bestandteil "CHECK" und einem vorangestellten Zusatz inländisch geläufig seien (z.B. "Sicherheitscheck", "Gesundheitscheck", "Soundcheck", "Medizincheck"). Ausgehend hiervon werde der angesprochene Verkehr das Gesamtzeichen SPECTROCHECK ohne Weiteres als Hinweis auf eine "Überprüfung/Kontrolle im Hinblick auf das Spektrum und seine Analyse" verstehen. Mit diesem Bedeutungsgehalt sei das Anmeldezeichen beschreibend für die beanspruchten Waren. Soweit die Anmelderin nämlich ausdrücklich "Optische Emissionsspektrometer für die Elementanalyse von Metallen und Metalllegierungen" beanspruche, könnten diese der Ausmessung der Spektren der jeweils zu überprüfenden Metalle und Metalllegierungen dienen, so dass SPECTROCHECK die Art und den Gegenstandstand dieser Waren unmittelbar beschreibe. 8 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. 9 Sie macht geltend, dass das Anmeldezeichen über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge. Bei SPECTROCHECK handele es sich um eine schutzfähige Fantasiebezeichnung. Das von der Markenstelle vertretene Begriffsverständnis beruhe dagegen auf einer unzulässigen zergliedernden Betrachtungsweise. 10 Bei dem Wortelement "Spektro" handele es sich ausschließlich um ein Präfix und nicht um ein Nomen. Zwar komme dem Präfix die Bedeutung "das Spektrum und seine Analyse betreffend" zu. Es werde aber lexikalisch nachweisbar sowohl im Deutschen wie auch im Englischen ausschließlich in Kombination mit einem nachgestellten Bezugswort verwendet, um ein physikalisches Verfahren oder Vorrichtungen zur Durchführung von solchen physikalischen Verfahren zu bezeichnen (z. B. "Spektrometer", "Spektrografie", "Spektrometrie", "Spektroskop"). Dies sei vorliegend bei der Wortkombination SPECTROCHECK aber gerade nicht der Fall. 11 Die Markenstelle habe ferner ein unzutreffendes Verkehrsverständnis des Wortelements "CHECK" zu Grunde gelegt. Die maßgeblichen Verkehrskreise mit Erfahrung in Industrie und Forschung und dem erforderlichen Wissen im Bereich von Physik und Chemie wüssten, dass mit einem "optischen Emissionsspektrometer" Metall und Metalllegierungen auf ihre Zusammensetzung (bzw. auf das Vorkommen bestimmter Elemente oder Verbindungen) untersucht werden könnten. Dazu werde zum Beispiel ein Laser benutzt, der auf eine Probe gerichtet werde, in der das zu untersuchende Gemisch oder die Legierung (die Probe) enthalten sei. Im Gegensatz zur Absorptionsspektroskopie werde nicht gemessen, wie stark die Probe den Laserstrahl absorbiere. Stattdessen detektiere man die Fluoreszenzphotonen der Probe, die die Teilchen durch spontane Emission nach Anregung durch den Laser aussendeten. Die Photonen würden mit einem Detektor nachgewiesen. Die Probe werde daher "untersucht" und die Photonen würden detektiert und ausgewertet. Der "relevante Verbraucher" könne somit erst im Rahmen einer analysierenden Betrachtungsweise darauf schließen, dass mit "CHECK" eine Überprüfung gemeint sein könne, ob eine bestimmte Zusammensetzung und Qualität der Probe vorhanden sei. Denn es werde eben die Probe und nicht "das Spektrum" überprüft. 12 Wie auch die vom Senat übersandten Rechercheergebnisse zeigten, werde bei der Elementanalyse außerdem von "Spektralanalyse" oder "optischer Emissionsspektroskopie" gesprochen. Weder von der Markenstelle noch durch die Recherche des Bundespatentgerichts sei nachgewiesen worden, dass "Spectro" in Alleinstellung oder als Abkürzung in diesem Zusammenhang verwendet werde. 13 Das Anmeldezeichen SPECTROCHECK weise somit eine prägnante Besonderheit auf, da die Verbindung der Vorsilbe "SPECTRO-" mit dem Wort "CHECK" zum einen nicht als sprachüblich angesehen werden könne und zum anderen für den Fachmann keinen unmittelbaren Sinngehalt liefere. Der Bestandteil "SPECTRO-" werde zudem in Alleinstellung nur von der Anmelderin verwendet. 14 Schließlich sei die Anmelderin Inhaberin einer Serie von eingetragenen nationalen Marken mit dem Bestandteil "SPECTRO" (u. a. SPECTROBLUE; SPECTROSMART; SPECTROPORT; SPECTROSORT; SPECTROLAB; SPECTRO FLAME; SPECTRO MASS; SPECTRO X-LAB; SPECTRO LASERLAB), wobei der Verkehr das Unternehmen der Anmelderin (als einen der weltweit führenden Anbieter von Analysegeräten auf dem Gebiet der Emissionsspektrometrie) kenne und daran gewöhnt sei, dass die von ihm vertriebenen Waren durch das Unternehmenskennzeichen und einen entsprechenden Zusatz gekennzeichnet seien. Sämtliche Voreintragungen seien dabei beanstandungsfrei für die Waren der Klasse 9 "Wissenschaftliche Messgeräte, Spektrometer" und die Dienstleistung der Klasse 42 "Materialanalyse für Dritte" erfolgt. Das Anmeldezeichen SPECTROCHECK sei überdies in Gleichklang zu der eingetragenen Marke SPECTROSORT gebildet, wobei es sich jeweils um schutzfähige "sprechende Marken" handele. 15 Die Anmelderin beantragt, 16 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Dezember 2016 und vom 17. Januar 2018 aufzuheben. 17 Der Senat hat der Anmelderin mit der Terminsladung Rechercheergebnisse übersandt. Nachdem die Anmelderin mitgeteilt hatte, zu der auf ihren hilfsweisen Antrag anberaumten mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2021 nicht zu erscheinen, wurde der Übergang ins schriftliche Verfahren angeordnet. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 19 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die angemeldete Marke SPECTROCHECK in Bezug auf die beanspruchten Waren nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist; die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 20 1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook). 21 Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). 22 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). 23 Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). 24 2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem angemeldeten Zeichen SPECTROCHECK im vorliegenden Warenzusammenhang jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.