JURE219029869 ECLI:DE:BPatG:2021:110321B30Wpat37.20.0 BPatG München 30. Senat 20210311 30 W (pat) 37/20 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Lindberg" – geographische Herkunftsangabe - Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 30 2018 010 296.0 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. März 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Akintche und des Richters Dr. Meiser beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das Zeichen 2 Lindberg 3 ist am 20. April 2018 für die folgenden Waren der Klasse 29: 4 "Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Blauschimmelkäse; Butter; Cheddar-Käse; Desserts auf Milchbasis; Desserts aus Milchprodukten; Frischkäse; Geräucherter Käse; Hartkäse; Joghurt; Käse; Käse mit Gewürzen; Käseersatz; Käse mit Kräutern; Kochkäse; Magerkäse; Milch; Milchersatz; Milchgetränke auf Milchbasis; Milchpulver; Molke; Rahmkäse; Sahne [Rahm]; Sahnepulver [Milchprodukte]; Schafskäse; Streichkäse; Trockenmilch; Trockenmolke; Weichkäse; Ziegenmilchkäse" 5 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden. 6 Mit Beschlüssen vom 27. September 2018 und vom 24. Juli 2020, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. 7 Zur Begründung ist ausgeführt, bei Lindberg handele es sich um eine geographische Herkunftsangabe, deren Eintragung die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegenstehe. Das Wortzeichen sei der Name einer Gemeinde im niederbayerischen Landkreis Regen mit etwa 2300 Einwohnern und einer Fläche von etwa 108 Quadratkilometern, davon etwa 340 Hektar Wiesen und Weiden. Im Jahre 2016 seien in Lindberg 109 Milchkühe gehalten worden. Vor diesem Hintergrund sei es nicht ausgeschlossen, dass in Lindberg zukünftig Klein-Molkereien betrieben werden könnten. Ferner sei das Interesse der beteiligten inländischen Verkehrskreise an regionalen Nahrungsmitteln aus ökonomischen und ökologischen Gründen in den letzten Jahren deutlich gestiegen, so dass vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten sei, dass sich Klein-Molkereien in Lindberg ansiedelten. Dafür spreche insbesondere der aufgrund der derzeitigen Wirtschaftsschwäche der Region – im Vergleich beispielsweise zu Oberbayern – relativ geringe Preis von landwirtschaftlichen Flächen sowie die unmittelbare Nähe zum Nationalpark Bayerischer Wald, die den beanspruchten Waren "ein Flair besonderer Natürlichkeit und Nachhaltigkeit" verleihen könnten. 8 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. 9 Sie trägt vor, der angesprochene Verkehr entnehme dem Anmeldezeichen keine geographische Angabe, da die niederbayerische Gemeinde Lindberg weithin unbekannt sei. Der Verkehr werde das Zeichen bei markenmäßiger Verwendung folglich als Phantasiewort wahrnehmen. 10 Grundsätzlich seien geographische Bezeichnungen eintragungsfähig, die – wie hier – den beteiligten Verkehrskreisen als solche nicht bekannt seien oder bei denen es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Orts wenig wahrscheinlich sei, dass die Verkehrskreise annehmen könnten, die Waren stammten von dort. 11 Dass die Namen kleinerer, unbekannter Orte und/oder Gemeinden regelmäßig nicht für eine Vielzahl von Waren freihaltebedürftig sein könnten, sei in der Rechtsprechung anerkannt (unter Hinweis auf BPatG 33 W (pat) 155/99 – Sontra und BPatG 26 W (pat) 19/11 – Grönwohlder). Eine beschreibende geographische Angabe liege bei kleineren Orten daher nur vor, wenn die beanspruchten Waren im betreffenden Ort und/oder in der betreffenden Gemeinde bereits hergestellt würden oder dies zumindest vernünftigerweise, d.h. nicht nur theoretisch, zu erwarten sei oder der Verkehr mit dem Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren positiv besetzte Vorstellungen verbinde. 12 Vorliegend bestünden jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die beanspruchten Waren gegenwärtig in der Gemeinde Lindberg hergestellt würden. Das bloße Halten von Milchkühen sage nichts über die Verarbeitung der Milch zu Molkereiprodukten und zu Verkaufszwecken aus. 13 Abgesehen von der Tourismusbranche sei Lindberg eine Gemeinde ohne Entwicklungsmöglichkeiten und auch von nur geringer politischer, wirtschaftlicher und historischer Bedeutung. Es handele sich vielmehr um einen Erholungs- und Urlaubsort, der zwischen den Bayerwaldbergen eingebettet liege und sich nicht als Sitz von Herstellungs-, Vertriebs- und Leistungsunternehmen anbiete. Im Jahr 1997 seien ca. zwei Drittel der Gemeindefläche zum Erweiterungsgebiet des Nationalparks Bayerischer Wald erklärt und somit unter strengen Schutz gestellt worden. Ferner seien im Jahr 2017 lediglich 17 Hektar Industrie- und Gewerbeflächen in Lindberg vorhanden gewesen, wobei dies insgesamt 0,1 % der Gesamtfläche ausmache. Lindberg sei schließlich seit 1976 staatlich anerkannter Erholungsort und dürfe als solcher nach dem bayrischen Kommunalabgabengesetz einen Kurbeitrag von Gästen erheben. Nicht zuletzt deshalb sei der Tourismus die wichtigste Einnahmequelle Lindbergs. 14 Vor diesem Hintergrund sei die Annahme der Markenstelle, in Lindberg könnten sich künftig Klein-Molkereien ansiedeln, nicht überzeugend. Die Markenstelle trage keine Anhaltspunkte für eine solche Prognose vor. Dagegen spreche auch die seit 1999 stetig sinkende Anzahl an Milchkühen, wobei sich ein klarer Abwärtstrend abzeichne. Die von der Markenstelle – insoweit richtig – erkannte Wirtschaftsschwäche der Region lasse auch nicht vermuten, dass sich das Interesse der Verkehrskreise an regionalen Nahrungsmitteln in der Herstellung von Molkereiprodukten in Lindberg selbst niederschlagen werde. Die Lindberg umgebenden Gemeinden Bayrisch Eisenstein, Zwiesel und Frauenau seien – wie auch Lindberg selbst – allesamt primär Erholungs- und Urlaubsorte. Eine solches Prädikat erhielten nach § 10 BayAnerkV nur solche Ortschaften, deren Luft, Klima und Ortshygiene besonders gesundheitsfördernde Eigenschaften aufwiesen. Vor diesem Hintergrund sei eine wirtschaftliche Entwicklung Lindbergs hin zu mehr Landwirtschaft – und insbesondere zur mehr Nutztierhaltung und den damit verbundenen Emissionen – nicht zu erwarten, denn sie würde dem gegenwärtigen Zustand der Region als idyllischer Erholungsort zuwiderlaufen. Somit sei die Ansiedlung von Unternehmen, die die mit der Markenanmeldung beanspruchten Waren der Klasse 29 herstellen oder anbieten, vernünftigerweise gerade nicht zu erwarten. 15 Ein Schutzhindernis könne sich auch nicht daraus ergeben, dass der angesprochene Verkehr konkrete Eigenschaften mit der Angabe Lindberg verbinde und dadurch eine ideelle Verbindung herstelle. Die Gemeinde stehe wie dargelegt nicht für eine besondere Tradition in der Herstellung von Molkereiprodukten, die – wie die Markenstelle behaupte – für besondere Natürlichkeit und Nachhaltigkeit stünden. Es sei zudem fraglich, inwieweit mit Nachhaltigkeit geworben werden könne, wenn in unmittelbarer Nähe zu einem Nationalpark (der Ökosysteme schützen solle) Kühe zur Milchproduktion gehalten würden. 16 Ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG stehe der Eintragung somit nicht entgegen. Ferner besitze das Wort Lindberg Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da es vom Verkehr als Phantasiewort aufgefasst werde. 17 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 18 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. September 2018 und vom 24. Juli 2020 aufzuheben. 19 Der Senat hat der Anmelderin Rechercheergebnisse übersandt. Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 26. Februar 2021 beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. März 2021, welcher auf den von ihr hilfsweise gestellten Antrag anberaumt worden war, aufzuheben und im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Aktenlage Bezug genommen. II. 21 Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Anmelderin stellt die angemeldete Bezeichnung Lindberg im Hinblick auf die beanspruchten Waren eine beschreibende geographische Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 22 1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können. 23 Ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt dabei bereits dann in Betracht, wenn die fragliche Angabe zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen "dienen kann". Es kommt insofern also allein auf die objektive Eignung der Bezeichnung an, als geographische Herkunftsangabe dienen zu können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 25, 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 146 Rn. 31 f. – DOUBLEMINT; BPatG, 30 W (pat) 549/17 – Wellington). Ist die Eignung für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Produkte festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 16 Rn. 32 – DOUBLEMINT, GRUR 2004, 674 Rn. 98 – Postkantoor). Daher kommt es für die Bejahung eines entsprechenden Schutzhindernisses weder darauf an, ob entsprechende Gewerbebetriebe in dem fraglichen Ort vorhanden sind oder der Verkehr die Bezeichnung Lindberg derzeit als Ortsnamen kennt und ob er diesen Ort mit den beanspruchten Waren in Verbindung bringt (vgl. dazu BPatG 25 W (pat) 98/14 v. 1. August 2016 – MITO, veröffentlich auf PAVIS PROMA sowie der Internetseite des BPatG). Dessen unbeschadet ist im Rahmen einer realitätsbezogenen Prognose unter Berücksichtigung zukünftiger wirtschaftlicher Entwicklungen zu untersuchen, ob eine beschreibende Verwendung vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist, also bei realitätsbezogener Betrachtungsweise ernsthaft in Betracht kommt (EuGH, a. a. O. Rn. 31-34 – Chiemsee; BGH, GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein; BPatG GRUR 2009, 491, 494 f. – Vierlinden; GRUR 2011 918, 919 – STUBENGASSE MÜNSTER). Insoweit ist maßgeblich, ob angesichts der objektiven Gesamtumstände, insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung des Ortes und der Infrastruktur der umliegenden Region, die Möglichkeit der Eröffnung solcher Betriebe im Zuge der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung vernünftigerweise zu erwarten oder auszuschließen ist (EuGH a. a. O. – Chiemsee; EuGH GRUR 2018, 1146, Nr. 38 – NEUSCHWANSTEIN; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. 2021, § 8 Rn. 426-428 sowie 516 mwN). 24 Während nach früherer deutscher Spruchpraxis besondere Feststellungen erforderlich waren, um von einer künftigen Verwendbarkeit als geographische Herkunftsangabe ausgehen zu können, bedarf es nunmehr nach der Rechtsprechung des EuGH umgekehrt besonderer Anhaltspunkte dafür, dass eine Ortsbezeichnung ausnahmsweise nicht geeignet ist, im Verkehr als Angabe über die geographische Herkunft der betroffenen Waren und Dienstleistungen zu dienen (EuGH a. a. O. Rn. 33, 37 – Chiemsee; BGH a. a. O. – Lichtenstein). Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 scheidet somit mit nur dann aus, wenn auszuschließen ist, dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen mit dem als solchen erkennbaren Ort vernünftigerweise in Verbindung gebracht werden können (BPatG GRUR 2006, 509, 510 – PORTLAND). 25 2. Danach kann Lindberg eine Eignung als geographische Angabe im Sinne eines Herkunftsorts in Bezug auf die beanspruchten Waren nicht abgesprochen werden. 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.