JURE219029880 ECLI:DE:BPatG:2020:261120B30Wpat26.19.0 BPatG München 30. Senat 20201126 30 W (pat) 26/19 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Jurabot" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 30 2017 020 563.5 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. November 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Dr. Meiser und Merzbach beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. April 2018 und vom 27. Juni 2019 insoweit aufgehoben, als darin die Anmeldung für die Dienstleistung "Werbung, insbesondere Werbung im Internet" zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. 1 Das Zeichen 2 Jurabot 3 ist am 12. August 2017 für die Dienstleistungen 4 "Klasse 35: Werbung, insbesondere Werbung im Internet; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Bereitstellung von kommerziellen Verbraucherinformationen im Internet; Erteilung von Auskünften über Dienstleistungsangebote im Internet; Vermittlung von Geschäftsinformationen im Internet; Präsentation von Dienstleistungen im Internet 5 Klasse 36: Bereitstellung und Vermittlung von Informationen zur Verwaltung und Nutzung von Immobilien; Vermittlung von Informationen zu Verträgen über die Verwaltung, Nutzung und Instandhaltung von Immobilien; Bereitstellung und Vermittlung von Informationen zur Zahlungsabwicklung von Einnahmen aus der Vermietung, Verpachtung und Verwaltung von Immobilien einschließlich der Vermittlung der organisatorischen Abwicklung von Verträgen zur Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien; Beratung in Bezug auf die Verwaltung und Nutzung von Immobilien; Beratung und Vermittlung von Finanzverwaltung und Finanzdienstleistungen über das Internet; Bereitstellung und Vermittlung von Informationen zu Versicherungsfragen; Vermittlung von Versicherungsverträgen; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte 6 Klasse 38: Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Audiostreaming über das Internet; Videostreaming über das Internet 7 Klasse 42: Entwicklung von Computersoftware zur Verwaltung und Nutzung von Immobilien; Entwicklung von Computersoftware zur Bereitstellung und Vermittlung von Informationen zu Finanzdienstleistungen, insbesondere der Zahlungsabwicklung von Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und Betriebskostenabrechnung; Entwicklung und Bereitstellung von Computersoftware zur Erstellung von Verträgen und Dokumenten im Zusammenhang mit dem Bau, Erwerb, Verkauf, der Nutzung und der Verwaltung von Immobilien 8 Klasse 45: Juristische Dienstleistungen; Verfassung juristischer Dokumente für Dritte; rechtliche Beratung in Immobilienfragen; Rechtshilfe bei der Erstellung von Verträgen; juristische Informationsdienstleistungen; juristische Beratungsdienstleistungen; Bearbeitung von Vertrags-angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verwaltung und Nutzung von Immobilien" 9 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden. 10 Mit Beschlüssen vom 3. April 2018 und vom 27. Juni 2019, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen. 11 Zur Begründung ist ausgeführt, das angemeldete Zeichen setze sich aus dem Wort "Jura" (für "Rechtswissenschaften, Rechtswesen") und dem sowohl im Englischen als auch im Deutschen verwendeten Begriff "bot" zusammen, der von "Roboter" herrühre und ein weitestgehend automatisch arbeitendes Computerprogramm bezeichne. In seiner Gesamtheit komme dem Zeichen Jurabot daher die Bedeutung eines spezialisierten Computerprogramms zum Sammeln und Auswerten von Informationen im Bereich der Rechtswissenschaften zu. Ausgehend hiervon beinhalte das Anmeldezeichen den Sachhinweis darauf, dass die relevanten Dienstleistungen mithilfe eines Bots (eines Webcrawlers oder eines spezialisierten Tools zum selbstständigen Suchen, Sammeln und Auswerten von Informationen im Internet) im Bereich der Rechtswissenschaften erbracht würden oder dass ein solcher Bot zur Verfügung gestellt werde. 12 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. 13 Er macht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (u. a. BPatG, Beschluss vom 24. Mai 2018, 25 W (pat) 6/18 – goRecht; BPatG, Beschluss vom 1. März 2018, 30 W (pat) 46/17 - JurFirm) geltend, dass das Anmeldezeichen über die notwendige Unterscheidungskraft verfüge. Entgegen der Auffassung der Markenstelle könne der Wortbestandteil "bot" in der konkreten Kombination mit "Jura" mit keinem Begriffsinhalt verbunden werden. Ein "Jurabot" existiere nicht. Das Anmeldezeichen vermöge allenfalls Assoziationen auszulösen, sei aber in seiner Gesamtheit nicht als beschreibend anzusehen. 14 Wie in der Entscheidung "JurFirm" handele es sich auch vorliegend um ein weder im Deutschen noch im Englischen vorhandenes Fantasie- und Kunstwort mit eigenschöpferischem Gehalt, dem auch bei bestehenden beschreibenden Anklängen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne. Dem Zeichen "bot" könne im Übrigen viel weniger ein feststehender Begriffsinhalt zugeordnet werden als dem Begriff "Firm". Die angesprochenen Verkehrskreise würden mit dem Begriff "Jura" die Rechtsanwendung oder –auslegung verbinden. Es gebe aber keine "Maschinen" oder "Roboter", die Recht oder das Gesetz anwendeten oder Recht sprechen. Derartige Roboter könne es nach deutschem Rechtsverständnis auch nicht geben. Insofern widerspreche die Kombination von "Jura" und "bot" gerade dem Verkehrsverständnis (von "Jura" im Sinne von "Recht, Gesetz") und ergebe auch keinen Gesamtsinn. 15 Der Anmelder beantragt, 16 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. April 2018 und vom 27. Juni 2019 aufzuheben. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 18 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache lediglich im tenorierten Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Die Markenstelle hat die Anmeldung in Bezug auf die Dienstleistungen 19 "Klasse 35: Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Bereitstellung von kommerziellen Verbraucherinformationen im Internet; Erteilung von Auskünften über Dienstleistungsangebote im Internet; Vermittlung von Geschäftsinformationen im Internet; Präsentation von Dienstleistungen im Internet 20 Klasse 36: Bereitstellung und Vermittlung von Informationen zur Verwaltung und Nutzung von Immobilien; Vermittlung von Informationen zu Verträgen über die Verwaltung, Nutzung, und Instandhaltung von Immobilien; Bereitstellung und Vermittlung von Informationen zur Zahlungsabwicklung von Einnahmen aus der Vermietung, Verpachtung und Verwaltung von Immobilien einschließlich der Vermittlung der organisatorischen Abwicklung von Verträgen zur Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien; Beratung in Bezug auf die Verwaltung und Nutzung von Immobilien; Beratung und Vermittlung von Finanzverwaltung und Finanzdienstleistungen über das Internet; Bereitstellung und Vermittlung von Informationen zu Versicherungsfragen; Vermittlung von Versicherungsverträgen; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte 21 Klasse 38: Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Audiostreaming über das Internet; Videostreaming über das Internet 22 Klasse 42: Entwicklung von Computersoftware zur Verwaltung und Nutzung von Immobilien; Entwicklung von Computersoftware zur Bereitstellung und Vermittlung von Informationen zu Finanzdienstleistungen, insbesondere der Zahlungsabwicklung von Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und Betriebskostenabrechnung; Entwicklung und Bereitstellung von Computersoftware zur Erstellung von Verträgen und Dokumenten im Zusammenhang mit dem Bau, Erwerb, Verkauf, der Nutzung und der Verwaltung von Immobilien 23 Klasse 45: Juristische Dienstleistungen; Verfassung juristischer Dokumente für Dritte; rechtliche Beratung in Immobilienfragen; Rechtshilfe bei der Erstellung von Verträgen; juristische Informationsdienstleistungen; juristische Beratungsdienstleistungen; Bearbeitung von Vertrags-angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verwaltung und Nutzung von Immobilien" 24 zu Recht wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen. 25 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) - Kit Kat; GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) - Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) - Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) - Kit Kat; GRUR 2014, 373 (Nr. 20) - KORNSPITZ; 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) - Sparkassen-Rot; GRUR 2016, 934 (Nr. 9) - OUI; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) - Langenscheidt-Gelb; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 29) - Stadtwerke Bremen; GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) - Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 9) - Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla). 26 Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung bzw. der Schutzerstreckung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 (Nr. 46) - Deichmann; GRUR 2004, 674 (Nr. 86) – Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 30, 32) - Stadtwerke Bremen; 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270 (Nr. 11) – Link economy; GRUR 2009, 952 (Nr. 10) – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 32) - Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143 (Nr. 9) – Starsat; GRUR 2010, 1100 (Nr. 23) – TOOOR!; GRUR 2006, 850 (Nr. 28 f.) – FUSSBALL WM 2006). 27 2. Nach diesen Grundsätzen fehlt der Wortmarke Jurabot für die o. g. Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.