JURE219029907 ECLI:DE:BPatG:2021:300321B25Wpat555.20.0 BPatG München 25. Senat 20210330 25 W (pat) 555/20 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – „NUDELHOF (Wort-Bildmarke)“ – kein Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 30 2018 114 504.3 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. März 2021 unter Mitwirkung der Richterin Kriener sowie der Richter Dr. Nielsen und Schödel beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das Wort-/Bildzeichen (braun, weiß) 2 ist am 20. Dezember 2018 unter der Nummer 30 2018 114 504.3 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Waren der 3 Klasse 30: Nudeln; Nudeln mit Zusatz von Fleisch und/oder Fisch und/oder Meeresfrüchten und/oder Geflügel und/oder Wurst und/oder Käse und/oder Obst und/oder Gemüse; Fertiggerichte im Wesentlichen bestehend aus Teigwaren oder Nudeln; Tortellini; Gnocchi; sämtliche vorgenannten Waren auch gekühlt, tiefgekühlt und/oder konserviert; Soßen [Würzmittel]; Soßen für Nahrungsmittel; braune Soßen; scharfe Saucen; süß-saure Saucen; Saucen für Grillfleisch; Saucen zur Verwendung mit Teigwaren; pikante Saucen, Chutneys und Pasten; Mischungen für Soßen. 4 Mit Beschluss vom 16. März 2020 hat die Markenstelle für Klasse 30 des DPMA durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen erschöpfe sich in einer bloßen Sachangabe bezüglich des Gegenstands der Waren und deren Produktions- oder Vertriebsstätte. Es werde von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich dahingehend verstanden, dass es sich bei den so gekennzeichneten Waren um Nudeln oder Nudelgerichte handele bzw. für diese bestimmt seien, deren Zutaten von einem Bauernhof oder kleinen Gut stammten oder dort angeboten würden. Die graphische Gestaltung verhelfe dem Zeichen nicht zur Schutzfähigkeit, da die einzelnen Gestaltungsmittel werbeüblich seien. Die Darstellung eines Hahns werde nur bei genauer Betrachtung wahrgenommen und erwecke den Eindruck, dass es sich bei den Waren um Eiernudeln handele. Eine Schutzfähigkeit ergebe sich auch nicht aus der fehlenden lexikalischen Nachweisbarkeit des angemeldeten Zeichens, das nicht mehrdeutig sei. Die Anmelderin könne sich nicht auf vergleichbare Voreintragungen berufen, deren Graphik teilweise deutlich aufwändiger sei. 5 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, dem Anmeldezeichen mangele es nicht an jeglicher Unterscheidungskraft. Das Wort "Nudelhof" sei eine sehr seltene Wortkombination, die weder im täglichen Sprachgebrauch noch in der landwirtschaftlichen Sprache existiere. Nudeln seien in der Regel industriell gefertigt und kein klassisches Hofprodukt. Dazu gehörten nur Produkte auf pflanzlicher (z. B. Salate, Marmeladen, Säfte) oder tierischer Basis (z. B. Käse, Wurstwaren). Nudeln enthielten jedoch sowohl pflanzliche (z. B. Mehl) und tierische Bestandteile (z. B. Eier). Außerdem sei Mehl kein direktes landwirtschaftliches Produkt, sondern bereits weiterverarbeitet. Für die Herstellung von Nudeln bedürfe es daher des Zukaufs weiterverarbeiteter Produkte, so dass es sich bei einem "Nudelhof" um ein landwirtschaftliches Oxymoron handele, das interpretationsbedürftig sei. Die Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens ergebe sich jedenfalls aus seiner graphischen Gestaltung in Form der schräg angeordneten Schrift auf stets identischem dunklen Untergrund umrahmt von zwei Kreisen mit einem stilisierten Hahn. Durch die gezackte Außenlinie erwecke das Zeichen den Eindruck eines Abzeichens oder Emblems. Das DPMA habe in der Vergangenheit bereits vergleichbare Marken in das Register eingetragen. Zudem sei das Zeichen in Österreich anstandslos eingetragen worden. 6 Sie beantragt sinngemäß, 7 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. März 2020 aufzuheben. 8 Mit gerichtlichem Schreiben vom 17. Februar 2021 ist die Anmelderin unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 – 3, Bl. 68 – 90 GA) darauf hingewiesen worden, dass das Anmeldezeichen nicht für schutzfähig erachtet werde. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 10 Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 11 Der Eintragung des angemeldeten Wort-/Bildzeichens als Marke steht im Hinblick auf die beanspruchten Waren der Klasse 30 das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat. 12 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 – Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 – Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. – Henkel; BGH GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 – test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 – 57 – Flugbörse). 13 Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. – Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 – Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006). 14 2. Gemessen an diesen Maßstäben kann dem Anmeldezeichen keine Unterscheidungskraft zugebilligt werden. Es wird vom angesprochenen Verkehr ausschließlich als Sachangabe im o. g. Sinn verstanden werden. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.