JURE219029972 ECLI:DE:BPatG:2021:090621B29Wpat540.19.0 BPatG München 29. Senat 20210609 29 W (pat) 540/19 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 3 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "HAMMA ALLES! HAMMA GÜNSTIG! (Wort-Bild-Marke)" - fehlende Unterscheidungskraft - keine Verkehrsdurchsetzung In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2018 108 277.7 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Seyfarth und den Richter kraft Auftrags Posselt beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das Wort-/Bildzeichen 2 ist am 24. Juli 2018 zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen angemeldet worden: 3 Klasse 35: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Nahrungsmittel, alkoholische und nichtalkoholische Getränke, Hygieneartikel, Wasch- und Putzmittel, Mittel für die Körper- und Schönheitspflege, nicht apothekenpflichtige Arzneimittel, Präparate für die Gesundheitspflege; Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Kleineisenwaren, Maschinen und Geräte für die Metall-, Holz-, Kunststoff-, Beton- und Steinbearbeitung, Bau-, Heimwerker- und Gartenbedarfsartikel; Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Haushaltsmaschinen und -geräte, elektrische Küchenmaschinen für die Zubereitung von Nahrungsmitteln und Getränken, Geräte und Apparate der Verbraucherelektronik, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und/oder sonstigen Daten, Computer, Telekommunikationsgeräte; Einzelhandelsdienstleistungen betreffend orthopädische Artikel, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge, Fahrräder, Boote, Fahrradzubehör, Kraftfahrzeugzubehör, Bootszubehör; Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Feuerwerkskörper, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren, Zeitmessinstrumente, Musikinstrumente, Papierwaren, Schreibwaren, Dekorationsartikel, Büroartikel, Bastelartikel, Verpackungsartikel, Dichtungs-, Pack- und Isoliermaterial; Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Lederwaren, nämlich Ledertaschen, Lederkoffer, Lederhandtaschen, Lederrucksäcke, Aktenmappen aus Leder, Dokumentenmappen aus Leder, Kosmetikkoffer aus Leder, Lederetuis, Lederbeutel, Lederboxen, Brieftaschen aus Leder, Kreditkartenmäppchen aus Leder, Portemonnaies aus Leder; Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Lederwaren, nämlich Reisenecessaires aus Leder, Schlüsseletuis aus Leder, angepasste Kofferanhänger aus Leder, Ledergurte, Lederfäden, Ledernieten, Lederleinen, Lederschnüre, Schachteln aus Leder, Dosen aus Leder, Sattlerwaren aus Leder, Lederzeug, Möbelbezüge aus Leder, Verpackungsbeutel, -hüllen oder -taschen aus Leder; Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Reiseartikel, Regenschirme, Baumaterialien, Möbel, Tierbedarfsartikel, Haushaltswaren, nämlich Haushaltsmöbel, Haushaltsgeräte, Haushaltstextilien und Behälter für den Haushalt; Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Küchenwaren, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, Geschirr und Besteck, Waren aus Glas, Steingut und Porzellan, Textilwaren, Haushaltstextilien, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Kurzwaren, Teppiche, Bodenbeläge, Sport- und Spielwaren, Christbaumschmuck; Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Tiernahrung, Pflanzen und Blumen, Tabak, Tabakwaren, Raucherartikel, Feuerzeuge; Vermittlung von Verträgen für Dritte; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere Vermittlung von Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen, von Mobilfunkverträgen, von Verträgen über die Lieferung von Klingeltönen für Mobiltelefone und Smartphones, von Verträgen über die Erbringung von Reparatur- und Wartungsarbeiten, von Verträgen über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken, Blumen und Pflanzen sowie von Verträgen über die Versorgung mit Strom, Elektrizität oder Gas; Vermittlung von Zeitungsabonnements; Verbraucherberatung; Bereitstellen von Informationen im Internet zu Konsumentenprodukten, Verbraucherschutzthemen, Kundenservice [Verbraucherberatung]; alle vorstehend genannten Dienstleistungen auch im Rahmen des Online-Handels. 4 Mit Beschluss vom 8. April 2019 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. 5 Zur Begründung ist ausgeführt, der angesprochene Verkehr werde dem Zeichen lediglich eine Werbebotschaft entnehmen, jedoch keinen individuellen betrieblichen Herkunftshinweis. Der Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens lasse sich in die Teile „HAMMA ALLES!“ und „HAMMA GÜNSTIG!“ untergliedern, wobei der wiederholte Begriff „HAMMA“ im doppelten Wortsinn sowohl als Kurzform von „haben wir“ als auch als umgangssprachliche Bezeichnung für „Hammer“ in der Bedeutung „großartige Sache, tolle Angelegenheit“ aufgefasst werden könne. Bekannt seien die Redensarten „das ist ein Hammer!“ bzw. in der Jugendsprache „Is‘ ja hamma!“. Somit ergebe sich der naheliegende Bedeutungsgehalt „HABEN WIR ALLES! HAMMER GÜNSTIG!“. Darin liege eine sloganartige Werbebotschaft, mit der ein breites Produktangebot zu sensationell günstigen Preisen angepriesen werde. Ein darüber hinausreichender Hinweis auf eine betriebliche Dienstleistungsherkunft sei darin nicht enthalten. Ein Verständnis im Sinne von „HABEN WIR ALLES! HABEN WIR GÜNSTIG“ sei zwar nicht auszuschließen, aber auch nicht naheliegend. Jedenfalls sei ein Zeichen bereits dann nicht schutzfähig, wenn mindestens eine der Bedeutungen einen ausschließlich werbewirksamen anpreisenden Charakter habe, erst recht, wenn mehrere einen solchen hätten. Auch die grafische Ausgestaltung führe nicht zur Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens. Umrahmungen und Sprechblasen seien übliche Werbegestaltungsmittel. Die von der Anmelderin zur Stütze der Verkehrsbekanntheit der Hausfarben angeführten und gehaltenen Marken seien im vorliegenden Zeichen nicht erkennbar. Überdies seien Voreintragungen bzw. vorangehende Benutzungen durch die Anmelderin ausschließlich im Wege einer Verkehrsdurchsetzung im Anmeldeverfahren zu berücksichtigen, wobei es vorliegend bereits an einer Anfangsglaubhaftmachung fehle. Auch andere Voreintragungen, auf die seitens der Anmelderin hingewiesen wurde, seien für das Deutsche Patent- und Markenamt nicht bindend. 6 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der die sinngemäß beantragt, 7 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 8. April 2019 aufzuheben. 8 Zur Begründung trägt sie vor, das von der Markenstelle zugrunde gelegte Verständnis des angemeldeten Zeichens im Sinne von „HABEN WIR ALLES! HAMMER GÜNSTIG!“ sei nicht naheliegend. Der Wortbestandteil der Bildmarke werde entweder als „HAMMER ALLES! HAMMER GÜNSTIG!“ oder als „HABEN WIR ALLES! HABEN WIR GÜNSTIG!“ aufgefasst. Das Wort „Hammer“ könne sowohl im Sinne des Werkzeuges verstanden werden als auch als umgangssprachliche Bezeichnung für einen schweren Fehler oder eine tolle Sache. Der Bestandteil „HAMMA“ wiederum könne auch als verkürzte Ausdrucksweise für „wir haben“ verstanden werden. Die sich dann ergebende Aussage „HABEN WIR ALLES! HABEN WIR GÜNSTIG“ sei sprachunregelmäßig, inhaltlich unbestimmt und holprig. Dies müsse zur Bejahung der Unterscheidungskraft führen. Keine der vorstehenden Interpretationsmöglichkeiten sei für das Publikum ohne analysierende Denkprozesse verständlich. Zudem erfülle die grafische, nicht alltägliche Ausgestaltung des Zeichens in Kombination mit den Wortbestandteilen die Anforderungen an die Eintragungsfähigkeit. In Anbetracht der unerschöpflichen Optionen bei der grafischen Ausgestaltung einer Marke erreiche die vorliegende Gestaltung das für die Eintragung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Insbesondere die Kombination von Umrahmungen, Schattierungen und die Ähnlichkeit zu einer Sprechblase würden in Kombination mit den Wortbestandteilen als diffuser Hinweis auf moderne Kommunikation verstanden. Das Bundespatentgericht habe sogar ein nur aus einem Rahmen bestehendes Zeichen für schutzfähig gehalten. Zudem werde die verwendete Farbkombination als Herkunftshinweis verstanden. Bei den Farben Gelb, Blau und Rot handele es sich um die Hausfarben der Anmelderin. Die Farbkombination werde seit langer Zeit umfangreich benutzt. Der Verkehr werde bei einer Marke, die überwiegend blaue Schrift auf einem gelben Untergrund mit roter und blauer Umrahmung enthalte, automatisch an die Anmelderin denken. Diese verfüge im Lebensmitteleinzelhandel über einen Marktanteil von 14%, im Unterbereich der Discounter sogar von über 26%. Die Farbkombination sei europaweit durch Werbung zu einer überragenden Bekanntheit geführt worden. Schließlich gebe es diverse Voreintragungen ähnlicher Marken, die im Sinne einer einheitlichen Amtspraxis zu berücksichtigen seien. 9 Auf den zusammen mit der Ladung und zusätzlichen Recherchebelegen übermittelten Verfahrenshinweis vom 19. Mai 2021, mit dem der Senat seine vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt hat (Bl. 127 bis 132 d. A.), hat sich die Beschwerdeführerin in der Sache nicht geäußert und mit Schriftsatz vom 28. Mai 2021 lediglich mitgeteilt, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 11 Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 12 1. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben sich die Vorschriften des Markengesetzes mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 8 - #darferdas? II). Die Eintragungshindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und des Freihaltebedürfnisses aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/95/EG (MarkenRL a. F.) finden sich nun in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie (EU) 2015/2436 (MarkenRL) und werden unverändert umgesetzt durch § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG. 13 2. Der Eintragung des angemeldeten Wort-/Bildzeichens 14 als Marke steht das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 15 Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 - #darferdas?, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. - #darferdas?; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). 16 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 –grill meister). 17 Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 - DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 41 – EUROHYPO; GRUR 2004, 680 Rn. 37 – BIOMILD; BGH GRUR 2012, 270 R. 16 - Link economy). 18 Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung von (sloganartigen) Wortfolgen auszugehen, an deren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind (EuGH GRURInt 2012, 914 Rn. 25 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 36 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 14 – Gute Laune Drops; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 14 – smartbook; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy). Daher ist allein die Tatsache, dass ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird, nicht genügend zur Verneinung der für die Schutzfähigkeit erforderlichen Unterscheidungskraft (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 44 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]). Denn der anpreisende Sinn einer Bezeichnung schließt deren Eignung, als Herkunftshinweis zu wirken, nicht von vorneherein aus. Entscheidend ist, ob der Verkehr die Bezeichnung ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht, oder ob die Marke zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 45 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 23 – Gute Laune Drops). Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung nicht überspannt werden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 57 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 14 – smartbook; GRUR 2013, 522 Rn. 9 – Deutschlands schönste Seiten). 19 Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft des angemeldeten Wort-/Bildzeichens im hier relevanten Dienstleistungszusammenhang zu verneinen, da die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen ohne besonderen gedanklichen Aufwand nur und ausschließlich als allgemein werblich anpreisende Aussage auffassen, so dass sie darin keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb bzw. Unternehmen erkennen werden. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.