JURE219030050 ECLI:DE:BPatG:2021:090621B29Wpat559.18.0 BPatG München 29. Senat 20210609 29 W (pat) 559/18 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 42 Abs 1 MarkenG vom 04.04.2016, § 42 Abs 2 MarkenG vom 04.04.2016, § 43 Abs 1 MarkenG vom 25.10.1994, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG, § 158 Abs 3 MarkenG, § 158 Abs 5 MarkenG, § 265 ZPO nachgehend BGH, 24. Januar 2022, Az: I ZB 50/21, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "BURGERMEISTER (Wort-Bildmarke)/BURGERMEISTER (Unionswortmarke)" – zur Zulässigkeit der Beschwerde - klangliche Verwechslungsgefahr - Dienstleistungsidentität In der Beschwerdesache hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. Juni 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 vom 19. Oktober 2018 aufgehoben, soweit der Widerspruch für die Dienstleistungen der Klasse 43 „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen“ zurückgewiesen worden ist. Im vorgenannten Umfang wird die Löschung der Marke 30 2017 002 674 angeordnet. 2. Der Antrag des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. I. 1 Die am 6. Februar 2017 angemeldete Wort-/Bildmarke 2 ist am 20. Juli 2017 unter der Nummer 30 2017 002 674 für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen worden: 3 Klasse 12: Speisewagen; Anhänger [Fahrzeuge]; Buffetwagen, Imbisswagen; 4 Klasse 16: Etikettenpapier; Etiketten, bestehend aus Papier; Gedruckte dekorative Etiketten; Druckereierzeugnisse; Einweg-Papierartikel, nämlich Papiertaschentücher, Toilettenpapier, Servietten; Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff; Papier und Pappe; 5 Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; 6 Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren; 7 Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen. 8 Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 25. August 2017. 9 Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus der am 12. Dezember 2016 angemeldeten und am 4. Juli 2017 eingetragenen Unionswortmarke UM 016 154 701 10 BURGERMEISTER 11 Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen: 12 Klasse 29: Hamburger mit vegetarischer Füllung auf Basis von Tofu und/oder Gemüse; gebratene Champignons; Pommes Frites, frittierte Kartoffelstangen; frittierte Kartoffelecken; gewürzter Käse; gebackener Käse; Bacon, gebratene Speckstreifen; eingelegtes Sauergemüse; Jalapeñios, eingelegte Pfefferschoten; 13 Klasse 30: Hamburger mit Brötchen; Cheeseburger [Sandwichs]; Cheeseburger mit Chilipfeffer; Hamburger mit gegrilltem Fleisch; Soßen auf Basis von Sauerrahm; Soßen auf Basis von Erdnusscreme; Soßen auf Basis von Mango und Curry; Käsezubereitungen, nämlich Käsesoßen; Speiseeis; Pizzas; Semmeln, Brötchen; Tacos; 14 Klasse 43: Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Verpflegung von Gästen in Kantinen; Verpflegung von Gästen in Restaurants; Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants; Verpflegung von Gästen in Snackbars; Catering; Party-Service, nämlich Terminanlieferung von Partyverpflegung. 15 Mit Beschluss vom 19. Oktober 2018 hat die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes den Widerspruch zurückgewiesen. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die für die angegriffene Marke eingetragenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 16, 25 und 35 seien unähnlich zu den für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren und Dienstleistungen der Klasse 29, 30 und 43. Diesbezüglich scheide schon aus diesem Grund eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr aus. 16 Zwischen den sich in der Klasse 43 gegenüberstehenden Waren „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen“ und „Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Verpflegung von Gästen in Kantinen; Verpflegung von Gästen in Restaurants; Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants; Verpflegung von Gästen in Snackbars; Catering; Party-Service, nämlich Terminanlieferung von Partyverpflegung“ bestehe Identität. Im Hinblick auf diese entscheidungsrelevanten Dienstleistungen verfüge die Widerspruchsmarke über eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft, da die Angabe „Burgermeister“ unmissverständlich zum Ausdruck bringe, dass die Dienstleistungen von einem Meister in Sachen Burger-Herstellung erbracht würden. Es handele sich somit um einen werbenden Qualitätshinweis. Eine durch Benutzung erworbene durchschnittliche Kennzeichnungskraft könne nicht festgestellt werden. Das Vorbringen der Widersprechenden zur Bekanntheit der Marke ohne konkrete Angaben zu Dauer und Intensität der Benutzung sei nicht ausreichend. 17 Unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft halte die jüngere Marke auch im Bereich der identischen Dienstleistungen den erforderlichen Abstand ein. In ihrer Gesamtheit würden sich die Zeichen durch die bildliche Ausgestaltung der angegriffenen Marke ausreichend unterscheiden. Eine Prägung der angegriffenen Marke durch den Wortbestandteil „BURGERMEISTER“ könne nicht angenommen werden. Zwar sei davon auszugehen, dass die jüngere Marke in klanglicher Hinsicht mit „Burgermeister“ benannt werde. Dieses klangliche Element werde jedoch nur unterdurchschnittlich wahrgenommen, und die grafischen Bestandteile träten nicht in den Hintergrund. Zudem sei eine Verwechslungsgefahr aufgrund eines reinen Sachhinweises, wie ihn der Begriff „Burgermeister“ darstelle, bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen. 18 Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen oder unter dem Aspekt der selbständig kennzeichnenden Stellung scheide ebenfalls aus. 19 Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. 20 Bereits während des laufenden Widerspruchsverfahrens ist die Widerspruchsmarke von der von R… GbR auf die B… GmbH umgeschrieben worden. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 teilte der Vertreter der Widersprechenden mit, dass die Rechtsnachfolgerin als Nebenintervenientin in das Verfahren eintrete, die Rechtsvorgängerin als Hauptintervenientin weiterhin Verfahrensbeteiligte bleibe. Die Beschwerde wurde im Namen der Rechtsvorgängerin als Hauptintervenientin, bei gleichzeitigem Beitritt der Rechtsnachfolgerin als Nebenintervenientin, eingelegt und richtet sich nur mehr gegen die in Klasse 43 eingetragenen Verpflegungs- und Beherbergungsdienstleistungen der angegriffenen Marke. 21 Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin vor, die Widerspruchsmarke verfüge über eine durch umfangreiche Benutzung erworbene durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Das Zeichen „Burgermeister“ präsentiere sich anders als die Zeichen „Putzmeister“ und „Grill Meister“. Denn es sei dem Amtstitel „Bürgermeister“ ähnlich, was ihm einen gewissen Wortwitz verleihe und dazu führe, dass der angesprochene Verbraucher über die Marke nachdenke, so dass diese einen gewissen Wiedererkennungswert erziele. Dies verleihe der Marke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Hinzu komme, dass die Marke „Burgermeister“ „viral gehe“, sich also in sozialen Netzwerken und Medien als Selbstläufer verbreite. Angaben zur Intensität der Benutzung in Form von Umsatzzahlen oder Werbeaufwendungen seien nicht immer aussagekräftig, da auch Werbung mit einem hohen Etat nicht automatisch einen entsprechenden Effekt bei den angesprochenen Verkehrskreisen habe, umgekehrt es auch ohne großen Werbeaufwand zur Bekanntheit kommen könne, wie eben bei dem „viralen“ Werbeerfolg. Die Beschwerdeführerin verwende die Marke „Burgermeister“ schon seit dem Jahr 2006 für einen Hamburger-Grill in einer umgebauten Toiletten-Anlage unter dem S-Bahnhof “S…“ in B…. Der Grill erfreue sich einer überregionalen Bekanntheit. Er werde in zahlreichen unabhängigen internationalen Reiseführern genannt, in Zusammenhang mit einer Fluglinie, verschiedenen Modelabeln und Autokonzernen präsentiert, ebenso wie in mehreren zeitgenössischen Filmen und in der Literatur. Zum Nachweis legt die Beschwerdeführerin Kopien aus Reiseführern und Magazinen vor (Anlagen 03.01 bis 26.00 zur Beschwerdebegründung, Bl. 38 bis 128 d. A.). Von einer zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft gehe schließlich auch das Landgericht Berlin in dem Urteil zu einem parallelen Verletzungsverfahren aus (Urteil LG Berlin v. 7. Juni 2018, Anlage 27.00, Bl. 130 bis 139 d. A.). 22 Die angegriffene Marke werde – insbesondere klanglich – durch das Wort „BURGERMEISTER“ geprägt, zumindest liege eine selbständig kennzeichnende Stellung vor. Aufgrund der hochgradigen Markenähnlichkeit sei bei identischen bzw. hochgradig ähnlichen Dienstleistungen in Klasse 43 und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine unmittelbare Verwechslungsgefahr gegeben. 23 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, 24 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 vom 19. Oktober 2018 insoweit aufzuheben, als der Widerspruch für die Dienstleistungen der Klasse 43 „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen“ zurückgewiesen worden ist und die Eintragung der angegriffenen Marke 30 2017 002 674 insoweit zu löschen. 25 Der Beschwerdegegner beantragt, 26 1. die Beschwerde zurückzuweisen, 27 2. der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen. 28 Vorsorglich werde bestritten, dass die Beschwerdeführerin das in Rede stehende Kennzeichen bereits seit Gründung im Jahr 2006 nutze. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Dienstleistungen der Klasse 43 als unterdurchschnittlich anzusehen. Bei der Bezeichnung „Burgermeister“ handele es sich um einen Qualitätshinweis, der unmissverständlich zum Ausdruck bringe, dass die so bezeichneten Dienstleistungen von einem Meister in Sachen Burger-Herstellung erbracht würden. Die Marke habe keine überregionale Bekanntheit durch virale Verbreitung. Da es sich bei der Widerspruchsmarke um einen reinen Sachhinweis handele, sei eine Verwechslungsgefahr im entscheidungsrelevanten Dienstleistungsbereich bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Die Zeichen würden nicht in rechtlich erheblicher Weise gedanklich miteinander in Verbindung gebracht. Ebenso fehlten Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der selbständig kennzeichnenden Stellung. 29 Mit Hinweis vom 1. März 2021 hat der Senat den Parteien seine Rechtsauffassung dahingehend mitgeteilt, dass im Umfang der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke bestehen dürfte. Die Parteien haben dazu keine weitere inhaltliche Stellungnahme abgegeben. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 31 A. Die Beschwerde ist zulässig, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG. 32 Die von der R… GbR ist trotz der Rechtsnachfolge (§ 28 MarkenG) durch die B… GmbH Beteiligte des Widerspruchsverfahrens geblieben, da diese das Verfahren nicht übernommen hat (§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 265 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH GRUR 1998, 940 -942 – Sanopharm; BPatG, Beschluss vom 31.05.2010, 29 W (pat) 103/10 – MeineWahl; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG 13. Auflage, § 28 Rn. 15). Die Einlegung der Beschwerde auch im Namen des jetzigen Eigentümers der Marke ist als Erklärung zum Beitritt im Rahmen der Nebenintervention zu betrachten (§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 66, 67 ZPO; vgl. BPatG, Beschluss vom 12.01.2000, 29 W (pat) 30/99 - Porzellan-Klinik; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 28 Rn. 17). 33 B. Die Beschwerde ist auch in der Sache erfolgreich.Zwischen den Vergleichsmarken besteht im Umfang der allein noch angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 43 Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 125 b Nr. 1 MarkenG. 34 1. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben sich die Vorschriften des Markengesetzes mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Da die Anmeldung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für die gegen diese Eintragung erhobenen Widersprüche gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung weiterhin § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. Zudem sind gemäß § 158 Abs. 5 MarkenG die Vorschriften des § 43 Abs. 1 und § 26 MarkenG ebenfalls in ihrer bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. 35 2. Ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH MarkenR 2014, 245 ff. – Bimbo/HABM [BIMBO DOUGHNUTS/DOGHNUTS]; GRURInt. 2012, 754 Rn. 63 – XXXLutz Marken GmbH/HABM [Linea Natura Natur hat immer Stil]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/ HABM [CK CREATIONES KENNYA/CK CAKVIN KLEIN]; GRUR-RR 2009, 356 Rn. 45 f. – Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 9 – OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2016, 1301 Rn. 44 – Kinderstube; GRUR 2016, 382Rn. 19 – BioGourmet m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter anderem etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. 36
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.